Beitrag geprüft durch Erbmanufaktur

Den eigenen Pflichtteil verkaufen

Alle Informationen auf dieser Seite wurden durch Claus M. Büttner und den Erbrechts-Experten der ERBMANUFAKTUR vor der Veröffentlichung geprüft.

Pflichtteile sind übertragbar. § 2303 Abs. II BGB stellt damit klar, dass Sie Ihren Pflichtteil verkaufen können. Möchten Sie ein optimales Verkaufsergebnis realisieren, sollten Sie wissen:

  • wie der Pflichtteil entsteht
  • wer Anspruch auf den Pflichtteil hat
  • wie Sie den Wert des Pflichtteils berechnen
  • und welche Modalitäten beim Verkauf des Pflichtteils zu beachten sind.

Antworten auf diese Fragen finden Sie in unserem Ratgeber: „Pflichtteil beim Erbrecht: Das sollten Sie wissen!„.

Kein Verkauf vor Antritt des Erbfalls

Solange der Erblasser lebt, haben Sie keinen Anspruch auf den Pflichtteil. Da der Pflichtteil noch nicht entstanden ist, können Sie einen später mit dem Erbfall entstehenden Pflichtteil noch nicht verkaufen. Sie würden etwas verkaufen, was noch nicht „geboren“ ist. 

Pflichtteile entstehen mit dem Erbfall

Der Pflichtteil entsteht erst in dem Augenblick, in dem ein Mensch (Erblasser) verstirbt.

Weitere Voraussetzung ist, dass Sie gesetzlicher Erbe sind und der Erblasser in einem Testament oder in einem Erbvertrag bestimmt hat, dass Sie von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen werden. Da Sie als gesetzlicher Erbe nicht zum Zuge kommen, schützt Sie das Gesetz davor, dass Sie von der Erbfolge vollständig ausgeschlossen werden. Als naher Angehöriger haben Sie also Anspruch darauf, zumindest in Höhe des Nachlasses beteiligt zu werden.

Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?

Anspruch auf den Pflichtteil haben nur solche Personen, die im Gesetz ausdrücklich als Pflichtteilsberechtigte benannt werden, nämlich: …

  • Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner des Erblassers.
  • Kinder des Erblassers (eheliche, nichteheliche und adoptierte Kinder).
  • Enkelkinder des Erblassers, soweit deren Elternteil (Kind des Erblassers) verstorben ist.
  • Elternteil des Erblassers, wenn der Erblasser kinderlos verstorben ist.
unterschrift auf einem dokument

Wann besteht kein Anspruch auf den Pflichtteil?

  • Sie haben als gesetzlicher Erbe keinen Anspruch auf den Pflichtteil, solange ein Verwandter, der Ihnen in der Erbfolge vorgeht, noch lebt. Sind Sie Enkelkind des Erblassers, haben Sie keinen Pflichtteilsanspruch, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls Ihr eigener Elternteil noch lebt und damit vorrangig erbberechtigt ist.
  • Als Geschwisterteil des Erblassers haben Sie kein Pflichtteilsrecht, auch wenn Sie eng miteinander verwandt sind.
  • Als Stiefkind, Pflegekind oder als nichtehelicher Lebenspartner gelten Sie nicht als gesetzlicher Erbe und sind damit nicht pflichtteilsberechtigt.
  • Sie haben kein Pflichtteilsrecht, wenn Sie auf Ihren Erbteil verzichtet und sich das Pflichtteilsrecht nicht ausdrücklich vorbehalten haben (§ 2346 BGB).
  • Sie haben kein Pflichtteilsrecht, wenn Sie den Nachlass ausgeschlagen haben.
  • Waren Sie mit dem Erblasser verheiratet, entfällt Ihr Pflichtteilsrecht, wenn der Erblasser die Scheidung beantragt hat oder Ihrem Scheidungsantrag zugestimmt hat (§ 2077 BGB).
  • Sie haben kein Pflichtteilsrecht, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung Ihnen den Erbteil wegen Erbunwürdigkeit entzogen hat (§ 2333 BGB) oder Sie nach dem Erbfall für erbunwürdig erklärt wurden (§ 2339 BGB). 

Die Option, einen Pflichtteil verkaufen

Sind Sie unzufrieden, dass Sie vom Nachlass nur den Pflichtteil erhalten, könnten Sie natürlich versuchen, das Testament oder den Erbvertrag, mit dem der Erblasser Sie von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat, anzufechten. Die Chancen, damit Erfolg zu haben, sind erfahrungsgemäß aber eher als gering zu beurteilen. Meist wird damit argumentiert, dass der Erblasser nicht im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte gewesen sei und nicht gewusst habe, was er tut. Da der Gesetzgeber und die Rechtsprechung die Anfechtung letztwilliger Verfügungen aber nur in sehr engen Grenzen erlauben, sollten Sie eher die Option in Betracht ziehen, den Pflichtteil zu verkaufen.

Möchten Sie sich nicht auf die eventuelle Auseinandersetzung mit dem Erben oder der Erbengemeinschaft einlassen, können Sie Ihren Pflichtteil jederzeit an eine beliebige Person verkaufen. Der Kaufvertrag über den Pflichtteil bedarf keiner besonderen Form. Sie brauchen die Vereinbarung also nicht notariell zu beurkunden. Es empfiehlt sich, den Kaufvertrag aber mindestens schriftlich zu dokumentieren. Zum Nachweis, dass Sie Ihren Pflichtteil verkauft haben, sollten Sie trotzdem die Beurkundung bei einem Notar ins Auge fassen. 

Es ist nach dem Verkauf Aufgabe des Erwerbers, den Pflichtteilsanspruch beim Erben anzumelden und durchzusetzen. Beachten Sie, dass Sie als pflichtteilsberechtigter Erbe keinen Anspruch darauf haben, dass Ihnen bestimmte Nachlassgegenstände übereignet werden. Sie haben nur Anspruch auf Bargeld. Auch der Erwerber kann den Pflichtteilsanspruch nur in Form von Bargeld geltend machen. Ungeachtet dessen können Sie oder der Erwerber mit dem Erben jederzeit vereinbaren, dass statt Bargeld Vermögenswerte übereignet werden. 

Ihr Vorteil besteht darin, dass Sie mit dem Verkauf den vereinbarten Kaufpreis erhalten, über schnelle Liquidität verfügen und mit dem Nachlass, dem Erben oder der Erbengemeinschaft nichts mehr zu tun haben.

Wie bestimmen Sie den Kaufpreis für den Pflichtteil?

Sind Sie pflichtteilsberechtigt, werden Sie oft nicht in der Lage sein, den Wert des Nachlasses zu ermitteln. Der Erbe ist deshalb verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen (§ 2314 BGB). Sie oder der Erwerber des Pflichtteils können zudem verlangen, dass Sie bei der Aufnahme des Verzeichnisses über die Nachlassgegenstände beigezogen werden. Sie können auch darauf bestehen, dass zu Lasten des Nachlasses der Wert der Nachlassgegenstände sachverständig ermittelt oder das Verzeichnis durch einen Notar erstellt wird.

Ziehen Sie einen Notar hinzu, wird der Notar im Regelfall einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen beauftragen. Verweigert der Erbe jegliche Auskunft, können Sie oder der Erwerber Auskunftsklage bei Gericht einreichen und den Erben verpflichten, ordnungsgemäß Auskunft zu erteilen.

Der Wert des Nachlasses ergibt sich aus dem Verkehrswert zum Zeitpunkt des Erbfalls. Von den Vermögenswerten sind die vom Erblasser begründeten Verbindlichkeiten abzuziehen, die Kosten der Beerdigung, Kosten der Nachlasssicherung und Nachlassverwaltung sowie einer eventuell vom Erblasser angeordneten Testamentsvollstreckung.


Wenn Sie aktuell eine Immobilie verkaufen wollen oder müssen, ist es vorab wichtig den richtigen und realistischen Verkaufspreis zu ermitteln. Denn: Setzen Sie diesen zu hoch an, wird die Immobilie zum Ladenhüter - verkaufen Sie zu günstig, verlieren Sie Geld.

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Nachlasswerte sind meist durch Schätzung festzustellen. Bei Unternehmen oder unternehmerischen Beteiligungen ist auf den Firmen- oder Geschäftswert darzustellen. Der Wert von Immobilien bestimmt sich nach dem Verkehrswert. Im Zweifelsfall benötigen Sie ein Sachverständigengutachten.

Hatte der Erblasser bis zu zehn Jahre vor seinem Tod Schenkungen an Dritte getätigt und damit den Wert des Nachlasses reduziert, haben Sie einen Pflichtteilsergänzungsanspruch. Sie können dann verlangen, dass der Wert des verschenkten Gegenstandes dem Nachlass hinzugerechnet und dadurch der Pflichtteil erhöht wird (§ 2335 BGB). Allerdings sinkt der Wert einer Schenkung jedes Jahr um 10 % und nach zehn Jahren auf null ab.

Wie hoch ist Ihr Pflichtteil?

Steht der Wert des Nachlasses fest, beträgt Ihr Pflichtteil die Hälfte Ihres gesetzlichen Erbteils. Sie müssen also in einem ersten Schritt Ihren gesetzlichen Erbteil (Erbquote) bestimmen.

Beispiel

Ihre Mutter hat Ihre beiden Geschwister zu alleinigen Erben bestimmt. Da Sie gesetzlicher Erbe sind, beträgt Ihr Erbteil ein Drittel des Nachlasses. Die Hälfte Ihres Drittels ist der Pflichtteil und beträgt im Ergebnis somit ein Sechstel des Nachlasses.


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Wie hoch ist Ihr Erbanteil?

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Empfehlung für die Praxis

Das Pflichtteilsrecht stellt hohe Anforderungen. Möchten Sie Ihren Pflichtteil geltend machen und bestmöglich verwerten, sollten Sie sich kompetent informieren und nach Möglichkeit anwaltlich beraten und vertreten lassen. Die Investition in eine anwaltliche Beratung zahlt sich im Regelfall immer aus.

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claus m. büttner

Veröffentlicht durch: Claus M. Büttner

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Claus M. Büttner, Gründer der Erbmanufaktur Erbspezialist, Immobilien- & Nachlassexperte
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