Ob Sie Ihre Vermögenswerte verschenken oder vererben, führt steuerlich zum gleichen Ergebnis. Auch Ihre Schenkungen unterliegen, soweit die Freibeträge überschritten werden, der Schenkungssteuer. Der wesentliche Unterschied zur Erbschaftssteuer besteht aber darin, dass Sie die steuerlichen Freibeträge für Schenkungen alle zehn Jahre erneut nutzen können, während die Freibeträge bei der Erbschaft einmalig anfallen.
Steuerpflichtig ist nicht der Schenker, sondern die beschenkte Person, die durch die Schenkung begünstigt wird. Beide sind verpflichtet, dem zuständigen Finanzamt die Schenkung innerhalb von drei Monaten formlos anzuzeigen und zwar auch dann, wenn die Freibeträge nicht überschritten werden. Das Finanzamt prüft, ob eine Schenkungssteuererklärung anzufordern ist, beispielsweise weil der Beschenkte innerhalb der letzten zehn Jahre von der gleichen Person bereits eine Schenkung erhalten hat oder der Freibetrag offensichtlich überschritten ist. Im Regelfall fordert das Finanzamt die Schenkungssteuererklärung aber nur, wenn voraussichtlich auch eine Steuer festgesetzt wird.
Schenken Sie Ihrem Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner zu Lebzeiten Ihr Familienwohnhaus oder Ihren Miteigentumsanteil daran, bleibt die Schenkung unabhängig vom Wert des Objekts steuerfrei. Nur die Schenkung an ein Kind unterliegt über den Freibetrag von 400.000 € hinaus der Schenkungssteuer. Möchten Sie weiterhin im Haus wohnen, können Sie sich ein lebenslanges Wohnrecht im Grundbuch eintragen lassen. Ist das Objekt hingegen vermietet, fällt über den jeweiligen Freibetrag hinaus die Schenkungssteuer an. Insoweit kommt es auf den Verkehrswert des Objekts an.
Die Freibeträge leben alle zehn Jahre wieder auf. Dies bedeutet: Schenken Sie Ihrem Kind im Jahr 2022 bis zu 400.000 €, fällt darauf keine Schenkungssteuer an. In zehn Jahren können Sie erneut Vermögenswerte im Wert von bis zu 400.000 € steuerfrei auf dieses Kind übertragen.
Besonders vorteilhaft ist die sogenannte Kettenschenkung. Sind Sie sich mit Ihrem Ehepartner einig, können Sie Ihr Vermögen so umverteilen, dass alle Freibeträge optimal genutzt werden. Einen Teil Ihres Vermögens schenken Sie unter Ausnutzung des Freibetrages Ihrem Kind, einen weiteren Teil genauso Ihrem Ehepartner, der seinen Teil gleichfalls an das Kind verschenkt, so dass das Kind seinen Freibetrag im Hinblick auf jeden seiner Elternteile zweimal nutzt.