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Was Sie über den Pflichtteil beim Erbrecht wissen sollten

Alle Informationen auf dieser Seite wurden durch Claus M. Büttner und den Erbrechts-Experten der ERBMANUFAKTUR vor der Veröffentlichung geprüft.

Was ist das, der Pflichtteil?

Der Pflichtteil sichert den Kindern, Eltern und Ehegatten des Erblassers eine Mindestbeteiligung am Nachlass. Der Pflichtteil wird dann relevant, wenn diese Personen infolge einer Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Daher wird das Thema „Pflichtteil“ meist dann angesprochen, wenn der Erblasser einen gesetzlichen Erben enterben möchte oder enterbt hat. 

Der Erblasser kann zu Lebzeiten beliebig über sein Vermögen verfügen und dabei aufgrund der Testierfreiheit testamentarisch seine nächsten Angehörigen übergehen. Er ist nicht verpflichtet, sein Vermögen für die Erben zu erhalten und kann es nach Lust und Laune „verjubeln“. Aber: Der Gesetzgeber schützt die nächsten Angehörigen des Erblassers dennoch dadurch, dass er ihnen grundsätzlich eine bestimmte Mindestbeteiligung am Nachlass gewährt, vorausgesetzt, es sind nach dem Ableben des Erblassers noch Vermögenswerte vorhanden. Insoweit ist die Testierfreiheit des Erblassers wiederum beschränkt. Eine völlige Enterbung ist nur in sehr eng begrenzten Ausnahmefällen möglich (§§ 2333 ff BGB, z.B. Erbe bedroht Erblasser).

Wenn der Erblasser einen gesetzlich berufenen Erben auf den Pflichtteil setzen möchte, muss er ihn in einem Testament von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen. In diesem Fall spricht man umgangssprachlich davon, dass der Erblasser den Erben „enterbt“ habe.

Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?

erbrecht im gesetz
Bildquelle: kwarner Fotolia.com

Nicht jeder ist pflichtteilsberechtigt. Das Gesetz bestimmt nur die Kinder des Erblassers, seine eigenen Eltern und den Ehepartner als Pflichtteilsberechtigte. Zu den Kindern gehören eheliche als auch nichteheliche Kinder sowie adoptierte Kinder. Auch der nicht mit der Mutter verheiratete Vater des Erblassers ist pflichtteilsberechtigt.

Diese Personen haben nur dann einen Anspruch auf den Pflichtteil, wenn sie der Erblasser infolge einer Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen hat und zudem im Falle der gesetzlichen Erbfolge als gesetzliche Erben zum Zuge gekommen wären.

  • Nicht pflichtteilsberechtigt sind daher entferntere Verwandte: Geschwister, Onkel, Tanten, Nichten und Neffen sowie der nicht eingetragene Lebenspartner;
  • Kein Pflichtteilsrecht hat, wer auch bei gesetzlicher Erbfolge  noch nicht erbberechtigt wäre (§ 2309). Beispiel: Enkelkinder des Erblassers haben keinen Pflichtteilsanspruch, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls ihr Elternteil noch lebt;
  • … wer durch Erbvertrag auf sein Erbrecht verzichtet hat, ohne sich das Pflichtteilsrecht vorzubehalten (§ 2346) oder wer durch Erbvertrag auf das Pflichtteilsrecht verzichtet hat
  • … wer als gesetzlich berufene Erbe das Erbe ausgeschlagen hat;
  • … wer als Ehegatte das Ehegattenerbrecht infolge Scheidungsantrag oder Scheidung  oder Aufhebung der Ehe verloren hat (§ 1933 BGB);
  • … wer zwar als Erbe ausgeschlossen ist, aber mit einem Vermächtnis bedacht ist, das wertmäßig die Höhe eines Pflichtteils erreicht;
  • … derjenige, dem der Erblasser durch letztwillige Verfügung den Pflichtteil aus den im Gesetz bestimmten Gründen infolge Erbunwürdigkeit entzogen hat (§ 2333 BGB);
  • … wer für erbunwürdig erklärt wurde (§ 2344 BGB).

Wie wird der Pflichtteil berechnet?

Oft wird pauschal behauptet, der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Diese Feststellung greift zu kurz. Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs ergibt sich aus der Pflichtteilsquote und dem Wert des Nachlasses.

Pflichtteilsquote ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, wobei  das Gesetz bestimmt, dass diejenigen mitgezählt werden, die durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen sind, die Erbschaft ausgeschlagen haben oder für erbunwürdig erklärt wurden. Wer den Erbverzicht erklärt hat, wird nicht mitgezählt (§ 2310 BGB). Insoweit muss immer die genaue Pflichtteilsquote bestimmt werden. Davon gibt es dann die Hälfte als Pflichtteil.

Von den vorhandenen Vermögenswerten sind die Verbindlichkeiten abzuziehen, wobei Auflagen und Vermächtnisse nicht abgesetzt werden dürfen. Zu den Verbindlichkeiten gehören die Kosten der Beerdigung, der Nachlasssicherung und -verwaltung sowie der Testamentsvollstreckung.


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Welcher Zeitpunkt bestimmt den Nachlasswert: Erbfall oder Veräußerung?

Der Nachlass bestimmt sich nach dem Verkehrswert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls. Spätere Wertsteigerungen oder Wertminderungen bleiben unberücksichtigt. Gegebenenfalls ist der Nachlasswert durch Schätzung zu ermitteln. Gehört zum Nachlass ein Unternehmen oder die Beteiligung an einem Unternehmen, ist auch der Firmen- oder Geschäftswert zu berücksichtigen.

Problematisch sind Fälle, in denen Vermögenswerte veräußert werden. Dann kommt es drauf an, ob für die Bewertung des Verkehrswertes der Zeitpunkt des Erbfalls oder der Zeitpunkt der Veräußerung maßgeblich ist. Insbesondere gilt dies für Grundstücke. In einem BGH-Fall waren drei Grundstücke zeitnah nach dem Erbfall gutachterlich geschätzt und anderthalb Jahre danach für ca. ein Drittel des Schätzwertes verkauft worden. Der Pflichtteilsberechtigte beanstandete, dass der Nachlasswert nach dem geringeren Verkaufserlös bemessen wurde.

Der BGH stellte im Grundsatz darauf ab, dass der Zeitpunkt des Erbfalls entscheidend sei. So bestimmt es letztlich auch § 2311 BGB. Danach wäre der Nachlasswert so ermitteln, als sei der Nachlass zum Zeitpunkt des Erbfalls in Geld umgesetzt worden. Dadurch würde dann wiederum der Erbe erheblich benachteiligt, da er den Pflichtteilsberechtigten entschädigen müsste, ohne dass er aus dem Nachlass den entsprechenden Gegenwert erhalten hätte. Daher stellt der BGH darauf ab, dass ein zeitnah mit dem Erbfall erzielter Verkaufserlös als ein zuverlässiger und realitätsnäherer Wertbestimmungsfaktor regelmäßig einer gutachterlichen Wertermittlung vorzuziehen sei (BGH IV ZR 291/91; IV ZR 124/09). Dabei sei ein Verkaufszeitraum von bis zu 5 Jahren nach dem Erbfall akzeptabel.

Will der Pflichtteilsberechtigte diesen Stichtag nicht akzeptieren, muss er darlegen und beweisen, dass der tatsächlich erzielte Verkaufserlös nicht dem wahren Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls entspricht. Hier sind Fälle im Blickfeld, bei denen der Erbe Vermögenswerte unter der Hand verkauft, mit der Absicht, die Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten zu dezimieren. Soweit ein Pflichtteilsberechtigter behauptet, der Erbe habe die Grundstücke in den 3 Jahren vor dem Verkauf verkommen lassen, genügt dies nicht, Zweifel an dem erzielten Verkaufserlös zu begründen.


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Schenkungen der letzten 10 Jahre werden einbezogen

Dabei werden auch alle Schenkungen, die der Verstorbene in den letzten 10 Jahren gemacht hat, einbezogen. Damit soll verhindert werden, dass der Erblasser den Pflichtteilsanspruch eines Erben willkürlich verringert. Andererseits wird aber auch all das, was der Pflichtteilsberechtigte vom Erblasser zu Lebzeiten bereits erhalten hat, auf seinen Pflichtteil angerechnet.

Beispiel: Der Nachlass beträgt 200.000 Euro.  Gesetzliche Erben sind die beiden Kinder des Erblassers. Der gesetzliche Erbteil beträgt jeweils 100.000 Euro.  Schließt der Erblasser ein Kind im Testament als Erbe aus, steht ihm nur noch die Hälfte des gesetzlichen Erbes  als Pflichtteil zu, nämlich 50.000 Euro.  Hat der Erblasser diesem Kind zu Lebzeiten bereits 25.000 Euro geschenkt, wird der Betrag auf den Pflichtteil angerechnet und es erhält nur noch 25.000 Euro.

Pflichtteil begründet keine Rechte am Nachlass

Ganz entscheidend ist, dass der Pflichtteilsanspruch immer nur einen Geldanspruch gegen den Erben darstellt. Der Pflichtteilsberechtigte erhält keinerlei Verfügungsbefugnis über die Nachlassgegenstände. Er wird nicht Eigentümer oder Miteigentümer der Nachlassgegenstände. Ausschließlich der Erbe ist verfügungsberechtigt. Somit ist der Pflichtteilsanspruch ein schuldrechtlicher Anspruch, der die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages gegenüber dem Erben zum Inhalt hat. Mehrere Erben haften gesamtschuldnerisch.

Erbe ist auskunftspflichtig

Da der Pflichtteilsberechtigte oft nicht in der Lage ist, selbst die Höhe seines Anspruchs festzustellen, muss ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm vorzulegenden Nachlassverzeichnisses hinzugezogen und dass auf Kosten des Erben der Wert des Nachlasses ermittelt wird. Außerdem kann er verlangen, dass das Verzeichnis durch das zuständige Amtsgericht oder einen Notar erstellt wird (§ 2314 BGB).

Pflichtteilsergänzungsansprüche

Fällt der hinterlassene Pflichtteil geringer aus als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, muss der Erbe den Pflichtteil als Zusatzpflichtteil aufstocken (§ 2305 BGB). Hat der Erblasser den Pflichtteilsanspruch dadurch beeinträchtigt, dass er in den letzten 10 Jahren vor seinem Ableben sein Vermögen durch Schenkung an Dritte vermindert hat, kann der Pflichtteilsberechtigte als Pflichtteilsergänzungsanspruch den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der Wert des verschenkten Gegenstandes den Nachlass hinzugerechnet wird (§ 2325 BGB).

Den Pflichtteil auszahlen lassen

Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Erbfall.  Abkömmlinge können ihren Anspruch nicht geltend machen, solange der Elternteil lebt. Zahlt der Erblasser den Pflichtteil freiwillig vorzeitig aus, wird der Betrag auf den mit dem Erbfall entstehenden Erbanspruch angerechnet. Ein entstandener Pflichtteilsanspruch ist vererblich und an Dritte übertragbar. Ein Gläubiger kann ihn nur pfänden, wenn er durch Vertrag anerkannt oder der Pflichtteilsberechtigte den Anspruch einklagt.

Also noch einmal: ein potentieller gesetzlicher Erbe kann nicht verlangen und darf auch nicht erwarten, dass ein noch lebender Erblasser den Pflichtteil auszahlt. Der Pflichtteilsanspruch entsteht erst mit dem Tod des Erblassers. Zahlt dieser den Pflichtteil oder einen Teil davon zu Lebzeiten vorzeitig bereits aus, tut er dies absolut freiwillig und handelt allenfalls aus moralischen Erwägungen.

Beispiel: Der Sohn erwartet Familienzuwachs und möchte ein Eigenheim bauen. Das zur Finanzierung notwendige Eigenkapital fehlt. In diesem Fall kann ihn der Vater unterstützen und in Anrechnung auf einen späteren Erbteil eine Kapitalspritze zukommen lassen. Relevant ist dies natürlich nur, wenn mehrere Erben vorhanden sind und der Vater den Sohn testamentarisch tatsächlich auf den Pflichtteil gesetzt hat.

In der Praxis kommt hingegen eine andere Fallgestaltung eher vor. Haben sich Eheleute in einem gegenseitigen Testament (Berliner Testament) zum alleinigen Erben des zuerst versterbenden Partners bestimmt, werden vorhandene Kinder regelmäßig darauf verwiesen, dass sie ihr Erbe erst dann antreten dürfen, wenn auch der überlebende Ehepartner verstirbt.

Um die Kinder dann aber nicht rechtlos zu stellen, können Sie bereits  mit dem Ableben des zuerst versterbenden Elternteils von dem überlebenden Elternteil den Pflichtteil verlangen. Um die Kinder jedoch davon abzuhalten, wird im Testament meist bestimmt, dass das den Pflichtteil fordernde Kind dann auch von dem überlebenden Elternteil nur den Pflichtteil verlangen kann (Strafklausel). Macht es also den Pflichtteil beim Tode des zuerst versterbenden Elternteils nicht geltend, tritt es mit dem Ableben des überlebenden Elternteils das volle Erbe an.

Eine solche Regelung hat ihren Sinn meist darin, dass der überlebende Ehepartner mit dem Tod des versterbenden Partners  nicht gleich Vermögenswerte (beispielsweise das Familienwohnheim) verkaufen muss, nur um Pflichtteile auszahlen zu können. Außerdem kann der überlebende Ehepartner seinen gewohnten Lebensstandard eher beibehalten, als wenn er seine Vermögensbasis wegen der Auszahlung der Pflichtteile vermindern muss.

Übersteigt der Pflichtteilsanspruch die persönlichen steuerlichen Freibeträge (Ehegatte: 500.000 EUR,  Kinder: 400.000 EUR, Eltern: 100.000 EUR)  fällt Erbschaftsteuer an. Kommt der Erbe wegen der Auszahlung des Pflichtteilsberechtigten in wirtschaftliche Bedrängnis, kann er beim Nachlassgericht bis zu 18 Monaten die Stundung des Pflichtteilsanspruchs beantragen (§ 2331a BGB). Damit wird vermieden, dass beispielsweise der allein erbende Ehepartner das Familienwohnheim verkaufen muss, um den Pflichtteilsberechtigten auszuzahlen.

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claus m. büttner

Veröffentlicht durch: Claus M. Büttner

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