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Erbvertrag

Zuletzt aktualisiert am: 9. Februar 2021

Der Erbvertrag (§ 1941, §§ 2274 ff. BGB) dient dazu, den Nachlass zu regeln. Genau wie das Testament gehört er zu den letztwilligen Verfügungen. Im Gegensatz zum Testament bindet der Erbvertrag alle Vertragsparteien und kann nicht widerrufen werden. Ein Rücktritt vom Erbvertrag ist nur dann möglich, wenn sich die Vertragsparteien bei Vertragsschluss auf diese Möglichkeit geeinigt haben und die notwendigen Vorkehrungen hierfür getroffen haben. Wird nach Aufsetzen des Erbvertrags ein abweichendes Testament aufgesetzt, dessen Inhalt von demjenigen des Erbvertrags abweicht, greift der Erbvertrag. Ein im Testament bedachter Erbe hat keine rechtliche Handhabe, beim Erbvertrag jedoch ist seine Position gesichert. Ein Erbvertrag muss bei einem Notar abgeschlossen und von diesem
beurkundet werden.

Erbvertrag Kosten

Ein Testament darf handschriftlich aufgesetzt werden, ein Erbvertrag hingegen nicht. Für Erbverträge herrschen strenge Formvorschriften, die unbedingt eingehalten werden müssen. Die Vertragsparteien müssen bei der Erstellung anwesend sein. Da ein Erbvertrag mit der Hilfe eines Notars aufgesetzt werden muss, ist er mit entsprechenden Kosten verbunden. Die
Kosten richten sich nach den Bestimmungen im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Für seine Tätigkeit berechnet der Notar Gebühren in Abhängigkeit von dem Gesamtwert des Nachlasses. Bei Geschäftswerten von 1.000.000 Euro betragen die Gebühren knapp 2.000 Euro.

Erbvertrag Muster

Man kann online ein Muster für den Erbvertrag herunterladen. Allerdings gilt es zu bedenken, dass es sich hierbei nur um eine Veranschaulichung handelt und das Muster keinen Anspruch auf Wirksamkeit oder Vollständigkeit erhebt. Nur ein notariell beurkundeter Erbvertrag ist rechtskräftig. Daher sollten Sie bereits vorab einen Notar Ihres Vertrauens mit Ihren Wünschen vertraut machen. Nur so bekommen Sie einen passgenauen Erbvertrag.

Erbvertrag Pflichtteil

Wurde ein Angehöriger vom Erbe ausgeschlossen, sichert der Pflichtteil eine Mindestbeteiligung am Nachlass. Daher steht dem Enterbten trotz einer entsprechenden Verfügung durch den Erblasser ein Teil des Nachlasses zu. Der Pflichtteil beläuft sich in der Regel auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Er kann nur von pflichtteilsberechtigten Erben aktiv eingefordert werden. Laut § 2303 BGB sind die Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel), die Eltern und der Ehepartner beziehungsweise der nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eingetragene Lebenspartner pflichtteilsberechtigt.

Grundsätzlich besteht der Pflichtteilsanspruch trotz eines Erbvertrags. Dennoch kann der Pflichtteil durch entsprechende planerische Vorarbeit und Klauseln wenn nicht gänzlich umgangen, dann doch stark eingeschränkt werden.

Der Pflichtteilsanspruch lässt sich mittels notarieller Pflichtteilsverzichtserklärung gänzlich aufheben. Allerdings basiert dieser auf gegenseitigem Einvernehmen zwischen Erblasser und Erbe. In der Regel wird dem Verzichtenden als Gegenleistung eine vereinbarte Abfindungszahlung zugestanden, die sich an der Höhe des Pflichtteils orientiert.

Ehe- und Erbvertrag

Wenn ein Ehepartner verstirbt, ohne eine erbrechtliche Regelung mittels Testament oder Erbvertrag zu hinterlassen, geht der Nachlass an die gesetzlichen Erben über. Oft findet dann eine Aufteilung des Nachlasses in Erbengemeinschaft zwischen dem hinterbliebenen Ehepartner und den Kindern statt.

Viele Menschen möchten ihren Ehepartner jedoch vordergründig versorgen. In diesem Zusammenhang lohnt es sich, parallel neben den ehebedingten Regelungen wie z.Bsp. die Güterstandswahl:

  • Zugewinngemeinschaft,
  • modifizierte Zugewinngemeinschaft,
  • Gütertrennung und Gütergemeinschaft
  • gleichzeitig erbvertragliche Regelungen über einen umfassenden Ehe- und Erbvertrag zu regeln.

Für die Gültigkeit des Ehe- und Erbvertrags ist die notarielle Beurkundung notwendig. Die Notarkosten sind vom Reinvermögen der Ehegatten abhängig. Darüber hinaus können auch Anwaltskosten für die Erstellung eines wirksamen Vertrages anfallen.

Erbvertrag ändern

Ein Erbvertrag kann nicht einseitig geändert oder widerrufen werden. Bei gewünschten Änderungen oder der Aufhebung des Erbvertrags müssen alle Vertragsparteien ihr Einverständnis geben. Im Falle einer Scheidung wird der durch die Ehepartner geschlossene Erbvertrag automatisch unwirksam.

Weiterführende Informationen

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Claus M. Büttner, Gründer der Erbmanufaktur Erbspezialist, Immobilien- & Nachlassexperte