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Pflichtteilsverzicht

Was ist ein Pflichtteilsverzicht?

Es ist der Erbverzicht und der Pflichtteilsverzicht zu unterscheiden.
Der Erblasser kann vor Eintritt des Erbfalls mit dem Erben vertraglich vereinbaren, dass der Erbe auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet. Der Erbverzicht verhindert, dass der gesetzliche Erbe nach dem Erbfall Erbe wird. Der Erbe wird so behandelt, als wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht leben würde.

Der Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht schließt den Verzicht auf eventuelle Pflichtteilsansprüche ein, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der verzichtende Erbe hat dann auch kein Pflichtteilsrecht.

Auch besteht die Möglichkeit, den Verzicht auf das Pflichtteilsrecht zu beschränken und es beim Erbrecht als solches zu belassen.

Der Erbverzichtsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Da der Pflichtteilsverzicht eine vertragliche Vereinbarung darstellt, kann der Verzicht im gegenseitigen Einvernehmen zu Lebzeiten des Erblassers aufgehoben oder abgeändert werden. Nach dem Tod des Erblassers lässt sich der Pflichtteilsverzicht nur noch in Ausnahmefällen rückgängig machen, wenn der pflichtteilsberechtigte Erbe nachweist, dass er durch Täuschung oder Drohung zum Verzicht genötigt wurde.

Unsicherheitsfaktor Pflichtteilsverzicht: Unterschreiben, nicht unterschreiben, rückgängig machen?

Ein Pflichtteilsverzicht hat immer Gründe.

Meistens ist der Erbverzicht mit einer Gegenleistung des Erblassers verbunden, durch die der verzichtende Erbe abgefunden wird. Der Erbanwärter kann sich so eine vorzeitige Überlassung seines späteren Erbes erkaufen, um beispielsweise eine eigene Existenz zu gründen. Der Erblasser vermeidet mit dem Erbverzicht die bei Erbauseinandersetzungen zwischen Erben häufig auftretenden Streitigkeiten.

Ein Verzicht auf das Pflichtteilsrecht gibt dem Erblasser die Sicherheit, dass er seinen Nachlass so verteilen kann, dass die Verteilung durch die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen nicht vereitelt wird. Ein Pflichtteilsverzicht kann sich anbieten, wenn sich Ehepartner in einem Ehegattentestament gegenseitig zum Alleinerben des zuerst versterbenden Partners bestimmen und vermeiden wollen, dass ein Kind bereits zum Zeitpunkt des Todes eines Elternteils Pflichtteilsansprüche geltend macht und dadurch die Lebenssituation des überlebenden Ehepartners gefährdet. Vor allem dann, wenn das Familienwohnhaus der Eltern den wesentlichen Wert des Nachlasses ausmacht, wäre der überlebende Elternteil unter Umständen gezwungen, das Haus zu verkaufen, nur um die Pflichtteilsansprüche des Kindes ausbezahlen zu können.

Ähnlich ist die Situation, wenn ein Unternehmen vererbt wird und ein Abkömmling aus der Familie das Unternehmen übernehmen soll. Stehen dann Pflichtteilsansprüche anderer gesetzlicher Erben zur Debatte, könnte das Unternehmen schnell in eine finanzielle Schieflage geraten.

Soweit der Pflichtteilsverzicht mit einer Abfindungszahlung verbunden ist, sind auch steuerliche Aspekte relevant. Abfindungszahlungen werden in der Regel vom Finanzamt als Schenkungen gewertet und entsprechend besteuert, allerdings nur, soweit die persönlichen Freibeträge überschritten werden.

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Claus M. Büttner, Gründer der Erbmanufaktur Erbspezialist, Immobilien- & Nachlassexperte
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