Beitrag geprüft durch Erbmanufaktur

Erbengemeinschaft: Einer blockiert

Alle Informationen auf dieser Seite wurden durch Claus M. Büttner und den Erbrechts-Experten der ERBMANUFAKTUR vor der Veröffentlichung geprüft.

Wie machen Sie Ihren Erbanteil auch gegen den Widerstand eines Miterben liquide?

erbteilung

Über die Trauer hinweg sollte der Anfall einer Erbschaft eigentlich ein Grund sein, sich doch irgendwie zu freuen. In vielen Erbengemeinschaften scheint das Gegenteil der Fall zu sein. Immer wieder gibt es einen Miterben, der die Auseinandersetzung blockiert. Gründe dafür scheinen nicht immer nachvollziehbar. Oft sind es rein emotionale Aspekte, dass ein Miterbe entgegen allen wirtschaftlichen und rationalen Überlegungen glaubt, anderer Meinung sein zu dürfen. Sind Sie betroffen, sollten Sie wissen, wie Sie diesen gordischen Knoten lösen können. Sie haben eine Reihe von Optionen.

Wo liegt das Problem?

Da die Erbengemeinschaft nicht durch einen Gründungsakt, sondern allein durch den Erbfall entsteht, ist sie eine Zwangsgemeinschaft. Da niemand gegen seinen Willen in dieser Gemeinschaft soll verbleiben müssen, ist die Erbengemeinschaft auf die Auseinandersetzung ausgerichtet. Auseinandersetzung bedeutet, dass der Nachlass nach Zahlung der Nachlassverbindlichkeiten unter den Miterben entsprechend ihrer Erbquote aufgeteilt wird. 

Sind sich alle Erben einig, ist die Auseinandersetzung problemlos. Jeder bekommt das, was er sich vorstellt. Hat auch nur ein einziger Erbe eigenwillige Vorstellungen und blockiert die Auseinandersetzung, haben die anderen Miterben ein Problem. In der Erbengemeinschaft handeln nämlich alle Erben gemeinschaftlich. Keiner kann ohne den anderen etwas ausrichten. Jede Verfügung über einen Nachlasswert bedarf der Zustimmung aller Miterben. Somit kann auch nur ein einziger Miterbe die Auseinandersetzung blockieren. Dann stellt sich die Frage, wie die Erben, die sich einig sind, dieses Problem lösen.

Klage bei Gericht

Blockiert ein Miterbe die Auseinandersetzung des Nachlasses, liegt es nahe, gerichtlich dagegen vorzugehen. Sie könnten vor dem Gericht eine Klage auf Auseinandersetzung, eine sogenannte Erbauseinandersetzungsklage, erheben. Dieser Weg ist jedoch ein steiniger Weg. Voraussetzung ist stets, dass der Nachlass teilungsreif ist. Der Nachlass ist teilungsreif, wenn alle Vermögenswerte feststehen, klar ist, welche Personen als Erben in Betracht kommen und wie sich der Nachlass im Detail abwickeln lässt. 

Möchten Sie eine Erbauseinandersetzungsklage einreichen, müssen Sie dem Gericht einen Auseinandersetzungsplan vorlegen. Die Klage richtet sich auf Zustimmung der anderen Miterben zum Teilungsplan. Hat die Klage Erfolg, ersetzt das gerichtliche Urteil die Zustimmung des Erben, der die Auseinandersetzung blockiert. Ab einem Nachlasswert von 5.000,01 € ist das Landgericht zuständig. Wegen des Anwaltszwangs müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen. Den dafür notwendigen Verfahrenskostenvorschuss müssen Sie aus eigener Tasche vorschießen. 

Der Erfolg einer solchen Erbauseinandersetzungsklage hängt davon ab, wie komplex der Nachlass ist, wie zuverlässig Sie einen Teilungsplan erstellen können und wie der widerspenstige Miterbe sich gegen die Klage verteidigt. Es empfiehlt sich jedenfalls, vor einer solchen Klage andere Optionen in Betracht zu ziehen.

Verkauf des Erbteils

Als Miterbe haben Sie das Recht, Ihren Anteil am Nachlass an jede x-beliebige Person zu verkaufen. Aber es ist nicht so, dass Sie bloß Ihren Erbanteil an einzelnen Vermögensgegenständen verkaufen können. Verkaufen können Sie immer nur den gesamten Anteil am Nachlass. Gehört beispielsweise eine Immobilie zum Nachlass, können Sie nicht etwa allein Ihren Anteil an der Immobilie verkaufen und den restlichen Nachlass behalten wollen. Sie verkaufen entweder alles oder nichts.


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Verkaufen Sie Ihren Erbanteil, schließen Sie einen Erbschaftskaufvertrag. Diesen Vertrag müssen Sie notariell beurkunden. Dabei bleiben Sie selbst formal Erbe, während der Erwerber Ihres Anteils lediglich die Rechte an dem Nachlass erwirbt.

Ihre Miterben haben dabei ein Vorkaufsrecht. Jeder Miterbe hat das Recht, Ihren Erbanteil zu den Konditionen anzukaufen, die Sie mit dem Erwerber vereinbart haben. Zu diesem Zweck müssen Sie Ihre Miterben über den Verkauf informieren.

Ausscheiden aus der Erbengemeinschaft durch Abschichtung

Das Erbrecht kennt die sogenannte Abschichtung. Mit diesem Werkzeug können Sie aus der Erbengemeinschaft ausscheiden, indem Sie Ihre Rechte anders als beim Verkauf Ihres Erbteils nicht auf einen Erwerber übertragen, sondern gegen Zahlung einer Abfindung auf Ihre Rechte als Mitglied der Erbengemeinschaft verzichten. 

Eine derartige Abschichtung ist formfrei möglich. Lediglich soweit Sie Ihren Erbanteil an einer Immobilie oder einen Gesellschaftsanteil übertragen wollen, müssen Sie die Vereinbarung notariell beurkunden.

In der Konsequenz wächst Ihr Erbanteil den verbleibenden Miterben kraft Gesetzes zu. Bleibt nur noch ein Miterbe übrig, führt die Anwachsung zum Alleineigentum am Nachlass und auch damit zur Beendigung der Erbengemeinschaft. Das einzige Problem hier ist, dass Sie sich mit den Miterben über die Höhe Ihrer Abfindung verständigen müssen.

Sonderfall Elternhaus

Mit dem Elternhaus sind viele Erinnerungen verbunden. Stirbt auch der überlebende Elternteil, stellt sich für die Kinder oft die Frage, was mit dem Elternhaus geschehen soll. Es fällt einem der Miterben vielleicht schwer, das Elternhaus an eine fremde Person zu verkaufen. Dann ist der Verkauf blockiert.

Im einfachsten Fall ist ein Erbe bereit, das Elternhaus als alleiniger Eigentümer zu übernehmen. Zu diesem Zweck muss er die übrigen Miterben auszahlen. Voraussetzung dafür ist, dass der Miterbe über die notwendige Liquidität verfügt oder seine Bonität so stark ist, dass er den Kaufpreis finanzieren kann. Der Kaufpreis erübrigt sich um die Höhe seines eigenen Erbanteils an der Immobilie.

Im Idealfall sollte es natürlich so sein, dass der Elternteil bereits zu Lebzeiten eine Regelung getroffen hat, wie mit dem Elternhaus nach seinem Ableben zu verfahren ist. Dazu bietet sich ein Übergabevertrag an, bei dem ein Kind das Elternhaus bereits zu Lebzeiten übernimmt. Um den noch darin wohnenden Elternteil abzusichern, kann im Grundbuch ein lebenslanges Wohnrecht eingetragen werden.

Alternativ zur Vereinbarung eines Übergabevertrages kommt eine Teilungsanordnung in einem Testament in Betracht. Darin kann der Elternteil klarstellen, dass das Haus nach seinem Ableben an einen bestimmten Erben übergehen soll. Um die Erbanteile der übrigen Miterben nicht zu schmälern, empfiehlt sich, den anderen Miterben dafür einen Ausgleich zukommen zu lassen.

Sonderfall Teilungsversteigerung Immobilie

Gehört zum Nachlass eine Immobilie, empfiehlt sich, die Immobilie freihändig auf dem Markt zu verkaufen. Blockiert ein Miterbe den Verkauf, kommt in letzter Konsequenz die Teilungsversteigerung der Immobilie in Betracht. Bei der Teilungsversteigerung wird die Immobilie durch das örtliche Amtsgericht öffentlich versteigert. Erfahrungsgemäß erfolgt der Zuschlag zu Beträgen, die teils erheblich unter dem eigentlichen Verkehrswert der Immobilie liegen. 

Da dabei auch jeder Miterbe im Versteigerungstermin selbst mitsteigern kann, bietet sich möglicherweise die Chance, dass ein Miterbe die Immobilie günstig erwirbt und seine Vorteile größer sind, als wenn Immobilie freihändig verkauft werden würde. Ob die Teilungsversteigerung insoweit ein Vorteil oder ein Nachteil darstellt, hängt von den Gegebenheiten und den Interessen des Miterben im Einzelfall ab.

Hat der Miterbe kein Interesse an der Immobilie, empfiehlt sich, die Immobilie möglichst unter Einbeziehung eines örtlichen Maklers zu verkaufen. Makler kennen die Gegebenheiten vor Ort und wissen, welche Kaufinteressenten zu welchen Kaufpreisen bereit sind, eine Immobilie zu erwerben.

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Vermittlung durch einen Rechtsanwalt

Sie können einen Rechtsanwalt beauftragen und ihm die Aufgabe übertragen, eine Einigung mit dem widerspenstige Miterben herbeizuführen. Der Vorteil kann darin bestehen, dass Sie die Verhandlungen nicht mehr selbst führen und die emotionale Ebene verlassen. Ein Anwalt kann versuchen, die Sach- und Rechtslage objektiv, sachlich und nüchtern darzustellen. Insofern könnten die Aussichten für eine Einigung größer sein, als wenn Sie sich persönlich auf eine Konfrontation mit Ihrem Miterben einlassen. Allerdings kann ein Anwalt nur Ihre Interessen als Mandant vertreten und hat keine Möglichkeit, als Vermittler oder Mediator für alle Miterben zu handeln. Es gibt keinen gemeinsamen Rechtsanwalt bei gegensätzlichen Interessen.

Vermittlung durch einen Notar

Auch der Gesetzgeber kennt das Problem. Scheint eine Erbauseinandersetzung nicht möglich, bietet § 363 FamFG die Möglichkeit, dass die Erben einen Notar zur Vermittlung anrufen. Der Notar lädt dann alle Miterben zu einem Verhandlungstermin. Er darf aber nur vermitteln, nichts entscheiden. 

Kommt auf die Vermittlung des Notars eine Einigung zustande, kann der Notar die Auseinandersetzung beurkunden. Einzelne Nachlassgegenstände können mit dem Einverständnis der Miterben auch durch Los verteilt werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, scheitert die Vermittlung.

Ausblick

Erbengemeinschaften sind oft Fluch und Segen zugleich. Jeder Miterbe trägt Verantwortung und sollte sich hüten, ausschließlich das Eigeninteresse in den Vordergrund zu stellen. Letztlich blockiert sich der Miterbe damit selbst. In vielen Fällen dürfte es so sein, dass schnelles Geld aus dem Nachlass besser ist, als sich auf kaum kalkulierbare zeitliche Verzögerungen in der Abwicklung des Nachlasses einzulassen.

Sie haben noch Fragen zur Blockierung der Erbauseinandersetzung durch einen Miterben? Kontaktieren Sie uns, wir beraten Sie gerne!

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claus m. büttner

Veröffentlicht durch: Claus M. Büttner

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