Berechnung gesetzlicher Erbquoten

Der Erbrechner ermittelt die gesetzlichen Erbquoten für Ehepartner und Kinder für den Fall, dass keine Regelung per Testament getroffen wurde.

In welchem Güterstand lebte der Erblasser?
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Erbrechner

Hinterlässt eine verstorbene Person kein Testament und gibt es auch keinen notariell beurkundeten Erbvertrag, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.

Wie ist die gesetzliche Erbfolge geregelt?

Das Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches ordnet die als gesetzliche Erben in Betracht kommenden Verwandten des Erblassers in fünf Ordnungen ein.

  • Erben 1. Ordnung: Kinder des Erblassers, Enkelkinder, Urenkel (Blutsverwandte in gerader Linie).
  • Erben 2. Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also die Geschwister und deren Kinder, also Nichten und Neffen (Blutsverwandte in der Seitenlinie).
  • Erben 3. Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Onkel und Tanten.
  • Erben 4. und 5. Ordnung sind die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge sowie entferntere Verwandten. Dieser Personenkreis spielt in der Praxis selten eine Rolle.
  • Neben den gesetzlichen Erben haben auch Ehepartner und eingetragene Lebenspartner ein gesetzliches Erbrecht. Sie stehen gleichberechtigt neben den gesetzlichen Erben.
  • Wichtig: Die Lebensgefährten einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie einer nicht eingetragenen Lebenspartnerschaft sind keine gesetzlichen Erben. Diese können nur per Testament oder Erbvertrag bedacht werden.
  • Nichtehelich geborene und adoptierte Kinder stehen den leiblichen Kindern gleich. Sie erben gleichermaßen als gesetzliche Erben. Stiefkinder und Pflegekinder sind keine gesetzlichen Erben. Diese können nur per Testament oder Erbvertrag bedacht werden.
  • Pflichtteile sichern eine Mindestteilhabe am Nachlass, werden aber nur relevant, wenn der Erblasser einen gesetzlichen Erben testamentarisch oder per Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat. Gibt es keine derartige letztwillige Verfügung, spielt das Pflichtteilsrecht keine Rolle.
  • Das Erbrecht eines gesetzlichen Erben entfällt, wenn er in einem notariellen beurkundeten Vertrag auf sein Erbteil verzichtet hat.
  • Gibt es keine gesetzlichen Erben, erbt Vater Staat. Der Staat übernimmt nur Vermögenswerte, nicht aber Verbindlichkeiten.

Praxistipp: Stammbaum

Komplexe Verwandtschaftsverhältnisse lassen sich am besten mit einem Stammbaum erfassen. Ein Stammbaum hilft, die gesetzliche Erbfolge zu bestimmen. So stellen Sie sicher, keinen gesetzlichen Erben zu vergessen und scheinbare Erben auszuschließen.

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Erbfolge nach Ordnungen

Lebende Erben schließen nachfolgende Erben innerhalb einer Ordnung sowie Erben nachfolgender Ordnungen von der Erbfolge aus. Solange ein Kind (Erbe 1. Ordnung) lebt, bleiben dessen eigene Kinder sowie die Elternteile oder Geschwister (Erben 2. Ordnung) von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Ein Enkelkind des Erblassers tritt erst in die Erbfolge ein, wenn der eigene Elternteil verstorben ist.

Einfluss des Güterstandes

Der gesetzliche Erbteil des Ehe- oder Lebenspartners hängt vom Güterstand in der Ehe ab sowie aus welcher Erbordnung Verwandte zu berücksichtigen sind. Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (Regelfall) erbt der überlebende Ehegatte neben Verwandten 1. Ordnung (meist die Kinder) die Hälfte des Nachlasses, neben Verwandten 2. Ordnung (Elternteile, Geschwister) oder Großeltern drei Viertel. Gibt es keine Verwandten 1. oder 2. Ordnung und leben keine Großeltern mehr, erbt der überlebende Ehegatte allein.

Bei notariell vereinbarter Gütertrennung ist die Erbfolge anders geregelt. Dann erben Ehe- und Lebenspartner und Kinder zu gleichen Teilen. Bei zwei Kindern erhält jeder ein Drittel. Bei mehr als drei Kindern erhält der Partner immer ein Viertel.

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Claus M. Büttner, Gründer der Erbmanufaktur Erbspezialist, Immobilien- & Nachlassexperte

Claus M. Büttner, Gründer der Erbmanufaktur Erbspezialist, Immobilien- & Nachlassexperte

Wann entstehen Erbengemeinschaften?

Gibt es mehrere Erben, bilden diese eine Erbengemeinschaft. Die Erben können nach gleichen oder unterschiedlichen Anteilen am Nachlass beteiligt werden. Ein Miterbe ist alleine nicht berechtigt über einzelne Nachlassgegenstände zu verfügen. Verfügungen bedürfen stets der Zustimmung aller Erben. Da Erbengemeinschaften „zwangsweise“ entstehen, hat jeder Miterbe Anspruch darauf, den Nachlass auseinanderzusetzen und aufzuteilen. Notfalls kann ein Miterbe bei Gericht beantragen, einen Vermögenswert zwangsweise zu versteigern.

Erbteil bei Scheidung

Hat der verstorbene Ehepartner die Scheidung oder der eingetragene Lebenspartner die Aufhebung der Lebenspartnerschaft beantragt, hat der überlebende Partner keinen Anspruch mehr auf den gesetzlichen Erbteil. Gleiches gilt, wenn der verstorbene Ehepartner dem Scheidungsantrag des überlebenden Ehepartners zugestimmt hatte.

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