Beitrag geprüft durch Erbmanufaktur

Haftungsrisiken für Erben: 10 Fakten, die jeder wissen sollte

Alle Informationen auf dieser Seite wurden durch Claus M. Büttner und den Erbrechts-Experten der ERBMANUFAKTUR vor der Veröffentlichung geprüft.

Es ist ein Klischee: Wer erbt, glaubt, er werde reich. Tatsächlich haben Erbschaften zwei Seiten.

Auf der anderen Seite lässt sich nicht jede optisch berauschende Villa in Bargeld umsetzen. Viele Nachlässe sind überschuldet. Ist die Villa bis über das Dach mit Hypotheken belastet, ist das Erbe nichts wert. Hat der Erblasser in Saus und Braus gelebt, scheint er zwar vermögend, kann aber auch alles verjubelt und auf Kredit gelebt haben.

Jeder, der Erbe wird, muss klären, ob er die Erbschaft annimmt, eine Zwischenlösung wählt oder besser ausschlägt.
Dazu ist eine Bestandsaufnahme des Nachlasses unabdingbar. Es ist nicht Aufgabe des Nachlassgerichts, zu prüfen und den Erben gar zu beraten, ob es sinnvoller ist, eine Erbschaft anzunehmen oder besser auszuschlagen. Das Gericht prüft allenfalls die formalen Voraussetzungen des Testaments und des Erbvertrags, nicht aber deren inhaltliche Konsequenzen. Um die Konsequenzen zu beurteilen, muss der Erbe in die Materie des Erbrechts einsteigen.

Keine Erbenhaftung vor Annahme der Erbschaft

Vor der Annahme der Erbschaft kann der Gläubiger gegen den Erben keine Forderungen geltend machen (§ 1958 BGB). Bereits zum Zeitpunkt des Todes geht die Erbschaft kraft Gesetzes an den gesetzlichen oder im Testament oder Erbvertrag berufenen Erben über. Der Erbe wird automatisch Erbe. Wer das damit verbundene Risiko vermeiden möchte, muss selbst aktiv werden.

Im Idealfall hat der Erblasser eine über den Tod hinaus geltende Generalvollmacht erteilt und den Erben bevollmächtigt, für ihn zu handeln, ohne dass auf seine Erbenstellung ankommt. Eine Kontovollmacht sollte der Erblasser persönlich bei der Bank unterzeichnet haben. Dann ist der Erbe in der Regel ohne weiteres in der Lage, den Nachlass zu sichten, ohne das Erbe gleich antreten zu müssen.

Nachlasspflegschaft

Will ein Gläubiger in den Nachlass vollstrecken, bevor der Erbe die Annahme erklärt hat, muss ein Nachlasspfleger bestellt werden (§ 1960 BGB).

Der Erbe haftet unbeschränkt, aber beschränkbar

Der Erbe haftet mit der Annahme der Erbschaft unbeschränkt und muss gegebenenfalls die Verbindlichkeiten des Erblassers gegenüber dessen Gläubigern mit dem eigenen Vermögen vollumfänglich bedienen. Er kann die Haftung aber beschränken. Dazu hat er verschiedene Möglichkeiten.

Dreimonatseinrede nach Annahme der Erbschaft

Nach der Annahme der Erbschaft kann der Erbe die Dreimonatseinrede erheben und 3 Monate lang die Befriedigung der Nachlassgläubiger verweigern (§ 2014 BGB). In dieser Zeit kann er den Nachlass sichten.


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Aufgebotsverfahren

Um sich über die vorhandenen Verbindlichkeiten des Erblassers Gewissheit zu verschaffen, kann der Erbe auch ein Aufgebotsverfahren einleiten und unter Berufung auf die Aufgebotseinrede die Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten bis zur Beendigung des Aufgebotsverfahrens verweigern (§ 2015 BGB).

Gläubiger, die ihre Ansprüche nicht anmelden, werden durch das Ausschlussurteil zwar nicht völlig ausgeschlossen; ihnen haftet der Erbe nur mit dem Nachlass, nicht aber mit seinem eigenen Vermögen. Der Antrag ist binnen eines Jahres nach der Annahme der Erbschaft zu stellen.

Antrag auf Nachlassverwaltung

Eine weitere Möglichkeit, um die Vermögenslage des Nachlasses festzustellen, ist die Beantragung der Nachlassverwaltung. Sie bietet sich an, wenn zwar Vermögenswerte vorhanden sind, aber aller Voraussicht nach die Verbindlichkeiten den Wert des Nachlasses übersteigen.

Zuständig für den Antrag ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zuletzt wohnte. Dort ist der Antrag mündlich oder schriftlich zu stellen. Zusammen mit dem Antrag ist eine Aufstellung über die Vermögenswerte und die Nachlassverbindlichkeiten einzureichen. Das Gericht kann dann einen Nachlassverwalter einsetzen, der den Nachlass sichtet. Der Nachlassverwalter ist nicht Vertreter des Erben, sondern amtlich bestelltes Organ zur Verwaltung einer fremden Vermögensmasse. Der Erbe verliert die Verfügungsbefugnis über den Nachlass.

In der Konsequenz führt die Nachlassverwaltung dazu, dass der Nachlass samt Verbindlichkeiten vom Vermögen des Erben getrennt geführt wird. Dieser ist vor dem Zugriff von Gläubigern auf das eigene Vermögen geschützt. Auf seinen Antrag kann der Erbe das Inventar auch amtlich schätzen und eine Inventarliste erstellen lassen.

Nachlassinsolvenzverfahren

Stellt sich dann heraus, dass die Verbindlichkeiten die Vermögenswerte des Nachlasses doch übersteigen, kann der Erbe das Nachlassinsolvenzverfahren beantragen. Der Erbe ist sogar verpflichtet, die Insolvenz zu beantragen, wenn ihm die Überschuldung des Nachlasses bekannt wird (§ 1980 BGB).

Missachtet er diese Pflicht, kann er sich gegenüber den Gläubigern des Erblassers schadensersatzpflichtig machen. Seiner Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung steht die fahrlässige Unkenntnis gleich. Der Erbe handelt fahrlässig, wenn er das Aufgebotsverfahren nicht beantragt, obwohl er vom Vorhandensein unbekannter Nachlassverbindlichkeiten ausgehen muss. Soweit die Kosten des Aufgebotsverfahrens im Hinblick auf den Bestand des Nachlasses unverhältnismäßig erscheinen, erübrigt sich das Verfahren.

Antragsberechtigt sind neben den Erben der Nachlassverwalter, ein Testamentsvollstrecker und jeder Nachlassgläubiger. Die persönliche Haftung des Erben beschränkt sich auf den Nachlass und erfasst nicht sein eigenes Vermögen.

Voraussetzung ist allerdings, dass genügend liquide Mittel vorhanden sind, um die entstehenden Verfahrenskosten abzudecken. Ist keine Liquidität vorhanden, wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet. Dann bleibt dem Erben nur noch, die Erbschaft endgültig auszuschlagen.

Dürftigkeiteinrede

Erweist sich die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens oder der Nachlassverwaltung mangels einer kostendeckenden Vermögensmasse als ausgeschlossen, kann der Erbe die Dürftigkeitseinrede erheben und muss den Nachlass den Gläubigern zum Zwecke der Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung herausgeben (§ 1990 BGB).

Nachlassvergleich

Statt eines Nachlassinsolvenzverfahrens kann der Erbe auch einen Nachlassvergleich beantragen. Ein solches Verfahren kommt in Betracht, wenn der Nachlass zwar überschuldet ist, immerhin aber eine ausreichende Quote für die Vergleichsgläubiger vorhanden ist und der Erbe die völlige Liquidierung des Nachlasses vermeiden will, weil er beispielsweise ein Unternehmen weiterführen möchte.

Ausschlagung der Erbschaft

In letzter Konsequenz verbleibt dem Erben, die Erbschaft binnen einer Frist von 6 Wochen nach Kenntnis des Todesfalles auszuschlagen. Die Ausschlagung ist beim Nachlassgericht persönlich dem Rechtspfleger gegenüber zu erklären. Es genügt nicht, die Ausschlagung auf dem Postweg zu übermitteln. Mitglieder einer Erbengemeinschaft können unabhängig vom Verhalten ihrer Miterben ausschlagen. Ihr Erbteil wächst den übrigen Miterben zu. Wer ausschlägt kann auch keinen Pflichtteil geltend machen.

Infolge der Ausschlagung tritt der nächste gesetzliche Erbe der Erbschaft an. Schlagen alle Erben aus, tritt der Fiskus das Erbe an, haftet aber nicht für die Verbindlichkeiten.

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claus m. büttner

Veröffentlicht durch: Claus M. Büttner

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