Schenkungssteuerrechner

Ob Sie Ihre Vermögenswerte verschenken oder vererben, führt steuerlich zum gleichen Ergebnis. Auch Ihre Schenkungen unterliegen, soweit die Freibeträge überschritten werden, der Schenkungssteuer. Der wesentliche Unterschied zur Erbschaftssteuer besteht aber darin, dass Sie die steuerlichen Freibeträge für Schenkungen alle zehn Jahre erneut nutzen können, während die Freibeträge bei der Erbschaft einmalig anfallen.

Wer ist steuerpflichtig?

Steuerpflichtig ist nicht der Schenker, sondern die beschenkte Person, die durch die Schenkung begünstigt wird. Beide sind verpflichtet, dem zuständigen Finanzamt die Schenkung innerhalb von drei Monaten formlos anzuzeigen und zwar auch dann, wenn die Freibeträge nicht überschritten werden. Das Finanzamt prüft, ob eine Schenkungssteuererklärung anzufordern ist, beispielsweise weil der Beschenkte innerhalb der letzten zehn Jahre von der gleichen Person bereits eine Schenkung erhalten hat oder der Freibetrag offensichtlich überschritten ist. Im Regelfall fordert das Finanzamt die Schenkungssteuererklärung aber nur, wenn voraussichtlich auch eine Steuer festgesetzt wird.

So wird die Schenkungssteuer berechnet

  • In Abhängigkeit vom Grad der Verwandtschaft gewährt das Steuerrecht Freibeträge. Allgemein gilt: Je enger der Beschenkte mit dem Schenker verwandt ist und je geringer der Wert der Schenkung, desto niedriger ist die Schenkungssteuer. Bleibt der Wert der Schenkung unterhalb des jeweils maßgeblichen Freibetrags, ist die Schenkung steuerfrei. Erst wenn der Wert der Schenkung den jeweils maßgeblichen Freibetrag übersteigt, fällt Schenkungssteuer an.
  • Je nachdem wie Schenker und Beschenkter verwandt sind, teilt das Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) die Begünstigten einer Schenkung in der Steuerklassen I, II und III ein. Die Steuerklasse I ist die günstigste und III die schlechteste Steuerklasse.
    Die höchsten Freibeträge gewährt das Schenkungssteuerrecht in der Steuerklasse I Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern in Höhe von 500.000 €. Kinder und, wenn diese bereits verstorben sind, deren Kindern steht in der Steuerklasse I ein Freibetrag von 400.000 € zu.
    Der Freibetrag von Enkelkindern, dessen Vater der Mutter noch lebt, beträgt in der Steuerklasse I 200.000. Eltern, Geschwister, Neffen, Nichten, Stiefeltern oder Schwiegereltern sowie geschiedene Ehegatten in der Steuerklasse II profitieren von 20.000 €. Allen übrigen Personen, beispielsweise der Lebensgefährte, sowie Freunde und Bekannte, steht in der Steuerklasse III ein Freibetrag von 20.000 € zu.
  • Je nach Steuerklasse bewegen sich die Steuersätze in Abhängigkeit vom Wert der Schenkung zwischen 7 - 50 %.
    Die Steuersätze für Schenkungen, deren Wert den jeweils persönlichen Freibetrag übersteigt, betragen bei Werten bis 75.000 € in Steuerklasse I = 7 %, in Steuerklasse II = 15 % und in Steuerklasse III 30 %. Der höchste Wert von 50 % ergibt sich bei Schenkungswerten über 13 Millionen € in der Steuerklasse III.
  • Weitere Informationen zur Schenkungssteuer: Schenkungssteuer – was gibt es zu wissen?.
Unser Tipp: Nutzen Sie unseren Immobilien-Verkehrswertrechner

Speziell: Ihr Familienheim

Schenken Sie Ihrem Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner zu Lebzeiten Ihr Familienwohnhaus oder Ihren Miteigentumsanteil daran, bleibt die Schenkung unabhängig vom Wert des Objekts steuerfrei. Nur die Schenkung an ein Kind unterliegt über den Freibetrag von 400.000 € hinaus der Schenkungssteuer. Möchten Sie weiterhin im Haus wohnen, können Sie sich ein lebenslanges Wohnrecht im Grundbuch eintragen lassen. Ist das Objekt hingegen vermietet, fällt über den jeweiligen Freibetrag hinaus die Schenkungssteuer an. Insoweit kommt es auf den Verkehrswert des Objekts an.

Freibeträge für Schenkungen mehrfach nutzen

Die Freibeträge leben alle zehn Jahre wieder auf. Dies bedeutet: Schenken Sie Ihrem Kind im Jahr 2022 bis zu 400.000 €, fällt darauf keine Schenkungssteuer an. In zehn Jahren können Sie erneut Vermögenswerte im Wert von bis zu 400.000 € steuerfrei auf dieses Kind übertragen.

Besonders vorteilhaft ist die sogenannte Kettenschenkung. Sind Sie sich mit Ihrem Ehepartner einig, können Sie Ihr Vermögen so umverteilen, dass alle Freibeträge optimal genutzt werden. Einen Teil Ihres Vermögens schenken Sie unter Ausnutzung des Freibetrages Ihrem Kind, einen weiteren Teil genauso Ihrem Ehepartner, der seinen Teil gleichfalls an das Kind verschenkt, so dass das Kind seinen Freibetrag im Hinblick auf jeden seiner Elternteile zweimal nutzt.

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