Was erbt die Ehefrau, wenn der Mann stirbt?

Kategorie: Erbrecht
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Wenn Ihr Ehemann stirbt, stellt sich für Sie als Ehefrau die zentrale Frage: Was erbe ich? Die Antwort hängt entscheidend vom ehelichen Güterstand und davon ab, ob weitere gesetzliche Erben wie Kinder oder Eltern vorhanden sind. Wir erklären Ihnen die wichtigsten Regelungen zur Erbquote, zum Zugewinnausgleich und zum Pflichtteil, wenn kein Testament vorliegt.

Zusammenfassung

Ihre gesetzliche Erbquote als Ehefrau hängt vom Güterstand und der Anzahl der Miterben ab. Die folgende Übersicht zeigt Ihnen die häufigsten Konstellationen:

  • Zugewinngemeinschaft: Mit Kindern erben Sie 1/2. Ohne Kinder, aber mit lebenden Eltern oder Geschwistern des Verstorbenen, erben Sie 3/4. Sind keine nahen Verwandten vorhanden, erben Sie 100 %. Der sogenannte Ehegatten-Voraus (z. B. Hausrat, Hochzeitsgeschenke) kommt noch hinzu.
  • Gütertrennung: Hier erben Sie neben einem Kind 1/2, neben zwei Kindern 1/3 und neben drei oder mehr Kindern 1/4 des Nachlasses.
  • Enterbung: Im Fall einer Enterbung steht Ihnen neben Kindern in der Regel ein Pflichtteil von 1/8 zu. Alternativ können Sie den güterrechtlichen Zugewinnausgleich fordern, falls Sie in einer Zugewinngemeinschaft gelebt haben.

Die gesetzliche Erbfolge: Was erbt die Ehefrau ohne Testament?

Existiert kein letzter Wille in Form eines Testaments oder Erbvertrags, greift die gesetzliche Erbfolge. Hierbei ist der Güterstand, in dem Sie mit Ihrem Mann gelebt haben, ausschlaggebend für die Höhe Ihres Erbteils.

Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft (der Regelfall)

Haben Sie mit Ihrem Ehemann keinen Ehevertrag geschlossen, leben Sie automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dies ist in Deutschland der häufigste Fall. Ihre Erbquote setzt sich dann aus zwei Teilen zusammen: dem gesetzlichen Erbteil und dem pauschalen Zugewinnausgleich.

  • Gesetzlicher Erbteil: Neben Kindern des Erblassers erben Sie als Ehefrau grundsätzlich ein Viertel (1/4) des Nachlasses. Neben Verwandten der zweiten Ordnung (Eltern, Geschwister des Mannes) oder Großeltern erben Sie die Hälfte (1/2).
  • Pauschaler Zugewinnausgleich: Zusätzlich zu diesem Erbteil wird der während der Ehe erzielte Zugewinn pauschal ausgeglichen. Dafür wird Ihr gesetzlicher Erbteil um ein weiteres Viertel (1/4) erhöht. Dieser Ausgleich erfolgt unabhängig davon, ob und in welcher Höhe tatsächlich ein Zugewinn erzielt wurde.

In der Praxis bedeutet das für Sie: Neben gemeinsamen Kindern erben Sie also insgesamt die Hälfte (1/2) des Nachlasses (1/4 Erbquote + 1/4 Zugewinnausgleich). Gibt es keine Kinder, aber noch lebende Eltern des Mannes, erben Sie drei Viertel (3/4). Sind keine Erben der ersten oder zweiten Ordnung mehr vorhanden, erben Sie den gesamten Nachlass allein.

Gütertrennung und Gütergemeinschaft

Haben Sie per Ehevertrag die Gütertrennung vereinbart, entfällt der pauschale Zugewinnausgleich. Ihre Erbquote richtet sich nach der Anzahl der Kinder, wobei Sie mindestens so viel erben wie jedes Kind. Neben einem Kind erben Sie die Hälfte (1/2), neben zwei Kindern ein Drittel (1/3). Bei drei oder mehr Kindern erhalten Sie, wie die Kinder auch, immer ein Viertel (1/4).

Gütergemeinschaft

In der heute seltenen Gütergemeinschaft gehören Frau und Mann jeweils zur Hälfte an ihrem gemeinschaftlichen Eigentum (Gesamtgut ohne Sonder- und Vorbehaltsgut). Nach dem Tod des Ehemanns wird die Gütergemeinschaft mit dessen Erben fortgesetzt.

Endet die Gütergemeinschaft mit dem Tod des Partners, wird der gemeinsame Besitz geschätzt. Die Hälfte davon erbt die Frau. Die andere Hälfte fällt in den Nachlass, der zwischen der Frau und den Miterben aufgeteilt wird. Davon erhält die Frau als gesetzliches Erbe ein Viertel.

ehepaar mittleren alters

Der Pflichtteil für die Ehefrau

Der Pflichtteil wird für Sie relevant, wenn Ihr Ehemann Sie durch ein Testament oder einen Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, also enterbt hat. Auch wenn Sie das Erbe ausschlagen, um den konkreten Zugewinnausgleich zu fordern, können Sie den sogenannten kleinen Pflichtteil geltend machen.

Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch gegen die Erben. Sie werden also nicht Miteigentümerin des Nachlasses, sondern können von den Erben die Auszahlung Ihres Anteils in Geld verlangen. Die Höhe des Pflichtteils beträgt die Hälfte Ihrer gesetzlichen Erbquote. Würden Sie also im Güterstand der Zugewinngemeinschaft neben Kindern die Hälfte erben, beläuft sich Ihr Pflichtteilsanspruch auf ein Viertel (1/4) des Nachlasswertes.

Wie unterscheidet sich das Erbrecht für Frauen?

Frauen erben nach den gleichen Rechten wie Männer. Allerdings unterscheidet sich die Situation, in der sich viele Frauen infolge des Ablebens ihres Partners befinden, oft von der der Männer, sei es wirtschaftlich, mental oder in Beziehung zu ihren Kindern.

Deutschland ist ein Land der Superlative. Nach dem Jahrbuch des Europäischen Statistikamts weist Deutschland den geringsten Anteil an Jugendlichen und den höchsten Anteil an Rentnern aller 27 EU-Mitgliedstaaten auf.

Wenn man bedenkt, dass damit ca. 70 Prozent der Ehefrauen ihren Ehepartner überleben, sind Frauen in besonderem Maße mit den Anforderungen von Erbschaftssituationen konfrontiert. Ehemänner können durch ein gut vorbereitetes Testament hier vorsorgen.

Gesetzliche Erbfolge des Ehegatten (§ 1931 BGB) und Erbordnungen

Fragen Sie sich, welche Stellung Sie als Ehegattin im Erbfall einnehmen, wenn kein Testament vorhanden ist? Das Gesetz gibt Ihnen eine starke Position, die in § 1931 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verankert ist. Ihre Erbquote hängt jedoch direkt davon ab, welche Verwandten des Verstorbenen neben Ihnen erben.

Konkret bedeutet das: Hinterlässt Ihr Ehepartner Kinder (Erben 1. Ordnung), erhalten Sie ein Viertel des Nachlasses. Gibt es keine Kinder, aber es leben noch Eltern, Geschwister oder deren Nachkommen (Erben 2. Ordnung), erhöht sich Ihr Erbteil auf die Hälfte. Erst wenn keine Verwandten der ersten oder zweiten Ordnung mehr vorhanden sind, erben Sie den gesamten Nachlass allein. Die genaue Aufteilung und Rangfolge der Verwandten regelt das System der Erbordnungen. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie in unserem ausführlichen Artikel zur gesetzlichen Erbfolge.

Ehefrauen haften für Verbindlichkeiten nur bei Annahme des Erbes

Hinterlässt der Ehepartner erhebliche Schulden, die den Wert des Nachlasses übersteigen, kann die Frau die Erbschaft ausschlagen. Reagiert die Frau nach dem Erbfall nicht, gilt das Erbe nach Ablauf von 6 Wochen als angenommen (sogenannte Annahmefiktion). Mit der Annahme des Erbes haftet die Ehefrau auch für die Verbindlichkeiten des Partners.

Will die Frau ihre persönliche Haftung vermeiden, kann sie entweder binnen 6 Wochen nach Kenntnis des Erbfalls ausschlagen oder, wenn die Situation unklar ist, beim Nachlassgericht erst einmal die Nachlassverwaltung beantragen. Dadurch wird der Nachlass vom Privatvermögen der Frau getrennt. Ein vom Gericht bestellter Nachlassverwalter zahlt aus dem Nachlass die Verbindlichkeiten und kehrt den Rest an die Frau als Erbin aus.

Reicht der Nachlass nicht aus, können Ehefrau oder Nachlassverwalter die Nachlassinsolvenz anmelden, sodass die Gläubiger aus dem Nachlass anteilmäßig bedient werden. Für die Frau besteht kein Haftungsrisiko.

  • Frist Ausschlagung: 6 Wochen (ggf. 6 Monate im Auslandssachverhalt)
  • Option Nachlassverwaltung/-insolvenz
  • Benötigte Unterlagen (Sterbeurkunde, Personalausweis, ggf. Eröffnungsniederschrift)

Ehegatten-Voraus

Verstirbt der Partner, gehört der Frau der Haushalt, den sie mit ihrem Gatten zusammengeführt hat. Dieser gesetzliche Anspruch ist in § 1932 BGB geregelt. Sind Kinder vorhanden, umfasst dieser „Voraus“ nur die Gegenstände der Haushaltsführung, während persönliche Gegenstände des Partners in den Nachlass fallen, auf den auch die Kinder Anspruch haben.

Sind keine Kinder vorhanden, gehören nur Luxusgüter des Haushalts zum Nachlass (teure Autos, Münzsammlungen). Alle anderen Gegenstände gehören als Ehegattenvoraus der Frau. Auch Hochzeitsgeschenke gehören der Frau. Hat der Partner ein Testament verfasst, gehört der Hausrat der Frau nur, wenn sie ausdrücklich durch ein Vermächtnis damit bedacht wurde.

Zum Hausrat zählen beispielsweise:

  • Möbel
  • Haushaltsgeräte
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Gemeinsame Bankkonten

Ein allein auf den Namen der Ehefrau eingetragenes Konto verbleibt in deren alleinigem Besitz. Es gehört nicht zum Nachlass. Gemeinsame Konten kann die Frau weiter nutzen, wenn sie über eine über den Tod hinaus geltende Bankvollmacht des Partners verfügt.

Ein nur auf den Namen des Ehemanns eingetragenes Konto gehört jedoch zum Nachlass; es wird zum Nachlasskonto, über das Verfügungen erst nach Legitimation möglich sind. Über dieses Konto kann die Ehefrau nur verfügen, wenn sie einen Erbschein hat.

  • Prüfen, ob Oder-/Und-Konto
  • Vorliegen einer transmortalen Bankvollmacht
  • ggf. Erbschein beantragen
  • Todesfallbescheinigung bei Bank einreichen
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Eigentum an Immobilien

Ist die Ehefrau gemeinsam mit dem Ehepartner als Eigentümer einer Immobilie im Grundbuch eingetragen, fällt nur der Anteil des Partners in den Nachlass.

Wichtig: Bei Miteigentum fällt nur der Anteil des Verstorbenen in den Nachlass.

Mit dem Erbschein kann die Frau die Eigentumsumschreibung im Grundbuch veranlassen, entweder auf ihren Namen, wenn sie Alleinerbin ist, oder bei mehreren Erben auf die Erbengemeinschaft.