Beitrag geprüft durch Erbmanufaktur

Nachlassplanung bei Kunst und Kunstgegenständen

Alle Informationen auf dieser Seite wurden durch Claus M. Büttner und den Erbrechts-Experten der ERBMANUFAKTUR vor der Veröffentlichung geprüft.

Gloria von Thurn und Taxis hatte vor einigen Jahren nach dem  Ableben ihres Ehegatten leidvoll erfahren müssen, dass die rechtzeitige Nachlassplanung eine sehr sinnvolle Angelegenheit sein kann. Um die durch den Erbfall anfallen Erbschaftssteuer zu bezahlen, war sie genötigt, einen Teil des Nachlasses, insbesondere Pretiosen, Gemälde und andere Kunstgegenstände, zu verkaufen.

Auch Kunstgegenstände sind erbschaftssteuerpflichtig!

Das Vermögen vieler vermögender Privatpersonen beinhaltet oft ganze Kunstsammlungen oder einzelne wertvolle Kunstgegenstände. Sie werden bei der Nachlassplanung oft übersehen oder vernachlässigt. Die Konsequenzen sind fatal.  Auch Kunstgegenstände unterliegen der Erbschaftssteuer. Im ungünstigsten Fall sind die Erben gezwungen, diese zu verkaufen, nur um die Steuer bezahlen zu können.

Wer dann meint, im Nachlass befindliche Kunstgegenstände in der Erbschaftssteuererklärung nicht angeben zu müssen, setzt sich unnötigen Risiken aus  und begeht eine Steuerstraftat. Auch diese Kunstgegenstände sind Teil des Nachlasses und gehören in das Bestandsverzeichnis.

gemälde von anton raphael mengs
Der Triumph der Geschichte über die Zeit von Anton Raphael Mengs sollte ordentlich vererbt werden.

Kunstgegenstände sind erbschaftssteuerbegünstigt!

Tatsächlich ist das Risiko der Steuerlast nur halb so schlimm wie es scheint.  Eine kompetente Nachlassplanung kennt nämlich die Vorschrift des § 13 I Nr. 2  Erbschaftsteuergesetz.  Danach sind Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise von der Erbschaftssteuer befreit!

Voraussetzung zur teilweisen Steuerbefreiung

Soweit die Kunstgegenstände

  1. wegen ihrer Bedeutung für die Kunst, Geschichte oder Wissenschaft erhaltenswürdig sind und
  2. ihr jährlicher Kostenaufwand regelmäßig eventuell erzielte Einnahmen übersteigt und
  3. die Gegenstände in einem den „Verhältnissen entsprechenden Umfang“ zu Forschungszwecken oder zu Zwecken der Volksbildung nutzbar gemacht werden,

kommen für die steuerliche Bewertung nur 40 Prozent ihres Wertes zum Tragen. 60 % des Wertes bleiben somit erbschaftssteuerfrei.

Der Nachweis der  Erhaltenswürdigkeit kann durch ein Gutachten der nach Landesrecht zuständigen Behörde erbracht werden. Bei bedeutsamen Sammlungen spricht dieser Umstand bereits allein für sich.  Soweit die Kunstgegenstände nicht dem Gelderwerb dienen, ist der Kostenaufwand leicht zu belegen.

Die  Verfügbarmachung zu Forschungszwecken oder zur Volksbildung kann durch die Ausstellung in einem Museum erfolgen, aber auch im Wege von Ausstellungen in öffentlichen oder privaten Räumen. Grundsätzlich reicht auch die  zeitlich befristete Leihgabe an ein Museum aus,  beispielsweise für eine themenspezifische Ausstellung. Befinden sich die Kunstgegenstände in Privaträumen, dürfte es genügen, die Gegenstände Besuchern zu bestimmten Zeiten zugänglich zu machen.

Voraussetzungen  zur vollständigen Steuerbefreiung

Darüber hinaus kommt nach § 13 I Nr. 2 aa, bb ErbStG eine vollständige Steuerbefreiung in Betracht, wenn der Erbe den oder die Kunstgegenstände

  1. der Denkmalpflege unterstellt und
  2. und sich die Gegenstände seit mindestens 20 Jahren im Familienbesitz befinden oder in dem „Verzeichnis national wertvollen Kulturguts oder national wertvoller Archive nach dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung“ eingetragen sind.

Haltefrist beachten!

Der Erbe muss sowohl bei der teilweisen oder vollständigen Steuerbefreiung die gesetzliche Haltefrist beachten. Die Steuerbefreiung entfällt nämlich rückwirkend für die Vergangenheit, wenn der Erbe einen Kunstgegenstand innerhalb von 10 Jahren nach dem Erbanfall  verkauft oder die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung entfallen.


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Übertragung auf gemeinnützige Stiftung ist steuerfrei

Erblasser und Erben können Kunstgegenstände und Immobilien zu Lebzeiten des Erblassers oder nach dessen Ableben auf eine gemeinnützige Stiftung übertragen. Die Übertragung ist erbschaftssteuer- und schenkungssteuerfrei.

Sofern der Kunstgegenstand binnen 24 Monaten nach Entstehung der Erbschafts- oder Schenkungssteuer auf eine solche gemeinnützige Stiftung übertragen wird, entfällt die Schenkungs- oder Erbschaftssteuer sogar rückwirkend.

Auch die Einbringung in eine Privatstiftung/ Familienstiftung kann interessant sein. Mehr unter Stiftungsplanung.

Steuerzahlung durch Hingabe von Kunstgegenständen anstatt Zahlung

Das Gesetz öffnet eine weitere Option,  wenn der Steuerpflichtige infolge der Erbschaft finanzielle Schwierigkeiten hat, die Erbschaftssteuern an den Fiskus zu bezahlen. Gleiches gilt, wenn der Steuerpflichtige zur Vermögensteuer veranlagt wird.

Gemäß § 224a  Abgabenordnung kann die fällige Erbschaftssteuer oder Vermögensteuer auch durch die Hingabe des Kunstgegenstandes, der Kunstsammlung, der wissenschaftlichen Sammlung, der Bibliothek, von Handschriften oder Archiven ausgeglichen werden.

Auch hier dient Gloria von Thurn und Taxis als anschauliches Beispiel. 1993 übernahm der Freistaat Bayern eine Sammlung von Kunstgegenständen im Wert von 44 Millionen DM. Im Gegenzug wurde der Familie ein Teil der fälligen Erbschaftssteuern erlassen.

Voraussetzung für eine solche Regelung ist, dass das jeweilige Bundesland wegen der Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft ein öffentliches Interesse am Erwerb des Kunstgegenstandes begründet. Die Parteien schließen einen öffentlich-rechtlichen Vertrag.  Allerdings hat der Steuerpflichtige keinen Anspruch darauf, dass das Land diesem Vertrag mit ihm abschließt.

Will der Steuerpflichtige diese Option wählen, hat er sein Vertragsangebot an die zuständige oberste Finanzbehörde  des Bundeslandes zu richten, der die Steuer zusteht.  Der Vertrag bedarf der Zustimmung der für kulturelle Angelegenheiten zuständigen obersten Landesbehörde  (Kultusministerium). Mit Abschluss des Vertrages erlischt die Steuerschuld.

Solange über die Übertragung verhandelt wird, kann der Steueranspruch auf Antrag des Steuerpflichtigen gestundet werden. Kommt der Vertrag zu Stande, werden keine Stundungszinsen berechnet.

Beratung ist unabdingbar

Angesichts der doch recht komplexen Materie sollte sich ein potentieller Erblasser frühzeitig kompetent steuerlich beraten lassen. Das allzu oft als engstirnig und gierig verschriene Steuerrecht bietet durchaus Wege, eine bestimmte Situation zu entschärfen oder zumindest verträglich zu gestalten.

Möchten Sie kostenlos zur Nachlassplanung bei Kunst und Kunstgegenständen beraten werden? Sprechen Sie uns gerne an!

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claus m. büttner

Veröffentlicht durch: Claus M. Büttner

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Claus M. Büttner, Gründer der Erbmanufaktur Erbspezialist, Immobilien- & Nachlassexperte
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