Alle Informationen auf dieser Seite wurden durch Claus M. Büttner und den Erbrechts-Experten der ERBMANUFAKTUR vor der Veröffentlichung geprüft.
Du bist enterbt! Mit dieser Vorstellung verfassen viele potentielle ErblasserWas ist ein Erblasser? Die Person, deren Vermögen mit dem Tod auf eine oder mehrere Personen übergeht, wird als Erblasser bezeichnet. Jeder verstorbene Mensch (natürliche Person) ist ein Erblasser, auch wenn er keine Vermögenswerte hinterlässt. Juristische Personen (Kapitalgesellschaft, eingetragener Verein) sterben hingegen nicht. Juristische Personen werden liquidiert. Das Gesetz spricht auch bereits von einem lebenden Menschen als einem Erblasser, wenn er eine Verfügung von Todes wegen errichtet oder wieder aufhebt oder einen Erbverzichtsvertrag schließt. Der Erbfall tritt aber erst mit dem Tode des Erblassers ein. Vor dem Tod des Erblassers können die Erben keine Erbansprüche geltend machen. Es besteht auch... Mehr erfahren ihr TestamentVielen Menschen ist es wichtig, ein Testament zu erstellen und so ihren Nachlass individuell und nach den persönlichen Vorlieben zu gestalten. Doch Testament ist dabei nicht gleich Testament. Hier gibt es gewisse formelle Vorgaben, an die man sich halten muss. Was diese beinhalten, erfahren Sie unter anderem in diesen Fachbeiträgen. Außerdem zeigen wir Ihnen verschiedene Testamentsarten und Gestaltungsmöglichkeiten, so dass Sie ihr Testament möglichst individuell gestalten können! Weiterführende Informationen • Die 10 größten Testamentsirrtümer – Was Sie über das Testament wissen müssen• Welche Fehler gilt es zu vermeiden, wenn ich mein Testament gestalte?.... Sie glauben auf diese Weise einen gesetzlichen Erben aus dem Weg geräumt und den Wunscherben zum alleinigen Erben gemacht zu haben. Eine irrige Vorstellung! Denn das Gesetz verhindert, dass ein gesetzlicher Erbe vollständig enterbt werden kann und gewährt ihm ein Pflichtteilsrecht. Die Testierfreiheit des Erblassers ist insoweit eingeschränkt.
Hinweis: Das Pflichtteilsrecht ist im Gesetz eingehend geregelt und wirft angesichts der Vielgestaltigkeit der Lebenswirklichkeit immer wieder schwierige Bewertungsfragen auf. Um als Pflichtteilsberechtigter zu seinem Recht zu kommen, ist Schritt auf Schritt vorzugehen und es sind die links und rechts des Weges liegenden Eventualitäten einzubeziehen.
Vollständige EnterbungKann man seine Kinder enterben? Kinder sind gesetzliche Erben. Der Erblasser kann seine Kinder jederzeit nach eigenem Ermessen enterben, indem er ein Testament errichtet und darin seinen Wunscherben bestimmt. Wunscherbe kann auch ein einzelnes von mehreren Kindern sein, das Alleinerbe wird oder dem ein bestimmter Erbanteil zuerkannt wird. Verfassen Eheleute ein Ehegattentestament (Berliner Testament), wird der überlebende Ehepartner meist Alleinerbe, während die Kinder nach dem Tode des zuletzt versterbenden Ehepartners als Schlusserben eingesetzt werden. Wird ein Kind testamentarisch enterbt, hat es trotzdem noch Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Er ist grundsätzlich in... Mehr erfahren bedeutet Entzug auch des Pflichtteilsrechts
Eine vollständige Enterbung in dem Sinne, dass der gesetzliche Erbe tatsächlich keinen Cent erhält, ist nur in sehr engen Ausnahmefällen möglich (§ 2333 BGB). Nur in diesen Fällen kann der Erblasser dem gesetzlichen Erben auch seinen Pflichtteil entziehen.
Liegt also kein solcher Ausnahmefall vor und hat der Erblasser in seinem Testament oder einem ErbvertragDer Erbvertrag (§ 1941, §§ 2274 ff. BGB) dient dazu, den Nachlass zu regeln. Genau wie das Testament gehört er zu den letztwilligen Verfügungen. Im Gegensatz zum Testament bindet der Erbvertrag alle Vertragsparteien und kann nicht widerrufen werden. Ein Rücktritt vom Erbvertrag ist nur dann möglich, wenn sich die Vertragsparteien bei Vertragsschluss auf diese Möglichkeit geeinigt haben und die notwendigen Vorkehrungen hierfür getroffen haben. Wird nach Aufsetzen des Erbvertrags ein abweichendes Testament aufgesetzt, dessen Inhalt von demjenigen des Erbvertrags abweicht, greift der Erbvertrag. Ein im Testament bedachter Erbe hat keine rechtliche Handhabe, beim Erbvertrag jedoch ist seine Position gesichert. Ein... Mehr erfahren einen anderen als den gesetzlichen Erben zum Erben bestimmt, steht dem gesetzlichen Erben immer der Pflichtteil zu. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Kein Pflichtteilsanspruch zu Lebzeiten des Erblassers
Der Pflichtteilsanspruch entsteht immer erst mit dem Erbfall, also mit dem Tode des Erblassers. Kinder haben kein Recht, bereits zu Lebzeiten des Elternteils ihren Pflichtteil einzufordern. Es ist und bleibt ausschließlich Angelegenheit des Elternteils, was er mit seinem Vermögen anstellt, ob er es verjubelt, dem Tierschutzverein spendet oder für den Nachlass renditefest anlegt.
Bestimmung der gesetzlichen Erbquote mit dem Erbrechner
Um den Pflichtteil zu bestimmen, muss der Pflichtteilsberechtigte zunächst seinen gesetzlichen Erbteil feststellen. Der gesetzliche Erbteil ergibt sich aus dem Gesetz (§§ 1924 ff BGB).
Beispiel: Ist der Erblasser nicht verheiratet und hinterlässt 2 Kinder, erbt jedes Kind nach dem Gesetz die Hälfte des Nachlasses. Hat der Erblasser ein Kind enterbt und das andere Kind zum Alleinerben bestimmt, halbiert sich der gesetzliche Erbteil des enterbten Kindes und es enthält ein Viertel Pflichtteil.
Weiteres Beispiel: War der Erblasser im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet und hat eines seiner Kinder zum Alleinerben eingesetzt, würde der überlebende Ehegatte die Hälfte des Nachlasses erben. Hat das Ehepaar 2 Kinder, müssten diese sich die andere Hälfte des Nachlasses teilen.
Vom gesetzlichen Viertel erbt ein enterbtes Kind dann ein Achtel als Pflichtteil. Dem überlebenden Ehegatten stünde ebenfalls die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils, nämlich ein Viertel, als Pflichtteil zu. Der Rest geht an den Alleinerben.
Welche Person die Erbteilsquote bestimmen lassen?
Bei der Feststellung der Erbteilsquote sind alle Personen mitzuerfassen, die wegen Enterbung, Erbausschlagung oder Erbunwürdigkeit nicht Erben wurden. Der Wegfall dieser Person kommt dem Pflichtteilsberechtigten nicht zugute.
Anders ist es jedoch, wenn gesetzliche Erben durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihren gesetzlichen Erbteil verzichtet haben. Dann werden diese bei der Ermittlung der Pflichtteilsquote nicht mitgezählt. Hat dagegen ein Pflichtteilsberechtigte nur auf sein Pflichtteilsrecht verzichtet, zählt er bei der Berechnung der Pflichtteilsquote, anders als am Erbverzicht, wiederum mit.
Pflichtteilsberechtigter hat kein Verfügungsrecht am Nachlass
Der Pflichtteil ist immer ein Geldanspruch und richtet sich gegen den Erben. Der Pflichtteilsberechtigte hat keinen Anspruch über den Nachlass oder einzelne Nachlassgegenstände zu verfügen. Er kann immer nur die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages vom Erben verlangen.
Bestimmung des Nachlasswertes
Der Umfang des Pflichtteilsanspruchs richtet sich, nachdem der gesetzliche Erbteil bestimmt wurde, nach dem Wert des Nachlasses.
- Maßgebend ist der Bestand und Wert zur Zeit des Erbfalls. Spätere Wertsteigerungen oder Wertminderungen bleiben unberücksichtigt.
- Der Nachlasswert ist durch Schätzung zu ermitteln, es sei denn, der Wert eines Vermögensgegenstandes steht fest (Bargeld, Gutachten). Eine vom Erblasser vorgegebene Wertbestimmung ist nicht maßgebend.
- Entscheidend ist der gemeine Wert, nicht der Buchwert oder der Einheitswert bei Grundstücken. Bei Landgütern ist in der Regel der Ertragswert, nicht der Verkehrswert Mehr erfahren maßgebend.
- Der Wert eines Grundstücks richtet sich nach dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Der Wert ist danach so zu ermitteln, als sei der Nachlass zum Zeitpunkt des Erbfalls in Geld umgesetzt worden. Da die Wertermittlung durch einen Gutachter mit Unsicherheiten behaftet ist, ist ein zeitnah mit dem Erbfall erzielter Verkaufserlös als zuverlässigerer Wertbestimmungsfaktor einer gutachterlichen WertermittlungDer Wert einer Immobilie hängt von verschiedenen Faktoren ab. Mit einer Wertermittlung bekommen sie eine gute Vorstellung vom tatsächlichen Verkaufswert. Mehr erfahren vorzuziehen (BGH, IV ZR 291/91; IV ZR 124/09).
- Bei einer selbstgenutzten Immobilie zählt das SachwertverfahrenBeim Sachwertverfahren wird auf den Substanzwert der Immobilie und den Bodenwert des Grundstücks abgestellt. Es wird also festgestellt, mit welchem Kostenaufwand das Gebäude heute errichtet werden würde. Soweit es um den Bodenwert des Grundstücks geht, nehmen Gutachter meist Bezug auf die Bodenrichtwerte der Gutachterausschüsse der Gemeinden. Weitere Informationen:
• "Wie erfolgt die Wertermittlung einer Immobilie bei einer Erbschaft?"
• "Kostenlose Wertermittlung Ihrer Immobilie"
Mehr erfahren, das sich an den Herstellungskosten orientiert. Danach wird geschätzt, was es heute kosten würde, diese Immobilie zu bauen. - Ist ein Handelsgeschäft oder die Beteiligung an einem Unternehmen Bestandteil des Nachlasses, so ist auch der Firmen- oder Geschäftswert zu berücksichtigen.
Von den Aktiva sind die Passiva abzuziehen
Von dem so errechneten Aktivnachlass sind alle Verbindlichkeiten abzuziehen, die bereits vor dem Erbfall entstanden waren sowie solche, die durch den Erbfall entstanden sind (Beerdigungskosten, Kosten der Nachlasssicherung und Nachlassverwaltung, Testamentsvollstreckung). Abzuziehen ist auch die Zugewinnausgleichsforderung des überlebenden Ehegatten.
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ZusatzpflichtteilWenn ein Pflichtteilsberechtiger weniger als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils erbt, kann er den restlichen Betrag des Pflichtteils von seinen Miterben verlangen.
Erweist sich der Pflichtteil geringer als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, kann der Pflichtteilsberechtigte von den Miterben verlangen, dass der Pflichtteil auf die Höhe des gesetzlichen Erbteils aufgestockt wird (Zusatzpflichtteil gemäß § 2305 BGB).
Pflichtteilsergänzungsanspruch
Die Höhe des Pflichtteils hängt auch vom Wert des Nachlasses ab. Hat der Erblasser zu Lebzeiten Pflichtteilsansprüche dadurch beeinträchtigt, dass er bis 10 Jahre vor seinem Ableben sein Vermögen durch Schenkungen an Dritte vermindert hat, kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung seines Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der Wert des verschenkten Gegenstandes dem Nachlass hinzugerechnet wird (Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2335 BGB). Somit nimmt der Wert einer Schenkung für den Pflichtteil jedes Jahr um 10 % ab und sinkt nach 10 Jahren auf Null.
Erbe ist auskunftspflichtig
Da der Pflichtteilsberechtigte oft nicht in der Lage ist, selbst die Höhe seines Anspruchs ermitteln, ist der Erbe verpflichtet, ihm auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände hinzugezogen wird.
Er kann auch verlangen, dass auf Kosten des Erben der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt oder das Verzeichnis durch das zuständige Amtsgericht oder einen Notar erstellt wird. Regelmäßig wird dazu ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger beauftragt (OLG Köln 2 U 53/11).
Verjährung
Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, zu dem der Pflichtteilsberechtigte vom Eintritt des Erbfalls und dem Testament des Erblassers Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch in 30 Jahren nach dem Erbfall.
Erbe kann Stundung des Pflichtteilsanspruchs verlangen
Der Erbe kann die Stundung des Pflichtteilsanspruchs verlangen, wenn er zum Nachlass gehörende Vermögenswerte, etwa ein Handelsgeschäft, ein Unternehmen oder das Familienwohnhaus, veräußern müsste und ihm dadurch die Existenzgrundlage genommen würde. Über die Stundung entscheidet auf Antrag das Nachlassgericht.
Als Ultima Ratio bleibt nur der Gerichtsweg
Der Pflichtteilsberechtigte kann seinen Auskunftsanspruch zur Bezifferung seines Pflichtteilsanspruchs zunächst als Auskunftsklage bei Gericht geltend machen und darauf aufbauend Zahlungsklage erheben.
Sie haben weitere Fragen zur Pflichtteilsberechtigung im Erbfall? Wir beraten Sie gerne kostenlos, sprechen Sie uns an!