Beitrag geprüft durch Erbmanufaktur

Erbe ausschlagen – So geht es

Alle Informationen auf dieser Seite wurden durch Claus M. Büttner und den Erbrechts-Experten der ERBMANUFAKTUR vor der Veröffentlichung geprüft.

mann mit stop geste
Schlagen Sie Ihr Erbe aus, wenn es Ihnen schaden sollte. – Bildquelle: shoot4u – Fotolia.com

Warum sollte man das tun? Wie wird es durchgeführt?

Das Bild vom glücklichen Erben ist ein Klischee. Allzu oft trügt der Schein. Erben bedeutet Verantwortung, vor allem gegenüber sich selbst. Hinterlässt der Erblasser eine Villa, kann es durchaus sein, dass das Objekt mit Grundschulden überladen ist und die Bank bereits die Zwangsversteigerung betreibt. Wer dann als Erbe vor lauter Glück alle Formalitäten und Fristen ignoriert, riskiert ein böses Erwachen.

Erbe wird man von selbst. Mit dem Ableben des Erblassers fällt die Erbschaft kraft Gesetz an die gesetzlichen oder die im Testament oder Erbvertrag genannten Erben. Das Recht zur Erbschaft entsteht automatisch und gilt selbst dann, wenn der Erbe von der Erbschaft nicht weiß.

erbteilung

Erben ist eine unsichere Angelegenheit

Gerade wenn es um die Frage der Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft geht, bestehen große Unsicherheiten. Nach einer Statistik der Universität Hamburg sind 25 % der potentiellen Erben sehr unsicher, 34 %  eher unsicher, 22 % einigermaßen sicher und lediglich 19 % sehr sicher, welche Rechte und Pflichten sie eigentlich haben.

Mit dem Ableben des Erblassers beginnt ein förmliches Verfahren

Mit dem Todesfall beginnt für den gesetzlichen Erben und mit der Testamentseröffnung für die testamentarisch bedachten Erben eine sechswöchige Frist, in der sie entscheiden müssen, ob sie eine Erbschaft annehmen oder besser ausschlagen.

Wer ein Testament in Besitz hat, ist verpflichtet, dieses dem Nachlassgericht zu übergeben. Das Nachlassgericht „eröffnet“ dann das Testament (Ausnahme Baden-Württemberg: Testamentseröffnung obliegt den Notariaten). Die Eröffnung läuft dergestalt ab, dass das Nachlassgericht die Beteiligten schriftlich informiert und eine Kopie des Testaments übersendet. Wie und ob die Beteiligten dann reagieren, ist deren eigene Angelegenheit.

Jeder Erbe gilt als „vorläufiger Erbe“  und zwar solange, bis er das Erbe annimmt oder ausschlägt. Mit der Annahme wird er zum echten Erben. Die Annahme der Erbschaft erfolgt entweder ausdrücklich, indem der Betroffene einen Erbschein beantragt oder schlüssig, indem der Betroffene über Nachlassgegenstände verfügt, sich als neuer Eigentümer ausgibt oder Ausgaben und Einnahmen auf das Erbe tätigt.

Erben kann riskant sein

Das Problem besteht darin, dass  jeder, der als Erbe  die Rechtsnachfolge des Erblassers antritt, nicht nur dessen Vermögenswerte, sondern auch dessen Verbindlichkeiten übernimmt und den Gläubigern des Erblassers gegenüber mit dem eigenen privaten Vermögen vollumfänglich haftet. Es ist nicht möglich, nur die Vermögenswerte oder einzelne Werte übernehmen zu wollen und alles andere irgendeinem Schicksal zu überlassen. Jeder Versuch einer Haftungsbegrenzung ist ausgeschlossen (Ausnahme Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz, siehe unten).

Ausschlagung nur binnen 6 Wochen möglich

Um dieses Risiko zu vermeiden, hat der Erbe mehrere Möglichkeiten. Die radikalste Möglichkeit ist, dass er das Erbe ausschlägt. Der Erbe muss sich selbst darum kümmern, dass seine Erklärung dokumentiert und rechtskräftig wird.  Im Zweifel muss er den Akt des Ausschlagens und den Zeitpunkt nachweisen.

Die Ausschlagung des Erbes muss er innerhalb einer Frist von 6 Wochen gegenüber dem Nachlassgericht am Wohnsitz des Erblassers erklären. Keinesfalls genügt es, einen einfachen Brief zu schicken. Die Ausschlagung ist persönlich zu Protokoll des Rechtspflegers zu erklären.  Ist es dem Betroffenen nicht zumutbar, persönlich beim Nachlassgericht zu erscheinen, kann er gegenüber einem Notar die Ausschlagung erklären. Der Notar muss die Urkunde innerhalb der Sechswochenfrist an das Nachlassgericht schicken.

Ausschlagungsfrist bei Auslandsbezug

Die Sechswochenfrist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Erbe von seiner Erbenstellung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe testamentarisch bestimmt, beginnt die Frist mit der Verkündung des Testaments durch das Nachlassgericht. Wohnt der Erbe bei Eintritt des Erbfalls im Ausland oder hatte der Erblasser seinen Wohnsitz im Ausland, verlängert sich die Frist auf 6 Monate.

Neue Frist für Nachrücker

Die Ausschlagungsfrist beginnt von Neuem für denjenigen, der als Erbe nachrückt, weil ein vorhergehender Erbe die Erbschaft ausgeschlagen hat.

Wenn Minderjährige erben

Ist der Erbe minderjährig, müssen beide Elternteile die Erbschaft ausschlagen. Ist der Erbe noch nicht geboren, beginnt die Ausschlagungsfrist erst mit seiner Geburt. Die Eltern benötigen die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, es sei denn, dass der Anfall an das Kind ausschließlich erst dadurch eingetreten ist, dass ein Elternteil die Erbschaft für sich selbst ausgeschlagen hat.

In Erbengemeinschaften entscheidet jeder für sich selbst

Mitglieder einer Erbengemeinschaft können unabhängig von dem Verhalten der Miterben die Erbschaft ausschlagen. Ihr Erbanteil wird den übrigen Miterben zugeschlagen.

Letztlich erbt der Fiskus

Schlagen alle in Betracht kommen Erben die Erbschaft aus oder können die Erben nicht ermittelt werden, wird der Fiskus kraft Gesetzes gesetzlicher Erbe. Allerdings beschränkt sich seine Verantwortung auf Vermögenswerte, Verbindlichkeiten übernimmt er nicht. Die Gläubiger erhalten keinen Zugriff auf das Staatsvermögen.

Erben heißt alles oder nichts

Der Erbe kann den Nachlass nur insgesamt annehmen oder ausschlagen.  Das Nachlassgericht prüft nicht, ob es für einen einzelnen Erben sinnvoller ist, die Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen.

erbteilung

Hoferben haben Sonderrechte

Besonderheiten gelten bei der Hoferbfolge in der Landwirtschaft. Der Hoferbe kann den Hofanfall ausschlagen, die Erbfolge in den hoffreien Nachlass aber antreten. Umgekehrt kann er den Hof annehmen und den restlichen Nachlass ausschlagen.

Ausschlagung duldet keine Kompromisse

Die Ausschlagung kann nicht mit einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung verbunden werden. Der Betroffene kann also nicht erklären, dass er das Erbe doch annehme, falls sich Vermögenswerte feststellen lassen oder sich einige Monate Prüfungszeit ausbedingen.

Anfechtung kann ein Rettungsanker sein

Der Erbe kann allenfalls die Ausschlagung anfechten, wenn er zunächst glaubte, das Erbe sei überschuldet und später die Vermögenswerte die Verbindlichkeiten aufgrund eines Irrtums über die gegenständliche Zusammensetzung des  Nachlasses übersteigen.

Hat er sich lediglich bei der Bewertung der ihm bekannten Nachlassgegenstände und Verbindlichkeiten geirrt, ist eine Anfechtung nicht mehr möglich. Eine Anfechtung kommt auch in Betracht, wenn der Erbe durch Drohung unter Täuschung zur  Ausschlagung veranlasst wurde.

So lassen sich Spekulationen über den Nachlass bewältigen

Das Problem besteht für die Erben darin, dass sie bei Eintritt des Erbfalls nicht zuverlässig erkennen können, ob das Erbe überschuldet ist oder nicht. Banken, Versicherungen und Behörden gewähren Auskünfte regelmäßig nur bei Vorlage eines Erbscheins. Beantragt der Erbe den Erbschein, erklärt er die Annahme des Erbes und verzichtet auf die Ausschlagung.

Idealerweise hat der Erblasser eine Generalvollmacht über den Tod hinaus erstellt und den potentiellen Erben bevollmächtigt, seine vermögensrechtliche Situation nach Eintritt des Erbfalls zu überprüfen und abzuwickeln. Gibt es keine Vollmacht, kann der Erbe über die Vermögenslage oft  nur spekulieren.

Nachlassverwaltung schützt das eigene Vermögen

Um die Situation zu klären, kann der Erbe die Nachlassverwaltung beim Nachlassgericht beantragen. Das Nachlassgericht bestimmt einen Nachlassverwalter, der den Erbfall abwickelt. Für den Erben hat dies den Vorteil, dass der Nachlass einschließlich der Verbindlichkeiten von seinem Vermögen getrennt wird. Allerdings verliert der Erbe die Verfügungsbefugnis über den Nachlass. Stellen sich Vermögenswerte heraus, kann der Erbe das Erbe annehmen.

Stellt  der Nachlassverwalter fest, dass  der Nachlass überschuldet ist, kann er oder der Erbe das Nachlassinsolvenzverfahren beantragen. Dem Antrag ist eine Aufstellung der Vermögenswerte und der Nachlassverbindlichkeiten beizufügen.  Das Verfahren wird allerdings nur eröffnet, wenn die Verfahrenskosten durch den Nachlass abgedeckt sind.  Wird das Verfahren nicht eröffnet, verbleibt dem Erben nur noch die endgültige Ausschlagung der Erbschaft.


Wenn Sie aktuell eine Immobilie verkaufen wollen oder müssen, ist es vorab wichtig den richtigen und realistischen Verkaufspreis zu ermitteln. Denn: Setzen Sie diesen zu hoch an, wird die Immobilie zum Ladenhüter - verkaufen Sie zu günstig, verlieren Sie Geld.

Was ist der beste Verkaufspreis?
Schnelle Antwort liefert jetzt kostenlos und unverbindlich die Gutachterdatenbank mit wohnortgenauer Wert-Einschätzung:

Hochwertige Analyse

Standortgenau - 100% Kostenfrei
grundstück Grundstück
haus Haus
wohnung Wohnung
gewerbe Gewerbe

Auch wenn Sie sich noch unsicher sind, ob Sie verkaufen wollen, erhalten Sie jetzt hier garantiert wichtige Erkenntnisse.


Wer erbt, ruft eigene Gläubiger auf den Plan

Hat ein Erbe selbst gegenüber eigenen Gläubigern Verbindlichkeiten, muss er damit rechnen, dass ein Gläubiger seinen Erbanteil pfändet. Um sich der Zahlungspflicht zu entziehen, kann der Erbe als Schuldner die  Erbschaft ausschlagen und lediglich den Pflichtteil fordern.

Allerdings hat auch hier wiederum der Gläubiger die Möglichkeit, gleichzeitig sowohl den Erbanteil als auch einen etwa entstehenden Pflichtteilsanspruch des Schuldners zu pfänden.  Dann ist der Erbe besser beraten, auch auf den Pflichtteil zu verzichten (notarielle Beurkundung erforderlich) und völlig legal den in der Erbfolge nächst berufenen Erben (im Idealfall die eigenen Abkömmlinge) zum Zuge kommen zu lassen.

c8ad1fcff4a742cfa705c09f962f93f0
erbteilung
claus m. büttner

Veröffentlicht durch: Claus M. Büttner

Die ERBMANUFAKTUR kümmert sich seit über 10 Jahren erfolgreich um die professionelle Vermarktung Ihrer Immobilie im und am Nachlass.

WIR erhalten WERTE: durch StiftungsplanungNachfolgeplanung  und kümmern uns auch um die Abwicklung und Heilung von Erbengemeinschaften.

Kontaktieren Sie uns jetzt unter:

TERMIN VEREINBAREN 03322-288252

Das könnte Sie auch interessieren:

Den eigenen Pflichtteil verkaufen

Pflichtteile sind übertragbar. § 2303 Abs. II BGB stellt damit klar, dass Sie Ihren Pflichtteil verkaufen können. Möchten Sie ein optimales Verkaufsergebnis realisieren, sollten Sie wissen: wie der Pflichtteil entsteht wer Anspruch auf den Pflichtteil hat wie Sie den Wert des Pflichtteils berechnen und welche Modalitäten beim Verkauf des Pflichtteils zu beachten sind. Antworten auf […]

Erbengemeinschaft: Ein Erbe wohnt im Haus

Gehört zum Nachlass eine Immobilie und wohnt ein Erbe im Haus, muss die ErbengemeinschaftDie Erbengemeinschaft ist eine Gruppe von Personen, die gemeinschaftlich den Nachlass eines Verstorbenen erben. Hierbei gelten spezielle Rechte und Pflichten. über das Schicksal der Immobilie befinden. Warum wohnt ein Erbe im Haus? Die Gründe dafür, dass ein Erbe im Haus wohnt, können […]

Erbengemeinschaft: Geschwister

Geschwister des Erblassers sind Erben der 2. Ordnung (§ 1924 BGB). Mit dieser Einordnung sind eine Reihe von Konsequenzen verbunden. Sie verstehen das Erbrecht von Geschwistern und die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft von Geschwistern besser, wenn Sie die Erbfolge einschätzen können. Die richtige Information kann sich als Schmierstoff dafür erweisen, dass Sie als ErblasserWas ist ein […]

Erbengemeinschaft: Auszahlung erzwingen

Wie machen Sie Ihren Erbteil zu Geld? Sind Sie Miterbe in einer Erbengemeinschaft, wird der gesamte Nachlass gemeinschaftliches Vermögen aller Erben. Als einzelner Miterbe sind Sie darauf angewiesen, dass Sie im Einvernehmen mit allen Miterben den Nachlass auseinandersetzen. Sehen Sie jedoch keine Möglichkeit, als in der ErbengemeinschaftDie Erbengemeinschaft ist eine Gruppe von Personen, die gemeinschaftlich […]

Claus M. Büttner, Gründer der Erbmanufaktur Erbspezialist, Immobilien- & Nachlassexperte
Sie haben Fragen oder möchten direkt Kontakt mit uns aufnehmen?
Die Welt
Die Welt am Sonntag
Hamburger
Manager Magazin
Veröffentlichungen in
Sie haben Fragen oder möchten direkt Kontakt mit uns aufnehmen?
Die Welt
Die Welt am Sonntag
Hamburger
Manager Magazin