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Erblasser

Was ist ein Erblasser?

Die Person, deren Vermögen mit dem Tod auf eine oder mehrere Personen übergeht, wird als Erblasser bezeichnet. Jeder verstorbene Mensch (natürliche Person) ist ein Erblasser, auch wenn er keine Vermögenswerte hinterlässt. Juristische Personen (Kapitalgesellschaft, eingetragener Verein) sterben hingegen nicht. Juristische Personen werden liquidiert.

Das Gesetz spricht auch bereits von einem lebenden Menschen als einem Erblasser, wenn er eine Verfügung von Todes wegen errichtet oder wieder aufhebt oder einen Erbverzichtsvertrag schließt. Der Erbfall tritt aber erst mit dem Tode des Erblassers ein. Vor dem Tod des Erblassers können die Erben keine Erbansprüche geltend machen. Es besteht auch kein Rechtsanspruch, sich das Erbe oder zumindest den Pflichtteil zu Lebzeiten des Erblassers auszahlen zu lassen.

Was ist ein Erbe?

Erbe ist diejenige Person, auf die mit dem Tod eines Menschen dessen Vermögen als Ganzes übergeht. Erbe ist zunächst derjenige, den das Gesetz als gesetzlichen Erben bestimmt. Will der Erblasser die gesetzliche Erbfolge abändern, kann er in einer Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) abweichend von der gesetzlichen Erbfolge bestimmen, wer sein Erbe sein soll. Erbe kann nur sein, wer rechtsfähig und somit auch erbfähig ist. Rechtsfähig und damit erbfähig ist jede natürliche und juristische Person. Tiere können also keine Erben sein.

Was ist die Erbschaft?

Das Vermögen des Erblassers, das mit dessen Tod auf den oder die Erben übergeht, wird als Erbschaft oder als Nachlass bezeichnet. Der Nachlass besteht aus Aktiva und Passiva. Während Erbschaft den Übergang des Vermögens auf den Erben bezeichnet, ist mit Nachlass eher der Bestand des Vermögens gemeint.

Sonderfälle

  • Tiere sind nicht rechtsfähig und damit nicht erbfähig. Sollen sie nach dem Tod des Erblassers versorgt werden, kann der Erblasser einen Erben im Wege einer Auflage verpflichten, für die Pflege des Tieres zu sorgen.
  • Lebte der Erblasser im Ausland und hinterlässt Vermögenswerte in Deutschland, stellt sich die Frage, nach welchem nationalen Erbrecht der Nachlass abgewickelt wird. Um das Problem der dadurch entstehenden Nachlassspaltung zu vermeiden, empfiehlt sich, in einem Testament zu bestimmen, nach welchem nationalen Recht der Nachlass abgewickelt werden soll.
  • Will ein gesetzlicher Erbe die Erbschaft nicht antreten, genügt es nicht, sein Desinteresse zu zeigen. Um die Rechtsnachfolge in den Nachlass zu vermeiden, muss der Erbe ausdrücklich gegenüber dem Nachlassgericht die Ausschlagung der Erbschaft erklären oder zu Lebzeiten des Erblassers einen Erbverzichtsvertrag beurkunden.
  • Versterben Erblasser und Erbe gleichzeitig und kann nicht festgestellt werden, wer wen überlebt hat, besteht die Vermutung des gleichzeitigen Todes. Dann wird der Erbe nicht Erbe. Vielmehr tritt dann die gesetzliche Erbfolge ein.
  • Der bereits erzeugte, aber noch nicht geborene Mensch (Nasciturus) gilt als vor dem Erbfall geboren. Nur wenn das Kind tot geboren wird und damit nicht rechtsfähig war, kommt es nicht als Erbe in Betracht.
  • Ein postmortales, also nach dem Tode des Erblassers künstlich gezeugtes Kind des Erblassers wird bei der Erbfolge anderen Kindern gleichgestellt.
  • Da der postmortale Persönlichkeitsschutz des Erblassers mit dem Informationsinteresse des Erben konkurriert, ergeben sich teils schwierige Fragen, wenn der Erbe auf den digitalen Nachlass des Erblassers (E-Mail-Account, Mitgliedschaften in sozialen Netzwerken, eBay-Konto, Dating-Portale) zugreifen will.

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Claus M. Büttner, Gründer der Erbmanufaktur Erbspezialist, Immobilien- & Nachlassexperte
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