Alle Informationen auf dieser Seite wurden durch Claus M. Büttner und den Erbrechts-Experten der ERBMANUFAKTUR vor der Veröffentlichung geprüft.
Wie machen Sie Ihren Erbanteil auch gegen den Widerstand eines Miterben liquide?
Über die Trauer hinweg sollte der Anfall einer Erbschaft eigentlich ein Grund sein, sich doch irgendwie zu freuen. In vielen Erbengemeinschaften scheint das Gegenteil der Fall zu sein. Immer wieder gibt es einen Miterben, der die Auseinandersetzung blockiert. Gründe dafür scheinen nicht immer nachvollziehbar. Oft sind es rein emotionale Aspekte, dass ein Miterbe entgegen allen wirtschaftlichen und rationalen Überlegungen glaubt, anderer Meinung sein zu dürfen. Sind Sie betroffen, sollten Sie wissen, wie Sie diesen gordischen Knoten lösen können. Sie haben eine Reihe von Optionen.
Wo liegt das Problem?
Da die ErbengemeinschaftDie Erbengemeinschaft ist eine Gruppe von Personen, die gemeinschaftlich den Nachlass eines Verstorbenen erben. Hierbei gelten spezielle Rechte und Pflichten. nicht durch einen Gründungsakt, sondern allein durch den Erbfall entsteht, ist sie eine Zwangsgemeinschaft. Da niemand gegen seinen Willen in dieser Gemeinschaft soll verbleiben müssen, ist die Erbengemeinschaft auf die Auseinandersetzung ausgerichtet. Auseinandersetzung bedeutet, dass der Nachlass nach Zahlung der Nachlassverbindlichkeiten unter den Miterben entsprechend ihrer Erbquote aufgeteilt wird.
Sind sich alle Erben einig, ist die Auseinandersetzung problemlos. Jeder bekommt das, was er sich vorstellt. Hat auch nur ein einziger Erbe eigenwillige Vorstellungen und blockiert die Auseinandersetzung, haben die anderen Miterben ein Problem. In der Erbengemeinschaft handeln nämlich alle Erben gemeinschaftlich. Keiner kann ohne den anderen etwas ausrichten. Jede Verfügung über einen Nachlasswert bedarf der Zustimmung aller Miterben. Somit kann auch nur ein einziger Miterbe die Auseinandersetzung blockieren. Dann stellt sich die Frage, wie die Erben, die sich einig sind, dieses Problem lösen.
Klage bei Gericht
Blockiert ein Miterbe die Auseinandersetzung des Nachlasses, liegt es nahe, gerichtlich dagegen vorzugehen. Sie könnten vor dem Gericht eine Klage auf Auseinandersetzung, eine sogenannte Erbauseinandersetzungsklage, erheben. Dieser Weg ist jedoch ein steiniger Weg. Voraussetzung ist stets, dass der Nachlass teilungsreif ist. Der Nachlass ist teilungsreif, wenn alle Vermögenswerte feststehen, klar ist, welche Personen als Erben in Betracht kommen und wie sich der Nachlass im Detail abwickeln lässt.
Möchten Sie eine Erbauseinandersetzungsklage einreichen, müssen Sie dem Gericht einen Auseinandersetzungsplan vorlegen. Die Klage richtet sich auf Zustimmung der anderen Miterben zum Teilungsplan. Hat die Klage Erfolg, ersetzt das gerichtliche Urteil die Zustimmung des Erben, der die Auseinandersetzung blockiert. Ab einem Nachlasswert von 5.000,01 € ist das Landgericht zuständig. Wegen des Anwaltszwangs müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen. Den dafür notwendigen Verfahrenskostenvorschuss müssen Sie aus eigener Tasche vorschießen.
Der Erfolg einer solchen Erbauseinandersetzungsklage hängt davon ab, wie komplex der Nachlass ist, wie zuverlässig Sie einen Teilungsplan erstellen können und wie der widerspenstige Miterbe sich gegen die Klage verteidigt. Es empfiehlt sich jedenfalls, vor einer solchen Klage andere Optionen in Betracht zu ziehen.
Verkauf des Erbteils
Als Miterbe haben Sie das Recht, Ihren Anteil am Nachlass an jede x-beliebige Person zu verkaufen. Aber es ist nicht so, dass Sie bloß Ihren Erbanteil an einzelnen Vermögensgegenständen verkaufen können. Verkaufen können Sie immer nur den gesamten Anteil am Nachlass. Gehört beispielsweise eine Immobilie zum Nachlass, können Sie nicht etwa allein Ihren Anteil an der Immobilie verkaufen und den restlichen Nachlass behalten wollen. Sie verkaufen entweder alles oder nichts.
Wenn Sie aktuell eine Immobilie verkaufen wollen oder müssen, ist es vorab wichtig den richtigen und realistischen Verkaufspreis zu ermitteln. Denn: Setzen Sie diesen zu hoch an, wird die Immobilie zum Ladenhüter - verkaufen Sie zu günstig, verlieren Sie Geld.
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Verkaufen Sie Ihren Erbanteil, schließen Sie einen ErbschaftskaufvertragIm Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 2371 ff. BGB) ist das Recht des Erben festgehalten, die ihm angefallene Erbschaft verkaufen zu dürfen. Daher darf ein Alleinerbe die gesamte Erbschaft, der Miterbe den ihm zuständigen Teil der Erbschaft an Dritte verkaufen. Der Vorteil einesErbschaftsverkaufs liegt auf der Hand: Der Erbe erhält einen fixen Geldbetrag, über den er unmittelbar verfügen kann. Der Erbschaftskauf kommt vor allem in denjenigen Fällen vor, wenn der Erbe die Verwaltung des Nachlasses am liebsten vermeiden möchte. Somit überlässt der Erbe die Abwicklung des Nachlasses dem Käufer. Wir stehen Ihnen kompetent beim Verkauf Ihres Erbanteils mit unserer Erfahrung und unseren... Mehr erfahren. Diesen Vertrag müssen Sie notariell beurkunden. Dabei bleiben Sie selbst formal Erbe, während der Erwerber Ihres Anteils lediglich die Rechte an dem Nachlass erwirbt.
Ihre Miterben haben dabei ein VorkaufsrechtEin Vorkaufsrecht bezeichnet den gesetzlichen Anspruch, dass jemand das Recht besitzt, sich bei anderen Interessenten vorzudrängeln und z.B. eine Immobilie, ein Grundstück oder einen Erbanteil vor diesen konkurrierenden Parteien zu erwerben. Siehe:
• Verkauf und Wert von Erbanteilen
Mehr erfahren. Jeder Miterbe hat das Recht, Ihren Erbanteil zu den Konditionen anzukaufen, die Sie mit dem Erwerber vereinbart haben. Zu diesem Zweck müssen Sie Ihre Miterben über den Verkauf informieren.
Ausscheiden aus der Erbengemeinschaft durch Abschichtung
Das Erbrecht kennt die sogenannte Abschichtung. Mit diesem Werkzeug können Sie aus der Erbengemeinschaft ausscheiden, indem Sie Ihre Rechte anders als beim Verkauf Ihres Erbteils nicht auf einen Erwerber übertragen, sondern gegen Zahlung einer Abfindung auf Ihre Rechte als Mitglied der Erbengemeinschaft verzichten.
Eine derartige Abschichtung ist formfrei möglich. Lediglich soweit Sie Ihren Erbanteil an einer Immobilie oder einen Gesellschaftsanteil übertragen wollen, müssen Sie die Vereinbarung notariell beurkunden.
In der Konsequenz wächst Ihr Erbanteil den verbleibenden Miterben kraft Gesetzes zu. Bleibt nur noch ein Miterbe übrig, führt die Anwachsung zum Alleineigentum am Nachlass und auch damit zur Beendigung der Erbengemeinschaft. Das einzige Problem hier ist, dass Sie sich mit den Miterben über die Höhe Ihrer Abfindung verständigen müssen.
Sonderfall Elternhaus
Mit dem Elternhaus sind viele Erinnerungen verbunden. Stirbt auch der überlebende Elternteil, stellt sich für die Kinder oft die Frage, was mit dem Elternhaus geschehen soll. Es fällt einem der Miterben vielleicht schwer, das Elternhaus an eine fremde Person zu verkaufen. Dann ist der Verkauf blockiert.
Im einfachsten Fall ist ein Erbe bereit, das Elternhaus als alleiniger Eigentümer zu übernehmen. Zu diesem Zweck muss er die übrigen Miterben auszahlen. Voraussetzung dafür ist, dass der Miterbe über die notwendige Liquidität verfügt oder seine Bonität so stark ist, dass er den Kaufpreis finanzieren kann. Der Kaufpreis erübrigt sich um die Höhe seines eigenen Erbanteils an der Immobilie.
Im Idealfall sollte es natürlich so sein, dass der Elternteil bereits zu Lebzeiten eine Regelung getroffen hat, wie mit dem Elternhaus nach seinem Ableben zu verfahren ist. Dazu bietet sich ein Übergabevertrag an, bei dem ein Kind das Elternhaus bereits zu Lebzeiten übernimmt. Um den noch darin wohnenden Elternteil abzusichern, kann im GrundbuchBeim Grundbuch handelt es sich um ein öffentliches Register, in welchem die Grundstücke, Rechte und Eigentumsverhältnisse - und die damit verbundenen Belastungen verzeichnet sind. Mehr erfahren ein lebenslanges Wohnrecht eingetragen werden.
Alternativ zur Vereinbarung eines Übergabevertrages kommt eine Teilungsanordnung in einem TestamentVielen Menschen ist es wichtig, ein Testament zu erstellen und so ihren Nachlass individuell und nach den persönlichen Vorlieben zu gestalten. Doch Testament ist dabei nicht gleich Testament. Hier gibt es gewisse formelle Vorgaben, an die man sich halten muss. Was diese beinhalten, erfahren Sie unter anderem in diesen Fachbeiträgen. Außerdem zeigen wir Ihnen verschiedene Testamentsarten und Gestaltungsmöglichkeiten, so dass Sie ihr Testament möglichst individuell gestalten können! Weiterführende Informationen • Die 10 größten Testamentsirrtümer – Was Sie über das Testament wissen müssen• Welche Fehler gilt es zu vermeiden, wenn ich mein Testament gestalte?... in Betracht. Darin kann der Elternteil klarstellen, dass das Haus nach seinem Ableben an einen bestimmten Erben übergehen soll. Um die Erbanteile der übrigen Miterben nicht zu schmälern, empfiehlt sich, den anderen Miterben dafür einen Ausgleich zukommen zu lassen.
Sonderfall TeilungsversteigerungDie Teilungsversteigerung einer Immobilie ist die Konsequenz, wenn sich die Miterben nicht über das Schicksal einer Immobilie verständigen können. Mehr erfahren Immobilie
Gehört zum Nachlass eine Immobilie, empfiehlt sich, die Immobilie freihändig auf dem Markt zu verkaufen. Blockiert ein Miterbe den Verkauf, kommt in letzter Konsequenz die Teilungsversteigerung der Immobilie in Betracht. Bei der Teilungsversteigerung wird die Immobilie durch das örtliche Amtsgericht öffentlich versteigert. Erfahrungsgemäß erfolgt der Zuschlag zu Beträgen, die teils erheblich unter dem eigentlichen Verkehrswert Mehr erfahren der Immobilie liegen.
Da dabei auch jeder Miterbe im Versteigerungstermin selbst mitsteigern kann, bietet sich möglicherweise die Chance, dass ein Miterbe die Immobilie günstig erwirbt und seine Vorteile größer sind, als wenn Immobilie freihändig verkauft werden würde. Ob die Teilungsversteigerung insoweit ein Vorteil oder ein Nachteil darstellt, hängt von den Gegebenheiten und den Interessen des Miterben im Einzelfall ab.
Hat der Miterbe kein Interesse an der Immobilie, empfiehlt sich, die Immobilie möglichst unter Einbeziehung eines örtlichen Maklers zu verkaufen. Makler kennen die Gegebenheiten vor Ort und wissen, welche Kaufinteressenten zu welchen Kaufpreisen bereit sind, eine Immobilie zu erwerben.
Vermittlung durch einen Rechtsanwalt
Sie können einen Rechtsanwalt beauftragen und ihm die Aufgabe übertragen, eine Einigung mit dem widerspenstige Miterben herbeizuführen. Der Vorteil kann darin bestehen, dass Sie die Verhandlungen nicht mehr selbst führen und die emotionale Ebene verlassen. Ein Anwalt kann versuchen, die Sach- und Rechtslage objektiv, sachlich und nüchtern darzustellen. Insofern könnten die Aussichten für eine Einigung größer sein, als wenn Sie sich persönlich auf eine Konfrontation mit Ihrem Miterben einlassen. Allerdings kann ein Anwalt nur Ihre Interessen als Mandant vertreten und hat keine Möglichkeit, als Vermittler oder Mediator für alle Miterben zu handeln. Es gibt keinen gemeinsamen Rechtsanwalt bei gegensätzlichen Interessen.
Vermittlung durch einen Notar
Auch der Gesetzgeber kennt das Problem. Scheint eine Erbauseinandersetzung nicht möglich, bietet § 363 FamFG die Möglichkeit, dass die Erben einen Notar zur Vermittlung anrufen. Der Notar lädt dann alle Miterben zu einem Verhandlungstermin. Er darf aber nur vermitteln, nichts entscheiden.
Kommt auf die Vermittlung des Notars eine Einigung zustande, kann der Notar die Auseinandersetzung beurkunden. Einzelne Nachlassgegenstände können mit dem Einverständnis der Miterben auch durch Los verteilt werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, scheitert die Vermittlung.
Ausblick
Erbengemeinschaften sind oft Fluch und Segen zugleich. Jeder Miterbe trägt Verantwortung und sollte sich hüten, ausschließlich das Eigeninteresse in den Vordergrund zu stellen. Letztlich blockiert sich der Miterbe damit selbst. In vielen Fällen dürfte es so sein, dass schnelles Geld aus dem Nachlass besser ist, als sich auf kaum kalkulierbare zeitliche Verzögerungen in der Abwicklung des Nachlasses einzulassen.
Sie haben noch Fragen zur Blockierung der Erbauseinandersetzung durch einen Miterben? Kontaktieren Sie uns, wir beraten Sie gerne!