Immobilie im Verkauf: Was bedeuten Gewährleistungsausschluss und Offenbarungspflichten im Kaufvertrag?

Kategorie: Immobilie
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Möchten Sie ein Haus verkaufen oder sind Sie daran interessiert, dass der Verkauf problemlos vonstattengeht? Als Verkäufer einer Immobilie obliegen Ihnen eine Reihe von Informations- und Offenbarungspflichten, die Sie mit einem Gewährleistungsausschluss möglichst regulieren sollten.

Vor allem dann, wenn Sie ein Haus geerbt haben, wissen Sie im Regelfall nicht zuverlässig, ob das Haus eventuell Mängel hat und ob ein Gewährleistungsausschluss tatsächlich Sicherheit bietet. Als Erbe sollten Sie also gewissenhaft prüfen und genau wissen, was Sie einem Kaufinteressenten Ihrer Immobilie erzählen. Jedes Wort kann ein Wort zu viel sein.

Welche Mängel sind beim Gewährleistungsausschluss ausgeschlossen?

Die Immobilie muss für den Verkauf frei von Sach- und Rechtsmängeln sein (§ 433 BGB). Ein Gewährleistungsausschluss im Rahmen eines Hausverkaufs, den Sie als Verkäufer beispielsweise mit der üblichen Formulierung „Gekauft wie gesehen“ vereinbaren, schließt nur offensichtliche Mängel von der Gewährleistung aus. Ein Erwerber kann trotz eines derart formulierten Gewährleistungsausschlusses erwarten, dass die Kaufsache den vereinbarten Zustand aufweist. Ein Gewährleistungsausschluss schützt also nur den redlichen Verkäufer.

Offensichtlich sind solche Mängel, die ein Käufer normalerweise hätte erkennen können, wenn er die Immobilie ordentlich besichtigt hätte. War ein Mangel vom Erwerber mit zumutbarem Aufwand („genau hinschauen“) erkennbar, ohne dass die Hinzuziehung eines Sachverständigen notwendig war, ist ein Mangel ausgeschlossen. Ob er einen solchen offensichtlichen Mangel dann wirklich erkannt hat, bleibt sein Risiko. Gegebenenfalls muss der Interessent einen eigenen Bausachverständigen beiziehen, wenn er die für die Beurteilung notwendige Sachkunde selbst nicht besitzt.

Verdeckte Mängel nicht im Ausschluss der Gewährleistung inbegriffen

Versteckte Mängel hingegen lassen sich durch einen Gewährleistungsausschluss nicht ausschließen. Eine Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen dokumentiert, dass das damit verbundene Risiko vielfach unterschätzt wird. Dabei geht es um Mängel, die auch ein verständiger Käufer trotz näherer Betrachtung nicht hätte erkennen können. 

Problematisch wird die Situation vornehmlich dann, wenn Sie bei der Besichtigung einen Mangel bewusst verschwiegen und den Kaufinteressenten arglistig getäuscht haben. Da Sie in diesen Fällen davon ausgehen müssen, dass die ordnungsgemäße Information des Interessenten für dessen Kaufentscheidung wesentlich ist, hätten Sie den Erwerber arglistig getäuscht.