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Der Testamentsvollstrecker – Seine Aufgaben bei der Testamentsvollstreckung im Erbfall

Zuletzt aktualisiert am: 2. März 2022

Ein Testament ist nichts wert, wenn der Erblasser seinen letzten Willen nach seinem Ableben nicht effektiv umsetzen kann. Ein Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, die letztwilligen Verfügungen des Erblassers auszuführen und seinem Willen über den Tod hinaus Geltung zu verschaffen, insbesondere den Nachlass bis zur Auseinandersetzung sachkundig zu verwalten und bei mehreren Erben unparteiisch auseinanderzusetzen. Sein Aufgabenkreis bestimmt sich danach, ob der Erblasser ihn umfassend beauftragt oder auf einzelne Aufgaben beschränkt hat (§§ 2202 ff BGB). 

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So wird man Testamentsvollstrecker

Die Berufung zum Testamentsvollstrecker kann nur in einem Testament oder einem Erbvertrag erfolgen.

Testamentsvollstrecker kann theoretisch jeder Volljährige werden, zumindest jeder, dem der Erblasser vertraut und die Aufgabe zutraut. Seine Einsetzung ist dann sinnvoll, wenn nicht nur eine Person, sondern eine Erbengemeinschaft entsteht, die aller Voraussicht nach nicht in der Lage sein wird, den Nachlass einvernehmlich auseinander zu setzen.

Der Berufene ist zur Übernahme des Amtes nicht verpflichtet, so dass es zweckmäßig ist, die Aufgabe bereits bei der Abfassung des Testaments mit ihm abzusprechen. Sollte er später von seiner Berufung überrascht werden, kann er das Amt gegenüber dem Nachlassgericht ohne Angabe von Gründen ablehnen. Für diesen Fall sollte der Erblasser eine Ersatzperson benennen oder den zunächst Berufenen ermächtigen, eine andere Person zu bestimmen.

So erfolgt die Annahme des Amtes

Die Annahme erfolgt durch einfache Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Auf Antrag erhält der Testamentsvollstrecker vom Nachlassgericht ein Zeugnis, in dem seine Aufgabe bestätigt wird. Die berufene Person handelt in eigener Verantwortung und ist gegenüber dem Nachlassgericht nicht rechenschaftspflichtig, es sei denn, der Erblasser hat die Rechenschaftspflicht im Testament angeordnet.

Abwicklungsvollstreckung als Regelfall

Die Abwicklungsvollstreckung ist der gesetzlich vorgesehene Regelfall. Nach der Annahme des Amtes hat der Testamentsvollstrecker den Nachlass in Besitz zu nehmen und die vorhandenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten festzustellen. Dann hat er die Erblasserschulden und die Erbfallschulden (Beerdigungskosten) abzuwickeln, die Erbschaftsteuererklärung abzugeben und die eventuell entstehende Erbschaftssteuer aus dem Nachlass zu bezahlen. Für die Erfüllung der Erbschaftsteuerverpflichtung haftet der Testamentsvollstrecker persönlich.


Testamentsvollstreckung: Am Anfang steht der Auseinandersetzungsplan

Ist eine Erbengemeinschaft vorhanden, soll der Testamentsvollstrecker einen Auseinandersetzungsplan erstellen und dazu die Erben hören. Art und Zeitpunkt der Auseinandersetzung richten sich nach den Anordnungen des Erblassers, dem pflichtgemäßen Ermessen des Testamentsvollstreckers und eventuellen Vereinbarungen der Erben untereinander.

Gemeinsam mit allen Erben kann der Testamentsvollstrecker auch gegen den entgegenstehenden Willen des Erblassers Verfügungen treffen. Soweit sich die Erbengemeinschaft einig ist und auf die Teilung des Nachlasses verzichtet, kann der Testamentsvollstrecker die Auseinandersetzung jedoch nicht erzwingen.

Kraft seines Amtes kann der Testamentsvollstrecker den Auseinandersetzungsplan durch Übertragung der Nachlassgegenstände auf einzelne Miterben ausführen. Dazu bedarf er nicht der Genehmigung oder Zustimmung der Erbengemeinschaft. Ein von der Erbengemeinschaft erstellter Teilungsplan ist für den Testamentsverwalter unverbindlich. Mit der Verteilung des Nachlasses endet sein Amt.

Verwaltungs- und Dauervollstreckung

Alternativ kann der Erblasser auch eine Verwaltungs- und Dauervollstreckung anordnen. Danach kann die Aufgabe des Testamentsvollstreckers auf die Verwaltung bestimmter Vermögensteile oder Rechte, beispielsweise die Vermietung und Verwaltung einer Immobilie oder Ausübung des Stimmrechts aus einem GmbH-Geschäftsanteil, beschränkt sein.

Dabei gilt der Testamentsvollstrecker als ermächtigt, Verbindlichkeiten mit Wirkung gegen den Nachlass einzugehen. Die Dauervollstreckung ist kraft Gesetzes auf 30 Jahre begrenzt, sofern sie der Erblasser nicht vom Eintritt eines Ereignisses abhängig gemacht hat. Bei der Dauervollstreckung wird der Nachlass nicht freigegeben.

Erben haben keine Verfügungsbefugnis über Nachlassgegenstände

Verfügungen eines Erben über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand sind unwirksam, sofern Sie der Testamentsvollstrecker nicht genehmigt. Das Gesetz entzieht insoweit dem Erben die Verfügungsmacht. Der gutgläubige Erwerb eines Nachlassgegenstandes durch einen Dritten schließt das Gesetz aus, wenn die Testamentsvollstreckung im Erbschein oder im Grundbuch eingetragen ist oder der Nachlassgegenstand dem Testamentsvollstrecker gegen seinen Willen entzogen wurde.


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Testamentsvollstreckung bedeutet Verantwortung

Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, das ihm anvertraute Vermögen sorgsam zu verwalten. Dabei steht ihm weitgehend ein eigener Ermessensspielraum zu. Er haftet für jede schuldhafte Verletzung seiner Pflichten. Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker auch im Testament nicht von eventuellen Schadenersatzpflichten gegenüber den Erben befreien.

Geschäfte mit sich selbst sind ihm verboten. Unentgeltliche Zuwendungen aus dem Nachlass sind ebenfalls verboten, es sei denn, es handelt sich um die Erfüllung einer sittlichen Pflicht (Unterhalt) oder um eine auf den Anstand Rücksicht nehmende Aufgabe (Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenk).

Gibt es mehrere Erben, haben diese kein Mitspracherecht, wenn der Testamentsvollstrecker den Nachlass aufteilt. Der Testamentsvollstrecker entscheidet allein nach Maßgabe des Testaments und verteilt den Nachlass so, wie es dem letzten Willen des Erblassers entspricht.

Rechte und Pflichten der Erben

Der Testamentsvollstrecker darf aus dem Nachlass auch Geld entnehmen, wenn es zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erforderlich erscheint. Soweit es zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachweises erforderlich ist, Verbindlichkeiten einzugehen, sind die Erben dann auch verpflichtet, dem Testamentsvollstrecker ihre Einwilligung zu geben. Diese Fälle führen in der Praxis oft zu Streitigkeiten. Es ist nämlich oft streitig, wann eine Geldausgabe der „ordnungsgemäßen Verwaltung“ des Nachlasses entspricht. Oft ist es so, dass der Testamentsvollstrecker die Materie besser kennt als die Erben und eine Ausgabe unabdingbar erachtet, während die Erben die Situation nicht einschätzen können und aus rein finanziellen Interessen meinen, eine bestimmte Ausgabe sei schlicht überflüssig. Da jedoch der Testamentsvollstrecker einen gewissen Ermessensspielraum hat und seine Aufgabe nur sinnvoll erfüllen kann, wenn ihm ein gewisses Ermessen tatsächlich zugestanden wird, muss die gegenläufige Argumentation eines Erben eher zurücktreten.

Beispiel: Der Erblasser hinterlässt eine vermietete Immobilie. Da die Heizungsanlage dringend repariert werden muss, beauftragt der Testamentsvollstrecker eine Heizungsbaufirma. Da gegenüber dem Mieter die Verpflichtung besteht, die Mietsache im ordnungsgemäßen Zustand zu halten, handelt der Testamentsvollstrecker korrekt, wenn er den Auftrag erteilt. Das gegenläufige rein finanzielle Interesse des Erben kann diese Ausgabe nicht verhindern und muss auch die rechtlichen Gegebenheiten respektieren.

Gleichermaßen hat auch jeder einzelne Erbe das Recht, eine ordnungsgemäße Verwaltung einzufordern und kann diesen Anspruch, insbesondere wenn andere Erben anderer Auffassung sind, auch in einem Zivilprozess geltend machen.

Jeder Erbe hat das Recht, vom Testamentsvollstrecker ein Verzeichnis der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten des Nachlasses einzufordern. Sofern einzelne Gegenstände bei der Abwicklungsvollstreckung nicht benötigt werden, kann der Erbe die vorzeitige Herausgabe fordern.

Erfasst der Testamentsvollstrecker den Nachlass, hat jeder Erbe das Recht einbezogen zu werden. Der Testamentsvollstrecker kann also nicht im Verborgenen arbeiten und den Nachlass heimlich erfassen wollen.

Immobilien und unbewegliche Sachen

Im Vorfeld der Testamentsgestaltung ist es ratsam auch zu überlegen ob unbewegliche Sachen und Immobilien zu besseren Verteilung des Nachlasses veräußert werden.

Fachliche Vergütung, die sich lohnt

Der Testamentsvollstrecker hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und erhält in der Regel ein Honorar, es sei denn, der Erblasser hat im Testament bestimmt, dass die Tätigkeit unentgeltlich erfolgen soll. Die Vergütung muss angemessen sein. Sie kann in einer Pauschalsumme oder einem bestimmten Prozentsatz des Nachlasses bestehen. Wenn man bedenkt, dass Erbstreitigkeiten mit entsprechenden Prozessen oft mehr als 10% des Nachlasses verschlingen, sind die Kosten einer Testamentsvollstreckung angemessen. Hierfür hat der Deutsche Notarverein die sogenannte „Neue Rheinische Tabelle“ entwickelt. Grundlage ist die aus dem Jahr 1925 stammende „Rheinische Tabelle“. „Die Neue Rheinische Tabelle“ bestimmt den Vergütungsgrundbetrag. Die Höhe dieses Grundbetrages ist grundsätzlich auf der Basis des Verkehrswertes wie folgt zu ermitteln:

  • bis 250.000 € 4%
  • bis 500.000 € 3%
  • bis 2.500.000 € 2,5%
  • bis 5.000.000 € 2%
  • ab 5.000.000 € 1,5%, mindestens aber der höchste Betrag der Vorstufe.

Im Übrigen bestimmt sich die Vergütung nach den tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, dem Umfang der Arbeit, der Verwertung besonderer Kenntnisse und Erfahrungen sowie dem auf besondere Geschicklichkeit beruhenden Erfolg. Maßgebend ist der Nachlasswert. Die Vergütung ist aus dem Nachlass zu bezahlen.

Das Honorar des Testamentsvollstreckers stellt einkommensteuerrechtlich keine Werbungskosten dar. Dies gilt auch dann, wenn der Testamentsvollstrecker den Nachlass bis zum Eintritt des Nacherbes verwalten und erst dann die Teilung betreiben kann (BFH VIII R 47/77).

Abberufung des Testamentsvollstreckers nur im Ausnahmefall

Auf Antrag der Erbengemeinschaft kann das Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker aus wichtigen Gründen von seiner Aufgabe entbinden. In Betracht kommt eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses. Auch objektive Gründe, die einen Interessenkonflikt zwischen Erben und Testamentsvollstrecker belegen, können einen wichtigen Grund darstellen. Die Erben können einen Testamentsvollstrecker nicht deshalb ablehnen, weil dieser zu Lebzeiten Anwalt des Erblassers war, sofern nicht objektive Gründe gegen seine Amtsführung sprechen (OLG Hamm 15 W 314/00).

Alternative Nachlassabwicklung: Vollmacht über den Tod hinaus

Alternativ zur Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann der Erblasser auch eine transmortale (über den Tod hinausgehende) oder postmortale (erst mit seinem Ableben wirksam werdende) Vollmacht erteilen. Je nach der Ausgestaltung kann es sich um eine Spezialvollmacht zur Vornahme des in der Vollmacht bezeichneten bestimmten Rechtsgeschäfts (Verkauf eines Grundstücks) handeln, oder um eine Gattungsvollmacht zur Vornahme einer bestimmten Art von Rechtsgeschäften (Verwaltung eines Wertpapierdepots) oder eine Generalvollmacht mit Ermächtigung zu allen Rechtsgeschäften, bei denen gesetzlich eine Vertretung zulässig ist. Der Bevollmächtigte handelt mit Wirkung für und gegen die Erben. Der Erbe kann die Vollmacht allerdings widerrufen, bei einer Erbengemeinschaft kommt nur der einvernehmliche Widerruf in Betracht.

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Veröffentlicht durch: Claus M. Büttner

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