Beitrag geprüft durch Erbmanufaktur

Was die Frau im Erbrecht wissen sollte!

Alle Informationen auf dieser Seite wurden durch Claus M. Büttner und den Erbrechts-Experten der ERBMANUFAKTUR vor der Veröffentlichung geprüft.

Deutschland ist ein Land der Superlative. Nach dem Jahrbuch des Europäischen Statistikamts weist Deutschland den geringsten Anteil an Jugendlichen und den höchsten Anteil an Rentnern aller 27 EU-Mitgliedstaaten auf. Die Lebenserwartung mit Beginn des Rentenalters bei 65 Jahren liegt bei Männern bei weiteren ca. 17 Jahren und 8 Monaten, bei Frauen sogar bei rund 21 Jahren. Nach den Sterbetafeln wird jeder zweite Mann mindestens 80 Jahre und jede zweite Frau 85 Jahre alt. Neugeborene Mädchen haben eine statistische Lebenserwartung von 83,3 und Jungen von 78,5 Jahren. (Pressemitteilung Destastis)

Wenn man bedenkt, dass damit ca. 70 Prozent der Ehefrauen ihren Ehepartner überleben, sind Frauen in besonderem Maße mit den Anforderungen von Erbschaftssituationen konfrontiert. Ehemänner können durch ein gutes Testament hier vorsorgen.

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Frauen erben nach den gleichen Rechten wie Männer

Allerdings unterscheidet sich die Situation, in der sich viele Frauen infolge des Ablebens ihres Partners befinden, oft von der der Männer, sei es wirtschaftlich, mental oder in Beziehung zu ihren Kindern.

Ehefrauen haften für Verbindlichkeiten nur bei Annahme des Erbes

Hinterlässt der Ehepartner erhebliche Schulden, die den Wert des Nachlasses übersteigen, kann die Frau die Erbschaft ausschlagen. Reagiert die Frau nach dem Erbfall nicht, gilt das Erbe nach Ablauf von 6 Wochen als angenommen. Mit der Annahme des Erbes haftet die Ehefrau auch für die Verbindlichkeiten des Partners.

Will die Frau ihre persönliche Haftung vermeiden, kann sie entweder binnen 6 Wochen nach Kenntnis des Erbfalls ausschlagen oder, wenn die Situation unklar ist, beim Nachlassgericht erst einmal die Nachlassverwaltung beantragen. Dadurch wird der Nachlass vom Privatvermögen der Frau getrennt. Ein vom Gericht bestellter Nachlassverwalter zahlt aus dem Nachlass die Verbindlichkeiten und kehrt den Rest an die Frau als Erbin aus. Reicht der Nachlass nicht aus, können Ehefrau oder Nachlassverwalter die Nachlassinsolvenz anmelden, so dass die Gläubiger aus dem Nachlass anteilmäßig bedient werden. Für die Frau besteht kein Haftungsrisiko.

Ehegatten-Voraus

Verstirbt der Partner, gehört der Frau der Haushalt, den sie mit ihrem Gatten zusammen geführt hat. Sind Kinder vorhanden, umfasst dieser „Voraus“ nur die Gegenstände der Haushaltsführung, während persönliche Gegenstände des Partners in den Nachlass fallen, auf den auch die Kinder Anspruch haben.

Sind keine Kinder vorhanden, gehören nur Luxusgüter des Haushalts zum Nachlass (teure Autos, Münzsammlungen). Alle anderen Gegenstände gehören als Ehegatten-Voraus der Frau. Auch Hochzeitsgeschenke gehören der Frau. Hat der Partner ein Testament verfügt, gehört der Hausrat der Frau nur, wenn sie ausdrücklich durch ein Vermächtnis damit bedacht wurde.

Gemeinsame Bankkonten

Ein allein auf den Namen der Ehefrau eingetragenes Konto verbleibt in deren alleinigem Besitz. Es gehört nicht zum Nachlass. Gemeinsame Konten kann die Frau weiter nutzen, wenn Sie über eine über den Tod hinaus geltende Bankvollmacht des Partners verfügt.

Ein nur auf den Namen des Ehemannes eingetragenes Konto gehört jedoch zum Nachlass. Über dieses Konto kann die Ehefrau nur verfügen, wenn sie einen Erbschein hat.

Eigentum an Immobilien

Ist die Ehefrau gemeinsam mit dem Ehepartner als Eigentümer einer Immobilie im Grundbuch eingetragen, fällt nur der Anteil des Partners in den Nachlass. Mit dem Erbschein kann die Frau die Eigentumsumschreibung im Grundbuch veranlassen, entweder auf Ihren Namen, wenn sie Alleinerbin ist oder bei mehreren Erben auf die Erbengemeinschaft.


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Auswirkungen des Güterstandes

Zugewinngemeinschaft

In der Regel leben die Ehepartner im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. In der Zugewinngemeinschaft behält jeder Ehepartner als persönliches Eigentum das, was er in die Ehe eingebracht und das, was er in der Ehe erworben hat. Gemeinsames Eigentum entsteht nur bei besonderer Vereinbarung (beide Eheleute sind als Eigentümer einer Immobilie im Grundbuch eingetragen).  Am Vermögen des Partners ist die Frau nur durch den Zugewinnausgleich beteiligt.

Um im Erbfall die Rechnerei um den Zugewinn zu ersparen, wird nicht mehr nachgerechnet, welchen Teil des Vermögens der Mann in die Ehe eingebracht hat und wie viel er während der Ehe verdient hat. Die Frau erhält pauschal ein Viertel seines Vermögens als Zugewinnausgleich und zwar zusätzlich zu ihrem ohnehin bestehenden gesetzlichen Erbanspruch (großer Pflichtteil).

Sind keine Kinder da, erhält die Ehefrau die Hälfte des Vermögens als gesetzliches Erbteil zuzüglich ¼ Zugewinnausgleich, ergibt ¾ Anteil am Nachlass. Sind Kinder da, reduziert sich das gesetzliche Erbe auf ¼ zuzüglich ¼ Zugewinnausgleich, ergibt 50 % Anteil am Nachlass.

Allerdings hat die Ehefrau nach § 1371 BGB ein Wahlrecht. Sie kann bei bestimmten Vermögensverhältnissen die Erbschaft ausschlagen und stattdessen den kleinen Pflichtteil geltend machen sowie den genau errechneten Zugewinnausgleich verlangen.

Diese güterrechtliche Lösung kann für die Frau dann vorteilhaft sein, wenn Kinder miterben und/oder sie selbst kein oder nur wenig Anfangsvermögen in die Ehe eingebracht und auch während der Ehe kein oder nur wenig eigenes Vermögen erworben hat, während umgekehrt der Ehepartner sein Vermögen überwiegend während der Ehezeit erwirtschaftet hat. Zu rechnerischen Ermittlung des Zugewinns müssen für beide Partner getrennt jeweils Anfangs- und Endvermögen ermittelt und die Differenz festgestellt werden. Die Frau profitiert dann vom hohen Zugewinn.

Gütertrennung

Haben die Eheleute Gütertrennung vertraglich vereinbart, steht der Frau am Eigentum des Ehemanns kein Anteil am Eigentum vor der Aufteilung des Nachlasses zu. Gibt es kein Testament, erbt die Frau ein Viertel des Nachlasses.

Erbt sie zusammen mit einem oder 2 Kindern, erhöht sich ihr Anteil. Sie erhält den gleichen Anteil wie das oder wie die beiden Kinder und erhält entweder die Hälfte oder ein Drittel des Nachlasses. Gibt es keine Erben erster Ordnung (Kinder, Enkelkinder), erbt sie automatisch die Hälfte des Erbes. Das restliche Erbe geht an die Erben nachrangiger Ordnungen (Geschwister).

Gütergemeinschaft

In der heute seltenen Gütergemeinschaft gehören Frau und Mann jeweils der Hälfte an ihrem gemeinschaftlichen Eigentum. Nach dem Tod des Ehemanns wird die Gütergemeinschaft mit dessen Erben fortgesetzt. Endet die Gütergemeinschaft mit dem Tod des Partners, wird der gemeinsame Besitz geschätzt. Die Hälfte davon erbt die Frau. Die andere Hälfte fällt in den Nachlass, der zwischen der Frau und den Miterben aufgeteilt wird. Davon erhält die Frau als gesetzliches Erbe ein Viertel.

Erbschaftsteuern

Erbschaftsteuern zulasten der Frau fallen in der Regel nur bei sehr großen Vermögenswerten an. Von den Nachlasswerten sind die Verbindlichkeiten abzuziehen. Der Frau steht ein Steuerfreibetrag von 500.000 €, ein Versorgungsfreibetrag von 256.000 €, ein Freibetrag für bewegliche Gegenstände (Auto des Erblassers) von 12.000 € sowie ein Freibetrag für Hausrat, Kunstgegenstände oder Sammlungen von 41.000 € zu. Gehört eine selbstgenutzte Immobilie zum Nachlass, muss die Ehefrau zur Vermeidung der Erbschaftssteuer (unabhängig von der Wohnfläche) 10 Jahre selbst darin wohnen.


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Umgang mit Pflichtteilsberechtigten

Hat der Partner die Frau zur Alleinerbin bestimmt, steht den Kindern als gesetzlichen Erben der Pflichtteil zu. Verlangt ein Kind den Pflichtteil, kann die Frau, um wirtschaftliche Engpässe zu vermeiden oder gleich das selbst genutzte Wohnhaus verkaufen zu müssen, beim Nachlassgericht die Stundung des Auszahlungsanspruchs beantragen. Diese wird meist für bis 18 Monate gewährt.

Auszahlung von Lebensversicherungen

Die Lebensversicherungssumme gehört nicht zum Nachlass und wird an die im Versicherungsvertrag bezeichnete begünstigte Person (Ehefrau o.a.) ausbezahlt.

Rentenzahlung

Verheiratete Frauen erhalten beim Tod des Partners für drei Monate weiter dessen volle Rente, danach bis zu 60 % Witwenrente. Voraussetzung ist, dass die Ehe mindestens ein Jahr bestanden hat. Viele private Rentenverträge enthalten eine Rentengarantie, nach der für bis zu 10 Jahre die Rente auch nach dem Ableben des Rentenempfängers an die Ehefrau weitergezahlt wird.

Kein Erbrecht bei Scheidung

Die Frau hat kein Erbrecht und keinen Anspruch auf den Ehegatten-Voraus, wenn der Partner verstirbt und er oder die Frau die Scheidung eingereicht haben.

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claus m. büttner

Veröffentlicht durch: Claus M. Büttner

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Claus M. Büttner, Gründer der Erbmanufaktur Erbspezialist, Immobilien- & Nachlassexperte
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