Alle Informationen auf dieser Seite wurden durch Claus M. Büttner und den Erbrechts-Experten der ERBMANUFAKTUR vor der Veröffentlichung geprüft.
Erben hat zwei Gesichter. Erben ist Trauer über das Ableben eines Menschen und mehr oder weniger „Freude“, dass man erbt und die Vermögenswerte des Verstorbenen übernimmt. Aber auch „Erben“ will gehandhabt sein. Erben ist mit Verantwortung verbunden. Nicht jeder Nachlass führt sofort in finanzielle Freiheiten. Wenn Sie ein Erbe antreten, müssen Sie wissen, was auf Sie zukommt und wie Sie damit umgehen. Vielfach bestehen irrige Vorstellungen darüber, wer wann wieviel erbt. Wir haben für Sie 10 landläufige Irrtümer zusammengetragen, wenn es um das Erben geht.
1. Irrtum: Ich will nicht erben und ignoriere die Erbschaft
Sind Sie nach der gesetzlichen Erbfolge oder im Testament des Erblassers als Erbe berufen, werden Sie mit dem Erbfall automatisch Erbe, ohne dass Sie dafür irgendetwas veranlassen müssen. Sie brauchen das Erbe auch nicht ausdrücklich anzunehmen. Sie erben von Gesetzes wegen. Es nutzt also nichts, wenn Sie den Erbfall ignorieren. Im Gegenteil: Möchten Sie nicht Erbe werden, müssen Sie aktiv werden und gegenüber dem Nachlassgericht oder einem Notar erklären, dass Sie die Erbschaft ausschlagen wollen.
2. Irrtum: Ich entscheide in der ErbengemeinschaftDie Erbengemeinschaft ist eine Gruppe von Personen, die gemeinschaftlich den Nachlass eines Verstorbenen erben. Hierbei gelten spezielle Rechte und Pflichten. allein über Nachlasswerte
Sind Sie Miterbe in einer Erbengemeinschaft, entscheidet kein Miterbe allein darüber, wie mit einzelnen Nachlasswerte verfahren wird. Sie können nur im gegenseitigen Einvernehmen Entscheidungen treffen. Jeder Miterbe ist gleichberechtigt. Mehrheitsentscheidungen sind nur ausnahmsweise möglich, wenn es um die ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses geht. Können Sie sich untereinander nicht verständigen, müssen Sie bewegliche Gegenstände durch den Pfandverkauf und Immobilien im Wege der TeilungsversteigerungDie Teilungsversteigerung einer Immobilie ist die Konsequenz, wenn sich die Miterben nicht über das Schicksal einer Immobilie verständigen können. Mehr erfahren verwerten.
3. Irrtum: Mein Vater hat sein gesamtes Vermögen den Anonymen Alkoholikern vermacht, ich erbe nichts
Auch wenn Ihr Vater im TestamentVielen Menschen ist es wichtig, ein Testament zu erstellen und so ihren Nachlass individuell und nach den persönlichen Vorlieben zu gestalten. Doch Testament ist dabei nicht gleich Testament. Hier gibt es gewisse formelle Vorgaben, an die man sich halten muss. Was diese beinhalten, erfahren Sie unter anderem in diesen Fachbeiträgen. Außerdem zeigen wir Ihnen verschiedene Testamentsarten und Gestaltungsmöglichkeiten, so dass Sie ihr Testament möglichst individuell gestalten können! Weiterführende Informationen • Die 10 größten Testamentsirrtümer – Was Sie über das Testament wissen müssen• Welche Fehler gilt es zu vermeiden, wenn ich mein Testament gestalte?... die gesetzliche ErbfolgeDie gesetzliche Erbfolge hat eine bestimmte Reihenfolge und Ordnungen, die man bei Fragen rund um das Vererben beachten sollte. Mehr erfahren abgeändert und eine dritte Person zum Erben bestimmt hat, sind Sie als Abkömmling immer noch pflichtteilsberechtigt. Sie haben also Anspruch auf die Hälfte Ihres gesetzlichen Erbteils. Der gesetzliche Erbteil hängt davon ab, welche Personen als gesetzliche Erben berufen wären, wenn es kein Testament gäbe. Möglicherweise handelt es sich bei der Anordnung aber auch lediglich um ein Vermächtnis oder eine Auflage, so dass Sie selbst weiterhin Erbe bleiben und lediglich verpflichtet sind, das Vermächtnis oder die Auflage im Sinne Ihres Vaters zu erfüllen.
4. Irrtum: Als Ehepartner erbe ich allein den gesamten Nachlass
Ist Ihre Ehe kinderlos, erben eventuell noch lebende Elternteile oder ersatzweise die Geschwister Ihres verstorbenen Ehepartners Teile des Nachlasses. Als Ehepartner haben Sie neben lebenden Elternteilen oder Geschwistern nur Anspruch auf drei Viertel des Nachlasses. Sind aus Ihrer Ehe Kinder hervorgegangen, erben Sie gleichfalls nur die Hälfte des Nachlasses. Sie erben allein, wenn Ihr verstorbener Ehepartner Sie in einem Testament oder in einem Erbvertrag zum Erben eingesetzt hat. Ihre Kinder oder noch lebende Elternteile haben in diesem Fall aber Anspruch auf den Pflichtteil. Sind Sie nicht miteinander verheiratet, erben Sie nichts. Ihre „wilde“ Ehe begründet kein Erbrecht. Sie haben nur dann, wenn Sie testamentarisch bedacht wurden.
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5. Irrtum: Meine Eltern haben mich enterbt, ich bekomme nichts
Auch wenn Ihre Eltern Sie in einem Testament oder einem ErbvertragDer Erbvertrag (§ 1941, §§ 2274 ff. BGB) dient dazu, den Nachlass zu regeln. Genau wie das Testament gehört er zu den letztwilligen Verfügungen. Im Gegensatz zum Testament bindet der Erbvertrag alle Vertragsparteien und kann nicht widerrufen werden. Ein Rücktritt vom Erbvertrag ist nur dann möglich, wenn sich die Vertragsparteien bei Vertragsschluss auf diese Möglichkeit geeinigt haben und die notwendigen Vorkehrungen hierfür getroffen haben. Wird nach Aufsetzen des Erbvertrags ein abweichendes Testament aufgesetzt, dessen Inhalt von demjenigen des Erbvertrags abweicht, greift der Erbvertrag. Ein im Testament bedachter Erbe hat keine rechtliche Handhabe, beim Erbvertrag jedoch ist seine Position gesichert. Ein... Mehr erfahren von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen haben, bleiben Sie gesetzlicher Erbe Ihrer Eltern und erben immer noch den Pflichtteil. Sie können also nicht einfach mal eben so enterbt werden. Der Pflichtteil kann Ihnen nur ausnahmsweise entzogen werden, wenn Sie sich infolge Ihres Verhaltens als erbunwürdig erwiesen haben. Das Gesetz beschreibt beispielsweise Fälle, in denen ein Kind dem ErblasserWas ist ein Erblasser? Die Person, deren Vermögen mit dem Tod auf eine oder mehrere Personen übergeht, wird als Erblasser bezeichnet. Jeder verstorbene Mensch (natürliche Person) ist ein Erblasser, auch wenn er keine Vermögenswerte hinterlässt. Juristische Personen (Kapitalgesellschaft, eingetragener Verein) sterben hingegen nicht. Juristische Personen werden liquidiert. Das Gesetz spricht auch bereits von einem lebenden Menschen als einem Erblasser, wenn er eine Verfügung von Todes wegen errichtet oder wieder aufhebt oder einen Erbverzichtsvertrag schließt. Der Erbfall tritt aber erst mit dem Tode des Erblassers ein. Vor dem Tod des Erblassers können die Erben keine Erbansprüche geltend machen. Es besteht auch... Mehr erfahren nach dem Leben trachtete oder zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wurde.
6. Irrtum: Ich bin pflichtteilsberechtigt und habe Anspruch auf bestimmte Nachlasswerte
Sind Sie pflichtteilsberechtigt, haben Sie keinen Anspruch darauf, dass Ihnen aus dem Nachlass bestimmte Nachlasswerte übereignet werden. Der Pflichtteil ist lediglich ein Zahlungsanspruch, der Sie berechtigt, in Form von Bargeld am Nachlass beteiligt zu werden. Ersatzweise kann Ihnen der Erbe aber auch einen bestimmten Nachlasswert überlassen, sofern er dazu freiwillig bereit ist.
7. Irrtum: Meine Tante hat mir mündlich versichert, ich werde ihr alleiniger Erbe
Beanspruchen Sie die alleinige Erbschaft, müssen Sie Ihr Erbrecht nachweisen. Im Regelfall benötigen Sie dafür ein schriftlich formuliertes und vom Erblasser eigenhändig unterzeichnetes Testament. Auch ein Erbvertrag kann Ihr Erbrecht dokumentieren. Gibt es andere erbberechtigte Personen, die Ihr Erbrecht bestreiten, können Sie sich auf mündliche Zusicherungen nicht berufen.
8. Irrtum: Erbschaftsteuern interessieren mich nicht
Treten Sie die Erbschaft an, sind Sie als Erbe erbschaftsteuerpflichtig. Gehen Sie davon aus, dass der Fiskus Kenntnis hat, dass der Erblasser verstorben ist. Standesämter, Gerichte, Notare, Banken, Bausparkassen und Versicherungen informieren im Regelfall den Fiskus, dass Vermögenswerte vorhanden sind. Allerdings sind Sie nur steuerpflichtig, wenn die Nachlasswerte Ihren persönlichen Freibetrag übersteigen. Als Ehepartner steht Ihnen ein Freibetrag von 500.000 € und als Abkömmling 400.000 € zu. Nur Werte, die diese Freibeträge übersteigen, unterliegen der Erbschaftsteuerpflicht. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, eine Erbschaftsteuererklärung beim Finanzamt einzureichen.
9. Irrtum: Das Schwarzgeld meiner Eltern auf den Bahamas geht mich nichts an
Sind Sie Erbe, sind Sie auch für Schwarzgelder verantwortlich. Sie haften für eventuell hinterzogene Steuern des Erblassers. Haben Sie Kenntnis von Schwarzgeld, sollten Sie den Fiskus informieren. Nur so vermeiden Sie, dass Sie sich dem Verdacht der Steuerhinterziehung aussetzen und sich strafbar machen. Hatte der Erblasser die Gelder bislang nicht versteuert, sind Sie als Erbe steuerpflichtig. Möchten Sie ruhig schlafen, sollten Sie reinen Tisch machen.
10. Irrtum: Wenn ich den Nachlass annehme, bin ich möglicherweise ruiniert
Oft ist zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht zu erkennen, ob und inwieweit der Nachlass werthaltig oder vielleicht sogar überschuldet ist. Als Erbe haften Sie für eventuell bestehende Verbindlichkeiten des Erblassers. Nach dem Erbfall haben Sie zunächst sechs Wochen Zeit, den Nachlass zu ordnen und zu prüfen. Bis dahin können Sie die Erbschaft ausschlagen. Sie können aber auch die Nachlassverwaltung beim Nachlassgericht beantragen. Dann bestimmt das Nachlassgericht einen Nachlassverwalter, der den Nachlass abwickelt und eventuell verbleibende Vermögenswerte an Sie ausbezahlt. Sie haften aber nicht persönlich für eventuelle Verbindlichkeiten. Eine weitere Möglichkeit ist die DürftigkeitseinredeBei einem sehr geringen Nachlass kann die Dürftigkeitseinrede helfen, um damit gegen Ansprüche und Forderungen von Gläubigern (Pflichtteil etc.) anzugehen. Erweist sich die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens oder der Nachlassverwaltung mangels einer kostendeckenden Vermögensmasse als ausgeschlossen, kann der Erbe die Dürftigkeitseinrede erheben und muss den Nachlass den Gläubigern zum Zwecke der Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung herausgeben (§ 1990 BGB). Weiterführende Informationen
• Haftungsrisiken - 10 Fakten die jeder Erbe wissen sollte
Mehr erfahren, mit der Sie die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern können, als der Nachlass nicht ausreicht.