Erben hat zwei Gesichter. Erben ist Trauer über das Ableben eines Menschen und mehr oder weniger „Freude“, dass man erbt und die Vermögenswerte des Verstorbenen übernimmt. Aber auch „Erben“ will gehandhabt sein. Erben ist mit Verantwortung verbunden. Nicht jeder Nachlass führt sofort in finanzielle Freiheiten. Wenn Sie ein Erbe antreten, müssen Sie wissen, was auf Sie zukommt und wie Sie damit umgehen. Vielfach bestehen irrige Vorstellungen darüber, wer wann wieviel erbt. Wir haben für Sie 10 landläufige Irrtümer zusammengetragen, wenn es um das Erben geht.
1. Irrtum: Ich will nicht erben und ignoriere die Erbschaft
Sind Sie nach der gesetzlichen Erbfolge oder im Testament des Erblassers als Erbe berufen, werden Sie mit dem Erbfall automatisch Erbe, ohne dass Sie dafür irgendetwas veranlassen müssen. Sie brauchen das Erbe auch nicht ausdrücklich anzunehmen. Sie erben von Gesetzes wegen. Es nutzt also nichts, wenn Sie den Erbfall ignorieren. Im Gegenteil: Möchten Sie nicht Erbe werden, müssen Sie aktiv werden und gegenüber dem Nachlassgericht oder einem Notar erklären, dass Sie die Erbschaft ausschlagen wollen.
2. Irrtum: Ich entscheide in der ErbengemeinschaftDie Erbengemeinschaft ist eine Gruppe von Personen, die gemeinschaftlich den Nachlass eines Verstorbenen erben. Hierbei gelten spezielle Rechte und Pflichten. allein über Nachlasswerte
Sind Sie Miterbe in einer Erbengemeinschaft, entscheidet kein Miterbe allein darüber, wie mit einzelnen Nachlasswerte verfahren wird. Sie können nur im gegenseitigen Einvernehmen Entscheidungen treffen. Jeder Miterbe ist gleichberechtigt. Mehrheitsentscheidungen sind nur ausnahmsweise möglich, wenn es um die ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses geht. Können Sie sich untereinander nicht verständigen, müssen Sie bewegliche Gegenstände durch den Pfandverkauf und Immobilien im Wege der TeilungsversteigerungDie Teilungsversteigerung einer Immobilie ist die Konsequenz, wenn sich die Miterben nicht über das Schicksal einer Immobilie verständigen können. Mehr erfahren verwerten.
3. Irrtum: Mein Vater hat sein gesamtes Vermögen den Anonymen Alkoholikern vermacht, ich erbe nichts
Auch wenn Ihr Vater im TestamentVielen Menschen ist es wichtig, ein Testament zu erstellen und so ihren Nachlass individuell und nach den persönlichen Vorlieben zu gestalten. Doch Testament ist dabei nicht gleich Testament. Hier gibt es gewisse formelle Vorgaben, an die man sich halten muss. Was diese beinhalten, erfahren Sie unter anderem in diesen Fachbeiträgen. Außerdem zeigen wir Ihnen verschiedene Testamentsarten und Gestaltungsmöglichkeiten, so dass Sie ihr Testament möglichst individuell gestalten können! Weiterführende Informationen • Die 10 größten Testamentsirrtümer – Was Sie über das Testament wissen müssen• Welche Fehler gilt es zu vermeiden, wenn ich mein Testament gestalte?... die gesetzliche ErbfolgeDie gesetzliche Erbfolge hat eine bestimmte Reihenfolge und Ordnungen, die man bei Fragen rund um das Vererben beachten sollte. Mehr erfahren abgeändert und eine dritte Person zum Erben bestimmt hat, sind Sie als Abkömmling immer noch pflichtteilsberechtigt. Sie haben also Anspruch auf die Hälfte Ihres gesetzlichen Erbteils. Der gesetzliche Erbteil hängt davon ab, welche Personen als gesetzliche Erben berufen wären, wenn es kein Testament gäbe. Möglicherweise handelt es sich bei der Anordnung aber auch lediglich um ein Vermächtnis oder eine Auflage, so dass Sie selbst weiterhin Erbe bleiben und lediglich verpflichtet sind, das Vermächtnis oder die Auflage im Sinne Ihres Vaters zu erfüllen.
4. Irrtum: Als Ehepartner erbe ich allein den gesamten Nachlass
Ist Ihre Ehe kinderlos, erben eventuell noch lebende Elternteile oder ersatzweise die Geschwister Ihres verstorbenen Ehepartners Teile des Nachlasses. Als Ehepartner haben Sie neben lebenden Elternteilen oder Geschwistern nur Anspruch auf drei Viertel des Nachlasses. Sind aus Ihrer Ehe Kinder hervorgegangen, erben Sie gleichfalls nur die Hälfte des Nachlasses. Sie erben allein, wenn Ihr verstorbener Ehepartner Sie in einem Testament oder in einem Erbvertrag zum Erben eingesetzt hat. Ihre Kinder oder noch lebende Elternteile haben in diesem Fall aber Anspruch auf den Pflichtteil. Sind Sie nicht miteinander verheiratet, erben Sie nichts. Ihre „wilde“ Ehe begründet kein Erbrecht. Sie haben nur dann, wenn Sie testamentarisch bedacht wurden.
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