Beitrag geprüft durch Erbmanufaktur

Die Patchworkfamilie – Wie Sie Ihr Erbe regeln können

Alle Informationen auf dieser Seite wurden durch Claus M. Büttner und den Erbrechts-Experten der ERBMANUFAKTUR vor der Veröffentlichung geprüft.

Die Zeiten ändern sich. Vor allem die Lebensumstände haben sich verändert. Nicht oder kaum verändert hat sich jedoch das Gesetz, die Definition Patchwork findet man hier vergebens. Das Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches geht von der Idealvorstellung der Familie aus, in der Mann und Frau mit ihren Kindern zusammen leben und sich gegenseitig beerben. Für die Autoren des BGB war es undenkbar, dass nach dem Tod eines Ehepartners der andere nochmal eine neue Bindung einging und gar heiratete.

oma mit testament und verwandtschaft
leroy131 – fotolia.com

Testamente sind aktualisierungsbedürftig

Die Wirklichkeit sieht inzwischen anders aus. Die Zahl der Scheidungen steigt. Patchworkfamilien und der hohe Pflegebedarf im Alter bringen die Grundsätze des Erbrechts durcheinander. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein vor 10 Jahren errichtetes Testament noch immer aktuell ist und im Falle des Ablebens des Erblassers noch immer dessen Willen korrekt wiedergibt, ist gering.

Demgemäß verzeichnen die Gerichte eine zunehmende Zahl an Streitigkeiten, in denen vornehmlich um die Auslegung bestehender Testamente gestritten wird. Da sich die Deutschen zu einem Volk von Erben entwickeln, steigt auch der anwaltliche Beratungsbedarf im Erbrecht vehement.

Berliner Testament blockiert neue Partnerschaft

In dieses Bild passt das gegenseitige Berliner Testament nicht. Da sich die Väter des Erbrechts eine Ehe ohne Trauschein nicht vorstellen wollten, ist das gegenseitige Testament bis heute nur Ehegatten vorbehalten. Unverheiratete Paare müssen einen Erbvertrag notariell beurkunden.

Beim Berliner Testament gehen die Ehepartner davon aus, dass der überlebende Ehegatte zunächst alles allein erbt und nach dessen Ableben die gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen die Erbfolge antreten. Heiratet der überlebende Ehegatte, bleibt er an die Bestimmungen des Berliner Testamentes gebunden und hat Schwierigkeiten, dem neuen Partner und den Kindern aus erster und zweiter Ehe gleichermaßen gerecht zu werden. Insbesondere kann er den neuen Partner nicht mehr zum Erben bestimmen.

Aufgrund des gegenseitigen Testamentes erbt der länger lebende Ehegatte zunächst alleine und wird nach dem eigenen Ableben von seinen Kindern aus erster Ehe letztlich beerbt. Der neue Ehepartner und die eventuell gemeinsamen Kinder aus der zweiten Ehe sind auf die Pflichtteilsrechte angewiesen.

Stiefkinder haben keine Erbberechtigung

Die Kinder des neuen Ehegatten (Stiefkinder) sind beim Tod des Stiefelternteils nicht erbberechtigt, es sei denn der Stiefelternteil hat sie adoptiert. Nur leibliche und adoptierte Kinder sind erbberechtigt.

Soweit der Stiefelternteil das Stiefkind oder den neuen Ehepartner finanziell gegenüber den eigenen Kindern aus erster Ehe bevorzugt und dadurch das Erbe schmälert, kann das erbende Kind aus erster Ehe nach dem Ableben des Elternteils aufgrund seiner Alleinerbenstellung Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen den neuen Ehepartner und die Kinder aus zweiter Ehe geltend machen. Auch dann sind Streitigkeiten vorprogrammiert. Der länger lebende Ehepartner sitzt schnell zwischen zwei Stühlen und muss die Interessen von Kindern aus erster Ehe und Interessen des neuen Ehepartners und der neuen gemeinsamen Kinder miteinander in Einklang bringen.

Anfechtung ist immer problematisch

Der überlebende Ehepartner hätte dann allenfalls die Möglichkeit,  im Fall seiner Wiederheirat und der Existenz neuer Pflichtteilsberechtigter das ursprüngliche gegenseitige Testament anzufechten. Es liegt in der Natur der Sache, wenn sich die Kinder aus erster Ehe kaum damit abfinden werden.


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Ohne Testament stehen Überraschungen ins Haus

In vielen Fällen jedoch gibt es überhaupt keine testamentarische Verfügung. Dann tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Auch sie führt zu erheblichen Ungereimtheiten. Die Gestaltungsmöglichkeiten des täglichen Lebens sind vielfältig.

Beispiel: Die Tochter pflegt zusammen mit ihrem Vater die schwerkranke Mutter. Nach deren Tod macht sie kein Pflichtanteil geltend und geht davon aus, dass sie nach dem Tod des Vaters Alleinerbin wird.

Dann heiratet der Vater erneut. Er bestimmt seine neue Ehefrau oder deren Kinder zu Alleinerben. Die neue Familie verschleudert das Vermögen. Verstirbt der Vater, ist die Tochter auf den dann wertlosen Pflichtteil angewiesen.

Beispiel: Immer mehr Bundesbürger leben in Partnerschaften ohne Trauschein. Der länger lebende Partner ist vollkommen ungesichert. Verstirbt der Partner, hat er auch dann keinerlei Erbansprüche, wenn über Jahre oder Jahrzehnte hinweg gemeinsam gewirtschaftet und wechselseitig bezahlt wurde. Prekär wird die Situation, wenn eine Immobilie vorhanden ist, ohne dass der überlebende Partner im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist.

Geschiedenentestament

Das Erbrecht des Ehepartners erlischt zwar spätestens mit Rechtskraft des Scheidungsurteils. Dennoch passiert es, dass ein geschiedener Ehepartner über Umwege erbt.

Beispiel: Ein geschiedener Ehepartner verstirbt und hinterlässt seinen Nachlass der gemeinsamen Tochter. Verstirbt die Tochter kinderlos und ohne Testament, erbt die geschiedene Exfrau über den Umweg der Tochter das Erbe ihres Ex-Mannes. Sie ist schließlich in der Linie ihrer Tochter Erbe der zweiten Ordnung. In diesem Fall hätte es der testamentarischen Bestimmung eines Ersatzerben bedurft.

Ohne Beratung geht es nicht

Wie auch immer die Situation ist:  In komplexen Formen des menschlichen Zusammenlebens ist es regelmäßig zweckmäßig seinen Nachlass testamentarisch zu verfügen. Genauso wichtig ist es dann aber auch, eine testamentarische Verfügung fortlaufend auf ihre Aktualität zu überprüfen und gegebenenfalls  auf neue Verhältnisse anzupassen. Ohne anwaltliche und steuerliche Beratung sind vor allem größere Vermögenswerte nicht sicher zu vererben.

Bestehen bei Ihnen weitere Fragen zur Erbschaft in einer Patchworkfamilie? Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne kostenlos!

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claus m. büttner

Veröffentlicht durch: Claus M. Büttner

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