Wie kommt der Pflichtteilsberechtigte zu seinem Recht?

Kategorie: Erbrecht
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Du bist enterbt! Mit dieser Vorstellung verfassen viele potentielle Erblasser ihr Testament. Sie glauben auf diese Weise einen gesetzlichen Erben aus dem Weg geräumt und den Wunscherben zum alleinigen Erben gemacht zu haben. Eine irrige Vorstellung! Denn das Gesetz verhindert, dass ein gesetzlicher Erbe vollständig enterbt werden kann und gewährt ihm ein Pflichtteilsrecht. Die Testierfreiheit des Erblassers ist insoweit eingeschränkt.

Hinweis: Das Pflichtteilsrecht ist im Gesetz eingehend geregelt und wirft angesichts der Vielgestaltigkeit der Lebenswirklichkeit immer wieder schwierige Bewertungsfragen auf. Um als Pflichtteilsberechtigter zu seinem Recht zu kommen, ist Schritt auf Schritt vorzugehen und es sind die links und rechts des Weges liegenden Eventualitäten einzubeziehen.

Vollständige Enterbung bedeutet Entzug auch des Pflichtteilsrechts

Eine vollständige Enterbung in dem Sinne, dass der gesetzliche Erbe tatsächlich keinen Cent erhält, ist nur in sehr engen Ausnahmefällen möglich (§ 2333 BGB). Nur in diesen Fällen kann der Erblasser dem gesetzlichen Erben auch seinen Pflichtteil entziehen.

Liegt also kein solcher Ausnahmefall vor und hat der Erblasser in seinem Testament oder einem Erbvertrag einen anderen als den gesetzlichen Erben zum Erben bestimmt, steht dem gesetzlichen Erben immer der Pflichtteil zu. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Kein Pflichtteilsanspruch zu Lebzeiten des Erblassers

Der Pflichtteilsanspruch entsteht immer erst mit dem Erbfall, also mit dem Tode des Erblassers. Kinder haben kein Recht, bereits zu Lebzeiten des Elternteils ihren Pflichtteil einzufordern. Es ist und bleibt ausschließlich Angelegenheit des Elternteils, was er mit seinem Vermögen anstellt, ob er es verjubelt, dem Tierschutzverein spendet oder für den Nachlass renditefest anlegt.

Bestimmung der gesetzlichen Erbquote mit dem Erbrechner

Um den Pflichtteil zu bestimmen, muss der Pflichtteilsberechtigte zunächst seinen gesetzlichen Erbteil feststellen. Der gesetzliche Erbteil ergibt sich aus dem Gesetz (§§ 1924 ff BGB).

Beispiel: Ist der Erblasser nicht verheiratet und hinterlässt 2 Kinder, erbt jedes Kind nach dem Gesetz die Hälfte des Nachlasses. Hat der Erblasser ein Kind enterbt und das andere Kind zum Alleinerben bestimmt, halbiert sich der gesetzliche Erbteil des enterbten Kindes und es enthält ein Viertel Pflichtteil.


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Weiteres Beispiel: War der Erblasser im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet und hat eines seiner Kinder zum Alleinerben eingesetzt, würde der überlebende Ehegatte die Hälfte des Nachlasses erben. Hat das Ehepaar 2 Kinder, müssten diese sich die andere Hälfte des Nachlasses teilen.

Vom gesetzlichen Viertel erbt ein enterbtes Kind dann ein Achtel als Pflichtteil. Dem überlebenden Ehegatten stünde ebenfalls die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils, nämlich ein Viertel, als Pflichtteil zu. Der Rest geht an den Alleinerben.

Welche Person die Erbteilsquote bestimmen lassen?

Bei der Feststellung der Erbteilsquote sind alle Personen mitzuerfassen, die wegen Enterbung, Erbausschlagung oder Erbunwürdigkeit nicht Erben wurden. Der Wegfall dieser Person kommt dem Pflichtteilsberechtigten nicht zugute.

Anders ist es jedoch, wenn gesetzliche Erben durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihren gesetzlichen Erbteil verzichtet haben. Dann werden diese bei der Ermittlung der Pflichtteilsquote nicht mitgezählt. Hat dagegen ein Pflichtteilsberechtigte nur auf sein Pflichtteilsrecht verzichtet, zählt er bei der Berechnung der Pflichtteilsquote, anders als am Erbverzicht, wiederum mit.

Pflichtteilsberechtigter hat kein Verfügungsrecht am Nachlass

Der Pflichtteil ist immer ein Geldanspruch und richtet sich gegen den Erben. Der Pflichtteilsberechtigte hat keinen Anspruch über den Nachlass oder einzelne Nachlassgegenstände zu verfügen. Er kann immer nur die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages vom Erben verlangen.

Bestimmung des Nachlasswertes

Der Umfang des Pflichtteilsanspruchs richtet sich, nachdem der gesetzliche Erbteil bestimmt wurde, nach dem Wert des Nachlasses.

  • Maßgebend ist der Bestand und Wert zur Zeit des Erbfalls. Spätere Wertsteigerungen oder Wertminderungen bleiben unberücksichtigt.
  • Der Nachlasswert ist durch Schätzung zu ermitteln, es sei denn, der Wert eines Vermögensgegenstandes steht fest (Bargeld, Gutachten). Eine vom Erblasser vorgegebene Wertbestimmung ist nicht maßgebend.
  • Entscheidend ist der gemeine Wert, nicht der Buchwert oder der Einheitswert bei Grundstücken. Bei Landgütern ist in der Regel der Ertragswert, nicht der Verkehrswert maßgebend.
  • Der Wert eines Grundstücks richtet sich nach dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Der Wert ist danach so zu ermitteln, als sei der Nachlass zum Zeitpunkt des Erbfalls in Geld umgesetzt worden. Da die Wertermittlung durch einen Gutachter mit Unsicherheiten behaftet ist, ist ein zeitnah mit dem Erbfall erzielter Verkaufserlös als zuverlässigerer Wertbestimmungsfaktor einer gutachterlichen Wertermittlung vorzuziehen (BGH, IV ZR 291/91; IV ZR 124/09).
  • Bei einer selbstgenutzten Immobilie zählt das Sachwertverfahren, das sich an den Herstellungskosten orientiert. Danach wird geschätzt, was es heute kosten würde, diese Immobilie zu bauen.
  • Ist ein Handelsgeschäft oder die Beteiligung an einem Unternehmen Bestandteil des Nachlasses, so ist auch der Firmen- oder Geschäftswert zu berücksichtigen.

Von den Aktiva sind die Passiva abzuziehen

Von dem so errechneten Aktivnachlass sind alle  Verbindlichkeiten abzuziehen, die bereits vor dem Erbfall entstanden waren sowie solche, die durch den Erbfall entstanden sind (Beerdigungskosten, Kosten der Nachlasssicherung und Nachlassverwaltung, Testamentsvollstreckung). Abzuziehen  ist auch die Zugewinnausgleichsforderung des überlebenden Ehegatten.