Haftungsrisiken für Erben: 10 Fakten, die jeder wissen sollte

Kategorie: Erbrecht
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Es ist ein Klischee: Wer erbt, glaubt, er werde reich. Tatsächlich haben Erbschaften zwei Seiten.

Auf der anderen Seite lässt sich nicht jede optisch berauschende Villa in Bargeld umsetzen. Viele Nachlässe sind überschuldet. Ist die Villa bis über das Dach mit Hypotheken belastet, ist das Erbe nichts wert. Hat der Erblasser in Saus und Braus gelebt, scheint er zwar vermögend, kann aber auch alles verjubelt und auf Kredit gelebt haben.

Jeder, der Erbe wird, muss klären, ob er die Erbschaft annimmt, eine Zwischenlösung wählt oder besser ausschlägt.
Dazu ist eine Bestandsaufnahme des Nachlasses unabdingbar. Es ist nicht Aufgabe des Nachlassgerichts, zu prüfen und den Erben gar zu beraten, ob es sinnvoller ist, eine Erbschaft anzunehmen oder besser auszuschlagen. Das Gericht prüft allenfalls die formalen Voraussetzungen des Testaments und des Erbvertrags, nicht aber deren inhaltliche Konsequenzen. Um die Konsequenzen zu beurteilen, muss der Erbe in die Materie des Erbrechts einsteigen.

Keine Erbenhaftung vor Annahme der Erbschaft

Vor der Annahme der Erbschaft kann der Gläubiger gegen den Erben keine Forderungen geltend machen (§ 1958 BGB). Bereits zum Zeitpunkt des Todes geht die Erbschaft kraft Gesetzes an den gesetzlichen oder im Testament oder Erbvertrag berufenen Erben über. Der Erbe wird automatisch Erbe. Wer das damit verbundene Risiko vermeiden möchte, muss selbst aktiv werden.

Im Idealfall hat der Erblasser eine über den Tod hinaus geltende Generalvollmacht erteilt und den Erben bevollmächtigt, für ihn zu handeln, ohne dass auf seine Erbenstellung ankommt. Eine Kontovollmacht sollte der Erblasser persönlich bei der Bank unterzeichnet haben. Dann ist der Erbe in der Regel ohne weiteres in der Lage, den Nachlass zu sichten, ohne das Erbe gleich antreten zu müssen.

Nachlasspflegschaft

Will ein Gläubiger in den Nachlass vollstrecken, bevor der Erbe die Annahme erklärt hat, muss ein Nachlasspfleger bestellt werden (§ 1960 BGB).

Der Erbe haftet unbeschränkt, aber beschränkbar

Der Erbe haftet mit der Annahme der Erbschaft unbeschränkt und muss gegebenenfalls die Verbindlichkeiten des Erblassers gegenüber dessen Gläubigern mit dem eigenen Vermögen vollumfänglich bedienen. Er kann die Haftung aber beschränken. Dazu hat er verschiedene Möglichkeiten.

Dreimonatseinrede nach Annahme der Erbschaft

Nach der Annahme der Erbschaft kann der Erbe die Dreimonatseinrede erheben und 3 Monate lang die Befriedigung der Nachlassgläubiger verweigern (§ 2014 BGB). In dieser Zeit kann er den Nachlass sichten.