Eigenen Pflichtteil verkaufen: Rechte, Ablauf und wichtige Hinweise

Kategorie: Erbrecht
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Wer enterbt wurde, hat oft trotzdem Anspruch auf einen Pflichtteil. Vielen Betroffenen geht es dabei nicht nur ums Geld, sondern auch darum, Streit innerhalb der Familie zu vermeiden und schneller Klarheit zu bekommen.

Was viele nicht wissen: Pflichtteilsansprüche lassen sich grundsätzlich verkaufen. Sie übertragen den Anspruch dabei an einen Dritten und erhalten im Gegenzug eine direkte Auszahlung.

Damit Sie einschätzen können, ob dieser Weg für Ihre Situation sinnvoll ist, sollten Sie vor allem wissen:

  • wie ein Pflichtteilsanspruch überhaupt entsteht
  • wer Anspruch auf den Pflichtteil hat
  • wie sich der Wert berechnet
  • und worauf beim Verkauf geachtet werden sollte

Die wichtigsten Grundlagen und praktischen Hinweise finden Sie in diesem Ratgeber.

Kein Verkauf vor Antritt des Erbfalls

Solange der Erblasser lebt, haben Sie keinen Anspruch auf den Pflichtteil. Da der Pflichtteil noch nicht entstanden ist, können Sie einen später mit dem Erbfall entstehenden Pflichtteil noch nicht verkaufen. Sie würden etwas verkaufen, was noch nicht „geboren“ ist. 

Pflichtteile entstehen mit dem Erbfall

Der Pflichtteil entsteht erst in dem Augenblick, in dem ein Mensch (Erblasser) verstirbt.

Weitere Voraussetzung ist, dass Sie gesetzlicher Erbe sind und der Erblasser in einem Testament oder in einem Erbvertrag bestimmt hat, dass Sie von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen werden. Da Sie als gesetzlicher Erbe nicht zum Zuge kommen, schützt Sie das Gesetz davor, dass Sie von der Erbfolge vollständig ausgeschlossen werden. Als naher Angehöriger haben Sie also Anspruch darauf, zumindest in Höhe des Nachlasses beteiligt zu werden.

Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?

Anspruch auf den Pflichtteil haben nur solche Personen, die im Gesetz ausdrücklich als Pflichtteilsberechtigte benannt werden, nämlich: …

  • Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner des Erblassers.
  • Kinder des Erblassers (eheliche, nichteheliche und adoptierte Kinder).
  • Enkelkinder des Erblassers, soweit deren Elternteil (Kind des Erblassers) verstorben ist.
  • Elternteil des Erblassers, wenn der Erblasser kinderlos verstorben ist.

Wann besteht kein Anspruch auf den Pflichtteil?

  • Sie haben als gesetzlicher Erbe keinen Anspruch auf den Pflichtteil, solange ein Verwandter, der Ihnen in der Erbfolge vorgeht, noch lebt. Sind Sie Enkelkind des Erblassers, haben Sie keinen Pflichtteilsanspruch, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls Ihr eigener Elternteil noch lebt und damit vorrangig erbberechtigt ist.
  • Als Geschwisterteil des Erblassers haben Sie kein Pflichtteilsrecht, auch wenn Sie eng miteinander verwandt sind.
  • Als Stiefkind, Pflegekind oder als nichtehelicher Lebenspartner gelten Sie nicht als gesetzlicher Erbe und sind damit nicht pflichtteilsberechtigt.
  • Sie haben kein Pflichtteilsrecht, wenn Sie auf Ihren Erbteil verzichtet und sich das Pflichtteilsrecht nicht ausdrücklich vorbehalten haben (§ 2346 BGB).
  • Sie haben kein Pflichtteilsrecht, wenn Sie den Nachlass ausgeschlagen haben.
  • Waren Sie mit dem Erblasser verheiratet, entfällt Ihr Pflichtteilsrecht, wenn der Erblasser die Scheidung beantragt hat oder Ihrem Scheidungsantrag zugestimmt hat (§ 2077 BGB).
  • Sie haben kein Pflichtteilsrecht, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung Ihnen den Erbteil wegen Erbunwürdigkeit entzogen hat (§ 2333 BGB) oder Sie nach dem Erbfall für erbunwürdig erklärt wurden (§ 2339 BGB). 

Die Option, einen Pflichtteil verkaufen

Sind Sie unzufrieden, dass Sie vom Nachlass nur den Pflichtteil erhalten, könnten Sie natürlich versuchen, das Testament oder den Erbvertrag, mit dem der Erblasser Sie von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat, anzufechten. Die Chancen, damit Erfolg zu haben, sind erfahrungsgemäß aber eher als gering zu beurteilen. Meist wird damit argumentiert, dass der Erblasser nicht im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte gewesen sei und nicht gewusst habe, was er tut. Da der Gesetzgeber und die Rechtsprechung die Anfechtung letztwilliger Verfügungen aber nur in sehr engen Grenzen erlauben, sollten Sie eher die Option in Betracht ziehen, den Pflichtteil zu verkaufen.

zwei personen schütteln sich die hände.
Beim Verkauf eines Pflichtteilsanspruchs stehen häufig schnelle Einigungen und klare finanzielle Verhältnisse im Vordergrund.

Möchten Sie sich nicht auf die eventuelle Auseinandersetzung mit dem Erben oder der Erbengemeinschaft einlassen, können Sie Ihren Pflichtteil jederzeit an eine beliebige Person verkaufen. Der Kaufvertrag über den Pflichtteil bedarf keiner besonderen Form. Sie brauchen die Vereinbarung also nicht notariell zu beurkunden. Es empfiehlt sich, den Kaufvertrag aber mindestens schriftlich zu dokumentieren. Zum Nachweis, dass Sie Ihren Pflichtteil verkauft haben, sollten Sie trotzdem die Beurkundung bei einem Notar ins Auge fassen. 

Es ist nach dem Verkauf Aufgabe des Erwerbers, den Pflichtteilsanspruch beim Erben anzumelden und durchzusetzen. Beachten Sie, dass Sie als pflichtteilsberechtigter Erbe keinen Anspruch darauf haben, dass Ihnen bestimmte Nachlassgegenstände übereignet werden. Sie haben nur Anspruch auf Bargeld. Auch der Erwerber kann den Pflichtteilsanspruch nur in Form von Bargeld geltend machen. Ungeachtet dessen können Sie oder der Erwerber mit dem Erben jederzeit vereinbaren, dass statt Bargeld Vermögenswerte übereignet werden. 

Ihr Vorteil besteht darin, dass Sie mit dem Verkauf den vereinbarten Kaufpreis erhalten, über schnelle Liquidität verfügen und mit dem Nachlass, dem Erben oder der Erbengemeinschaft nichts mehr zu tun haben.

Pflichtteil verkaufen oder einklagen? Ein objektiver Vergleich

Wenn Sie sich mit Ihrem Pflichtteilsanspruch beschäftigen, stehen Sie meist vor einer grundlegenden Entscheidung. Möchten Sie den Anspruch selbst durchsetzen oder ihn verkaufen?

Wie die einzelnen Wege im Detail funktionieren, haben wir oben bereits erläutert. Entscheidend ist hier vor allem, welche Option besser zu Ihrer persönlichen Situation passt.

Verkauf vs. Durchsetzung: Die wichtigsten Unterschiede

OptionVorteilNachteilWann sinnvoll
Pflichtteil verkaufenSchnelle Auszahlung, kein eigener AufwandAuszahlung unter dem tatsächlichen WertWenn Sie Ruhe möchten oder Streit vermeiden wollen
Pflichtteil selbst durchsetzenVoller Anspruch möglichZeitaufwendig, emotional belastendWenn der Nachlass hoch ist und Sie bereit sind, den Weg zu gehen
Einigung mit ErbenFlexible Lösung, oft schneller als KlageErgebnis hängt von Verhandlungen abWenn Gesprächsbereitschaft vorhanden ist

Wichtiger Unterschied: Sicherheit vs. Höhe der Auszahlung

Im Kern geht es bei der Entscheidung um zwei Faktoren:

  • Beim Verkauf steht die Planbarkeit im Vordergrund. Sie erhalten kurzfristig eine feste Summe und geben das Risiko vollständig ab.
  • Bei der eigenen Durchsetzung steht hingegen die maximale Höhe des Anspruchs im Fokus. Dafür nehmen Sie in Kauf, dass der Weg länger dauert und mit Unsicherheiten verbunden sein kann.

Pflichtteil und Immobilien: Muss das Haus verkauft werden?

Sobald Immobilien Teil des Nachlasses sind, taucht fast immer dieselbe Sorge auf: Muss das Haus jetzt verkauft werden, damit der Pflichtteil ausgezahlt werden kann? Die kurze Antwort lautet: Nein. Ein Verkauf ist nicht automatisch erforderlich.

In vielen Familien wird zuerst versucht, eine andere Lösung zu finden. Gerade wenn ein Erbe selbst im Haus wohnt oder die Immobilie langfristig behalten möchte, stehen oft andere Wege im Raum. Manche finanzieren die Auszahlung über Rücklagen oder einen Kredit, andere vereinbaren Ratenzahlungen.

In der Realität hängt vieles davon ab, wie hoch der Pflichtteil ausfällt und wie die wirtschaftliche Situation der Beteiligten aussieht.

Wann Immobilien trotzdem verkauft werden

Trotzdem kommt es in der Praxis häufig zu einem Verkauf. Vor allem dann, wenn der Nachlass fast nur aus der Immobilie besteht und kaum weiteres Vermögen vorhanden ist.

Schwierig wird es oft auch bei mehreren Erben. Während eine Person das Haus behalten möchte, drängt eine andere auf eine schnelle Auszahlung. Fehlt eine gemeinsame Lösung, bleibt am Ende häufig nur der Verkauf der Immobilie.

Gerade bei geerbten Häusern spielen deshalb nicht nur finanzielle Fragen eine Rolle, sondern oft auch emotionale Konflikte innerhalb der Familie.

Welche Möglichkeiten Erben haben

Wenn Sie selbst Erbe sind, gibt es meist mehrere Optionen. Sie können versuchen, die Auszahlung anderweitig zu finanzieren und das Haus zu behalten. Ebenso kann ein Verkauf sinnvoll sein, wenn die laufenden Kosten langfristig zu hoch wären oder sich die Erben nicht einigen können.

Daneben gibt es häufig individuelle Lösungen, etwa spätere Auszahlungen oder Vereinbarungen innerhalb der Familie. Genau diese Zwischenlösungen werden oft unterschätzt, obwohl sie viele Konflikte entschärfen können.

Kann man den Pflichtteil umgehen, indem man das Haus verkauft?

Viele stellen sich die Frage bereits zu Lebzeiten der Eltern: Lässt sich der Pflichtteil umgehen, wenn eine Immobilie frühzeitig verkauft oder übertragen wird?

So einfach ist es allerdings nicht. Frühere Schenkungen oder Vermögensübertragungen können bei der Berechnung des Pflichtteils weiterhin berücksichtigt werden. Ein Hausverkauf allein führt daher in der Regel nicht dazu, dass Pflichtteilsansprüche vollständig entfallen.

Wie bestimmen Sie den Kaufpreis für den Pflichtteil?

Sind Sie pflichtteilsberechtigt, werden Sie oft nicht in der Lage sein, den Wert des Nachlasses zu ermitteln. Der Erbe ist deshalb verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen (§ 2314 BGB). Sie oder der Erwerber des Pflichtteils können zudem verlangen, dass Sie bei der Aufnahme des Verzeichnisses über die Nachlassgegenstände beigezogen werden. Sie können auch darauf bestehen, dass zu Lasten des Nachlasses der Wert der Nachlassgegenstände sachverständig ermittelt oder das Verzeichnis durch einen Notar erstellt wird.

Ziehen Sie einen Notar hinzu, wird der Notar im Regelfall einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen beauftragen. Verweigert der Erbe jegliche Auskunft, können Sie oder der Erwerber Auskunftsklage bei Gericht einreichen und den Erben verpflichten, ordnungsgemäß Auskunft zu erteilen.

Der Wert des Nachlasses ergibt sich aus dem Verkehrswert zum Zeitpunkt des Erbfalls. Von den Vermögenswerten sind die vom Erblasser begründeten Verbindlichkeiten abzuziehen, die Kosten der Beerdigung, Kosten der Nachlasssicherung und Nachlassverwaltung sowie einer eventuell vom Erblasser angeordneten Testamentsvollstreckung.