Alle Informationen auf dieser Seite wurden durch Claus M. Büttner und den Erbrechts-Experten der ERBMANUFAKTUR vor der Veröffentlichung geprüft.
Warum sollte man das tun? Wie wird es durchgeführt?
Das Bild vom glücklichen Erben ist ein Klischee. Allzu oft trügt der Schein. Erben bedeutet Verantwortung, vor allem gegenüber sich selbst. Hinterlässt der ErblasserWas ist ein Erblasser? Die Person, deren Vermögen mit dem Tod auf eine oder mehrere Personen übergeht, wird als Erblasser bezeichnet. Jeder verstorbene Mensch (natürliche Person) ist ein Erblasser, auch wenn er keine Vermögenswerte hinterlässt. Juristische Personen (Kapitalgesellschaft, eingetragener Verein) sterben hingegen nicht. Juristische Personen werden liquidiert. Das Gesetz spricht auch bereits von einem lebenden Menschen als einem Erblasser, wenn er eine Verfügung von Todes wegen errichtet oder wieder aufhebt oder einen Erbverzichtsvertrag schließt. Der Erbfall tritt aber erst mit dem Tode des Erblassers ein. Vor dem Tod des Erblassers können die Erben keine Erbansprüche geltend machen. Es besteht auch... Mehr erfahren eine Villa, kann es durchaus sein, dass das Objekt mit Grundschulden überladen ist und die Bank bereits die Zwangsversteigerung betreibt. Wer dann als Erbe vor lauter Glück alle Formalitäten und Fristen ignoriert, riskiert ein böses Erwachen.
Erbe wird man von selbst. Mit dem Ableben des Erblassers fällt die Erbschaft kraft Gesetz an die gesetzlichen oder die im Testament oder Erbvertrag genannten Erben. Das Recht zur Erbschaft entsteht automatisch und gilt selbst dann, wenn der Erbe von der Erbschaft nicht weiß.
Erben ist eine unsichere Angelegenheit
Gerade wenn es um die Frage der Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft geht, bestehen große Unsicherheiten. Nach einer Statistik der Universität Hamburg sind 25 % der potentiellen Erben sehr unsicher, 34 % eher unsicher, 22 % einigermaßen sicher und lediglich 19 % sehr sicher, welche Rechte und Pflichten sie eigentlich haben.
Mit dem Ableben des Erblassers beginnt ein förmliches Verfahren
Mit dem Todesfall beginnt für den gesetzlichen Erben und mit der Testamentseröffnung für die testamentarisch bedachten Erben eine sechswöchige Frist, in der sie entscheiden müssen, ob sie eine Erbschaft annehmen oder besser ausschlagen.
Wer ein TestamentVielen Menschen ist es wichtig, ein Testament zu erstellen und so ihren Nachlass individuell und nach den persönlichen Vorlieben zu gestalten. Doch Testament ist dabei nicht gleich Testament. Hier gibt es gewisse formelle Vorgaben, an die man sich halten muss. Was diese beinhalten, erfahren Sie unter anderem in diesen Fachbeiträgen. Außerdem zeigen wir Ihnen verschiedene Testamentsarten und Gestaltungsmöglichkeiten, so dass Sie ihr Testament möglichst individuell gestalten können! Weiterführende Informationen • Die 10 größten Testamentsirrtümer – Was Sie über das Testament wissen müssen• Welche Fehler gilt es zu vermeiden, wenn ich mein Testament gestalte?... in Besitz hat, ist verpflichtet, dieses dem Nachlassgericht zu übergeben. Das Nachlassgericht „eröffnet“ dann das Testament (Ausnahme Baden-Württemberg: Testamentseröffnung obliegt den Notariaten). Die Eröffnung läuft dergestalt ab, dass das Nachlassgericht die Beteiligten schriftlich informiert und eine Kopie des Testaments übersendet. Wie und ob die Beteiligten dann reagieren, ist deren eigene Angelegenheit.
Jeder Erbe gilt als „vorläufiger Erbe“ und zwar solange, bis er das Erbe annimmt oder ausschlägt. Mit der Annahme wird er zum echten Erben. Die Annahme der Erbschaft erfolgt entweder ausdrücklich, indem der Betroffene einen ErbscheinDer Erbschein spielt vor allem dann eine Rolle, wenn der Erblasser kein Testament hinterlassen hat. Mehr erfahren beantragt oder schlüssig, indem der Betroffene über Nachlassgegenstände verfügt, sich als neuer Eigentümer ausgibt oder Ausgaben und Einnahmen auf das Erbe tätigt.
Erben kann riskant sein
Das Problem besteht darin, dass jeder, der als Erbe die Rechtsnachfolge des Erblassers antritt, nicht nur dessen Vermögenswerte, sondern auch dessen Verbindlichkeiten übernimmt und den Gläubigern des Erblassers gegenüber mit dem eigenen privaten Vermögen vollumfänglich haftet. Es ist nicht möglich, nur die Vermögenswerte oder einzelne Werte übernehmen zu wollen und alles andere irgendeinem Schicksal zu überlassen. Jeder Versuch einer Haftungsbegrenzung ist ausgeschlossen (Ausnahme Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz, siehe unten).
Ausschlagung nur binnen 6 Wochen möglich
Um dieses Risiko zu vermeiden, hat der Erbe mehrere Möglichkeiten. Die radikalste Möglichkeit ist, dass er das Erbe ausschlägt. Der Erbe muss sich selbst darum kümmern, dass seine Erklärung dokumentiert und rechtskräftig wird. Im Zweifel muss er den Akt des Ausschlagens und den Zeitpunkt nachweisen.
Die Ausschlagung des Erbes muss er innerhalb einer Frist von 6 Wochen gegenüber dem Nachlassgericht am Wohnsitz des Erblassers erklären. Keinesfalls genügt es, einen einfachen Brief zu schicken. Die Ausschlagung ist persönlich zu Protokoll des Rechtspflegers zu erklären. Ist es dem Betroffenen nicht zumutbar, persönlich beim Nachlassgericht zu erscheinen, kann er gegenüber einem Notar die Ausschlagung erklären. Der Notar muss die Urkunde innerhalb der Sechswochenfrist an das Nachlassgericht schicken.
Ausschlagungsfrist bei Auslandsbezug
Die Sechswochenfrist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Erbe von seiner Erbenstellung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe testamentarisch bestimmt, beginnt die Frist mit der Verkündung des Testaments durch das Nachlassgericht. Wohnt der Erbe bei Eintritt des Erbfalls im Ausland oder hatte der Erblasser seinen Wohnsitz im Ausland, verlängert sich die Frist auf 6 Monate.
Neue Frist für Nachrücker
Die Ausschlagungsfrist beginnt von Neuem für denjenigen, der als Erbe nachrückt, weil ein vorhergehender Erbe die Erbschaft ausgeschlagen hat.
Wenn Minderjährige erben
Ist der Erbe minderjährig, müssen beide Elternteile die Erbschaft ausschlagen. Ist der Erbe noch nicht geboren, beginnt die Ausschlagungsfrist erst mit seiner Geburt. Die Eltern benötigen die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, es sei denn, dass der Anfall an das Kind ausschließlich erst dadurch eingetreten ist, dass ein Elternteil die Erbschaft für sich selbst ausgeschlagen hat.
In Erbengemeinschaften entscheidet jeder für sich selbst
Mitglieder einer Erbengemeinschaft können unabhängig von dem Verhalten der Miterben die Erbschaft ausschlagen. Ihr Erbanteil wird den übrigen Miterben zugeschlagen.
Letztlich erbt der Fiskus
Schlagen alle in Betracht kommen Erben die Erbschaft aus oder können die Erben nicht ermittelt werden, wird der Fiskus kraft Gesetzes gesetzlicher Erbe. Allerdings beschränkt sich seine Verantwortung auf Vermögenswerte, Verbindlichkeiten übernimmt er nicht. Die Gläubiger erhalten keinen Zugriff auf das Staatsvermögen.
Erben heißt alles oder nichts
Der Erbe kann den Nachlass nur insgesamt annehmen oder ausschlagen. Das Nachlassgericht prüft nicht, ob es für einen einzelnen Erben sinnvoller ist, die Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen.
Hoferben haben Sonderrechte
Besonderheiten gelten bei der Hoferbfolge in der Landwirtschaft. Der Hoferbe kann den Hofanfall ausschlagen, die Erbfolge in den hoffreien Nachlass aber antreten. Umgekehrt kann er den Hof annehmen und den restlichen Nachlass ausschlagen.
Ausschlagung duldet keine Kompromisse
Die Ausschlagung kann nicht mit einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung verbunden werden. Der Betroffene kann also nicht erklären, dass er das Erbe doch annehme, falls sich Vermögenswerte feststellen lassen oder sich einige Monate Prüfungszeit ausbedingen.
Anfechtung kann ein Rettungsanker sein
Der Erbe kann allenfalls die Ausschlagung anfechten, wenn er zunächst glaubte, das Erbe sei überschuldet und später die Vermögenswerte die Verbindlichkeiten aufgrund eines Irrtums über die gegenständliche Zusammensetzung des Nachlasses übersteigen.
Hat er sich lediglich bei der Bewertung der ihm bekannten Nachlassgegenstände und Verbindlichkeiten geirrt, ist eine Anfechtung nicht mehr möglich. Eine Anfechtung kommt auch in Betracht, wenn der Erbe durch Drohung unter Täuschung zur Ausschlagung veranlasst wurde.
So lassen sich Spekulationen über den Nachlass bewältigen
Das Problem besteht für die Erben darin, dass sie bei Eintritt des Erbfalls nicht zuverlässig erkennen können, ob das Erbe überschuldet ist oder nicht. Banken, Versicherungen und Behörden gewähren Auskünfte regelmäßig nur bei Vorlage eines Erbscheins. Beantragt der Erbe den Erbschein, erklärt er die Annahme des Erbes und verzichtet auf die Ausschlagung.
Idealerweise hat der Erblasser eine GeneralvollmachtWas ist eine Generalvollmacht? Eine Generalvollmacht ermöglicht die rechtsgeschäftliche Vertretung in allen Lebensbereichen, in denen eine Vertretung rechtlich erlaubt ist. Auch wenn eine notarielle Beurkundung nicht erforderlich ist, ist der Beweiswert einer notariell beurkundeten Generalvollmacht höher, wenn der Rechtsverkehr die Vollmacht anzweifelt. Will der Bevollmächtigte von der Generalvollmacht Gebrauch machen, muss er im Besitz des Originals der Urkunde sein. Der Vollmachtgeber kann die Generalvollmacht inhaltlich einschränken oder erst dann in Kraft treten lassen, wenn er nachweislich geschäftsunfähig wird. Die Generalvollmacht kann jederzeit widerrufen und neu formuliert werden. Was kann ich mit einer Generalvollmacht alles machen? Die Generalvollmacht erlaubt es, gewöhnliche... Mehr erfahren über den Tod hinaus erstellt und den potentiellen Erben bevollmächtigt, seine vermögensrechtliche Situation nach Eintritt des Erbfalls zu überprüfen und abzuwickeln. Gibt es keine Vollmacht, kann der Erbe über die Vermögenslage oft nur spekulieren.
Nachlassverwaltung schützt das eigene Vermögen
Um die Situation zu klären, kann der Erbe die Nachlassverwaltung beim Nachlassgericht beantragen. Das Nachlassgericht bestimmt einen Nachlassverwalter, der den Erbfall abwickelt. Für den Erben hat dies den Vorteil, dass der Nachlass einschließlich der Verbindlichkeiten von seinem Vermögen getrennt wird. Allerdings verliert der Erbe die Verfügungsbefugnis über den Nachlass. Stellen sich Vermögenswerte heraus, kann der Erbe das Erbe annehmen.
Stellt der Nachlassverwalter fest, dass der Nachlass überschuldet ist, kann er oder der Erbe das NachlassinsolvenzverfahrenHinterlässt der Erblasser dem Erben Schulden, sorgt dass Nachlassinsolvenzverfahren dafür, dass der Erbe mit seinem Privatvermögen für die Schulden haftet. beantragen. Dem Antrag ist eine Aufstellung der Vermögenswerte und der Nachlassverbindlichkeiten beizufügen. Das Verfahren wird allerdings nur eröffnet, wenn die Verfahrenskosten durch den Nachlass abgedeckt sind. Wird das Verfahren nicht eröffnet, verbleibt dem Erben nur noch die endgültige Ausschlagung der Erbschaft.
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Wer erbt, ruft eigene Gläubiger auf den Plan
Hat ein Erbe selbst gegenüber eigenen Gläubigern Verbindlichkeiten, muss er damit rechnen, dass ein Gläubiger seinen Erbanteil pfändet. Um sich der Zahlungspflicht zu entziehen, kann der Erbe als Schuldner die Erbschaft ausschlagen und lediglich den Pflichtteil fordern.
Allerdings hat auch hier wiederum der Gläubiger die Möglichkeit, gleichzeitig sowohl den Erbanteil als auch einen etwa entstehenden Pflichtteilsanspruch des Schuldners zu pfänden. Dann ist der Erbe besser beraten, auch auf den Pflichtteil zu verzichten (notarielle Beurkundung erforderlich) und völlig legal den in der Erbfolge nächst berufenen Erben (im Idealfall die eigenen Abkömmlinge) zum Zuge kommen zu lassen.