Das Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches ordnet die als gesetzliche Erben in Betracht kommenden Verwandten des Erblassers in fünf Ordnungen ein.
- Erben 1. Ordnung: Kinder des Erblassers, Enkelkinder, Urenkel (Blutsverwandte in gerader Linie).
- Erben 2. Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also die Geschwister und deren Kinder, also Nichten und Neffen (Blutsverwandte in der Seitenlinie).
- Erben 3. Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Onkel und Tanten.
- Erben 4. und 5. Ordnung sind die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge sowie entferntere Verwandten. Dieser Personenkreis spielt in der Praxis selten eine Rolle.
- Neben den gesetzlichen Erben haben auch Ehepartner und eingetragene Lebenspartner ein gesetzliches Erbrecht. Sie stehen gleichberechtigt neben den gesetzlichen Erben.
- Wichtig: Die Lebensgefährten einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie einer nicht eingetragenen Lebenspartnerschaft sind keine gesetzlichen Erben. Diese können nur per Testament oder Erbvertrag bedacht werden.
- Nichtehelich geborene und adoptierte Kinder stehen den leiblichen Kindern gleich. Sie erben gleichermaßen als gesetzliche Erben. Stiefkinder und Pflegekinder sind keine gesetzlichen Erben. Diese können nur per Testament oder Erbvertrag bedacht werden.
- Pflichtteile sichern eine Mindestteilhabe am Nachlass, werden aber nur relevant, wenn der Erblasser einen gesetzlichen Erben testamentarisch oder per Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat. Gibt es keine derartige letztwillige Verfügung, spielt das Pflichtteilsrecht keine Rolle.
- Das Erbrecht eines gesetzlichen Erben entfällt, wenn er in einem notariellen beurkundeten Vertrag auf sein Erbteil verzichtet hat.
- Gibt es keine gesetzlichen Erben, erbt Vater Staat. Der Staat übernimmt nur Vermögenswerte, nicht aber Verbindlichkeiten.