Beitrag geprüft durch Erbmanufaktur

Der Erbschein – Verjährung beginnt nach drei Jahren

Alle Informationen auf dieser Seite wurden durch Claus M. Büttner und den Erbrechts-Experten der ERBMANUFAKTUR vor der Veröffentlichung geprüft.

In vielen Familien wird es ohne die Ausstellung eines Testamentes gehandhabt, dass die Eltern, Großeltern, Tanten oder Onkel im Falle ihres Ablebens ihren Angehörigen alles hinterlassen, was in ihrem Besitz war.

Ein Testament ist zwar nicht zwingend vorgeschrieben, es kann das Erben jedoch sehr erleichtern. Auch wenn keine Reichtümer vorhanden sind, die Auflösung der Wohnung, der Verkauf von Gegenständen oder die Verteilung von persönlichen Dingen ist nicht in allen Fällen problemlos möglich. Ein Testament sorgt dafür, dass der sprichwörtliche Letzte Wille des Verstorbenen geachtet und eingehalten wird. Fehlt dieses Dokument, muss ein Erbschein beantragt werden, damit die notwendigen Formalitäten und die nötigen Dinge geregelt werden können.

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Die Zeit läuft, denn der Anspruch auf ein Erbe kann verjähen – Bildquelle: Thiele – Fotolia.com

Die gesetzlichen Vorschriften

Hat der Verstorbene kein Testament hinterlassen oder ist dies ungültig, muss die gesetzliche Erbfolge durch einen Erbschein nachgewiesen werden. Im Erbscheinverfahren nach §§ 2353 ff. BGB ist festgehalten, dass das zuständige Nachlassgericht demjenigen, der die Erteilung des Erbscheines beantragt und somit Ansprüche als gesetzlicher Nachfolger des Verstorbenen stellt, einen Erbschein ausstellen muss. Dazu muss der Antragsteller folgende Angaben machen:

  • die Angaben über Zeitpunkt des Todes des Erblassers
  • Angaben darüber, in welchem Verhältnis er zum Verstorbenen stand
  • welche weiteren Personen vorhanden sind
  • ob der Erblasser Verfügungen gemacht hat
  • ob ein Erbrechtsstreit anhängig ist

Die Fakten müssen jedoch nicht nur erklärt werden, auch die erforderlichen Nachweise müssen erbracht werden. Diese können in Form des Familienstammbuches, Heiratsurkunden, Geburtsurkunden oder bei geschiedenen Partnern auch die Scheidungsurkunde vorgelegt werden.

Wozu wird ein Erbschein benötigt?

Besonders Geld- und Rechtsgeschäfte können ohne die Vorlage einer solchen Urkunde nicht vorgenommen werden, schon die Geldabhebung auf dem Girokonto des Verstorbenen ist ohne Erbschein nicht möglich. Auch das versprochene Häuschen im Grünen kann der Erbe nicht in sein Eigentum übernehmen, wenn der Erbschein nicht vorgelegt werden kann. Durch die Vorlage eines Testamentes wären diese Aktivitäten kein Problem, auch ein Erbvertrag dient dem gleichen Zweck. Da die Verfassung eines Testamentes jedoch bestimmten formellen Regeln unterliegt und diese nicht jedem Erblasser bekannt sind, kann es vorkommen, dass trotz vorhandenem Testament ein Erbschein beantragt werden muss.

Der Erbschein muss bei dem Nachlassgericht beantragt werden, in dessen Zuständigkeitsbereich der Verstorbene zuletzt gelebt hat. Er kann auch durch einen Notar angefordert werden. Hierfür sind natürlich Gebühren fällig, die sich nach dem Wert der materiellen und immateriellen Güter des Verstorbenen richten. Diese werden einmal dann fällig, wenn das Dokument ausgestellt wird. Eine weitere Gebühr wird erhoben, falls der Erbe die erforderliche eidesstattliche Erklärung abgibt. Per Gesetz sind unterschiedliche Arten des Erbscheins geregelt, weil es auch unterschiedliche Arten des Erbens gibt. Zum Beispiel wird für die Alleinerbschaft oder die Teilerbschaft je ein anderer Erbschein ausgestellt.


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Die Fristen im Zusammenhang mit einem Erbschein

Nach dem Gesetz geht die Erbschaft auf den Erben über, er kann sie innerhalb einer Frist von 6 Wochen ablehnen. Grundsätzlich wird der Erbschein nur ausgestellt, wenn der Antragsteller das Erbe annimmt. Für die Annahme des Erbes sollte die Ausschlagungsfrist beachtet werden, besonders wenn anzunehmen ist, dass die Erbschaft mit Schulden behaftet ist. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem der Erbe von einem Nachlass Kenntnis bekommen hat. Innerhalb der nächsten 6 Wochen hat er Zeit, sich gegen die Annahme des Erbes zu erklären. Nach Ablauf dieser Frist geht das Erbe automatisch an den oder die gesetzlichen Erben über.

Handelt es sich um minderjährige Erben oder ist zu erwarten, dass Streitigkeiten um den Nachlass entstehen, kann der Erblasser zu Lebzeiten einen Testamentsverwalter beauftragen. Dieser kann dann den Erbschein beantragen, in diesem Fall wird dann darin vermerkt, dass eine Testamentsvollstreckung vorgesehen ist. Während der Dauer dieser Testamentsvollstreckung können die Erben nicht über die zugedachten Gegenstände verfügen.

Folgende Fristen müssen im Erbrecht beachtet werden, da sonst der Anspruch auf das Erbe verjähren kann:

  • durch den Eintritt der Erbrechtsreform wurde die Verjährungsfrist auf 3 Jahre gekürzt
  • Nicht in Anspruch genommene Pflichtteile verfallen grundsätzlich nach 3 Jahren

Mit dem 31.12.2012 sind diejenigen Erbfälle mit Todesfall vor dem 01.01.2010 von der Verjährung betroffen, weil die Erbrechtsreform vom 01.01.2010 auf 3 Jahre abgekürzt wurde.  Dadurch sind nun auch die sogenannten Altfälle verjährt. Eine Möglichkeit der Verjährungsunterbrechung wäre die Erhebung einer Klage vor Gericht.

Kosten des Erbscheins

Die Gebühren für die Erteilung des Erbscheins richten sich nach dem Nachlasswert und werden im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt.

Erbfallschulden werden nicht abgezogen. Dazu gehören z.B. die Beerdigungskosten, ebenso wie alle anfallenden Gebühren, die Erbschaftssteuer, die Kosten für einen Nachlasspfleger und die Testamentseröffnung. Wenn es nur um das Erbrecht als Miterbe geht, geben Sie bitte den Nachlasswert gemäß der Erbquote an, um die Kosten für einen sogenannten Teilerbschein zu erhalten.


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Zuständig für die Ausstellung ist das Nachlassgericht  am Wohnort des verstorbenen Erblassers. Ist der Erblasser im Ausland verstorben, ist das Nachlassgericht beim Amtsgericht in Berlin-Schöneberg zuständig.

Arten des Erbscheins

Außerdem gibt es unterschiedliche Arten von Erbscheinen. Entscheidend für die Art des Erbscheins ist die Anzahl der Erben. Wer Alleinerbe ist, erhält einen Alleinerbschein, auf dem lediglich sein Name steht. Gibt es mehrere Erben, erstellt das Nachlassgericht einen gemeinschaftlichen Erbschein, in dem alle Erben namentlich bezeichnet sind.

Darüber hinaus gibt es einen Teilerbschein. Teilerbscheine betreffen nur Teile des Nachlasses. Bei mehreren Erben kann jeder einzelne Erbe einen Teilerbschein beantragen, in dem auch nur der jeweilige Erbanteil ausgewiesen wird.

Hat das  Nachlassgericht Zweifel daran, ob eine Person tatsächlich Erbe ist oder nicht, kann es eine öffentliche Anmeldung von Erbansprüchen anordnen. Das geschieht dadurch, dass das Gericht öffentlich, zum Beispiel durch Aushänge an der Gerichtstafel oder durch Zeitungsanzeigen, mögliche Erben auffordert, ihr Erbrecht geltend zu machen.

Werden dem Nachlassgericht Tatsachen bekannt, dass der Erbschein unrechtmäßig ausgestellt wurde, prüft es die Sachlage erneut. Erweist sich die Vermutung als begründet, wird der falsche Erbschein für ungültig erklärt und wieder eingezogen. Soweit ein Zugriff auf den Erbschein nicht möglich ist, kann er auch von Amts wegen für kraftlos erklärt werden.

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claus m. büttner

Veröffentlicht durch: Claus M. Büttner

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