Immobilienverkauf aus dem Nachlass – das sollten Sie beachten!

Kategorie: Immobilie
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Wer erbt, trauert, hat aber auch oft Grund zur Freude. Gehört zum Nachlass eine Immobilie, kommt es darauf an, das Beste daraus zu machen.

Aber Immobilien bedeuten gleichzeitig Verantwortung. Wird eine Immobilie vererbt, werden der oder die Erben Rechtsnachfolge des Erblassers. Aus dieser Situation heraus ergibt sich beim Verkauf der Immobilie aus dem Nachlass das Problem, dass der Erbe die Gewährleistungshaftung für den Zustand des Objekts übernehmen muss.

Wer das Objekt verkaufen möchte, sollte also strategisch und mit Bedacht vorgehen. Denn: Das Fehlerpotential ist groß!Beispiel: Behauptet der Erwerber beispielsweise, dass es für die Immobilie keine gültige Baugenehmigung gebe oder der Kanal sei defekt, erlebt der Erbe ein böses Erwachen mit finanziellen Nachkosten oder sogar Rechtsfolgen.

Soll die Immobilie verkauft werden, sollte der Verkauf strategisch und mit Bedacht angegangen werden. Gerade derjenige Erbe, der dringend Geld benötigt, sollte die Immobilie keinesfalls den erstbesten Interessenten „verscherbeln“. Die Immobilie sollte zum Verkauf „aufbereitet“ werden. Vor allem Miterben innerhalb einer Erbengemeinschaft sollten möglichst an einem Strang ziehen und nicht gegeneinander arbeiten.

Bestandsaufnahme: Gegebenheiten um die Immobilie abklären

Soll eine Immobilie aus dem Nachlass verkauft werden, empfiehlt sich, alles abzuklären, was mit der Immobilie im Zusammenhang steht. Zu einer solchen Bestandsaufnahme gehört, das Grundbuch einzusehen und einen Grundbuchauszug sowie einen Katasterplan zu beschaffen. Auch das Baulastenverzeichnis, das bei der Gemeinde eingesehen werden kann, ist oft informativ. Daraus ergeben sich möglicherweise Belastungen, die der Erbe bislang nicht kannte (z.B. Wegerecht des Nachbarn, Sanierungsvermerk der Gemeinde, Leitungsrecht der Stadtwerke).

Auf Lastenfreistellung achten

Die Erben haften als Verkäufer dafür, dass das Grundeigentum frei oder freigestellt wird von Belastungen und Beschränkungen, insbesondere solcher, die im Grundbuch eingetragen sind. Hatte der Erblasser das Objekt über ein Bankdarlehen finanziert, ist im Grundbuch meist noch eine Grundschuld oder Hypothek eingetragen. Es ist Aufgabe der Verkäuferseite, diese Belastungen zur Löschung zu bringen. Ist das Darlehen noch nicht vollständig getilgt, muss es aus dem Kaufpreis zurückgeführt werden. Reicht der Kaufpreis nicht aus, um dieses Darlehen zu tilgen, haften die Erben mit dem Nachlass und im Übrigen mit ihrem privaten Vermögen persönlich dafür, dass die Belastung getilgt und das Grundbuch freigestellt wird.

 Wer sich frühzeitig darum kümmert, spart Zeit. Außerdem benötigt der Verkäufer einer Immobilie einen Energieausweis. Auch dessen Erstellung durch einen Sachverständigen braucht seine Zeit.

Die Immobilie auf Mängel prüfen

Die Immobilie sollte begutachtet und auf eventuelle Mängel untersucht werden. Wer sich persönlich dazu nicht in der Lage fühlt, ist gut beraten, einen Sachverständigen oder zumindest eine sachkundige Person bei zu ziehen. Ist das Objekt vermietet, empfiehlt es sich, eventuelle Probleme mit einem Mieter abzuklären und eine Einigung herbeizuführen. Jeglicher Rechtsstreit beeinträchtigt die Verkaufsbemühungen erheblich. Kein Erwerber hat ein Interesse daran, eine Rechtsstreitigkeit zu übernehmen.

Bekannte Mängel nicht verschweigen

Der Gewährleistungsanspruch kommt nicht zum Tragen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschweigt. In diesem Fall weiß er, dass ein Mangel existiert und für den Kaufinteressenten von entscheidungserheblicher Bedeutung sein kann (z.B. Verkäufer tapeziert vor der Besichtigung die mit Schimmelflecken behaftete Wand, damit der Interessent die Schimmelflecken nicht mehr sieht). Der Verkäufer kann dann auch nicht mehr argumentieren, es habe sich um einen versteckten Mangel gehandelt. In diesen Fällen muss der Käufer allerdings nachweisen, dass der Verkäufer tatsächlich vorsätzlich gehandelt, den Mangel also arglistig verschwiegen hat. Im notariellen Kaufvertrag versichert der Verkäufe regelmäßig, dass ihm keine versteckten Mängel des Gebäudes bekannt sind und er keine ihm bekannten Mängel verschwiegen hat.

Gerade in Fällen, in denen ein Erbe die geerbte Immobilie verkauft, wird seitens der Erben gern argumentiert, man habe nichts vom Mangel gewusst und habe diesen auch nicht erkennen können. Der Käufer wiederum argumentiert, der Erbe hätte, weil er die Immobilie näher kennt oder kennen müsste, beim Verkauf sorgfältiger vorgehen und den Mangel feststellen müssen. Im Ergebnis gibt ein Wort das andere, die Parteien streiten ohne Ende. Besser ist, solche Streitigkeiten von vornherein möglichst zu vermeiden und erkennbare Mängel zu offenbaren oder vorher zu beseitigen. Ein vielleicht jahrelang andauernder Rechtsstreit dient niemandem. Im ungünstigsten Fall bleibt das Haus unbewohnt und verkommt.

Hat der Verkäufer arglistig gehandelt, kann ihn der Käufer auffordern, den Mangel zu beseitigen. Außerdem kann er den Kaufpreis herabsetzen, bei schwerwiegenden Mängeln vom Kaufvertrag zurücktreten oder/und vom Verkäufer Schadensersatz fordern. Außerdem kommt zusätzlich die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung des Kaufvertrages in Betracht.