Der Testamentsvollstrecker – Seine Aufgaben bei der Testamentsvollstreckung im Erbfall

Kategorie: Testament
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Ein Testament ist nichts wert, wenn der Erblasser seinen letzten Willen nach seinem Ableben nicht effektiv umsetzen kann. Ein Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, die letztwilligen Verfügungen des Erblassers auszuführen und seinem Willen über den Tod hinaus Geltung zu verschaffen, insbesondere den Nachlass bis zur Auseinandersetzung sachkundig zu verwalten und bei mehreren Erben unparteiisch auseinanderzusetzen. Sein Aufgabenkreis bestimmt sich danach, ob der Erblasser ihn umfassend beauftragt oder auf einzelne Aufgaben beschränkt hat (§§ 2202 ff BGB). 

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So wird man Testamentsvollstrecker

Die Berufung zum Testamentsvollstrecker kann nur in einem Testament oder einem Erbvertrag erfolgen.

Testamentsvollstrecker kann theoretisch jeder Volljährige werden, zumindest jeder, dem der Erblasser vertraut und die Aufgabe zutraut. Seine Einsetzung ist dann sinnvoll, wenn nicht nur eine Person, sondern eine Erbengemeinschaft entsteht, die aller Voraussicht nach nicht in der Lage sein wird, den Nachlass einvernehmlich auseinander zu setzen.

Der Berufene ist zur Übernahme des Amtes nicht verpflichtet, so dass es zweckmäßig ist, die Aufgabe bereits bei der Abfassung des Testaments mit ihm abzusprechen. Sollte er später von seiner Berufung überrascht werden, kann er das Amt gegenüber dem Nachlassgericht ohne Angabe von Gründen ablehnen. Für diesen Fall sollte der Erblasser eine Ersatzperson benennen oder den zunächst Berufenen ermächtigen, eine andere Person zu bestimmen.

So erfolgt die Annahme des Amtes

Die Annahme erfolgt durch einfache Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Auf Antrag erhält der Testamentsvollstrecker vom Nachlassgericht ein Zeugnis, in dem seine Aufgabe bestätigt wird. Die berufene Person handelt in eigener Verantwortung und ist gegenüber dem Nachlassgericht nicht rechenschaftspflichtig, es sei denn, der Erblasser hat die Rechenschaftspflicht im Testament angeordnet.

Abwicklungsvollstreckung als Regelfall

Die Abwicklungsvollstreckung ist der gesetzlich vorgesehene Regelfall. Nach der Annahme des Amtes hat der Testamentsvollstrecker den Nachlass in Besitz zu nehmen und die vorhandenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten festzustellen. Dann hat er die Erblasserschulden und die Erbfallschulden (Beerdigungskosten) abzuwickeln, die Erbschaftsteuererklärung abzugeben und die eventuell entstehende Erbschaftssteuer aus dem Nachlass zu bezahlen. Für die Erfüllung der Erbschaftsteuerverpflichtung haftet der Testamentsvollstrecker persönlich.


Testamentsvollstreckung: Am Anfang steht der Auseinandersetzungsplan

Ist eine Erbengemeinschaft vorhanden, soll der Testamentsvollstrecker einen Auseinandersetzungsplan erstellen und dazu die Erben hören. Art und Zeitpunkt der Auseinandersetzung richten sich nach den Anordnungen des Erblassers, dem pflichtgemäßen Ermessen des Testamentsvollstreckers und eventuellen Vereinbarungen der Erben untereinander.

Gemeinsam mit allen Erben kann der Testamentsvollstrecker auch gegen den entgegenstehenden Willen des Erblassers Verfügungen treffen. Soweit sich die Erbengemeinschaft einig ist und auf die Teilung des Nachlasses verzichtet, kann der Testamentsvollstrecker die Auseinandersetzung jedoch nicht erzwingen.

Kraft seines Amtes kann der Testamentsvollstrecker den Auseinandersetzungsplan durch Übertragung der Nachlassgegenstände auf einzelne Miterben ausführen. Dazu bedarf er nicht der Genehmigung oder Zustimmung der Erbengemeinschaft. Ein von der Erbengemeinschaft erstellter Teilungsplan ist für den Testamentsverwalter unverbindlich. Mit der Verteilung des Nachlasses endet sein Amt.

Verwaltungs- und Dauervollstreckung

Alternativ kann der Erblasser auch eine Verwaltungs- und Dauervollstreckung anordnen. Danach kann die Aufgabe des Testamentsvollstreckers auf die Verwaltung bestimmter Vermögensteile oder Rechte, beispielsweise die Vermietung und Verwaltung einer Immobilie oder Ausübung des Stimmrechts aus einem GmbH-Geschäftsanteil, beschränkt sein.

Dabei gilt der Testamentsvollstrecker als ermächtigt, Verbindlichkeiten mit Wirkung gegen den Nachlass einzugehen. Die Dauervollstreckung ist kraft Gesetzes auf 30 Jahre begrenzt, sofern sie der Erblasser nicht vom Eintritt eines Ereignisses abhängig gemacht hat. Bei der Dauervollstreckung wird der Nachlass nicht freigegeben.

Erben haben keine Verfügungsbefugnis über Nachlassgegenstände

Verfügungen eines Erben über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand sind unwirksam, sofern Sie der Testamentsvollstrecker nicht genehmigt. Das Gesetz entzieht insoweit dem Erben die Verfügungsmacht. Der gutgläubige Erwerb eines Nachlassgegenstandes durch einen Dritten schließt das Gesetz aus, wenn die Testamentsvollstreckung im Erbschein oder im Grundbuch eingetragen ist oder der Nachlassgegenstand dem Testamentsvollstrecker gegen seinen Willen entzogen wurde.