Die 10 größten Irrtümer beim Erben – aus Sicht des Erben

Kategorie: Erbrecht
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Erben hat zwei Gesichter. Erben ist Trauer über das Ableben eines Menschen und mehr oder weniger „Freude“, dass man erbt und die Vermögenswerte des Verstorbenen übernimmt. Aber auch „Erben“ will gehandhabt sein. Erben ist mit Verantwortung verbunden. Nicht jeder Nachlass führt sofort in finanzielle Freiheiten. Wenn Sie ein Erbe antreten, müssen Sie wissen, was auf Sie zukommt und wie Sie damit umgehen. Vielfach bestehen irrige Vorstellungen darüber, wer wann wieviel erbt. Wir haben für Sie 10 landläufige Irrtümer zusammengetragen, wenn es um das Erben geht.

1. Irrtum: Ich will nicht erben und ignoriere die Erbschaft

Sind Sie nach der gesetzlichen Erbfolge oder im Testament des Erblassers als Erbe berufen, werden Sie mit dem Erbfall automatisch Erbe, ohne dass Sie dafür irgendetwas veranlassen müssen. Sie brauchen das Erbe auch nicht ausdrücklich anzunehmen. Sie erben von Gesetzes wegen. Es nutzt also nichts, wenn Sie den Erbfall ignorieren. Im Gegenteil: Möchten Sie nicht Erbe werden, müssen Sie aktiv werden und gegenüber dem Nachlassgericht oder einem Notar erklären, dass Sie die Erbschaft ausschlagen wollen.

2. Irrtum: Ich entscheide in der Erbengemeinschaft allein über Nachlasswerte

Sind Sie Miterbe in einer Erbengemeinschaft, entscheidet kein Miterbe allein darüber, wie mit einzelnen Nachlasswerte verfahren wird. Sie können nur im gegenseitigen Einvernehmen Entscheidungen treffen. Jeder Miterbe ist gleichberechtigt. Mehrheitsentscheidungen sind nur ausnahmsweise möglich, wenn es um die ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses geht. Können Sie sich untereinander nicht verständigen, müssen Sie bewegliche Gegenstände durch den Pfandverkauf und Immobilien im Wege der Teilungsversteigerung verwerten.

3. Irrtum: Mein Vater hat sein gesamtes Vermögen den Anonymen Alkoholikern vermacht, ich erbe nichts

Auch wenn Ihr Vater im Testament die gesetzliche Erbfolge abgeändert und eine dritte Person zum Erben bestimmt hat, sind Sie als Abkömmling immer noch pflichtteilsberechtigt. Sie haben also Anspruch auf die Hälfte Ihres gesetzlichen Erbteils. Der gesetzliche Erbteil hängt davon ab, welche Personen als gesetzliche Erben berufen wären, wenn es kein Testament gäbe. Möglicherweise handelt es sich bei der Anordnung aber auch lediglich um ein Vermächtnis oder eine Auflage, so dass Sie selbst weiterhin Erbe bleiben und lediglich verpflichtet sind, das Vermächtnis oder die Auflage im Sinne Ihres Vaters zu erfüllen.

4. Irrtum: Als Ehepartner erbe ich allein den gesamten Nachlass

Ist Ihre Ehe kinderlos, erben eventuell noch lebende Elternteile oder ersatzweise die Geschwister Ihres verstorbenen Ehepartners Teile des Nachlasses. Als Ehepartner haben Sie neben lebenden Elternteilen oder Geschwistern nur Anspruch auf drei Viertel des Nachlasses. Sind aus Ihrer Ehe Kinder hervorgegangen, erben Sie gleichfalls nur die Hälfte des Nachlasses. Sie erben allein, wenn Ihr verstorbener Ehepartner Sie in einem Testament oder in einem Erbvertrag zum Erben eingesetzt hat. Ihre Kinder oder noch lebende Elternteile haben in diesem Fall aber Anspruch auf den Pflichtteil. Sind Sie nicht miteinander verheiratet, erben Sie nichts. Ihre „wilde“ Ehe begründet kein Erbrecht. Sie haben nur dann, wenn Sie testamentarisch bedacht wurden.