Alle Informationen auf dieser Seite wurden durch Claus M. Büttner und den Erbrechts-Experten der ERBMANUFAKTUR vor der Veröffentlichung geprüft.
Das Erbrecht regelt doch alles! Im Prinzip ist das richtig. Aber auch nur, wenn Ihre Lebensverhältnisse Standard sind und Ihre möglichen Erben in friedvoller Eintracht miteinander leben. Geht es um das Vererben, bestehen vielfach irrsinnige Vorstellungen darüber, wie der Erbfall vonstatten geht, wer erbt, wer nicht erbt, wer wieviel erbt oder was das Erbrecht wirklich regelt und gerade eben nicht regelt. Wir haben die vielleicht größten 10 Irrtümer im Erbrecht für Sie zusammengetragen, wenn es um das Vererben geht.
1. Irrtum: Mein Ehepartner erbt sowieso alles und allein
Haben Sie keine Kinder, erbt Ihr Ehepartner keinesfalls allein und schon gar nicht alles. Lebt noch einer Ihrer Elternteile, erbt Ihr überlebender Ehepartner lediglich drei Viertel Ihres Nachlasses. Ein Viertel geht an den noch lebenden Elternteil. Sind auch Ihre Eltern verstorben, treten an deren Stelle Ihre Geschwister und in der Folge weiter entfernte Verwandte. Das ist die gesetzliche Erbfolge. Sie müssen also immer damit rechnen, dass vielleicht wie aus dem Nichts irgendwelche Verwandten auftauchen, und Erbansprüche anmelden. Auch kommt es bei der Bemessung der Erbteile darauf an, ob Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben oder Gütertrennung vereinbart haben.
Möchten Sie vermeiden, dass Ihre Eltern oder ihre Geschwister oder sonstige Verwandte an Ihrem Nachlass teilhaben, müssen Sie ein Testament errichten oder mit Ihrem Ehepartner einen Erbvertrag abschließen. Da Ihre Eltern und Geschwister keine Pflichtteilsrechte haben, erbt in diesem Fall Ihr überlebender Ehepartner alles und allein, aber eben nur deshalb, weil Sie Ihre sonstigen Verwandten testamentarisch vom Nachlass ausgeschlossen haben.
2. Irrtum: Ich brauche kein TestamentVielen Menschen ist es wichtig, ein Testament zu erstellen und so ihren Nachlass individuell und nach den persönlichen Vorlieben zu gestalten. Doch Testament ist dabei nicht gleich Testament. Hier gibt es gewisse formelle Vorgaben, an die man sich halten muss. Was diese beinhalten, erfahren Sie unter anderem in diesen Fachbeiträgen. Außerdem zeigen wir Ihnen verschiedene Testamentsarten und Gestaltungsmöglichkeiten, so dass Sie ihr Testament möglichst individuell gestalten können! Weiterführende Informationen • Die 10 größten Testamentsirrtümer – Was Sie über das Testament wissen müssen• Welche Fehler gilt es zu vermeiden, wenn ich mein Testament gestalte?.... Das ist nur etwas für Vermögende.
Im Standardfall regelt die gesetzliche ErbfolgeDie gesetzliche Erbfolge hat eine bestimmte Reihenfolge und Ordnungen, die man bei Fragen rund um das Vererben beachten sollte. Mehr erfahren, wer was erbt. Die Notwendigkeit, ein Testament zu errichten, ergibt sich im Zusammenhang mit Irrtum 1: Verfassen Sie kein Testament und erbt Ihr überlebender Ehegatte neben anderen Verwandten Ihren Nachlass, muss Ihr Ehegatte im ungünstigsten Fall Teile des Nachlasses, vielleicht sogar Ihr Familienwohnhaus verkaufen, nur um die Ansprüche Ihrer Verwandten auszahlen zu können. Um Ihrem Ehepartner dieses Schicksal zu ersparen, sollten Sie ein Testament errichten und darin Ihre Erbfolge regeln.
3. Irrtum: Mein Ehepartner erbt unser Haus allein
Sind Sie allein im GrundbuchBeim Grundbuch handelt es sich um ein öffentliches Register, in welchem die Grundstücke, Rechte und Eigentumsverhältnisse - und die damit verbundenen Belastungen verzeichnet sind. Mehr erfahren als alleiniger Eigentümer Ihres Familienhauses eingetragen, fällt das Haus vollständig in Ihren Nachlass. Ihr überlebender Ehepartner erbt lediglich neben anderen Verwandten, so wie es die gesetzliche Erbfolge bestimmt. Auch wenn Ihr Ehepartner als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen wird, fällt zumindest Ihr Miteigentumsanteil in den Nachlass. Lediglich der Miteigentumsanteil Ihres Ehepartners bleibt außen vor. Muss Ihr Ehepartner andere Miterben auszahlen, bleibt ihm vielleicht nichts anderes übrig, als das Haus zu verkaufen. Sie können diese Konsequenz weitgehend vermeiden, wenn Sie Ihre Erbfolge testamentarisch regeln.
4. Irrtum: Meine Verwandten bilden eine ErbengemeinschaftDie Erbengemeinschaft ist eine Gruppe von Personen, die gemeinschaftlich den Nachlass eines Verstorbenen erben. Hierbei gelten spezielle Rechte und Pflichten. und regeln alles einvernehmlich
Hinterlassen Sie mehrere Erben, finden sich diese in einer Erbengemeinschaft wieder. Jeder ist auf jeden angewiesen. Keiner kann ohne den anderen irgendetwas entscheiden oder über Nachlassgegenstände verfügen. Es liegt in der Natur des Menschen, dass daraus Streitigkeiten entstehen. Um diese zu vermeiden, sollten Sie in einem Testament regeln, wer was und wieviel erbt. Sie vermeiden damit das Entstehen einer konfliktträchtigen Erbengemeinschaft.
5. Irrtum: Ich gehe mit der Zeit und schreibe mein Testament am Computer
Um zu vermeiden, dass Testamente manipuliert werden, schreibt das Gesetz vor, dass Sie als ErblasserWas ist ein Erblasser? Die Person, deren Vermögen mit dem Tod auf eine oder mehrere Personen übergeht, wird als Erblasser bezeichnet. Jeder verstorbene Mensch (natürliche Person) ist ein Erblasser, auch wenn er keine Vermögenswerte hinterlässt. Juristische Personen (Kapitalgesellschaft, eingetragener Verein) sterben hingegen nicht. Juristische Personen werden liquidiert. Das Gesetz spricht auch bereits von einem lebenden Menschen als einem Erblasser, wenn er eine Verfügung von Todes wegen errichtet oder wieder aufhebt oder einen Erbverzichtsvertrag schließt. Der Erbfall tritt aber erst mit dem Tode des Erblassers ein. Vor dem Tod des Erblassers können die Erben keine Erbansprüche geltend machen. Es besteht auch... Mehr erfahren Ihr Testament handschriftlich verfassen und persönlich unterschreiben müssen. Sie dürfen auch keine Schreibmaschine benutzen. Andernfalls bleibt Ihr „letzter Wille“ unbeachtlich. Es tritt dann die gesetzliche Erbfolge in Kraft.
6. Irrtum: Ich muss meinem Sohn den Pflichtteil auszahlen, auch wenn ich noch lebe
Falsch. Solange Sie leben, hat keines Ihrer Kinder Anspruch auf Ihr Erbe und kann auch nicht verlangen, dass Sie ihm bereits zu Lebzeiten den Pflichtteil auszahlen. Im Gegenteil: Sie können mit Ihrem Vermögen anstellen, was Sie wollen. Es bleibt allein Ihre Entscheidung, auch wenn Sie mit Ihrem Lebensstil Ihr Vermögen Richtung null reduzieren. Es bleibt Ihnen natürlich unbenommen, Ihrem Kind Vermögenswerte zu schenken, beispielsweise ein unbebautes Grundstück zu überlassen, auf dem es ein Eigenheim errichten will. Dann sollten Sie aber klären, inwieweit die Schenkung auf das spätere Erbe angerechnet wird und inwieweit andere Erben Berücksichtigung finden.
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7. Irrtum: Auch meine Geschwister haben Anspruch auf den Pflichtteil
Pflichtteilsberechtigt sind lediglich Ihre Kinder und Enkelkinder, Ihre beiden Elternteile und der Ehepartner. Ihre Geschwister haben keinen Anspruch auf irgendwelche Pflichtteile. Schließen Sie im Wege eines Testaments Ihre Geschwister also von der Erbfolge aus, erben diese nichts.
8. Irrtum: Mein Testament verwahre ich am besten zu Hause
Natürlich können Sie Ihr Testament in Ihren persönlichen Unterlagen zu Hause aufbewahren. Normalerweise ist das kein Problem. Es kommt aber auch in den besten Familien vor, dass Zuhause verwahrte Testamente nicht aufgefunden, unterschlagen oder vielleicht sogar verfälscht werden. Möchten Sie sichergehen, sollten Sie Ihr Testament bei Ihrem örtlichen Amtsgericht hinterlegen. Sie zahlen dafür eine pauschale Hinterlegungsgebühr von 75 €. Das Gericht wird Ihr Testament beim Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer in Berlin registrieren lassen. Dafür fallen nochmals einmalig 15 € an. Segnen Sie das Zeitliche, werden über das Standesamt das Testamentsregister und das Nachlassgericht informiert und Ihr Testament zuverlässig eröffnet.
9. Irrtum: Auch mein Lebensabschnittsgefährte oder Lebensgefährte ist gesetzlicher Erbe
Leben Sie mit einem Lebensabschnittsgefährten oder Lebensgefährten in wilder Ehe zusammen, erbt dieser nichts. Diese Personen sind keine gesetzlichen Erben und gehen vollkommen leer aus. Möchten Sie Ihren Partner oder Ihre Partnerin dennoch Bedenken, müssen Sie ein Testament verfassen und diese Person als Erbe oder im Wege eines Vermächtnisses bedenken.
10. Irrtum: Ich stehe unter Betreuung und kann kein Testament mehr errichten
Falsch! Auch wenn Sie aus persönlichen Gründen unter Betreuung stehen, bleiben Sie dennoch testierfähig. Sie brauchen keinesfalls Ihren Betreuer um eine Erlaubnis oder seine Zustimmung zu fragen, wenn Sie ein Testament errichten wollen. Nur dann, wenn die Betreuung aufgrund Ihrer psychischen Situation auch in vermögensrechtlichen Angelegenheiten angeordnet ist, fehlt es an Ihrer Testierfähigkeit. Sollten Sie damit rechnen, früher oder später unter Betreuung gestellt zu werden, sollten Sie also frühzeitig ein Testament errichten.