Was Sie über den Pflichtteil beim Erbrecht wissen sollten

Kategorie: Erbrecht
Zuletzt aktualisiert:

Was ist das, der Pflichtteil?

Der Pflichtteil sichert den Kindern, Eltern und Ehegatten des Erblassers eine Mindestbeteiligung am Nachlass. Der Pflichtteil wird dann relevant, wenn diese Personen infolge einer Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Daher wird das Thema „Pflichtteil“ meist dann angesprochen, wenn der Erblasser einen gesetzlichen Erben enterben möchte oder enterbt hat. 

Der Erblasser kann zu Lebzeiten beliebig über sein Vermögen verfügen und dabei aufgrund der Testierfreiheit testamentarisch seine nächsten Angehörigen übergehen. Er ist nicht verpflichtet, sein Vermögen für die Erben zu erhalten und kann es nach Lust und Laune „verjubeln“. Aber: Der Gesetzgeber schützt die nächsten Angehörigen des Erblassers dennoch dadurch, dass er ihnen grundsätzlich eine bestimmte Mindestbeteiligung am Nachlass gewährt, vorausgesetzt, es sind nach dem Ableben des Erblassers noch Vermögenswerte vorhanden. Insoweit ist die Testierfreiheit des Erblassers wiederum beschränkt. Eine völlige Enterbung ist nur in sehr eng begrenzten Ausnahmefällen möglich (§§ 2333 ff BGB, z.B. Erbe bedroht Erblasser).

Wenn der Erblasser einen gesetzlich berufenen Erben auf den Pflichtteil setzen möchte, muss er ihn in einem Testament von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen. In diesem Fall spricht man umgangssprachlich davon, dass der Erblasser den Erben „enterbt“ habe.

Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?

erbrecht im gesetz
Bildquelle: kwarner Fotolia.com

Nicht jeder ist pflichtteilsberechtigt. Das Gesetz bestimmt nur die Kinder des Erblassers, seine eigenen Eltern und den Ehepartner als Pflichtteilsberechtigte. Zu den Kindern gehören eheliche als auch nichteheliche Kinder sowie adoptierte Kinder. Auch der nicht mit der Mutter verheiratete Vater des Erblassers ist pflichtteilsberechtigt.

Diese Personen haben nur dann einen Anspruch auf den Pflichtteil, wenn sie der Erblasser infolge einer Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen hat und zudem im Falle der gesetzlichen Erbfolge als gesetzliche Erben zum Zuge gekommen wären.

  • Nicht pflichtteilsberechtigt sind daher entferntere Verwandte: Geschwister, Onkel, Tanten, Nichten und Neffen sowie der nicht eingetragene Lebenspartner;
  • Kein Pflichtteilsrecht hat, wer auch bei gesetzlicher Erbfolge  noch nicht erbberechtigt wäre (§ 2309). Beispiel: Enkelkinder des Erblassers haben keinen Pflichtteilsanspruch, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls ihr Elternteil noch lebt;
  • … wer durch Erbvertrag auf sein Erbrecht verzichtet hat, ohne sich das Pflichtteilsrecht vorzubehalten (§ 2346) oder wer durch Erbvertrag auf das Pflichtteilsrecht verzichtet hat
  • … wer als gesetzlich berufene Erbe das Erbe ausgeschlagen hat;
  • … wer als Ehegatte das Ehegattenerbrecht infolge Scheidungsantrag oder Scheidung  oder Aufhebung der Ehe verloren hat (§ 1933 BGB);
  • … wer zwar als Erbe ausgeschlossen ist, aber mit einem Vermächtnis bedacht ist, das wertmäßig die Höhe eines Pflichtteils erreicht;
  • … derjenige, dem der Erblasser durch letztwillige Verfügung den Pflichtteil aus den im Gesetz bestimmten Gründen infolge Erbunwürdigkeit entzogen hat (§ 2333 BGB);
  • … wer für erbunwürdig erklärt wurde (§ 2344 BGB).

Wie wird der Pflichtteil berechnet?

Oft wird pauschal behauptet, der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Diese Feststellung greift zu kurz. Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs ergibt sich aus der Pflichtteilsquote und dem Wert des Nachlasses.

Pflichtteilsquote ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, wobei  das Gesetz bestimmt, dass diejenigen mitgezählt werden, die durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen sind, die Erbschaft ausgeschlagen haben oder für erbunwürdig erklärt wurden. Wer den Erbverzicht erklärt hat, wird nicht mitgezählt (§ 2310 BGB). Insoweit muss immer die genaue Pflichtteilsquote bestimmt werden. Davon gibt es dann die Hälfte als Pflichtteil.

Von den vorhandenen Vermögenswerten sind die Verbindlichkeiten abzuziehen, wobei Auflagen und Vermächtnisse nicht abgesetzt werden dürfen. Zu den Verbindlichkeiten gehören die Kosten der Beerdigung, der Nachlasssicherung und -verwaltung sowie der Testamentsvollstreckung.


wie hoch ist ihr erbanteil?

Wie hoch ist Ihr Erbanteil?

Schnell und einfach geht es mit unserem Erbquotenrechner.

Welcher Zeitpunkt bestimmt den Nachlasswert: Erbfall oder Veräußerung?

Der Nachlass bestimmt sich nach dem Verkehrswert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls. Spätere Wertsteigerungen oder Wertminderungen bleiben unberücksichtigt. Gegebenenfalls ist der Nachlasswert durch Schätzung zu ermitteln. Gehört zum Nachlass ein Unternehmen oder die Beteiligung an einem Unternehmen, ist auch der Firmen- oder Geschäftswert zu berücksichtigen.

Problematisch sind Fälle, in denen Vermögenswerte veräußert werden. Dann kommt es drauf an, ob für die Bewertung des Verkehrswertes der Zeitpunkt des Erbfalls oder der Zeitpunkt der Veräußerung maßgeblich ist. Insbesondere gilt dies für Grundstücke. In einem BGH-Fall waren drei Grundstücke zeitnah nach dem Erbfall gutachterlich geschätzt und anderthalb Jahre danach für ca. ein Drittel des Schätzwertes verkauft worden. Der Pflichtteilsberechtigte beanstandete, dass der Nachlasswert nach dem geringeren Verkaufserlös bemessen wurde.

Der BGH stellte im Grundsatz darauf ab, dass der Zeitpunkt des Erbfalls entscheidend sei. So bestimmt es letztlich auch § 2311 BGB. Danach wäre der Nachlasswert so ermitteln, als sei der Nachlass zum Zeitpunkt des Erbfalls in Geld umgesetzt worden. Dadurch würde dann wiederum der Erbe erheblich benachteiligt, da er den Pflichtteilsberechtigten entschädigen müsste, ohne dass er aus dem Nachlass den entsprechenden Gegenwert erhalten hätte. Daher stellt der BGH darauf ab, dass ein zeitnah mit dem Erbfall erzielter Verkaufserlös als ein zuverlässiger und realitätsnäherer Wertbestimmungsfaktor regelmäßig einer gutachterlichen Wertermittlung vorzuziehen sei (BGH IV ZR 291/91; IV ZR 124/09). Dabei sei ein Verkaufszeitraum von bis zu 5 Jahren nach dem Erbfall akzeptabel.

Will der Pflichtteilsberechtigte diesen Stichtag nicht akzeptieren, muss er darlegen und beweisen, dass der tatsächlich erzielte Verkaufserlös nicht dem wahren Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls entspricht. Hier sind Fälle im Blickfeld, bei denen der Erbe Vermögenswerte unter der Hand verkauft, mit der Absicht, die Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten zu dezimieren. Soweit ein Pflichtteilsberechtigter behauptet, der Erbe habe die Grundstücke in den 3 Jahren vor dem Verkauf verkommen lassen, genügt dies nicht, Zweifel an dem erzielten Verkaufserlös zu begründen.