Alle Informationen auf dieser Seite wurden durch Claus M. Büttner und den Erbrechts-Experten der ERBMANUFAKTUR vor der Veröffentlichung geprüft.
Sie haben geerbt und möchten das Beste daraus machen. Eine Erbschaft ist wie ein Geschenk. Aber nicht immer ist das erhaltene Geschenk genau das, was man sich im Augenblick wünscht oder was man in der Situation gerade braucht.
Probleme beim Verkauf von Erbteilen
Sie möchten nun vielleicht das Erbe in Geld verwandeln, weil Sie mit dem Geld eigene Pläne haben. Dann werden Sie wahrscheinlich mit zweierlei Aufgaben konfrontiert, die sich im Einzelfall als echtes Problem erweisen können.
Problem #1: Einen Käufer finden
Ist Bargeld vorhanden, haben Sie schnell Liquidität. Bestehen die Nachlasswerte aber in Wertpapieren, Immobilien, Antiquitäten oder Kunstsammlungen, müssen Sie diese Werte irgendwie versilbern. Dafür müssen Sie einen Käufer finden, der bereit ist, Geld dafür zu bezahlen.
Problem #2: Teil einer Erbengemeinschaft
Sind Sie Mitglied einer Erbengemeinschaft, können Sie nur gemeinschaftlich handeln. Allein entscheiden können Sie so gut wie nichts. Auch wenn Sie Bares vor Ihren Augen sehen, können Sie nicht unbedingt darauf zugreifen, wenn auch nur ein Miterbe seine Zustimmung dazu verweigert.


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— Claus M. Büttner, Immobilien- & Nachlass-Experte
In einer Erbengemeinschaft gehört Ihnen der Nachlass nämlich nur „zur gesamten Hand“. Grund ist, dass jeder Erbe die gleichen Rechte hat. Die Konsequenz besteht darin, dass Sie als einzelner Miterbe zwar einen Anteil am Nachlass erhalten, aber nicht das Recht haben, über einzelne Nachlasswerte nach eigenem Ermessen zu verfügen. Alles, was Sie als Miterbe tun oder tun wollen, bedarf der Zustimmung der Miterben.
Erbengemeinschaften erweisen sich damit in der Praxis regelmäßig als sehr schwerfällig. Hinzu kommt, dass Miterben gerne die Verwaltung und die Abwicklung des Nachlasses behindern und im ungünstigsten Fall auf Jahre hinaus blockieren.
Auch wenn Erbengemeinschaften von Gesetzes wegen auf Abwicklung angelegt sind, erweist sich eine solche Auseinandersetzung vor allem bei umfangreichen Nachlässen und schwierigen persönlichen Beziehungen der Miterben untereinander oft als echtes Problem. Sind Sie dann auf schnelle Liquidität angewiesen, brauchen Sie unendlich viel Geduld.
Lösung: Anteile verkaufen!
Eine angemessene Lösung kann darin bestehen, dass Sie Ihren Nachlass oder Ihren Erbanteil am Nachlass einer ErbengemeinschaftDie Erbengemeinschaft ist eine Gruppe von Personen, die gemeinschaftlich den Nachlass eines Verstorbenen erben. Hierbei gelten spezielle Rechte und Pflichten. verkaufen. Voraussetzung ist, dass Sie einen Käufer finden, der bereit ist, den Nachlass oder Ihren Erbanteil zu kaufen.
Dazu müssen Sie im Detail wissen, wie der Verkauf von Erbanteilen vonstatten geht und welche Rechte und Pflichten damit verbunden sind.
Das bedeutet, ich kann als Alleinerbe den Nachlass verkaufen?
Sind Sie alleiniger Erbe des Nachlasses, können Sie mit dem Nachlass ganz so verfahren, wie Sie wollen. Sie können den Nachlass in Ihr eigenes Vermögen einverleiben, diesen verpfänden, verschenken oder selbstverständlich auch verkaufen. Als Alleinerbe tun Sie alles, was auch der ErblasserWas ist ein Erblasser? Die Person, deren Vermögen mit dem Tod auf eine oder mehrere Personen übergeht, wird als Erblasser bezeichnet. Jeder verstorbene Mensch (natürliche Person) ist ein Erblasser, auch wenn er keine Vermögenswerte hinterlässt. Juristische Personen (Kapitalgesellschaft, eingetragener Verein) sterben hingegen nicht. Juristische Personen werden liquidiert. Das Gesetz spricht auch bereits von einem lebenden Menschen als einem Erblasser, wenn er eine Verfügung von Todes wegen errichtet oder wieder aufhebt oder einen Erbverzichtsvertrag schließt. Der Erbfall tritt aber erst mit dem Tode des Erblassers ein. Vor dem Tod des Erblassers können die Erben keine Erbansprüche geltend machen. Es besteht auch... Mehr erfahren hätte tun können.
Was bedeutet, ich kann als Miterbe in der Erbengemeinschaft meinen Erbanteil verkaufen?
Miterbe in der Erbengemeinschaft werden Sie sozusagen von Natur aus. Es ist nicht Ihre freiwillige Entscheidung. Da es mehrere Erben gibt und jeder Erbe die gleichen Rechte hat, bilden Sie eine Erbengemeinschaft. Aus dieser Zwangsgemeinschaft können Sie nicht ohne weiteres aussteigen. Möchten Sie die Erbengemeinschaft auflösen, müssen Sie die Auseinandersetzung betreiben. Damit sind in der Lebenspraxis oft erhebliche und für Außenstehende kaum nachvollziehbare Probleme verbunden.
Es soll Erbengemeinschaften geben, die Jahre brauchen, um den Nachlass einvernehmlich abzuwickeln. Im ungünstigsten Fällen müssen bewegliche Nachlasswerte durch Pfandverkauf und Immobilien durch eine TeilungsversteigerungDie Teilungsversteigerung einer Immobilie ist die Konsequenz, wenn sich die Miterben nicht über das Schicksal einer Immobilie verständigen können. Mehr erfahren verwertet werden. In diesen Fällen kann es eine Perspektive darstellen, wenn Sie Ihren Erbanteil an der Erbengemeinschaft verkaufen und damit aus der Erbengemeinschaft ausscheiden.
Wenn Sie aktuell eine Immobilie verkaufen wollen oder müssen, ist es vorab wichtig den richtigen und realistischen Verkaufspreis zu ermitteln. Denn: Setzen Sie diesen zu hoch an, wird die Immobilie zum Ladenhüter - verkaufen Sie zu günstig, verlieren Sie Geld.
Was ist der beste Verkaufspreis?
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Bin ich durch den Verkauf nicht mehr Erbe?
Auch wenn Sie den Nachlass oder Ihren Erbanteil in der Erbengemeinschaft verkaufen, bleiben Sie Erbe. Sie verkaufen lediglich Ihre Rechte am Nachlass, den Nachlass als solchen oder Ihren Erbanteil an den Käufer. Sie erhalten den Kaufpreis als Gegenwert.
Familienpapiere, Familienbilder und sonstige persönliche Gegenstände des Erblassers bleiben in Ihrem Besitz (§ 2373 BGB). Sie nehmen eine Sonderstellung ein und gehören nicht zum Nachlass als Verkaufsobjekt. Ein Erwerber dürfte zudem kaum ein persönliches Interesse daran haben.
Was ist ein ErbschaftskaufvertragIm Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 2371 ff. BGB) ist das Recht des Erben festgehalten, die ihm angefallene Erbschaft verkaufen zu dürfen. Daher darf ein Alleinerbe die gesamte Erbschaft, der Miterbe den ihm zuständigen Teil der Erbschaft an Dritte verkaufen. Der Vorteil einesErbschaftsverkaufs liegt auf der Hand: Der Erbe erhält einen fixen Geldbetrag, über den er unmittelbar verfügen kann. Der Erbschaftskauf kommt vor allem in denjenigen Fällen vor, wenn der Erbe die Verwaltung des Nachlasses am liebsten vermeiden möchte. Somit überlässt der Erbe die Abwicklung des Nachlasses dem Käufer. Wir stehen Ihnen kompetent beim Verkauf Ihres Erbanteils mit unserer Erfahrung und unseren... Mehr erfahren?
Das Werkzeug, mit dem Sie den Nachlass oder Ihren Erbanteil in der Erbengemeinschaft zu Geld machen können, ist der Erbschaftskaufvertrag. § 2371 BGB gibt dem Alleinerben und dem Miterben die Möglichkeit, die Erbschaft und damit den Nachlass insgesamt oder den Erbanteil zu verkaufen. Damit ist der Erbschaftskauf nichts anderes als ein ganz normaler Kaufvertrag.
Da eine Erbschaft aber einen besonderen Lebenssachverhalt darstellt, regelt das Gesetz eine Reihe von Details, die vom normalen Kaufvertragsrecht abweichen.

Welche Vorteile habe ich als Verkäufer?
Verkaufen Sie den Nachlass insgesamt oder Ihren Erbanteil in der Erbengemeinschaft, erhalten Sie den vereinbarten Kaufpreis. Damit steht Ihnen bei entsprechender Vereinbarung umgehend Liquidität zur Verfügung. Vor allem brauchen Sie sich nicht mehr um den Nachlass zu kümmern.
Beispiel
Zum Nachlass gehört eine Immobilie. Die Immobilie ist sanierungsbedürftig. Vielleicht bestehen auch bauordnungsrechtliche Schwierigkeiten. Haben Sie kein Interesse, sich um die Sanierung zu kümmern oder sich mit den Behörden auseinanderzusetzen, können Sie den Nachlass mit der Immobilie verkaufen. Sie übertragen alle damit verbundenen Schwierigkeiten auf den Erwerber.
Vorteilhaft ist ein solcher Verkauf auch dann, wenn Sie in Berlin wohnen und in Saarbrücken eine Immobilie geerbt haben. Möchten Sie sich die mit der Verwaltung oder einem Verkauf einhergehenden Schwierigkeiten ersparen, erleichtern Sie sich Ihren Alltag, wenn Sie die Immobilie zusammen mit dem Nachlass verkaufen.
Vorsicht: Risiko und geringerer Kaufpreis!
Verkaufen Sie Ihren Nachlass oder Ihren Erbanteil, übernimmt der Erwerber ein gewisses Risiko, falls sich der Wert des Nachlasses im Nachhinein als nicht so werthaltig erweist, wie Sie angenommen haben.
Um diese Unsicherheiten zu vermeiden, wird ein Erwerber regelmäßig nur bereit sein, einen niedrigeren Kaufpreis zu zahlen, als es dem vermeintlichen Verkehrswert Mehr erfahren entspricht. Sie sollten Ihre Vorstellungen zur Gestaltung des Kaufpreises also realistisch bewerten und die schnelle Liquidität insoweit als geldwerten Vorteil betrachten.
Welche Vorteile hat der Erwerber?
Kauft ein Erwerber den Nachlass oder den Erbanteil, hat er normalerweise wirtschaftliche Interessen. Er sieht die Chance, werthaltige Vermögenswerte günstig zu erwerben und mit einer guten Rendite weiterzuverkaufen.
Ein professioneller Erwerber ist in der Lage, den Sachverhalt und die mit einem Nachlass einhergehenden Rechte und Pflichten einzuschätzen und danach zu handeln. Er ist damit insoweit im Vorteil, als Sie selbst vielleicht Laie sind und Schwierigkeiten haben, so zu handeln, wie es ein professioneller Erwerber tun kann.
Beispiel
Geht es um die besagte Immobilie, besteht die Aufgabe darin, den angemessenen Verkehrswert festzustellen und für den Fall des Verkaufs denjenigen Kaufinteressenten ausfindig zu machen, der bereit ist, genau diese Immobilie zu kaufen und einen dafür angemessenen Kaufpreis zu bezahlen.
Gerade in Erbengemeinschaften bestehen oft diffuse und meist völlig überzogene Vorstellungen darüber, was der angemessene Verkaufspreis für eine Immobilie ist. Konsequenz ist oft, dass ein Miterbe den Verkauf blockiert und die Immobilie im ungünstigsten Fall jahrelang leer steht und zusehends verfällt.
Der Verkauf des Erbteils kann viel Stress sparen!
Gehört zum Nachlass eine Immobilie, streiten sich Erbengemeinschaften gerne darüber, wie die Immobilie genutzt, verwertet oder verwaltet wird. Als einzelner Miterben haben Sie vielleicht nicht die Kraft und nicht die Autorität, sich gegen Ihre Miterben durchzusetzen. In dieser Situation kann es vorteilhaft sein, Ihren Erbanteil zu verkaufen und es dem Erwerber zu überlassen, sich mit der Erbengemeinschaft auseinanderzusetzen.
Gerade, wenn es um eine Immobilie geht, kann die Teilungsversteigerung als Ultima Ratio einen Weg darstellen, das Schicksal der Immobilie einer Lösung zuzuführen.
Wie bewerte ich einzelne Nachlassgegenstände?
Die Freude über den Anfall des Nachlasses sollte nicht darüber hinwegtäuschen, dass Sie einzelne Nachlassgegenstände realistisch bewerten sollten. Ein Nachlassgegenstand ist nur so viel wert, wie er Ihnen persönlich bedeutet oder ein Kaufinteressent bereit ist, dafür Geld zu bezahlen.
- Sachwerte werden nach ihrem Verkehrswert bewertet. Verkehrswert ist derjenige Wert, den Sie bei einem freihändigen Verkauf erzielen könnten. Ultima Ratio wäre, den Verkehrswert durch einen Sachverständigen feststellen zu lassen. Ein Gutachten rechtfertigt sich aber angesichts des Kostenaufwandes nur bei wirklich sehr hohen Werten. Hilfreich ist der Vergleich mit ähnlichen Angeboten. Beachten Sie auch hier, dass Angebot und Nachfrage den Kaufpreis bestimmen.
- Bebaute Grundstücke werden grundsätzlich mit ihrem Verkehrswert angesetzt, also mit dem Wert, den Sie beim Verkauf auf dem freien Markt erzielen können. Für selbst genutzte Einfamilienhäuser oder selbst genutzte Eigentumswohnungen kommt das SachwertverfahrenBeim Sachwertverfahren wird auf den Substanzwert der Immobilie und den Bodenwert des Grundstücks abgestellt. Es wird also festgestellt, mit welchem Kostenaufwand das Gebäude heute errichtet werden würde. Soweit es um den Bodenwert des Grundstücks geht, nehmen Gutachter meist Bezug auf die Bodenrichtwerte der Gutachterausschüsse der Gemeinden. Weitere Informationen:
• "Wie erfolgt die Wertermittlung einer Immobilie bei einer Erbschaft?"
• "Kostenlose Wertermittlung Ihrer Immobilie"
Mehr erfahren in Betracht, das sich an den Herstellungskosten orientiert. Sie müssen sich also fragen, was es kosten würde, diese Immobilie heute zu bauen. Danach müssen Sie das Alter und den Erhaltungszustand des Objekts wertmindernd berücksichtigen. - Mietobjekte werden nach dem ErtragswertverfahrenIst Ihre Immobilie vermietet, bestimmen die realistischerweise erzielbaren Mieten den Ertragswert und damit die Rendite des Objekts. Da die Mieten auf der Substanz und der Qualität des Objekts beruhen, fließt indirekt auch der Sachwert des Objekts in die Bewertung ein. Weitere Informationen: "Wie erfolgt die Wertermittlung einer Immobilie bei einer Erbschaft?" Mehr erfahren bewertet. Dabei wird auf die erzielbare Rendite durch die realistisch zu erwartenden Mieteinnahmen abgestellt.
- Der Verkehrswert unbebauter Grundstücke wird durch Vergleich der Kaufpreise für benachbarte Grundstücke nach dem BodenrichtwertDer Bodenrichtwert bezieht sich auf das Grundstück. Der Wert der auf diesem Grundstück errichteten Immobilie bleibt dabei außer Betracht. Es handelt sich dabei um einen anderen Wert als den Bodenwert. Weitere Informationen:
• "Wie erfolgt die Wertermittlung einer Immobilie bei einer Erbschaft?"
• Kostenloser Verkehrswertrechner für Ihre Immobilie
Mehr erfahren ermittelt. - Wertpapiere setzen Sie mit dem Wert am Todestag des Erblassers an. Bei größeren Kursschwankungen ist ein mittlerer Tageskurs zu bilden.
- Gesellschaftsanteile sind im Regelfall mit ihrem vollen tatsächlichen Wert zu berücksichtigen, den ein Erwerber normalerweise als Kaufpreis zahlen würde. Da der Kaufpreis meist kaum festzustellen ist, muss er durch Sachverständige aufwändig ermittelt werden.
- Lebensversicherungen fallen in der Höhe der vereinbarten Versicherungssumme nur dann in den Nachlass, wenn der Erblasser selber bezugsberechtigt war, nicht aber, wenn eine dritte Person als bezugsberechtigte Person benannt ist.
Welche Rechte erwirbt der Erwerber eines Erbanteils?
Als Miterbe in der Erbengemeinschaft verkaufen Sie hingegen Ihren Erbanteil. Auch dann brauchen Sie Ihre Miterben nicht um deren Erlaubnis unter Zustimmung zu bitten. Es ist Ihre Entscheidung, wenn Sie Ihren Erbanteil in der Erbengemeinschaft verkaufen. Allerdings haben die Miterben ein gesetzliches VorkaufsrechtEin Vorkaufsrecht bezeichnet den gesetzlichen Anspruch, dass jemand das Recht besitzt, sich bei anderen Interessenten vorzudrängeln und z.B. eine Immobilie, ein Grundstück oder einen Erbanteil vor diesen konkurrierenden Parteien zu erwerben. Siehe:
• Verkauf und Wert von Erbanteilen
Mehr erfahren. Soweit die Miterben ihr Vorkaufsrecht nicht ausüben, geht der Anteil des Miterben als Verkäufer am Nachlass auf den Erbschaftskäufer über.
Der Erwerber tritt in die vermögensrechtliche Stellung ein, die der Miterbe in der Erbengemeinschaft hat. Somit nimmt er an der gemeinschaftlichen Verwaltung und Nutzung des Nachlasses teil, haftet aber auch für Nachlassverbindlichkeiten. Wie jeder Miterbe auch, kann er jederzeit die Auseinandersetzung des Nachlasses betreiben. Gehört eine Immobilie zum Nachlass kann sich der Erbschaftskäufer als neuer Miteigentümer im Grundbuch eintragen lassen.
Was bedeutet das Vorkaufsrecht der Miterben beim Verkauf des Erbanteils?
Verkaufen Sie Ihren Erbanteil an einer Erbengemeinschaft, haben Ihre Miterben ein gesetzlich begründetes Vorkaufsrecht. Dieses Vorkaufsrecht berechtigt Ihre Miterben, in den Kaufvertrag mit dem Erwerber einzutreten und zu den vereinbarten Konditionen Ihren Erbanteil zu übernehmen.
Der Gesetzgeber will damit verhindern, dass eine fremde Person in die Erbengemeinschaft eintritt und die Miterben mit einer Person konfrontiert werden, die sie nicht wollen und mit der sie vielleicht nicht zurechtkommen. Wird das Vorkaufsrecht ausgeübt, bleiben die übrigen Miterben unter sich. Wird das Vorkaufsrecht gemeinsam ausgeübt, vergrößert jeder Miterbe anteilmäßig seinen eigenen Erbanteil.
Übt nur ein Miterbe in Übereinstimmung mit seinen übrigen Miterben das Vorkaufsrecht aus, vergrößert er damit seinen Erbanteil in der Erbengemeinschaft.
Gut zu wissen: Dabei wird natürlich vorausgesetzt, dass der oder die Miterben finanziell auch in der Lage sind, das Vorkaufsrecht auszuüben und den mit dem Erwerber vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen. Ist dies nicht der Fall, scheitert die Ausübung des Vorkaufsrechts bereits an dieser finanziellen Hürde.
Vorkaufsrecht gilt nur bei Verkauf an Dritte
Hinweis: Das Vorkaufsrecht besteht nur, wenn Sie Ihren Erbanteil an eine fremde dritte Person verkaufen. Es besteht nicht, wenn Sie Ihren Anteil an einen Miterben verkaufen. In diesem Fall tritt gerade nicht die Situation ein, die das Gesetz vermeiden will. Die Miterben bleiben unter sich und werden nicht mit einer fremden Person konfrontiert.
Ist der Erbschaftskaufvertrag formbedürftig?
Wenn Sie den Nachlass oder Ihren Erbanteil in der Erbengemeinschaft verkaufen, müssen Sie den Erbschaftskaufvertrag notariell beurkunden (§ 2371 BGB). Der Gesetzgeber will Sie vor unüberlegten Entscheidungen schützen.
Auch sollte der Erwerber klar wissen, welche Rechte er erwirbt und inwieweit mit dem Erwerb möglicherweise auch Pflichten verbunden sind. Vor allem dann, wenn es Nachlassgläubiger gibt, wird gewährleistet, dass die Gläubiger wissen, wer künftig ihr Ansprechpartner ist. Halten Sie die notarielle Form nicht ein, ist der Kaufvertrag nichtig.
Sind Sie Miterbe in der Erbengemeinschaft, sollten auch Ihre Miterben unmissverständlich wissen, was Sie veranlasst haben und wer künftig das Schicksal des Erbanteils in der Erbengemeinschaft bestimmt.
Kann der Erwerber des Nachlasses oder des Erbanteils einen Erbschein beantragen?
Der Erwerber des Nachlasses oder eines Erbanteils kann keinen ErbscheinDer Erbschein spielt vor allem dann eine Rolle, wenn der Erblasser kein Testament hinterlassen hat. Mehr erfahren auf seinen Namen ausstellen lassen. Der Erbschein stellt nämlich ein Zeugnis über das Erbrecht dar. Deshalb kann der Erbschein nur auf den Namen des Erben persönlich ausgestellt werden. Der Erwerber wurde schließlich wegen des Erbfalls kein Erbe und wird auch mit dem Kaufvertrag kein Erbe. Er erwirbt nur den Nachlass oder den Anteil am Nachlass aus vermögensrechtlicher Sicht, während der Erbe naturgemäß Erbe bleibt.
Verlangt der Erwerber trotzdem einen Erbschein, können Sie als Erbe einen Erbschein auf Ihren Namen als Erbe beantragen und auf Ihren Namen ausstellen lassen. Damit weisen Sie Ihr Erbrecht nach. Der Erbschaftskäufer kann nach Maßgabe des Erbscheins und unter Hinweis auf den Erbschaftskaufvertrag dokumentieren, dass er berechtigt ist, über den Nachlass oder über den Erbanteil zu verfügen.
Muss ich das Nachlassgericht über den Verkauf informieren?
Hinterlässt der Erblasser neben Vermögenswerten auch Verbindlichkeiten, sind Sie als Verkäufer verpflichtet, den Verkauf des Nachlasses oder Ihres Erbanteils sowie den Namen des Erwerbers dem Nachlassgericht unverzüglich anzuzeigen. Jeder Gläubiger, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht (z.B. Vorlage einer Rechnung) kann diese Anzeige beim Nachlassgericht einsehen (§ 2384 BGB). Die Anzeige des Erwerbers ersetzt Ihre Anzeige als Verkäufer.
Wie ist die Haftung des Erwerbers nach Kaufvertragsabschluss geregelt?
Haftung gegenüber den Nachlassgläubigern
Verkaufen Sie den Nachlass oder Ihren Erbanteil, haftet der Erwerber den Nachlassgläubigern für eventuell bestehende Verbindlichkeiten aus dem Nachlass. Es besteht von Gesetzes wegen keine Möglichkeit, eine Haftungsbeschränkung zu Gunsten des Erwerbers zu vereinbaren.
Der Erwerber haftet den Nachlassgläubigern unbeschränkt. Will er seine Haftung einschränken, kann er beispielsweise die Nachlassverwaltung oder in allerletzter Konsequenz die Nachlassinsolvenz beantragen. Sollten diese Verfahrenswege mangels Liquidität des Nachlasses nicht durchgeführt werden können, kann der Erwerber sich immer noch auf die Dürftigkeitseinrede berufen (§ 1990 BGB).
Risiko des Untergangs und der Verschlechterung
Der Erwerber des Nachlasses trägt zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung des Nachlasses oder einzelner Vermögenswerte. Für Sie als Verkäufer bedeutet die gesetzliche Regelung klare Vorteile, für den Erwerber klare Nachteile.
Beispiel
Sie verkaufen den wertvollen, nicht mehr versicherten Oldtimer des Erblassers. Wird das Auto vor der Übergabe an den Erwerber gestohlen und bleibt unauffindbar, trägt der Erwerber das Risiko. Er müsste dennoch den vereinbarten Kaufpreis zahlen, auch wenn er das Fahrzeug nicht erhält. Der Erwerber kann dieses Szenario nur vermeiden, wenn er auf der sofortigen Übergabe nach Abschluss des Kaufvertrages und der Zahlung des Kaufpreises besteht.
War das Fahrzeug hingegen noch versichert, gehört die Entschädigungsleistungen der Kfz-Versicherung zum Nachlassvermögen und wäre dem Erwerber auszuhändigen.
Welche Haftung verbleibt dem Verkäufer nach Vertragsabschluss?
Ihre Haftung als Verkäufer für Nachlassverbindlichkeiten besteht auch nach Abschluss des Erbschaftskaufvertrages fort. Sie können diese Haftung vertraglich nicht mit dem Erwerber ausschließen oder einschränken (§ 2382 BGB).
Die Konsequenz ist, dass sich der Gläubiger einer Nachlassverbindlichkeit aussuchen kann, ob er den Erwerber des Nachlasses oder Ihres Erbanteils oder Sie als Verkäufer in Anspruch nehmen will. Sie haften zusammen mit dem Erwerber gleichermaßen als Gesamtschuldner. Der Gesetzgeber will damit Vermögensverschiebungen einen Riegel vorschieben.
Wichtig zu wissen: Im Innenverhältnis ist der Erwerber dem Verkäufer verpflichtet, die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen und den Verkäufer insoweit gegenüber den Gläubigern freizustellen.
Wer haftet für Rechts- und Sachmängel?
Sie verkaufen den Nachlass oder Ihren Erbanteil in dem Zustand, in dem sich Nachlass oder Erbanteil bei Vertragsabschluss befinden. Ihnen als Verkäufer obliegt also eine nur sehr eingeschränkte Haftung für Mängel (§ 2376 BGB).
Haftung für Rechtsmängel
Ihre Haftung für Rechtsmängel beschränkt sich darauf, dass Sie tatsächlich Erbe sind, dass Ihr Erbrecht nicht mit dem Recht eines Nacherben oder durch die testamentarische Bestimmung eines Testamentsvollstreckers beschränkt ist, dass keine Vermächtnisse, Auflagen, Pflichtteilslasten, Ausgleichspflichten oder Teilungsanordnungen bestehen und auch noch nicht die unbeschränkte Haftung gegenüber Nachlassgläubigern eingetreten ist.
Beispiel
Sie verkaufen den Nachlass. Danach stellt sich heraus, dass der Erblasser testamentarisch ein Vermächtnis bestimmt und Sie als Erben verpflichtet hat, der internationalen Krebshilfe 50.000€ zukommen zu lassen. Da der Erwerber zahlungspflichtig ist, haften Sie als Erbe gegenüber dem Erwerber auf Schadensersatz.
Haftung für Sachmängel
Ihre Haftung für Sachmängel ist weitgehend ausgeschlossen. Sie haften allenfalls dann, wenn Sie dem Erwerber einen Ihnen bekannten Sachmangel arglistig verschweigen oder ausdrücklich die Garantie für die Beschaffenheit eines Nachlassgegenstandes übernommen haben.
Beispiel
Zum Nachlass gehört eine Immobilie. Später stellt sich heraus, dass Sie die zuvor völlig verschimmelten Kellerwände mit Kalkputz übertüncht haben und somit die Immobilie zu einem völlig überteuerten Verkehrswert in den Kaufpreis eingeflossen ist. In diesem Fall haften Sie dem Erwerber auf Schadensersatz.
Haftung für verbrauchte Nachlasswerte
Sie können den Nachlass nur insgesamt verkaufen. Haben Sie als Alleinerbe vor Abschluss des Kaufvertrages über den Nachlass bereits einzelne Vermögensgegenstände verbraucht (z.B. das Guthaben auf dem Girokonto des Erblassers abgehoben), Werte unentgeltlich veräußert (z.B., das Kfz Ihrem Lebensgefährten geschenkt) oder belastet (z.B. auf das Haus zur Kreditsicherung eine Grundschuld eintragen lassen), müssen Sie dem Erwerber den Wert oder die Wertminderung ersetzen, es sei denn, dass der Erwerber die Umstände kennt (§ 2375 Abs. I BGB).
Gleiches gilt, wenn Sie Ihren Erbanteil verkaufen. Ihre Haftung als Verkäufer gegenüber dem Erwerber besteht dann anteilmäßig.
Haftung für Übergabemängel
Sie haften nicht, wenn einzelne Nachlassgegenstände sich vor Abschluss des Erbschaftskaufvertrages verschlechtern, untergehen oder aus sonstigen Gründen nicht übergeben werden können (§ 2375 Abs. II BGB).
Welche Empfehlungen sollte ich bei Abschluss eines Erbschaftskaufvertrages beherzigen?
Verkauft ist schnell. Hüten Sie sich im Hinblick auf die in Aussicht stehende Liquidität vor einer übereilten Unterschrift. Sie sind auf der sicheren Seite, wenn Sie gegenüber dem Kaufinteressenten ehrliche Angaben machen. Bewerten Sie die Dinge realistisch. Verschweigen Sie nichts, was die Werthaltigkeit mindert oder den Erwerber verleitet, die Dinge anders zu bewerten.
Um Risiken dieser Art zu minimieren, schreibt der Gesetzgeber die notarielle Beurkundung des Erbschaftskaufvertrags vor. So will Sie der Gesetzgeber einerseits als Erbe vor unüberlegten Vertragsabschlüssen schützen, andererseits den Erwerber davor bewahren, blind etwas zu kaufen, das keine realistische Grundlage hat. Verzichten Sie auf die notarielle Beurkundung, ist der Vertrag nichtig. Soweit zum Nachlass eine Immobilie gehört, müssen Sie den Verkauf der Immobilie ohnehin notariell beurkunden. Um spätere Streitigkeiten möglichst einzugrenzen und zu vermeiden, sollten Sie in aller Regel stets notariell beurkunden.
Sofern Sie den Kaufvertrag notariell beurkunden, sollten Sie im Vertrag alles zur Sprache bringen, was im Hinblick auf den Nachlass wichtig erscheint. Beachten Sie, dass der Erwerber auf all diejenigen Informationen angewiesen ist, die er benötigt, um den Nachlass in Besitz zu nehmen oder sich in der Erbengemeinschaft mit den Miterben auseinanderzusetzen.
Verkaufen Sie eine Immobilie, empfiehlt sich, den Verkauf auf der Grundlage des Grundbuchs, von Lageplänen, Katasterplan und einer persönlichen Besichtigung der Immobilie zu bewerkstelligen. Hilfreich kann sein, im Zweifelsfall ein Verkehrswertgutachten erstellen zu lassen und so Ansatzpunkte für spätere Zweifel zu vermeiden.

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