Nachlassverzeichnis: Was ist das und wer braucht es?

Kategorie: Nachlass
Zuletzt aktualisiert:

Das Nachlassverzeichnis ist ein Bestandsverzeichnis des Nachlasses (Inventarverzeichnis). Es verzeichnet somit den Bestand des Nachlasses. Daraus ist ersichtlich, aus welchen Vermögenswerten sich der Nachlass zusammensetzt und welche Verbindlichkeiten bestehen.

Das Nachlassverzeichnis und die damit verbundene Inventarerrichtung führen in der Praxis nahezu ein Schattendasein. Auch wenn die Aufforderung, ein Nachlassverzeichnis zu errichten, teils als Last empfunden wird, dürfen die damit verbundenen Chancen nicht unterschätzt werden.

In welchen Fällen kommt ein Nachlassverzeichnis in Betracht?

  • Hinterlässt der Erblasser Verbindlichkeiten, bewahren Sie sich mit der Inventarerrichtung das Recht, die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass zu beschränken. Vor allem begründen Sie gegenüber den Nachlassgläubigern die Vermutung, dass zum Zeitpunkt des Erbfalls nur diejenigen Nachlassgegenstände vorhanden waren, die im Nachlassverzeichnis erfasst sind.
  • Geht es um die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft, kann ein Nachlassverzeichnis Grundlage sein, den Nachlass sachgerecht zur Zufriedenheit aller Miterben zu erfassen.
  • Seine wesentliche Rolle spielt das Nachlassverzeichnis im Pflichtteilsrecht. Verlangt der Pflichtteilsberechtigte Auskunft über den Bestand des Nachlasses, sind Sie als Erbe verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen.
image 03 v2

Nachlassverzeichnis als freiwillige Aufgabe

Sind Sie Erbe, können Sie jederzeit auch im eigenen Interesse freiwillig ein Nachlassverzeichnis erstellen. Sie verschaffen sich mit dem Nachlassverzeichnis einen zuverlässigen Überblick über die Vermögenswerte und die Verbindlichkeiten des Nachlasses.

Das Ergebnis kann Grundlage Ihrer Entscheidung sein, die Erbschaft anzunehmen oder eine überschuldete Erbschaft innerhalb der vom Gesetz vorgegebenen Frist von sechs Wochen nach Anfall und Kenntnis des Erbfalls auszuschlagen.

Nachlassverzeichnis bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

Sind Sie Miterbe einer Erbengemeinschaft, bietet das von den Miterben möglichst gemeinsam erstellte Nachlassverzeichnis die Grundlage, den Nachlass einvernehmlich auseinanderzusetzen. Ob es Ihnen tatsächlich gelingt, sämtliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zu erfassen und diese so zu bewerten, dass Sie das Einverständnis aller Miterben erreichen, ist eine Frage der persönlichen Beziehung der Miterben untereinander.

Gerade dann, wenn Sie als Erbe vorrangig Zugriff auf den Nachlass haben, während andere Erben oder Pflichtteilsberechtigte hintenanstehen, bietet die Inventareinrichtung die Grundlage, potentielle Streitigkeiten möglichst zu vermeiden.

Nachlassverzeichnis zum Zweck der Haftungsbeschränkung auf den Nachlass

Der Vorteil eines Nachlassverzeichnisses ist Ihr Recht als Erbe, die Haftungsbeschränkung auf den Nachlass zu bewahren. Errichten Sie als Erbe auf Antrag eines Gläubigers ein Nachlassverzeichnis und beantragen wegen der offenbar bestehenden Überschuldung des Nachlasses die Nachlassverwaltung, beschränken Sie Ihre Haftung auf den Nachlass und verhindern, dass Sie gegenüber Gläubigern des Nachlasses mit Ihrem Privatvermögen haften.

Erstellen Sie auf Antrag eines Gläubigers das Inventarverzeichnis nicht oder nicht fristgerecht oder machen sich der Inventaruntreue schuldig, ist Ihre Haftung als Erbe unbeschränkbar. Sie haften dann mit dem Nachlass und Ihrem Privatvermögen.

Die Einreichung eines solchen Nachlassverzeichnisses beim Nachlassgericht bezeichnet das Gesetz als Inventarerrichtung.

Siehe § 1993 BGB

Welches Ziel erreiche ich mit der Inventarerrichtung?

Errichten Sie das Inventar rechtzeitig, wird im Verhältnis zu eventuell vorhandenen Nachlassgläubigern gesetzlich vermutet, dass zur Zeit des Erbfalls keine weiteren Nachlasswerte als die im Nachlassverzeichnis verzeichneten Werte vorhanden waren (§ 2009 BGB).

Oder umgekehrt: Errichten Sie das Nachlassverzeichnis nicht oder nicht rechtzeitig, haften Sie gegenüber allen Nachlassgläubigern unbeschränkt. Sie haften dann mit dem Nachlass und Ihrem Privatvermögen. Sie haben nicht mehr die Möglichkeit, die Nachlassverwaltung zu beantragen und sonstige haftungsbeschränkende Einreden zu erheben.

Wie erfolgt die Inventarerrichtung?

Es bestehen folgende Optionen, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen:

  • Sie errichten in Eigeninitiative freiwillig ein Inventarverzeichnis. Ein solchermaßen erstelltes Inventarverzeichnis ist rechtlich unverbindlich und dient eher der Orientierung für Sie selbst oder alle Miterben.
  • Sie errichten ein Inventarverzeichnis und ziehen dazu einen Notar bei. Das notariell beurkundete Nachlassverzeichnis reichen Sie beim örtlich zuständigen Nachlassgericht ein. Anlass dafür kann sein, dass Sie damit rechnen, dass ein Pflichtteilsberechtigter oder ein Nachlassgläubiger Ansprüche geltend macht.
  • Alternativ können Sie beim Nachlassgericht beantragen, das Inventar aufzunehmen. Das Gericht wird dann einen Notar beauftragen, das Nachlassverzeichnis zu erstellen. Der Notar reicht das Verzeichnis sodann beim Nachlassgericht ein.
  • Beantragt ein Nachlassgläubiger die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses, setzt das Nachlassgericht Ihnen als Erben zur Errichtung des Inventars eine Frist. Die Inventarfrist beträgt bis zu drei Monate. Versäumen Sie die Inventarfrist oder erstellen Sie absichtlich ein fehlerhaftes Inventarverzeichnis, haften Sie gegenüber allen Nachlassgläubigern unbeschränkt auch mit Ihrem Privatvermögen.
  • Auf Verlangen eines Nachlassgläubigers müssen Sie eidesstattlich versichern, dass Sie das Nachlassverzeichnis nach bestem Wissen und Gewissen erstellt haben. Zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung können Sie nicht gezwungen werden. Verweigern Sie die Abgabe, begründen Sie damit lediglich Ihre persönliche Haftung, allerdings nur gegenüber dem Gläubiger, der die Abgabe der Versicherung beantragt hat.
  • Die Einsichtnahme in das Inventarverzeichnis ist jeder Person zu gestatten, die ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.

Welche Konsequenzen hat es, wenn der Erbe das Inventarverzeichnis nicht erstellt?

Als Erbe sind Sie nicht verpflichtet, das Nachlassverzeichnis zu erstellen. Es ergeben sich allerdings folgende Konsequenzen:

  • Sie haften über den Nachlass hinaus unbeschränkt mit Ihrem Privatvermögen, wenn Sie das Verzeichnis nicht innerhalb der gerichtlich bestimmten Inventarfrist erstellen.
  • Sie haben nicht mehr die Möglichkeit, die Nachlassverwaltung zu beantragen (§ 1981 BGB) und
  • Sie können nicht mehr die Ausschließungseinrede erheben (§ 1973 BGB).

Was ist die Inventaruntreue?

Auch die sogenannte Inventaruntreue des Erben führt zu dessen unbeschränkter Haftung gegenüber eventuell vorhandenen Nachlassgläubigern (§ 2005 BGB).

Sie setzen sich dem Vorwurf der Inventaruntreue aus,

  • wenn Sie das Inventarverzeichnis absichtlich unvollständig erstellen. Dazu kommt es darauf an, dass die Unvollständigkeit erheblich ist und Sie ausdrücklich den Zweck verfolgen, durch die Unvollständigkeit eine Täuschung herbeizuführen.
  • wenn Sie eine nicht bestehende Nachlassverbindlichkeit in das Nachlassverzeichnis aufnehmen und bezwecken, Nachlassgläubiger zu benachteiligen. Beispiel: Angabe nicht bestehender Schulden oder Überhöhung bestehender Verbindlichkeiten.
  • wenn Sie bei der Aufnahme des Inventars durch einen Notar die Auskunft trotz Aufforderung verweigern oder absichtlich in erheblichem Maße verzögern.

Nachlassverzeichnis auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten

Hat der Erblasser einen gesetzlichen Erben testamentarisch auf den Pflichtteil gesetzt, kann der Pflichtteilsberechtigte die Vermögenswerte des Erblassers nach dem Erbfall selten überblicken. Das Gesetz bestimmt deshalb eine Auskunftspflicht des Erben. Auf Verlangen haben Sie Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen (§ 2314 BGB).

Dabei versteht das Gesetz unter einem Nachlassverzeichnis nicht ein privat aufgestelltes Verzeichnis, sondern ein solches, bei dem zur Aufnahme durch den Erben eine zuständige Behörde, ein zuständiger Beamter oder ein Notar hinzugezogen wird (§ 2002 BGB).

In der Praxis wird meist ein Notar beauftragt. Gleiches gilt, wenn das Nachlassgericht selbst zur Aufnahme des Inventars auf Antrag des Erben einen Notar beauftragt.