Wenn Ihr Ehemann stirbt, stellt sich für Sie als Ehefrau die zentrale Frage: Was erbe ich? Die Antwort hängt entscheidend vom ehelichen Güterstand und davon ab, ob weitere gesetzliche Erben wie Kinder oder Eltern vorhanden sind. Wir erklären Ihnen die wichtigsten Regelungen zur Erbquote, zum Zugewinnausgleich und zum Pflichtteil, wenn kein TestamentVielen Menschen ist es wichtig, ein Testament zu erstellen und so ihren Nachlass individuell und nach den persönlichen Vorlieben zu gestalten. Doch Testament ist dabei nicht gleich Testament. Hier gibt es gewisse formelle Vorgaben, an die man sich halten muss. Was diese beinhalten, erfahren Sie unter anderem in diesen Fachbeiträgen. Außerdem zeigen wir Ihnen verschiedene Testamentsarten und Gestaltungsmöglichkeiten, so dass Sie ihr Testament möglichst individuell gestalten können! Weiterführende Informationen • Die 10 größten Testamentsirrtümer – Was Sie über das Testament wissen müssen• Welche Fehler gilt es zu vermeiden, wenn ich mein Testament gestalte?... vorliegt.
Zusammenfassung
Ihre gesetzliche Erbquote als Ehefrau hängt vom Güterstand und der Anzahl der Miterben ab. Die folgende Übersicht zeigt Ihnen die häufigsten Konstellationen:
Zugewinngemeinschaft: Mit Kindern erben Sie 1/2. Ohne Kinder, aber mit lebenden Eltern oder Geschwistern des Verstorbenen, erben Sie 3/4. Sind keine nahen Verwandten vorhanden, erben Sie 100 %. Der sogenannte Ehegatten-Voraus (z. B. Hausrat, Hochzeitsgeschenke) kommt noch hinzu.
Gütertrennung: Hier erben Sie neben einem Kind 1/2, neben zwei Kindern 1/3 und neben drei oder mehr Kindern 1/4 des Nachlasses.
EnterbungKann man seine Kinder enterben? Kinder sind gesetzliche Erben. Der Erblasser kann seine Kinder jederzeit nach eigenem Ermessen enterben, indem er ein Testament errichtet und darin seinen Wunscherben bestimmt. Wunscherbe kann auch ein einzelnes von mehreren Kindern sein, das Alleinerbe wird oder dem ein bestimmter Erbanteil zuerkannt wird. Verfassen Eheleute ein Ehegattentestament (Berliner Testament), wird der überlebende Ehepartner meist Alleinerbe, während die Kinder nach dem Tode des zuletzt versterbenden Ehepartners als Schlusserben eingesetzt werden. Wird ein Kind testamentarisch enterbt, hat es trotzdem noch Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Er ist grundsätzlich in... Mehr erfahren: Im Fall einer Enterbung steht Ihnen neben Kindern in der Regel ein Pflichtteil von 1/8 zu. Alternativ können Sie den güterrechtlichen Zugewinnausgleich fordern, falls Sie in einer Zugewinngemeinschaft gelebt haben.
Die gesetzliche Erbfolge: Was erbt die Ehefrau ohne Testament?
Existiert kein letzter Wille in Form eines Testaments oder Erbvertrags, greift die gesetzliche Erbfolge. Hierbei ist der Güterstand, in dem Sie mit Ihrem Mann gelebt haben, ausschlaggebend für die Höhe Ihres Erbteils.
Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft (der Regelfall)
Haben Sie mit Ihrem Ehemann keinen Ehevertrag geschlossen, leben Sie automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dies ist in Deutschland der häufigste Fall. Ihre Erbquote setzt sich dann aus zwei Teilen zusammen: dem gesetzlichen Erbteil und dem pauschalen Zugewinnausgleich.
Gesetzlicher Erbteil: Neben Kindern des Erblassers erben Sie als Ehefrau grundsätzlich ein Viertel (1/4) des Nachlasses. Neben Verwandten der zweiten Ordnung (Eltern, Geschwister des Mannes) oder Großeltern erben Sie die Hälfte (1/2).
Pauschaler Zugewinnausgleich: Zusätzlich zu diesem Erbteil wird der während der Ehe erzielte Zugewinn pauschal ausgeglichen. Dafür wird Ihr gesetzlicher Erbteil um ein weiteres Viertel (1/4) erhöht. Dieser Ausgleich erfolgt unabhängig davon, ob und in welcher Höhe tatsächlich ein Zugewinn erzielt wurde.
In der Praxis bedeutet das für Sie: Neben gemeinsamen Kindern erben Sie also insgesamt die Hälfte (1/2) des Nachlasses (1/4 Erbquote + 1/4 Zugewinnausgleich). Gibt es keine Kinder, aber noch lebende Eltern des Mannes, erben Sie drei Viertel (3/4). Sind keine Erben der ersten oder zweiten Ordnung mehr vorhanden, erben Sie den gesamten Nachlass allein.
Gütertrennung und Gütergemeinschaft
Haben Sie per Ehevertrag die Gütertrennung vereinbart, entfällt der pauschale Zugewinnausgleich. Ihre Erbquote richtet sich nach der Anzahl der Kinder, wobei Sie mindestens so viel erben wie jedes Kind. Neben einem Kind erben Sie die Hälfte (1/2), neben zwei Kindern ein Drittel (1/3). Bei drei oder mehr Kindern erhalten Sie, wie die Kinder auch, immer ein Viertel (1/4).
Gütergemeinschaft
In der heute seltenen Gütergemeinschaft gehören Frau und Mann jeweils zur Hälfte an ihrem gemeinschaftlichen Eigentum (Gesamtgut ohne Sonder- und Vorbehaltsgut). Nach dem Tod des Ehemanns wird die Gütergemeinschaft mit dessen Erben fortgesetzt.
Endet die Gütergemeinschaft mit dem Tod des Partners, wird der gemeinsame Besitz geschätzt. Die Hälfte davon erbt die Frau. Die andere Hälfte fällt in den Nachlass, der zwischen der Frau und den Miterben aufgeteilt wird. Davon erhält die Frau als gesetzliches Erbe ein Viertel.
Der Pflichtteil für die Ehefrau
Der Pflichtteil wird für Sie relevant, wenn Ihr Ehemann Sie durch ein Testament oder einen ErbvertragDer Erbvertrag (§ 1941, §§ 2274 ff. BGB) dient dazu, den Nachlass zu regeln. Genau wie das Testament gehört er zu den letztwilligen Verfügungen. Im Gegensatz zum Testament bindet der Erbvertrag alle Vertragsparteien und kann nicht widerrufen werden. Ein Rücktritt vom Erbvertrag ist nur dann möglich, wenn sich die Vertragsparteien bei Vertragsschluss auf diese Möglichkeit geeinigt haben und die notwendigen Vorkehrungen hierfür getroffen haben. Wird nach Aufsetzen des Erbvertrags ein abweichendes Testament aufgesetzt, dessen Inhalt von demjenigen des Erbvertrags abweicht, greift der Erbvertrag. Ein im Testament bedachter Erbe hat keine rechtliche Handhabe, beim Erbvertrag jedoch ist seine Position gesichert. Ein... Mehr erfahren von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, also enterbt hat. Auch wenn Sie das Erbe ausschlagen, um den konkreten Zugewinnausgleich zu fordern, können Sie den sogenannten kleinen Pflichtteil geltend machen.
Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch gegen die Erben. Sie werden also nicht Miteigentümerin des Nachlasses, sondern können von den Erben die Auszahlung Ihres Anteils in Geld verlangen. Die Höhe des Pflichtteils beträgt die Hälfte Ihrer gesetzlichen Erbquote. Würden Sie also im Güterstand der Zugewinngemeinschaft neben Kindern die Hälfte erben, beläuft sich Ihr Pflichtteilsanspruch auf ein Viertel (1/4) des Nachlasswertes.
Wie unterscheidet sich das Erbrecht für Frauen?
Frauen erben nach den gleichen Rechten wie Männer. Allerdings unterscheidet sich die Situation, in der sich viele Frauen infolge des Ablebens ihres Partners befinden, oft von der der Männer, sei es wirtschaftlich, mental oder in Beziehung zu ihren Kindern.
Deutschland ist ein Land der Superlative. Nach dem Jahrbuch des Europäischen Statistikamts weist Deutschland den geringsten Anteil an Jugendlichen und den höchsten Anteil an Rentnern aller 27 EU-Mitgliedstaaten auf.
Wenn man bedenkt, dass damit ca. 70 Prozent der Ehefrauen ihren Ehepartner überleben, sind Frauen in besonderem Maße mit den Anforderungen von Erbschaftssituationen konfrontiert. Ehemänner können durch ein gut vorbereitetes Testament hier vorsorgen.
Gesetzliche Erbfolge des Ehegatten (§ 1931 BGB) und Erbordnungen
Fragen Sie sich, welche Stellung Sie als Ehegattin im Erbfall einnehmen, wenn kein Testament vorhanden ist? Das Gesetz gibt Ihnen eine starke Position, die in § 1931 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verankert ist. Ihre Erbquote hängt jedoch direkt davon ab, welche Verwandten des Verstorbenen neben Ihnen erben.
Konkret bedeutet das: Hinterlässt Ihr Ehepartner Kinder (Erben 1. Ordnung), erhalten Sie ein Viertel des Nachlasses. Gibt es keine Kinder, aber es leben noch Eltern, Geschwister oder deren Nachkommen (Erben 2. Ordnung), erhöht sich Ihr Erbteil auf die Hälfte. Erst wenn keine Verwandten der ersten oder zweiten Ordnung mehr vorhanden sind, erben Sie den gesamten Nachlass allein. Die genaue Aufteilung und Rangfolge der Verwandten regelt das System der Erbordnungen. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie in unserem ausführlichen Artikel zur gesetzlichen Erbfolge.
Ehefrauen haften für Verbindlichkeiten nur bei Annahme des Erbes
Hinterlässt der Ehepartner erhebliche Schulden, die den Wert des Nachlasses übersteigen, kann die Frau die Erbschaft ausschlagen. Reagiert die Frau nach dem Erbfall nicht, gilt das Erbe nach Ablauf von 6 Wochen als angenommen (sogenannte Annahmefiktion). Mit der Annahme des Erbes haftet die Ehefrau auch für die Verbindlichkeiten des Partners.
Will die Frau ihre persönliche Haftung vermeiden, kann sie entweder binnen 6 Wochen nach Kenntnis des Erbfalls ausschlagen oder, wenn die Situation unklar ist, beim Nachlassgericht erst einmal die Nachlassverwaltung beantragen. Dadurch wird der Nachlass vom Privatvermögen der Frau getrennt. Ein vom Gericht bestellter NachlassverwalterEin Nachlassverwalter ist eine Person, die von einem Gericht ernannt wird, um sich um den Nachlass (also die gesamten Vermögenswerte und Schulden) einer verstorbenen Person zu kümmern, wenn es kein Testament gibt oder die darin genannten Erben das Erbe ausschlagen oder nicht fähig sind, es anzunehmen. Die spezifischen Pflichten eines Nachlassverwalters können von Gerichtsbarkeit zu Gerichtsbarkeit variieren, aber sie umfassen in der Regel die Identifizierung und Bewertung des Nachlasses, die Begleichung von Schulden und Steuern, und die Verteilung des verbleibenden Vermögens an die gesetzlichen Erben. Es ist wichtig zu beachten, dass der Nachlassverwalter verpflichtet ist, im besten Interesse der Erben... Mehr erfahren zahlt aus dem Nachlass die Verbindlichkeiten und kehrt den Rest an die Frau als Erbin aus.
Reicht der Nachlass nicht aus, können Ehefrau oder Nachlassverwalter die Nachlassinsolvenz anmelden, sodass die Gläubiger aus dem Nachlass anteilmäßig bedient werden. Für die Frau besteht kein Haftungsrisiko.
Frist Ausschlagung: 6 Wochen (ggf. 6 Monate im Auslandssachverhalt)
Verstirbt der Partner, gehört der Frau der Haushalt, den sie mit ihrem Gatten zusammengeführt hat. Dieser gesetzliche Anspruch ist in § 1932 BGB geregelt. Sind Kinder vorhanden, umfasst dieser „Voraus“ nur die Gegenstände der Haushaltsführung, während persönliche Gegenstände des Partners in den Nachlass fallen, auf den auch die Kinder Anspruch haben.
Sind keine Kinder vorhanden, gehören nur Luxusgüter des Haushalts zum Nachlass (teure Autos, Münzsammlungen). Alle anderen Gegenstände gehören als Ehegattenvoraus der Frau. Auch Hochzeitsgeschenke gehören der Frau. Hat der Partner ein Testament verfasst, gehört der Hausrat der Frau nur, wenn sie ausdrücklich durch ein Vermächtnis damit bedacht wurde.
Zum Hausrat zählen beispielsweise:
Möbel
Haushaltsgeräte
Gemeinsame Bankkonten
Ein allein auf den Namen der Ehefrau eingetragenes Konto verbleibt in deren alleinigem Besitz. Es gehört nicht zum Nachlass. Gemeinsame Konten kann die Frau weiter nutzen, wenn sie über eine über den Tod hinaus geltende Bankvollmacht des Partners verfügt.
Ein nur auf den Namen des Ehemanns eingetragenes Konto gehört jedoch zum Nachlass; es wird zum Nachlasskonto, über das Verfügungen erst nach Legitimation möglich sind. Über dieses Konto kann die Ehefrau nur verfügen, wenn sie einen Erbschein hat.
Prüfen, ob Oder-/Und-Konto
Vorliegen einer transmortalen BankvollmachtMit einer Bankvollmacht können Sie Vertrauenspersonen im Falle der Pflegebedürftigkeit oder des eigenen Todes Zugriff auf ihre Konten gewähren. Weiterführende Informationen • Vorsorgevollmacht: Den Willen äußern, bevor es nicht mehr möglich ist • Die 10 größten Irrtümer bei der Kontovollmacht Mehr erfahren
ggf. ErbscheinDer Erbschein spielt vor allem dann eine Rolle, wenn der Erblasser kein Testament hinterlassen hat. Mehr erfahren beantragen
Todesfallbescheinigung bei Bank einreichen
Eigentum an Immobilien
Ist die Ehefrau gemeinsam mit dem Ehepartner als Eigentümer einer Immobilie im Grundbuch eingetragen, fällt nur der Anteil des Partners in den Nachlass.
Wichtig: Bei Miteigentum fällt nur der Anteil des Verstorbenen in den Nachlass.
Mit dem Erbschein kann die Frau die Eigentumsumschreibung im Grundbuch veranlassen, entweder auf ihren Namen, wenn sie Alleinerbin ist, oder bei mehreren Erben auf die Erbengemeinschaft.
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