Beitrag geprüft durch die Erbmanufaktur

Die 10 größten Irrtümer bei der Kontovollmacht

Zuletzt aktualisiert am: 5. Juli 2022

Die Kontovollmacht bietet eine zweckmäßige Absicherung für den Fall, dass Sie aus physischen oder psychischen Gründen nicht voll handlungsfähig sind und darauf angewiesen sind, dass eine andere Person für Sie tätig wird und in Ihrem Sinne handelt. Eine solche Vollmacht ist Vertrauenssache. Der Bevollmächtigte, den Sie mit der Erledigung Ihrer Bankgeschäfte betrauen, erhält eine starke Rechtsstellung. Sie sollten wissen, welche Tragweite eine solche Kontovollmacht hat.

1. Irrtum: Mein Ehepartner kann immer über meine Konten verfügen

Sind Sie der alleinige Inhaber Ihres Giro- oder Sparkontos, kann Ihr Ehepartner nicht über das Konto verfügen. Ihr Ehepartner ist nicht berechtigt, Bargeld abzuheben oder Überweisungen zu tätigen. Ihr Ehepartner ist nicht Ihr gesetzlicher Vertreter. Liegen Sie also beispielsweise im Krankenhaus oder infolge eines Unfalls im Koma, besteht keine Möglichkeit, dass andere Personen auf Ihr Konto zugreifen. Ein Zugriff ist nur möglich, wenn Sie eine ordnungsgemäße Vollmacht in der Form einer speziellen Kontovollmacht erteilt haben.

2. Irrtum: Ich kann meinen Ehepartner privatschriftlich bevollmächtigen

Sie können Ihren Ehepartner natürlich privatschriftlich bevollmächtigen, dass er über Ihr Giro- oder Sparkonto verfügen darf. Das Problem dabei ist, dass Banken solche privatschriftlichen Vollmachten regelmäßig nicht anerkennen und den Zugriff eines derartig bevollmächtigten Ehepartners oder eines sonstigen Angehörigen verweigern. Eine Kontovollmacht setzt deshalb voraus, dass Sie sich mit der zu bevollmächtigenden Person persönlich in die Bank begeben und dort auf einem bankeigenen Formular eine Kontovollmacht erstellen. Nur so können Sie diese Person wirksam bevollmächtigen, für den Fall des Falles über Ihr Konto verfügen zu können. Der Grund ist einleuchtend: Banken wollen sich absichern und eventuelle Zweifel an der Wirksamkeit einer Vollmachtserteilung von vornherein vermeiden.

3. Irrtum: Wir benötigen keine Kontovollmacht, da mein Ehepartner ohne Weiteres über unser gemeinsames Konto verfügen kann

Ihr Ehepartner kann nur dann ohne weiteres über Ihr gemeinsames Konto verfügen, wenn es sich um ein sogenanntes „Oder-Konto“ handelt. Dies bedeutet, dass entweder Sie selbst oder Ihr Ehepartner verfügungsberechtigt ist. Handelt es sich hingegen um ein „Und-Konto“ können Sie nur gemeinsam und zusammen mit Ihrem Ehepartner verfügen. Sie sollten also in Ihren Bankunterlagen nachsehen, wie Sie dieses Konto eingerichtet haben. Haben Sie das Konto als „Und-Konto“ eingerichtet, haben Sie zwei Möglichkeiten. Sie gehen zur Bank und ändern das „Und-Konto“ in ein „Oder-Konto“ um oder erstellen auf einem bankeigenen Formular eine Kontovollmacht zugunsten Ihres Ehepartners. Umgekehrt sollte auch Ihr Ehepartner eine Kontovollmacht zu Ihren Gunsten erstellen, damit Sie für ihn handeln können, wenn es drauf ankommt.

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Vergleich zwischen Gemeinschaftskonten und Kontovollmacht

4. Irrtum: Der Bevollmächtigte kann die Vollmacht nur nutzen, wenn der Vorsorgefall eingetreten ist

Sie werden die Kontovollmacht wahrscheinlich für den Fall erteilen wollen, dass Sie selbst nicht mehr handlungsfähig sind, weil Sie krank, verunfallt oder vielleicht dement sind und der Vorsorgefall eingetreten ist. Im Innenverhältnis zwischen Ihnen selbst und der von Ihnen bevollmächtigten Person können Sie zwar vereinbaren, dass der Bevollmächtigte nur im Vorsorgefall von der Vollmacht Gebrauch machen darf. Aber: Im Verhältnis zur Bank bleibt diese Vereinbarung unbeachtlich. Der Bevollmächtigte kann gegenüber der Bank ab dem Zeitpunkt von der Vollmacht Gebrauch machen, in dem Sie die Vollmacht erteilt haben. Die Bank prüft nicht und hat auch kein Interesse daran zu prüfen, ob der Vorsorgefall eingetreten ist. Damit will sie das Risiko einer eventuellen Haftung vermeiden.

5. Irrtum: Ich gehe mit der Kontovollmacht keinerlei Risiko ein

Falsch! Sie bevollmächtigen im Verhältnis zur Bank die bevollmächtigte Person grundsätzlich ohne jede Einschränkung, über Ihr Konto verfügen zu dürfen. Interne Absprachen bleiben im Verhältnis zur Bank unbeachtlich. Diese kann die Bank auch nicht überprüfen. Deshalb ist es wichtig, dass Sie mit einer solche Kontovollmacht nur eine Person bevollmächtigen, der Sie bedingungslos vertrauen. Missbraucht die bevollmächtigte Person Ihre Kontovollmacht, tragen Sie alle damit verbundenen Nachteile. Möchten Sie das Risiko einschränken, sollten Sie die Kontovollmacht nur für ein bestimmtes Konto erteilen und auf dem Konto allenfalls so viel Geld vorhalten, wie Sie glauben, im Vorsorgefall wirklich zu benötigen.

6. Irrtum: Der Bevollmächtigte benötigt das Original der Vollmachtsurkunde

Normalerweise muss der Bevollmächtigte das Original seiner Vollmacht vorlegen, wenn er für den Vollmachtgeber handeln möchte. Bei der Kontovollmacht ist das anders. Das Original verbleibt regelmäßig in der Bank. Sie erhalten allenfalls eine Kopie. Möchte der Bevollmächtigte also über das Konto verfügen und von der Kontovollmacht Gebrauch machen, kann er direkt in der Bank vorstellig werden und im Zweifel auf seine bei der Bank hinterlegte Kontovollmacht verweisen.


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7. Irrtum: Die Kontovollmacht ist auch für die Online-Kontoführung relevant

Soweit Sie das Konto online führen, kommt es auf die Kontovollmacht nicht an. Die Kontoführung hängt davon ab, dass die bevollmächtigte Person über die Zugangsdaten für das Online-Konto verfügt. Dazu gehören im Regelfall Ihre E-Mail-Adresse und die für Überweisung notwendigen TANs. Soweit die für eine Überweisung notwendige TAN über das Handy übermittelt wird, muss die bevollmächtigte Person die Möglichkeit haben, auch auf Ihr Handy zuzugreifen.

8. Irrtum: Allein mit der Vorsorgevollmacht hat man automatisch Zugriff auf alle Konten

In den Formularen, in denen Vorsorgevollmachten erteilt werden, findet sich auch die Rubrik Vermögenssorge. Darin bevollmächtigen Sie die bevollmächtigte Person, „Willenserklärungen bezüglich Ihrer Konten, Depots und Safes abzugeben und Sie im Geschäftsverkehr mit Kreditinstituten zu vertreten“. Diese Vollmacht ist insoweit einschränkend zu verstehen, als für Bankgeschäfte eine Vollmacht notwendig ist, die Sie persönlich auf einem bankeigenen Formular zusammen mit der bevollmächtigten Person erstellt haben. Die Erklärung allein in der Vorsorgevollmacht genügt dafür im Regelfall nicht.

9. Irrtum: Die Kontovollmacht erlischt mit meinem Tod

Die Kontovollmacht geht über den reinen Vorsorgefall normalerweise hinaus. Sie besteht auch über den Tod des Vollmachtgebers hinaus fort. Es ist mithin Zweck einer solchen Vollmacht, dass der Bevollmächtigte auch nach Ihrem Ableben für Sie handeln kann. So muss er beispielsweise Beerdigungskosten zahlen und dazu über das Konto verfügen können.

10. Irrtum: Die Kontovollmacht ist unwiderruflich

Sie können eine Kontovollmacht jederzeit widerrufen. Vollmachten sind nicht für die Vergänglichkeit erteilt. Doch Vorsicht: Allein der Widerruf gegenüber dem Bevollmächtigten genügt nicht. Sie müssen die Bank informieren und ausdrücklich mitteilen, dass Sie die Bevollmächtigung dieser Person widerrufen haben. Zweckmäßigerweise gehen Sie persönlich in die Bank und stellen sicher, dass die Bank Ihren Widerruf vermerkt und die Vollmacht löscht.


Weitere Fragen zur Kontovollmacht

Die Bank besitzt eigene Formulare und besteht darauf, dass sich diese benutzen. Soll ich diese nutzen?

Ja. Sie sollten diese Formulare benutzen. Die Banken bestehen darauf, dass Sie die von Ihnen vorgegebenen Formulare verwenden. Sie sind speziell als Kontovollmacht ausgestaltet und berücksichtigen einige Aspekte, die eben bankenspezifisch sind.
Außerdem bestehen die Banken darauf, dass Sie in der Regel persönlich zusammen mit der zu bevollmächtigen Person (unter Vorlage des Personalausweises) vorsprechen und beide persönlich die Kontovollmacht unterschreiben.
Alternativ kann dies auch durch eine notarielle Vorsorgevollmacht geregelt werden.

Welche Bedeutung hat die Bankvollmacht?

Sie können zwar in einer Vorsorgevollmacht Ihren Bevollmächtigten ermächtigen, auch Ihre Vermögensangelegenheiten zu regeln. Sofern er aber auch Ihre Bankgeschäfte erledigen soll, müssen Sie mit dem Bevollmächtigten persönlich bei Ihrer Bank vorsprechen und dort ein bankeigenes Vollmachtsformular unterschreiben. Eine schriftliche Vorsorgevollmacht allein (Ausnahme: notarielle Vorsorgevollmacht)genügt dafür nicht.

Die Banken sind aus durchaus verständlichen Gründen misstrauisch und wollen wissen, dass die Vollmacht tatsächlich von Ihnen stammt und Ihrem Willen entspricht. Letztlich entspricht diese Vorsicht auch Ihrem Interesse, da dann kein potentieller Erbe Ihre Vollmacht fälschen kann.

Welche Bankvollmachten gibt es?

Sie können zwar in Ihrer Vorsorgevollmacht eine Vertrauensperson mit der Vermögenssorge bevollmächtigen. Diese schriftliche Vollmacht (Ausnahme: notarielle Vollmacht) wird von den Banken jedoch regelmäßig nicht anerkannt. Banken und Sparkassen verlangen regelmäßig eine auf einem einheitlichen Formular erstellte Konto- oder Depotvollmacht, die Sie und Ihr Bevollmächtigter bei persönlicher Anwesenheit in der Bank unterzeichnen müssen.

Diese Vollmacht ist sehr umfassend. Insoweit gibt es keine unterschiedlichen Bankvollmachten. Sie können die Vollmacht im Prinzip auf bestimmte Aktivitäten beschränken, beispielsweise derart, dass Sie nur Verfügungen über Guthaben auf Ihrem Girokonto erlauben, Kontoüberziehungen ausschließen, den An- und Verkauf von Wertpapieren erlauben oder verbieten oder dem Bevollmächtigten einfach nur gestatten, Kontoauszüge in Empfang zu nehmen. Lassen Sie sich zur Information von Ihrer Bank ein solches Formular aushändigen.

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Veröffentlicht durch: Claus M. Büttner

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