Der Erbschein: Verjährung, Fristen, Beginn und Ausnahmen

Kategorie: Erbschein
Zuletzt aktualisiert:

In vielen Familien wird es ohne die Ausstellung eines Testamentes gehandhabt, dass die Eltern, Großeltern, Tanten oder Onkel im Falle ihres Ablebens ihren Angehörigen alles hinterlassen, was in ihrem Besitz war.

Ein Testament ist zwar nicht zwingend vorgeschrieben, es kann das Erben jedoch sehr erleichtern. Auch wenn keine Reichtümer vorhanden sind, die Auflösung der Wohnung, der Verkauf von Gegenständen oder die Verteilung von persönlichen Dingen ist nicht in allen Fällen problemlos möglich. Ein Testament sorgt dafür, dass der sprichwörtliche Letzte Wille des Verstorbenen geachtet und eingehalten wird. Fehlt dieses Dokument, muss ein Erbschein beantragt werden, damit die notwendigen Formalitäten und die nötigen Dinge geregelt werden können.

eine uhr mit römischen ziffern
Die Zeit läuft, denn der Anspruch auf ein Erbe kann verjähen – Bildquelle: Thiele – Fotolia.com

Welche Ansprüche gibt es ohne Testament – und wie verjähren sie?

In vielen Familien wird der Nachlass ohne Testament geregelt, was die Abwicklung für die Angehörigen erschweren kann. Ein Testament erleichtert die Verteilung des Erbes und stellt sicher, dass der letzte Wille des Verstorbenen umgesetzt wird. Fehlt ein solches Dokument, ist für die Regelung der Formalitäten häufig ein Erbschein erforderlich. Doch was passiert, wenn Erben erst nach langer Zeit von ihrem Anspruch erfahren und welche Fristen gelten dann?

Gibt es eine Frist, um einen Erbschein zu beantragen?

Für den Antrag auf einen Erbschein gibt es keine starre Frist. Er dient dem Nachweis der gesetzlichen Erbfolge, wenn der Verstorbene kein Testament hinterlassen hat oder dieses ungültig ist. Das Erbscheinverfahren ist in den §§ 2353 ff. BGB geregelt. Das zuständige Nachlassgericht stellt den Erbschein für denjenigen aus, der seine Ansprüche als gesetzlicher Erbe geltend macht. Für den Antrag müssen folgende Angaben gemacht werden:

  • Zeitpunkt des Todes des Erblassers
  • Verhältnis des Antragstellers zum Verstorbenen
  • Informationen über weitere vorhandene Personen, die als Erben infrage kommen
  • Angabe, ob der Erblasser Verfügungen von Todes wegen hinterlassen hat
  • Information, ob ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig ist

Diese Angaben müssen durch entsprechende Dokumente nachgewiesen werden. Erforderliche Nachweise können unter anderem Familienstammbuch, Heiratsurkunde, Geburtsurkunde oder Scheidungsurkunde bei geschiedenen Partnern sein.

Ohne Erbschein sind wesentliche Geld- und Rechtsgeschäfte nach einem Erbfall blockiert. So ist die Geldabhebung vom Konto des Verstorbenen nicht möglich und auch die Umschreibung einer geerbten Immobilie ins eigene Eigentum scheitert ohne diesen Nachweis. Hierbei ist zu beachten, dass Zahlungs- und Herausgabeansprüche der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegen. Um eine geerbte Immobilie zu übernehmen und ihren Wert festzustellen, können Sie den Immobilienwert jetzt unverbindlich ermitteln. Beantragt wird der Erbschein beim zuständigen Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen oder über einen Notar, wobei sich die anfallenden Gebühren nach dem Nachlasswert richten.

Wozu wird ein Erbschein benötigt?

Besonders Geld- und Rechtsgeschäfte können ohne die Vorlage einer solchen Urkunde nicht vorgenommen werden, schon die Geldabhebung auf dem Girokonto des Verstorbenen ist ohne Erbschein nicht möglich. Auch das versprochene Häuschen im Grünen kann der Erbe nicht in sein Eigentum übernehmen, wenn der Erbschein nicht vorgelegt werden kann. Durch die Vorlage eines Testamentes wären diese Aktivitäten kein Problem, auch ein Erbvertrag dient dem gleichen Zweck. Da die Verfassung eines Testamentes jedoch bestimmten formellen Regeln unterliegt und diese nicht jedem Erblasser bekannt sind, kann es vorkommen, dass trotz vorhandenem Testament ein Erbschein beantragt werden muss.

Der Erbschein muss bei dem Nachlassgericht beantragt werden, in dessen Zuständigkeitsbereich der Verstorbene zuletzt gelebt hat. Er kann auch durch einen Notar angefordert werden. Hierfür sind natürlich Gebühren fällig, die sich nach dem Wert der materiellen und immateriellen Güter des Verstorbenen richten. Diese werden einmal dann fällig, wenn das Dokument ausgestellt wird. Eine weitere Gebühr wird erhoben, falls der Erbe die erforderliche eidesstattliche Erklärung abgibt. Per Gesetz sind unterschiedliche Arten des Erbscheins geregelt, weil es auch unterschiedliche Arten des Erbens gibt. Zum Beispiel wird für die Alleinerbschaft oder die Teilerbschaft je ein anderer Erbschein ausgestellt.