Was ist die gesetzliche ErbfolgeDie gesetzliche Erbfolge hat eine bestimmte Reihenfolge und Ordnungen, die man bei Fragen rund um das Vererben beachten sollte. Mehr erfahren und wann tritt sie in Kraft?
Die gesetzliche Erbfolge regelt, wer erbt, wenn kein TestamentVielen Menschen ist es wichtig, ein Testament zu erstellen und so ihren Nachlass individuell und nach den persönlichen Vorlieben zu gestalten. Doch Testament ist dabei nicht gleich Testament. Hier gibt es gewisse formelle Vorgaben, an die man sich halten muss. Was diese beinhalten, erfahren Sie unter anderem in diesen Fachbeiträgen. Außerdem zeigen wir Ihnen verschiedene Testamentsarten und Gestaltungsmöglichkeiten, so dass Sie ihr Testament möglichst individuell gestalten können! Weiterführende Informationen • Die 10 größten Testamentsirrtümer – Was Sie über das Testament wissen müssen• Welche Fehler gilt es zu vermeiden, wenn ich mein Testament gestalte?... oder ErbvertragDer Erbvertrag (§ 1941, §§ 2274 ff. BGB) dient dazu, den Nachlass zu regeln. Genau wie das Testament gehört er zu den letztwilligen Verfügungen. Im Gegensatz zum Testament bindet der Erbvertrag alle Vertragsparteien und kann nicht widerrufen werden. Ein Rücktritt vom Erbvertrag ist nur dann möglich, wenn sich die Vertragsparteien bei Vertragsschluss auf diese Möglichkeit geeinigt haben und die notwendigen Vorkehrungen hierfür getroffen haben. Wird nach Aufsetzen des Erbvertrags ein abweichendes Testament aufgesetzt, dessen Inhalt von demjenigen des Erbvertrags abweicht, greift der Erbvertrag. Ein im Testament bedachter Erbe hat keine rechtliche Handhabe, beim Erbvertrag jedoch ist seine Position gesichert. Ein... Mehr erfahren vorliegt. Sie folgt einer klaren Rangordnung: Zuerst erben die Abkömmlinge, dann Eltern und Geschwister, gefolgt von den Großeltern. Der Erbteil des überlebenden Ehegatten hängt dabei maßgeblich vom ehelichen Güterstand ab und wird neben den Verwandten berechnet.
Niemand stirbt ohne Erben. Dafür sorgt die gesetzliche Erbfolge. Der ErblasserWas ist ein Erblasser? Die Person, deren Vermögen mit dem Tod auf eine oder mehrere Personen übergeht, wird als Erblasser bezeichnet. Jeder verstorbene Mensch (natürliche Person) ist ein Erblasser, auch wenn er keine Vermögenswerte hinterlässt. Juristische Personen (Kapitalgesellschaft, eingetragener Verein) sterben hingegen nicht. Juristische Personen werden liquidiert. Das Gesetz spricht auch bereits von einem lebenden Menschen als einem Erblasser, wenn er eine Verfügung von Todes wegen errichtet oder wieder aufhebt oder einen Erbverzichtsvertrag schließt. Der Erbfall tritt aber erst mit dem Tode des Erblassers ein. Vor dem Tod des Erblassers können die Erben keine Erbansprüche geltend machen. Es besteht auch... Mehr erfahren kann diese Erbfolge jedoch ändern, indem er ein Testament errichtet oder einen Erbvertrag notariell beurkundet. Gibt es kein Testament und keinen Erbvertrag, gilt also immer die gesetzliche Erbfolge. Das Gesetz regelt diese inhaltlich in §§ 1922 ff BGB.
Pflichtteil – Eine kurze Zusammenfassung
Die gesetzliche Erbfolge ist auch insoweit relevant, als ein Testament vorliegt und eine Berechnungsgrundlage für die Höhe eines eventuell bestehenden Pflichtteilsanspruchs gebildet werden muss. Der Pflichtanteil wird dann fällig, wenn der Erblasser einen gesetzlichen Erben testamentarisch von der Erbfolge ausgeschlossen („enterbt“) und eine andere Person zum Erben oder gar Alleinerben bestimmt hat.
Zu den Pflichterben gehören alle Abkömmlinge des Erblassers (also Kinder und Enkelkinder), die Eltern und der Ehegatte sowie der eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner. Alle anderen Verwandten sind nicht pflichtteilsberechtigt. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Er kann nur unter bestimmten engen Voraussetzungen entzogen werden. Er richtet sich als reiner Geldanspruch gegen den testamentarisch bestimmten Erben.
Wer kann Erbe nach der gesetzlichen Erbfolge sein?
Nicht jeder kann nach der gesetzlichen Erbfolge erben. Unter den gesetzlichen Erben kann man zwischen drei verschiedenen Parteien unterscheiden:
Verwandte des Erblassers,
Ehegatte des Erblassers,
Fiskus.
In den folgenden Abschnitten werden diese Parteien und ihr Zusammenhang untereinander – die Erbordnungen und ihre Reihenfolge – näher beleuchtet (siehe Überblick „Erbordnungen & Reihenfolge“).
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