Die 10 größten Irrtümer bei der Kontovollmacht
Die KontovollmachtEine Kontovollmacht ist vor allem in Notsituationen wichtig. Der Vollmachtgeber kann dem Bevollmächtigten so Zugang zum Konto gewähren, wenn dieser nicht mehr in der Lage ist, selbst darüber zu entscheiden. Mehr erfahren bietet eine zweckmäßige Absicherung für den Fall, dass Sie aus physischen oder psychischen Gründen nicht voll handlungsfähig sind und darauf angewiesen sind, dass eine andere Person für Sie tätig wird und in Ihrem Sinne handelt. Eine solche Vollmacht ist Vertrauenssache. Der Bevollmächtigte, den Sie mit der Erledigung Ihrer Bankgeschäfte betrauen, erhält eine starke Rechtsstellung. Sie sollten wissen, welche Tragweite eine solche Kontovollmacht hat.
1. Irrtum: Mein Ehepartner kann immer über meine Konten verfügen
Sind Sie der alleinige Inhaber Ihres Giro- oder Sparkontos, kann Ihr Ehepartner nicht über das Konto verfügen. Ihr Ehepartner ist nicht berechtigt, Bargeld abzuheben oder Überweisungen zu tätigen. Ihr Ehepartner ist nicht Ihr gesetzlicher Vertreter. Liegen Sie also beispielsweise im Krankenhaus oder infolge eines Unfalls im Koma, besteht keine Möglichkeit, dass andere Personen auf Ihr Konto zugreifen. Ein Zugriff ist nur möglich, wenn Sie eine ordnungsgemäße Vollmacht in der Form einer speziellen Kontovollmacht erteilt haben.
2. Irrtum: Ich kann meinen Ehepartner privatschriftlich bevollmächtigen
Sie können Ihren Ehepartner natürlich privatschriftlich bevollmächtigen, dass er über Ihr Giro- oder Sparkonto verfügen darf. Das Problem dabei ist, dass Banken solche privatschriftlichen Vollmachten regelmäßig nicht anerkennen und den Zugriff eines derartig bevollmächtigten Ehepartners oder eines sonstigen Angehörigen verweigern. Eine Kontovollmacht setzt deshalb voraus, dass Sie sich mit der zu bevollmächtigenden Person persönlich in die Bank begeben und dort auf einem bankeigenen Formular eine Kontovollmacht erstellen. Nur so können Sie diese Person wirksam bevollmächtigen, für den Fall des Falles über Ihr Konto verfügen zu können. Der Grund ist einleuchtend: Banken wollen sich absichern und eventuelle Zweifel an der Wirksamkeit einer Vollmachtserteilung von vornherein vermeiden.
3. Irrtum: Wir benötigen keine Kontovollmacht, da mein Ehepartner ohne Weiteres über unser gemeinsames Konto verfügen kann
Ihr Ehepartner kann nur dann ohne weiteres über Ihr gemeinsames Konto verfügen, wenn es sich um ein sogenanntes „Oder-Konto“ handelt. Dies bedeutet, dass entweder Sie selbst oder Ihr Ehepartner verfügungsberechtigt ist. Handelt es sich hingegen um ein „Und-Konto“ können Sie nur gemeinsam und zusammen mit Ihrem Ehepartner verfügen. Sie sollten also in Ihren Bankunterlagen nachsehen, wie Sie dieses Konto eingerichtet haben. Haben Sie das Konto als „Und-Konto“ eingerichtet, haben Sie zwei Möglichkeiten. Sie gehen zur Bank und ändern das „Und-Konto“ in ein „Oder-Konto“ um oder erstellen auf einem bankeigenen Formular eine Kontovollmacht zugunsten Ihres Ehepartners. Umgekehrt sollte auch Ihr Ehepartner eine Kontovollmacht zu Ihren Gunsten erstellen, damit Sie für ihn handeln können, wenn es drauf ankommt.
4. Irrtum: Der Bevollmächtigte kann die Vollmacht nur nutzen, wenn der Vorsorgefall eingetreten ist
Sie werden die Kontovollmacht wahrscheinlich für den Fall erteilen wollen, dass Sie selbst nicht mehr handlungsfähig sind, weil Sie krank, verunfallt oder vielleicht dement sind und der Vorsorgefall eingetreten ist. Im Innenverhältnis zwischen Ihnen selbst und der von Ihnen bevollmächtigten Person können Sie zwar vereinbaren, dass der Bevollmächtigte nur im Vorsorgefall von der Vollmacht Gebrauch machen darf. Aber: Im Verhältnis zur Bank bleibt diese Vereinbarung unbeachtlich. Der Bevollmächtigte kann gegenüber der Bank ab dem Zeitpunkt von der Vollmacht Gebrauch machen, in dem Sie die Vollmacht erteilt haben. Die Bank prüft nicht und hat auch kein Interesse daran zu prüfen, ob der Vorsorgefall eingetreten ist. Damit will sie das Risiko einer eventuellen Haftung vermeiden.
5. Irrtum: Ich gehe mit der Kontovollmacht keinerlei Risiko ein
Falsch! Sie bevollmächtigen im Verhältnis zur Bank die bevollmächtigte Person grundsätzlich ohne jede Einschränkung, über Ihr Konto verfügen zu dürfen. Interne Absprachen bleiben im Verhältnis zur Bank unbeachtlich. Diese kann die Bank auch nicht überprüfen. Deshalb ist es wichtig, dass Sie mit einer solche Kontovollmacht nur eine Person bevollmächtigen, der Sie bedingungslos vertrauen. Missbraucht die bevollmächtigte Person Ihre Kontovollmacht, tragen Sie alle damit verbundenen Nachteile. Möchten Sie das Risiko einschränken, sollten Sie die Kontovollmacht nur für ein bestimmtes Konto erteilen und auf dem Konto allenfalls so viel Geld vorhalten, wie Sie glauben, im Vorsorgefall wirklich zu benötigen.
6. Irrtum: Der Bevollmächtigte benötigt das Original der Vollmachtsurkunde
Normalerweise muss der Bevollmächtigte das Original seiner Vollmacht vorlegen, wenn er für den Vollmachtgeber handeln möchte. Bei der Kontovollmacht ist das anders. Das Original verbleibt regelmäßig in der Bank. Sie erhalten allenfalls eine Kopie. Möchte der Bevollmächtigte also über das Konto verfügen und von der Kontovollmacht Gebrauch machen, kann er direkt in der Bank vorstellig werden und im Zweifel auf seine bei der Bank hinterlegte Kontovollmacht verweisen.