Erbengemeinschaft: Einer blockiert

Kategorie: Erbrecht
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Wie machen Sie Ihren Erbanteil auch gegen den Widerstand eines Miterben liquide?

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Über die Trauer hinweg sollte der Anfall einer Erbschaft eigentlich ein Grund sein, sich doch irgendwie zu freuen. In vielen Erbengemeinschaften scheint das Gegenteil der Fall zu sein. Immer wieder gibt es einen Miterben, der die Auseinandersetzung blockiert. Gründe dafür scheinen nicht immer nachvollziehbar. Oft sind es rein emotionale Aspekte, dass ein Miterbe entgegen allen wirtschaftlichen und rationalen Überlegungen glaubt, anderer Meinung sein zu dürfen. Sind Sie betroffen, sollten Sie wissen, wie Sie diesen gordischen Knoten lösen können. Sie haben eine Reihe von Optionen.

Wo liegt das Problem?

Da die Erbengemeinschaft nicht durch einen Gründungsakt, sondern allein durch den Erbfall entsteht, ist sie eine Zwangsgemeinschaft. Da niemand gegen seinen Willen in dieser Gemeinschaft soll verbleiben müssen, ist die Erbengemeinschaft auf die Auseinandersetzung ausgerichtet. Auseinandersetzung bedeutet, dass der Nachlass nach Zahlung der Nachlassverbindlichkeiten unter den Miterben entsprechend ihrer Erbquote aufgeteilt wird. 

Sind sich alle Erben einig, ist die Auseinandersetzung problemlos. Jeder bekommt das, was er sich vorstellt. Hat auch nur ein einziger Erbe eigenwillige Vorstellungen und blockiert die Auseinandersetzung, haben die anderen Miterben ein Problem. In der Erbengemeinschaft handeln nämlich alle Erben gemeinschaftlich. Keiner kann ohne den anderen etwas ausrichten. Jede Verfügung über einen Nachlasswert bedarf der Zustimmung aller Miterben. Somit kann auch nur ein einziger Miterbe die Auseinandersetzung blockieren. Dann stellt sich die Frage, wie die Erben, die sich einig sind, dieses Problem lösen.

Klage bei Gericht

Blockiert ein Miterbe die Auseinandersetzung des Nachlasses, liegt es nahe, gerichtlich dagegen vorzugehen. Sie könnten vor dem Gericht eine Klage auf Auseinandersetzung, eine sogenannte Erbauseinandersetzungsklage, erheben. Dieser Weg ist jedoch ein steiniger Weg. Voraussetzung ist stets, dass der Nachlass teilungsreif ist. Der Nachlass ist teilungsreif, wenn alle Vermögenswerte feststehen, klar ist, welche Personen als Erben in Betracht kommen und wie sich der Nachlass im Detail abwickeln lässt. 

Möchten Sie eine Erbauseinandersetzungsklage einreichen, müssen Sie dem Gericht einen Auseinandersetzungsplan vorlegen. Die Klage richtet sich auf Zustimmung der anderen Miterben zum Teilungsplan. Hat die Klage Erfolg, ersetzt das gerichtliche Urteil die Zustimmung des Erben, der die Auseinandersetzung blockiert. Ab einem Nachlasswert von 5.000,01 € ist das Landgericht zuständig. Wegen des Anwaltszwangs müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen. Den dafür notwendigen Verfahrenskostenvorschuss müssen Sie aus eigener Tasche vorschießen. 

Der Erfolg einer solchen Erbauseinandersetzungsklage hängt davon ab, wie komplex der Nachlass ist, wie zuverlässig Sie einen Teilungsplan erstellen können und wie der widerspenstige Miterbe sich gegen die Klage verteidigt. Es empfiehlt sich jedenfalls, vor einer solchen Klage andere Optionen in Betracht zu ziehen.

Verkauf des Erbteils

Als Miterbe haben Sie das Recht, Ihren Anteil am Nachlass an jede x-beliebige Person zu verkaufen. Aber es ist nicht so, dass Sie bloß Ihren Erbanteil an einzelnen Vermögensgegenständen verkaufen können. Verkaufen können Sie immer nur den gesamten Anteil am Nachlass. Gehört beispielsweise eine Immobilie zum Nachlass, können Sie nicht etwa allein Ihren Anteil an der Immobilie verkaufen und den restlichen Nachlass behalten wollen. Sie verkaufen entweder alles oder nichts.