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Der Pflichtteilsergänzungsanspruch

Alle Informationen auf dieser Seite wurden durch Claus M. Büttner und den Erbrechts-Experten der ERBMANUFAKTUR vor der Veröffentlichung geprüft.

Das Pflichtteilsrecht schränkt die Testierfreiheit des Erblassers zu Gunsten seiner nächsten Familienangehörigen ein. Pflichtteilsberechtigte sind die Abkömmlinge, die Eltern und der überlebende Ehegatte des Erblassers, soweit sie durch letztwillige Verfügungen (Testament, Erbvertrag) von der ansonsten eintretenden gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind. Mit dem Pflichtteil können diese Personen einen Mindestanteil am Nachlass beanspruchen. Wer die Erbschaft ausschlägt, ist jedoch nicht pflichtteilsberechtigt.

Statistisch streiten Parteien in jedem dritten Erbrechtsprozess um die Durchsetzung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen. Oft erfahren Pflichtteilsberechtigte erst nach dem Erbfall von Schenkungen des Erblassers zu dessen Lebzeiten.

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Um den Pflichtteilsanspruch festzustellen, muss neben dem Erbteil, der dem Pflichtteilsberechtigten bei gesetzlicher Erbfolge zufallen würde, auch der Wert des Nachlasses ermittelt werden.


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Zusatzpflichtteil

Hinterlässt der Erblasser einem Pflichtteilsberechtigten einen Erbteil, der geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, so kann er von den Miterben einen Zusatzpflichtteil verlangen (§ 2305 BGB). Dieser Zusatzpflichtteil stockt seinen verminderten Anteil auf die Höhe des Pflichtteils auf.

Da die Höhe des Pflichtteils vom Wert des Nachlasses abhängt, kann der Erblasser Pflichtteilsansprüche dadurch beeinträchtigen, dass er zu Lebzeiten sein Vermögen durch Schenkungen vermindert. Verlebt er sein Vermögen, müssen Erben und Pflichtteilsberechtigte diesen Umstand akzeptieren. Es ist dann einfach nichts mehr da.

Damit Pflichtteilsberechtigte prüfen können, wie viel ihnen tatsächlich zusteht, können sie ein vom Erben erstelltes Nachlassverzeichnis verlangen. Sie können auch verlangen, dass das Verzeichnis durch einen Notar aufgenommen wird (§ 2314 BGB). Ebenso darf der Pflichtteilsberechtigte die finanziellen Verhältnisse des Erblassers für die 10 zurückliegenden Jahre überprüfen und kann dafür die Vorlage von Kontoauszügen fordern.

Ist der Erbe selbst Pflichtteilsberechtigter kann er die Ergänzung des Pflichtteils insoweit verweigern, als dadurch sein eigener Pflichtteil geschmälert würde (§ 2328 BGB).

Pflichtteilsergänzungsanspruch

Soweit der Erblasser in den letzten 10 Jahren vor dem Erbfall Dritte beschenkt hat, kann der Pflichtteilsberechtigte einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen und als Ergänzung seines Pflichtteils den Betrag einfordern, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der Wert des verschenkten Gegenstandes dem Nachlass hinzugerechnet wird. Erfolgte die Schenkung an den Ehegatten des Erblassers, so beginnt die Zehnjahresfrist allerdings nicht vor Auflösung der Ehe.

Diese Grundsätze gelten auch bei einer gemischten Schenkung, also einer Zuwendung, bei denen der Beschenkte sich zwar zu einer Gegenleistung an den Erblasser verpflichtet hat, diese Gegenleistung aber den Wert der Schenkung nicht erreicht. Dazu wird aber nur der Betrag zur Ergänzung des Pflichtteils herangezogen, der nicht durch die Gegenleistung gedeckt ist. Bewertungen der Vertragspartner über gegenseitige Leistungen müssen anerkannt werden, wenn sie auch unter Berücksichtigung eines Verwandtschaftsverhältnisses noch in einem angemessenen Rahmen bleiben.

Keine Doppelberechtigung mehr erforderlich

Die früher von der Rechtsprechung geforderte Doppelberechtigung wird nicht mehr verlangt. Danach konnte nur derjenige eine Pflichtteilsergänzung fordern, der sowohl zum Zeitpunkt der Schenkung als auch zur Zeit des Erbfalls pflichtteilsberechtigt war. Der BGH hat diese Rechtsprechung aufgegeben (BGH IV ZR 250/11). Maßgeblich und ausreichend ist nunmehr allein die Pflichtteilsberechtigung zum Zeitpunkt des Erbfalls.

Diese neue Rechtsprechung führt dazu, dass unter anderem die Ungleichbehandlung zwischen Abkömmlingen, die vor der Schenkung, und Abkömmlingen, die erst nach der Schenkung geboren wurden, entfällt. Beide sind nunmehr pflichtteilsberechtigt.

Gleichermaßen profitieren davon spätere nichteheliche Kinder und ein Ehegatte im Fall der Wiederverheiratung des Erblassers. Ein Erblasser, der Vermögenswerte auf die Kinder aus erster Ehe überträgt, muss daher damit rechnen, dass dieser Personenkreis nach seinem Ableben einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen die Kinder aus erster Ehe geltend macht.


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Pflichtteilsergänzungsanspruch ist reiner Geldanspruch

Auch der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist wie der Pflichtteil selbst allein auf Geld gerichtet. Er begründet kein Recht des Pflichtteilsberechtigten auf Teilhabe oder Mitbestimmung am Nachlass.  Der Pflichtteilsberechtigte kann allerdings von einem Beschenkten die Herausgabe des geschenkten Gegenstandes verlangen.

So berechnet sich die Zehnjahresfrist

Da das Gesetz auf die Zehnjahresfrist abstellt, wird die Schenkung innerhalb des ersten Jahres vor den Erbfall in vollem Umfang und innerhalb eines jeden weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger angerechnet. Dabei kommt es immer auf die vollen Jahre an.

Wurde die Schenkung also 2 Jahre und 6 Monate vor dem Erbfall ausgeführt, ist sie wird immer noch mit 8/10 zu berücksichtigen. Erst nach Ablauf von 10 Jahren bleibt die Schenkung dann vollständig unbeachtlich. Schenkungen an den Ehegatten setzen allerdings die Auflösung der Ehe durch Tod oder Scheidung voraus. Erst dann beginnt die Zehnjahresfrist.

Anrechnung früherer Zuwendungen

Überträgt der Erblasser zu Lebzeiten Teile seines Vermögens auf eine pflichtteilsberechtigte Person, kann er bei der Zuwendung bestimmen, dass sich der Empfänger deren Wert auf seinen künftigen Pflichtteil anrechnen lassen muss. So vermeidet er, dass andere Pflichtteilsberechtigte benachteiligt werden. Der Wert der Zuwendung wird dann zur Berechnung des Pflichtteils dem Nachlass hinzugerechnet (§ 2315 BGB).

Pflicht- und Anstandsschenkungen bleiben außen vor

Tätigt der Erblasser Schenkungen, mit denen er einer sittlichen Pflicht oder eine dem Anstand entspricht, bleiben diese unberücksichtigt (§ 2330 BGB). Fälle dieser Art liegen vor, wenn der Erblasser eine nicht erbberechtigte Person belohnt, die ihn gepflegt hat.

Präventivmaßnahmen des Erblassers

Möchte der Erblasser seine Erben vor möglichen Pflichtteilsergänzungsansprüchen oder Pflichtteilsansprüchen überhaupt schützen, kann er mit einem Pflichtteilsberechtigten z.B. einen Pflichtteilsverzichtsvertrag abschließen. In einem solchen Vertrag verzichtet der Pflichtteilsberechtigte auf seinen Pflichtteil und Pflichtteilsergänzungsanspruch und erhält im Gegenzug eine Entschädigung. Insbesondere empfiehlt sich eine solche Gestaltung bei hohen Vermögenswerten oder Unternehmen oder gesellschaftlichen Beteiligungen. Damit bewahrt der Erblasser den Erben und den Nachlass vor späteren, oft ruinösen Auseinandersetzungen.

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claus m. büttner

Veröffentlicht durch: Claus M. Büttner

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