Beitrag geprüft durch Erbmanufaktur

Gesetzliche Erbfolgen einschließlich der Auswirkungen der Güterstände bei Ehegatten und Pflichtteilsrecht

Alle Informationen auf dieser Seite wurden durch Claus M. Büttner und den Erbrechts-Experten der ERBMANUFAKTUR vor der Veröffentlichung geprüft.

Was ist die gesetzliche Erbfolge und wann tritt sie in Kraft?

Niemand stirbt ohne Erben. Dafür sorgt die gesetzliche Erbfolge. Der Erblasser kann diese Erbfolge jedoch ändern, indem er ein Testament errichtet oder einen Erbvertrag notariell beurkundet. Gibt es kein Testament und keinen Erbvertrag, gilt also immer die gesetzliche Erbfolge. Das Gesetz regelt diese inhaltlich in §§ 1922 ff BGB.

Gesetzliche Erbfolge mit Testament

Die gesetzliche Erbfolge ist auch insoweit relevant, als ein Testament vorliegt und eine Berechnungsgrundlage für die Höhe eines eventuell bestehenden Pflichtteilsanspruchs gebildet werden muss. 

Der Pflichtanteil wird immer dann fällig, wenn der Erblasser einen gesetzlichen Erben testamentarisch von der Erbfolge ausgeschlossen („enterbt“) und eine andere Person zum Erben oder gar Alleinerben bestimmt hat. Auch das gegenseitige Testament unter Ehegatten bedingt, dass die gemeinsamen Kinder zunächst enterbt werden und allenfalls zu Lebzeiten des überlebenden Ehegatten den Pflichtteil geltend machen können.

Zu den Pflichterben gehören alle Abkömmlinge des Erblassers (also Kinder und Enkelkinder), die Eltern und der Ehegatte sowie der eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner. Alle anderen Verwandten sind nicht pflichtteilsberechtigt.

Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Er kann nur unter bestimmten engen Voraussetzungen im Fall der Erbunwürdigkeit entzogen werden. Er richtet sich als reiner Geldanspruch gegen den testamentarisch bestimmten Erben.


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Wer kann Erbe nach der gesetzlichen Erbfolge sein?

Nicht jeder kann nach der gesetzlichen Erbfolge erben. Unter den gesetzlichen Erben kann man zwischen drei verschiedenen Parteien unterscheiden:

  • Verwandte des Erblassers,
  • Ehegatte des Erblassers,
  • Fiskus.

In den folgenden Abschnitten werden diese Parteien und ihr Zusammenhang untereinander näher beleuchtet.

Gesetzliche Erbfolgen der Verwandten

Vorrangig treten die Verwandten des Erblassers die Erbschaft an. Das Gesetz teilt die Verwandten nach Ordnungen ein. Ausgehend vom Erblasser sind vor allem drei Ordnungen zu unterscheiden (die vierte und fünfte Ordnung tritt nur in den allerseltensten Fällen in Kraft und bleibt daher hier unerwähnt). Dabei gilt der Grundsatz, dass der lebende Erbe einer vorhergehenden Ordnung den Erben einer nachfolgenden Ordnung von der Erbfolge ausschließt. 

1.Ordnung: Abkömmlinge (Kinder) des Erblassers

2.Ordnung: Eltern des Erblassers sowie deren Abkömmlinge (Geschwister des Erblassers)

3.Ordnung: Großeltern des Erblassers sowie deren Abkömmlinge (Onkel und Tanten des Erblassers)

Was bedeuten Repräsentationsprinzip unter Eintrittsprinzip im Erbrecht?

Mit der Einteilung in Ordnungen ist die Frage, wer erbt, noch nicht abschließend beantwortet. Innerhalb ein und derselben Ordnung können mehrere, mit dem Erblasser verwandte Personen vorhanden sein. Zur Erbfolge nach Ordnungen tritt daher die Erbfolge nach Stämmen hinzu. Zum Stamm gehören diejenigen Abkömmlinge des Erblassers, die durch ein und denselben Abkömmling mit dem Erblasser verwandt sind. Jedes Kind des Erblassers bildet daher zusammen mit seinen eigenen Abkömmlingen einen gesonderten Stamm. Daraus ergibt sich das Repräsentationsprinzip.

Das Repräsentationsprinzip bedeutet, dass der mit dem Erblasser am nächsten verwandte Angehörige eines jeden Stammes die anderen Angehörigen dieses Stammes von der Erbfolge ausschließt. Dieser Angehörige repräsentiert den Stamm.

Praxistipp: Um die Erbfolge zuverlässig zu bestimmen, empfiehlt sich stets, einen Stammbaum zu zeichnen. Ordnen Sie die mit dem Erblasser verwandten Angehörigen der Reihe nach in den Stammbaum ein. Um das Ganze einmal übersichtlicher zu machen, wird das folgende Schaubild helfen:

schaubild zur gesetzlichen erbfolge
Schaubild zur gesetzlichen Erbfolge

Wer sind Erben erster Ordnung?

Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Dies sind seine Kinder, Enkel oder Enkel usw., also die Verwandten in direkter Linie (§ 1924 BGB). Eheliche Kinder sind den nichtehelichen Kindern gleichgestellt.

Stiefkinder und nicht adoptierte Pflegekinder gehören nicht zu den gesetzlichen Erben, auch wenn sie jahrzehntelang im Hause des Erblassers gelebt haben. Will sie der Erblasser am Nachlass beteiligen, ist ein Testament oder Erbvertrag erforderlich.

Das adoptierte Kind ist sowohl gegenüber dem Annehmenden als auch dessen Verwandten erbberechtigt. Allerdings hat es keine Ansprüche mehr gegen seine Ursprungsfamilie. Ist das adoptierte Kind volljährig, erbt es nur von den Adoptiveltern, nicht aber von den Eltern oder den Eltern des Erblassers.

Solange ein Kind des Erblassers lebt, schließt es die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Enkel (seine eigenen Kinder) von der Erbfolge aus. Erst wenn das Kind des Erblassers zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr lebt, treten dessen eigene Ankömmlinge (die Enkelkinder des Erblassers) an seine Stelle. Kinder erben zu gleichen Teilen. Soweit ein Kind vor dem Erbfall verstorben ist und selbst keine Kinder hat, geht sein Anteil auf die anderen gesetzlichen Erben über.

Beispiel zur gesetzlichen Erbfolge erster Ordnung

Ein unverheirateter Erblasser hinterlässt einen Sohn. Der Sohn hat eigene Kinder. Da der Sohn nach dem Tod seines Vaters den Stamm repräsentiert, sind dessen eigene Kinder (Enkel des Erblassers) von der Erbfolge ausgeschlossen. Erst wenn der Sohn verstirbt, treten dessen Kinder, also die Angehörigen desselben Stammes, in die Erbfolge ein. Dieser Aspekt wird als Eintrittsprinzip bezeichnet. Solange der Sohn lebt und erbberechtigt ist, sind Erben anderer Ordnungen (z.B. Eltern und Geschwister des Erblassers) gleichfalls von der Erbfolge ausgeschlossen.

gesetzliche erbfolge erster ordnung
Schaubild eines Beispiels zur gesetzlichen Erbfolge erster Ordnung

Wer sind Erben zweiter Ordnung?

Gibt es keine Abkömmlinge der 1. Ordnung, so erben die Verwandten der 2. Ordnung. Die 2. Ordnung umfasst die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (§ 1925 BGB). Dies sind die Geschwister des Erblassers, Kinder der Geschwister, also Neffen und Nichten des Erblassers, Enkel der Geschwister usw.

Beispiel zur gesetzlichen Erbfolge zweiter Ordnung

Ein unverheirateter Erblasser hinterlässt keine Kinder. Lediglich der Vater, die Großmutter sowie der Bruder des Erblassers leben noch. Da der Vater Erbe 2. Ordnung ist, schließt er die Großmutter als Erbin 3. Ordnung aus. Da der Vater infolge des Todes des Erblassers den Stamm repräsentiert, erbt er den Nachlass zur Hälfte (Repräsentationsprinzip). Der Bruder des Erblassers tritt als Erbe 2. Ordnung in die Erbfolge anstelle der verstorbenen Mutter ein und erbt die andere Hälfte. Denn der Bruder folgt der gemeinsamen Mutter in der Erbfolge (Einheitsprinzip).

gesetzliche erbfolge zweiter ordnung
Schaubild eines Beispiels zur gesetzlichen Erbfolge zweiter Ordnung

Wer sind Erben dritter Ordnung?

Die 3. Ordnung umfasst die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (§ 1926 BGB), soweit sie nicht bereits zur 1. und 2. Ordnung gehören. Dies sind dann die Kinder der Großeltern, Onkel und Tanten des Erblassers, Enkel der Großeltern (Vettern und Cousinen des Erblassers).

Beispiel zur gesetzlichen Erbfolge dritter Ordnung

Der Erblasser ist nicht verheiratet und hinterlässt keine Kinder. Er hat auch keine Geschwister und die Eltern sind ebenfalls verstorben. Somit gibt es keine Erben 1. und 2. Ordnung. Lediglich die Großeltern des Erblassers leben noch. Die Großeltern sind gesetzliche Erben 3. Ordnung. Da die Großeltern die nächsten Verwandten sind, repräsentieren sie den Stamm der Familie (Repräsentationsprinzip) und schließen die eigenen Abkömmlinge, also Onkel und Tanten sowie deren Abkömmlinge, also Vetter und Basen, von der Erbfolge aus.

gesetzliche erbfolge dritter ordnung
Schaubild eines Beispiels zur gesetzlichen Erbfolge dritter Ordnung

Leben zur Zeit des Erbfalls die Großeltern des Erblassers, so erben sie allein und zu gleichen Teilen. Lebt zur Zeit des Erbfalls von einem Großelternpaar nur noch ein Elternteil, so tritt an die Stelle des verstorbenen Elternteils dessen Abkömmlinge. In diesem Fall kämen die Onkel und Tanten des Erblassers zu gleichen Teilen zum Zuge. Sind Onkel oder Tante verstorben, so tritt an deren Stelle wiederum deren Abkömmlinge, also die Vettern und Basen des Erblassers. Gibt es keine Onkel und Tanten, so fällt der Anteil des verstorbenen Großelternteils dem noch lebenden Großelternteil zu.


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Wie ist die Stellung des Ehegatten bei der gesetzlichen Erbfolge?

Neben den Verwandten des Erblassers hat auch der Ehegatte ein gesetzliches Erbrecht (§ 1931 BGB). Im Hinblick auf die gesetzliche Erbfolge ist der Ehegatte zwar mit dem Erblasser nicht verwandt, ist aber dennoch erbberechtigt. Voraussetzung für das Ehegattenerbrecht ist, dass der Ehegatte zur Zeit des Erbfalls lebt und die Ehe besteht. Die Höhe des Erbteils des Ehegatten hängt davon ab, welche Verwandten neben dem Ehegatten als gesetzliche Erben in Betracht kommen. Als Prinzip gilt, dass der Erbteil des Ehegatten umso größer wird, je entfernter verwandt die mit ihm erbberechtigten Verwandten sind. Der Gesetzgeber bewertet insoweit die enge persönliche Bindung in der Ehe vorrangig vor der blutsmäßigen Verwandtschaft.

Der Erbteil des Ehegatten beträgt:

  • neben Verwandten der 1. Ordnung (Abkömmlinge = Kinder des Erblassers): ¼,
  • neben Verwandten der 2. Ordnung (Eltern und deren Abkömmlinge = Geschwister): ½,
  • neben Großeltern 1/2 sowie zusätzlich den Teil, der an Abkömmlinge von Großeltern fallen würde,
  • bei entfernteren Verwandten als Großeltern erbt der Ehegatte allein.

Erbt der Ehegatte neben den Verwandten, so bildet er mit Ihnen eine Erbengemeinschaft. Hat der Erblasser den Ehegatten per Testament von der Erbfolge ausgeschlossen, steht dem überlebenden Ehegatten der Pflichtteil zu.

Auswirkung der Güterstände

War der Erblasser verheiratet und es gibt keine Verfügung von Todes wegen, erbt dessen Ehegatte neben den Kindern – unbeschadet des Güterstandes –  1/4 des Erbteils, § 1931 BGB. Besteht der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft (also wenn nichts anderes in einem Ehevertrag vereinbart wurde), erhöht sich der Erbteil des Ehegatten um weitere 1/4, § 1371 BGB. Existieren keine Kinder, so erbt der Ehepartner max. 75% in Zugewinngemeinschaft bzw. max. 50% in Gütertrennung/ Gütergemeinschaft sofern noch mind. ein Verwandter des Erblassers (z.B. Eltern, Bruder, Schwester, Neffe, Nichte) lebt.

Beispiel zur gesetzlichen Erbfolge Ehegatten

Ein Erblasser hinterlässt seine Ehefrau und zwei Kinder. Aufgrund des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft erhält die Ehefrau 1/4 und zudem als Erbteil 1/4 = 1/2. Jedes der beiden Kinder erhält je 1/4.

beispiel ehepartnerin
Schaubild eines Beispiels zur gesetzlichen Erbfolge mit Ehepartnern

Wann erbt der Fiskus?

Hinterlässt der Erblasser keinerlei Verwandten und war er nicht verheiratet, wird das Bundesland, in dem der Verstorbene zuletzt seinen Wohnsitz hatte, gesetzlicher Erbe. Der Fiskus übernimmt aber keine Verbindlichkeiten.

Alternativ statt den Fiskus „zu begünstigen“ kann das Vermögen testamentarisch gespendet oder einer Stiftung für gemeinnützige Zwecke dauerhafte Unterstützung bieten.


Häufig gestellte Fragen zur gesetzlichen Erbfolge

Wie sieht die gesetzliche Erbfolge bei einer Patchworkfamilie aus?

Die gesetzliche Erbfolge berücksichtigt nur das klassische Familienmodell, bei dem der Erblasser im einfachsten Fall den Ehepartner und gemeinsame Kinder hinterlässt. In einer Patchworkfamilie, bei der der geschiedene Ehepartner neu heiratet und Kinder aus der frühen Beziehung in die Ehe einbringt, ergeben sich erhebliche erbrechtliche Risiken. Diese verschärfen sich noch, wenn das Ehepaar gemeinsame Kinder bekommt.

Ein Erblasser, der aus einer durch Tod oder Scheidung beendeten früheren Ehe Kinder hat und in zweiter oder gar dritter Ehe verheiratet ist, wird im Fall der gesetzlichen Erbfolge vom
überlebenden aktuellen Ehegatten und den leiblichen Kindern beerbt. Die Höhe der gesetzlichen Erbquote hängt vom ehelichen Güterstand ab und von der Zahl der Kinder des Erblassers.

Die gesetzliche Erbfolge berücksichtigt die Stiefkinder des Erblassers nur dann als gesetzliche Erben, wenn diese vom Erblasser adoptiert worden sind und der Erblasser das Stiefkind als eigenes Kind angenommen hat.

Erbengemeinschaften, die aus Stiefeltern und Stiefkindern bestehen, sind erfahrungsgemäß außerordentlich streitbelastet. Das Versorgungsinteresse des länger lebenden Ehegatten steht meist im Widerspruch zum Wunsch der leiblichen Kinder, am Nachlass des
verstorbenen Vaters oder der verstorbenen Mutter teilzuhaben.

Die Probleme der gesetzlichen Erbfolge lassen sich bei der Patchworkfamilie nur durch eine Verfügung von Todes wegen lösen. Im Grundsatz kommen zwei Gestaltungsmöglichkeiten in
Betracht: …
– Der Ehegatte wird als Vorerbe und die leiblichen Kinder werden als Nacherben eingesetzt.
– Die leiblichen Kinder werden Erben und der Ehegatte wird durch Geld-, Nießbrauchs-, Wohnrechts- und/oder Haushaltsvermächtnisse abgesichert.

Es empfiehlt sich also, die gesetzliche Erbfolge bei einer Patchworkfamilie unbedingt testamentarisch zu regeln. Dabei ist stets zu berücksichtigen, dass die leiblichen Kinder des Erblassers Pflichtteilsansprüche geltend machen können. Dieses Pflichtteilsrisiko lässt sich letztlich nur durch einen notariellen Pflichtteilsverzicht zwischen Erblasser und leiblichen Kindern ausschließen. Ist dieser Weg nicht möglich, sollte der Erblasser bei lebzeitigen Zuwendungen an leibliche Kinder zumindest anordnen, dass diese Zuwendungen auf den Erbteil anzurechnen sind.

Ist ein Erbschein erforderlich bei der gesetzlichen Erbfolge?

Der Erbschein schützt den Rechtsverkehr. Wer glaubt und nachweisen kann, dass er rechtmäßiger Erbe eines Verstorbenen ist, kann beim Nachlassgericht einen Erbschein beantragen. Ein Erbschein empfiehlt sich, wenn der Erbe im Rechtsverkehr sein Erbrecht nachweisen muss. Sofern der Rechtsverkehr ein privatschriftliches Testament akzeptiert,
erübrigt sich der Erbschein zum Nachweis der gesetzlichen Erbfolge. Dabei ist insbesondere der Gebührenaufwand zu berücksichtigen, den das Nachlassgericht für die Erteilung des Erbscheins berechnet.

Der Erbschein ist bei der gesetzlichen Erbfolge dann unabdingbar, wenn das Eigentum an einer Immobilie im Grundbuch umgeschrieben werden muss. Dann muss die Erbfolge durch einen Erbschein nachgewiesen werden. Nur wenn die Erbfolge auf einer notariellen
Verfügung von Todes wegen beruht, kann statt des Erbscheins auch die Notarurkunde vorgelegt werden. Ein privatschriftliches Testament genügt dazu nicht.

Kann man trotz gesetzlicher Erbfolge das Erbe ausschlagen?

Verstirbt der Erblasser, fällt die Erbschaft den gesetzlichen Erben automatisch zu. Der Erbe braucht keine Erklärung abzugeben, um Erbe zu werden. Stellt sich aber heraus, dass der Nachlass überschuldet ist, kann bei der gesetzlichen Erbfolge der Erbe die Erbschaft ausschlagen.

Voraussetzung ist, dass der Erbe die Erbschaft vorher nicht bereits wirksam angenommen hat oder die Ausschlagungsfrist von sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls abgelaufen ist. Die Ausschlagung der Erbschaft muss entweder zur Niederschrift des Nachlassgerichts
oder vor einem Notar in öffentlich beglaubigter Form gegenüber dem Nachlassgericht erfolgen.

Wie ist die gesetzliche Erbfolge bei Ehepaaren mit Gütertrennung?

Haben die Ehepartner Gütertrennung vereinbart, erben der überlebende Ehegatte und eventuell vorhandene Kinder zu gleichen Teilen. Hinterlässt der Verstorbene ein Kind, erbt dieses die Hälfte. Hinterlässt der Erblasser 2 Kinder, erben diese jeweils ein Drittel des
Nachlasses. Sind keine Kinder vorhanden, erben die Eltern des Erblassers die Hälfte des Nachlasses.

Wie sieht die gesetzliche Erbfolge nach der Scheidung aus?

Leben die Eheleute in Scheidung, entfällt der Anspruch. Das Erbrecht des Ehegatten ist dann ausgeschlossen, wenn beim Todesfall die Voraussetzungen der Scheidung vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder dem Scheidungsantrag des Ehepartners
zugestimmt hatte. Erhielt der Geschiedene vom Erblasser Unterhalt,
müssen die Erben den Unterhalt für einen gewissen Zeitraum weiter bezahlen.

Was bewirkt die Zugewinngemeinschaft im Erbfall?

Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ¼ der Erbschaft erhöht. Dadurch wird der Zugewinn nicht konkret berechnet, sondern schematisch bestimmt. Dabei spielt es keine Rolle, welcher Ehegatte den höheren Zugewinn erzielt hat. Die gesetzliche Erbfolge bevorteilt insoweit die Ehefrau, wenn diese sich vorwiegend der Haushaltsführung und Kindererziehung gewidmet
und keine eigenen Zugewinne erwirtschaftet hat.

Durch die Einbeziehung des Zugewinns ergeben sich folgende Erbteile: Hinterlässt der Erblasser eigene Kinder, erbt der überlebende Ehegatte neben den Kindern insgesamt die Hälfte des Nachlasses. Hat der Erblasser keine Kinder, erbt der überlebende Ehegatte neben den Erben 2. Ordnung (Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge) insgesamt ¾ der Erbschaft. Sind weder Verwandte der 1. oder 2. Ordnung noch Großeltern vorhanden, erbt der überlebende Ehegatte allein.

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claus m. büttner

Veröffentlicht durch: Claus M. Büttner

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