Beitrag geprüft durch Erbmanufaktur

Wie wird die Erbengemeinschaft aufgelöst und auseinandergesetzt?

Alle Informationen auf dieser Seite wurden durch Claus M. Büttner und den Erbrechts-Experten der ERBMANUFAKTUR vor der Veröffentlichung geprüft.

Wohl Ihnen, wenn Sie Alleinerbe sind. Ihnen kann niemand in die Verwaltung des Nachlasses hineinreden. In einer Erbengemeinschaft hingegen sind Sie nur Miterbe. Es ist nicht nur ein Klischee, wenn es in vielen Erbengemeinschaften zu Streitigkeiten über den Nachlass kommt. Mancher Erblasser würde sich im Grabe umdrehen, würde er sehen, wie sich seine Erben um den Nachlass streiten. Deshalb ist es zweckmäßig, den Nachlass testamentarisch so zu gestalten, dass sich die Erben möglichst nicht gegenseitig bekriegen! Erben, die sich selbst überlassen bleiben, agieren oft nur eigennützig. Leider nützt Ihnen dieser gut gemeinte Rat nichts, wenn der Erblasser kein Testament hinterlassen hat und Sie Miterbe in der Erbengemeinschaft geworden sind.

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Sie sind Teil einer Erbengemeinschaft geworden

Hatte der Erblasser der gesetzlichen Erbfolge vertraut oder war ihm die Erbfolge schlicht gleichgültig, müssen Sie sich als Miterbe wohl oder übel in der Erbengemeinschaft mit der Frage befassen, wie die Erbengemeinschaft aufgelöst und auseinandergesetzt wird.

Sie müssen damit rechnen, dass die anderen Miterben frühzeitig Aktivitäten entfalten und versuchen, sich Vorteile zu verschaffen. Für Sie als Miterbe bedeutet dies, dass Sie gleichfalls aktiv werden müssen. Sie sollten sich einen Überblick über die Vermögenswerte und die Verbindlichkeiten des Nachlasses verschaffen, Ihr Interesse an einzelnen Nachlasswerten einschätzen und überlegen, wie Sie im Einzelnen dabei vorgehen. Des Weiteren sollten Sie sich über Ihre Rechte und Pflichten in einer Erbengemeinschaft bewusst sein, um Missverständnisse und daraus resultierende Streitigkeiten zu vermeiden.

Wie informiere ich mich über den Wert des Nachlasses?

Grundlage jeglicher Auseinandersetzung ist, dass Sie die einzelnen Vermögenswerte und die Verbindlichkeiten kennen und damit insgesamt den Wert des Nachlasses beurteilen können. Lebten Sie mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft, sind Sie im Vorteil gegenüber anderen Miterben, die keinen Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse des Erblassers hatten. Allerdings haben Miterben untereinander keinen direkten Auskunftsanspruch. Jeder Miterbe muss sich die notwendigen Informationen selber beschaffen.

Hat jedoch ein Miterbe bessere oder gar alleinige Kenntnis über den Bestand des Nachlasses und können Sie diese Kenntnisse nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erlangen, bejaht die Rechtsprechung ausnahmsweise eine Auskunftspflicht. Voraussetzung ist, dass …

  • Sie entschuldbar über Umfang oder Bestehen eines Anspruchs im Ungewissen sind,
  • Sie nur mit unzumutbarem Aufwand entsprechende Informationen beschaffen könnten und
  • Ihr Miterbe zur Informationsbeschaffung ohne unbillige Belastung in der Lage ist.

Ausnahmen bestehen ferner, als der Erblasser einen Miterben bevollmächtigt hatte, für ihn in wirtschaftlichen Tätigkeiten zu handeln und insbesondere eine Vorsorgevollmacht erteilt hatte. Waren Sie insoweit bevollmächtigt, sind Sie verpflichtet, über Ihre Aktivitäten Rechenschaft abzulegen und haften unter Umständen, wenn Sie die zweckmäßige Verwendung von Vermögenswerten nicht belegen können.

Eine Auskunftspflicht obliegt auch dem Erbschaftsbesitzer, der als vermeintlicher Erbe Vermögenswerte in Besitz hat oder wenn Sie zu Lebzeiten des Erblassers Zuwendungen erhalten haben und als Abkömmling der Ausgleichspflicht unterliegen.

Erbengemeinschaften sind auf Abwicklung ausgelegt

Die Erbengemeinschaft ist vom Gesetz her als Abwicklungsgemeinschaft angelegt. Dies bedeutet, dass die Nachlassverbindlichkeiten zu befriedigen und der Nachlass aufzulösen ist. Der Nachlass wird auseinandergesetzt und „abgewickelt“.

Praxistipp: Jeder Miterbe kann deshalb grundsätzlich jederzeit die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangen. Auf die Erbquote kommt es dabei nicht an. Auch ein Miterbe mit einer geringen Erbquote, kann damit die Auseinandersetzung des Nachlasses einfordern und umgekehrt die Auseinandersetzung weitgehend blockieren.

Was bedeutet Auseinandersetzung genau?

Da Erbengemeinschaften als zwangsläufig entstehende Gemeinschaften nicht von Dauer sein können, kann jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung verlangen. Auseinandersetzung bedeutet, dass die Erben die Erbengemeinschaft liquidieren, indem sie den Nachlass abwickeln, Verbindlichkeiten bedienen, Nachlasswerte verkaufen oder Vermögenswerte untereinander aufteilen.

Die Auseinandersetzung muss auch erfolgen, wenn diese nicht unbedingt für alle Miterben vorteilhaft ist. Es muss kein besonderer Grund bestehen, die Auseinandersetzung gerade jetzt und nicht später zu betreiben. Gleichermaßen können die anderen Miterben die Auseinandersetzung nicht verweigern, weil sie die Auseinandersetzung aus wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen für nicht vorteilhaft erhalten.

Typisches Beispiel ist der Verkauf des Elternhauses. Der Wunsch, das Elternhaus im Familienbesitz zu behalten, ist kein Grund, den Verkauf zu verweigern. Will ein Miterbe das Elternhaus erhalten, muss er letzten Endes selbst als Käufer auftreten.

Auseinandersetzung bedeutet auch Erledigung aller sonstiger Verpflichtungen des Erblassers

Sie dürfen eine Erbschaft nicht allein damit verbinden, dass Sie Vermögenswerte erben. Der Erblasser könnte auch Verbindlichkeiten hinterlassen haben. Als Rechtsnachfolger des Erblassers übernehmen Sie dessen Rechte und Pflichten. 

Zunächst muss die Erbengemeinschaft aus dem Nachlass alle Nachlassverbindlichkeiten berichtigen. Dazu müssen Sie den Nachlass, soweit erforderlich, in Geld umsetzen, einzelne Nachlassgegenstände also verkaufen. Der verbleibende Restnachlass ist sodann unter den Miterben nach dem Verhältnis ihrer Erbquoten aufzuteilen.

Als Verbindlichkeiten kommen mithin in Betracht:

  • Beerdigungskosten,
  • Steuerschulden des Erblassers,
  • Erfüllung von Vermächtnissen, die der Erblasser im Testament oder Erbvertrag angeordnet hat,
  • Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen, wenn der Erblasser einen gesetzlichen Erben durch Testament oder Erbvertrag enterbt hat.

Auch sonstige Verpflichtungen des Erblassers sind zu erledigen:

  • Kündigung eines bestehenden Mietverhältnisses, wenn der Erblasser in einer Mietwohnung gelebt hat,
  • Kündigung von Abonnements für Zeitschriften
  • Kündigung von Mitgliedschaften in Vereinen,
  • Auflösung von Giro- und Sparkonten bei Banken,
  • Kündigung von Versicherungsverträgen.

Wie geht die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft vonstatten?

Bestenfalls setzen Sie sich in der Erbengemeinschaft in gegenseitiger Absprache auseinander und verständigen sich, wie Nachlasswerte verwertet werden. Im einfachsten Fall verkaufen Sie die Nachlasswerte und teilen sich den Erlös. Jeder Miterbe kann dabei als Käufer auftreten, so dass die Abwicklung relativ schnell erfolgen kann.

Wenig empfehlenswert ist die streitige Auseinandersetzung. Hat auch nur einer der Miterben eigenwillige Vorstellungen, wie Nachlasswerte verwertet werden sollen, kann er und jeder Miterbe versuchen, im Wege der Teilungsklage seinen Teilungsanspruch gerichtlich durchzusetzen.

Praxistipp: Die Auseinandersetzung muss nicht gleich den gesamten Nachlass erfassen. So kann es genügen, wenn die Erben vorab nur einzelne Nachlasswerte verteilen oder verkaufen und die Auseinandersetzung beispielsweise wegen einer Immobilie aufschieben, ein Wertgutachten einholen oder abwarten, wie sich die Marktverhältnisse entwickeln.

Was ist, wenn sich die Miterben nicht verständigen können?

Kommt eine Verständigung über die Abwicklung des Nachlasses nicht in Betracht, müssen Sie Wege finden, den Knoten zu lösen. Dafür gibt es keine Pauschallösungen. Sie können folgende Optionen in Betracht ziehen:

Vermittlung eines neutralen Dritten

Der Grund dafür, dass die Verständigung schwierig ist, ist oft die Blockadehaltung einzelner Miterben. Allzu oft verhindern Emotionen sinnvolle Lösungen. Wenn Sie sich auf einen neutralen Dritten verständigen können, der die gegensätzlichen Interessen der Miterben auf einen Punkt führt, könnte es möglich sein, die Kommunikation auf einer sachlichen Ebene zu führen.

Sollten Sie keine Person Ihres Vertrauens kennen oder sich auf eine solche Person einigen können, können Sie auch beim Bundesverband für Mediation (www.bmev.de) oder bei der Deutschen Gesellschaft für Mediation (www.dgm-web.de) nach einem geeigneten Mediator nachfragen. Professionell tätige Mediatoren rechnen ihr Honorar meist nach Stundensätzen ab.

Rechnen Sie mit Stundensätzen von 50 bis ca. 200 €.

Vermittlung durch einen Notar

Das Gesetz bietet ausdrücklich die Möglichkeit, dass Sie einen Notar zur Vermittlung anrufen können (§ 363 FamFG). So kann jeder Miterbe beantragen, dass ein Notar die Auseinandersetzung des Nachlasses vermittelt. Der Notar lädt dann alle Beteiligten zu einem Verhandlungstermin. Eine Teilnahmepflicht besteht aber nicht. Entscheiden kann der Notar nichts. Er kann nur vermittelnde Lösungen vorschlagen.

Kommen eine Einigung und damit ein Erbauseinandersetzungsvertrag zustande, beurkundet der Notar dasjenige, was Sie verhandelt haben. Einzelne Nachlassgegenstände können mit dem Einverständnis aller Erben auch durch das Los verteilt werden. Als Honorar berechnet der Notar bis zu sechs Gebühren nach seiner Gebührenordnung. Berechnungsgrundlage ist der Nachlasswert ohne Abzug der Verbindlichkeiten.

Bei einem Nachlasswert von 500.000 € müssten Sie mit sechs Gebühren und somit mit 5.610€ Kosten kalkulieren.

Teilungsklage als Ultima Ratio

Können Sie sich in der Erbengemeinschaft über die Auseinandersetzung des Nachlasses nicht verständigen, kann jeder Miterbe seinen Anspruch auf Auseinandersetzung durch eine „Teilungsklage“ durchsetzen (§ 2042 BGB). Sie führen dann eine Erbauseinandersetzungsklage. Voraussetzung dafür ist, dass der Nachlass teilungsreif ist. Dazu müssen bereits alle Erben feststehen. Der Miterbe muss einen Teilungsplan vorlegen. Daraus muss im Detail hervorgehen, wie Sie sich die Nachlassauseinandersetzung vorstellen. Unteilbare Nachlassgegenstände müssen notfalls in Geld umgesetzt und der Erlös geteilt werden.

Nachlassverbindlichkeiten müssen noch nicht erledigt sein. Ihre Klage richtet sich auf Zustimmung Ihrer Miterben zum Teilungsplan. Haben Sie mit Ihrer Klage Erfolg, ersetzt das richterliche Urteil die Zustimmung der Miterben. Der Richter hat keine Möglichkeit, die Auseinandersetzung selbst zu gestalten. Er entscheidet nur über Ihren Antrag auf Auseinandersetzung, den Sie mit dem Teilungsplan im Detail vorgeben. Bis zu einem Nachlasswert von 5.000 € ist das Amtsgericht, darüber hinaus das Landgericht zuständig.

Vor dem Landgericht müssen Sie sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Höhe der Gebühren für Gerichtskasse und Anwalt richten sich nach dem Nachlasswert.

Praxistipp: Wegen der meist hohen Streitwerte und der Schwierigkeiten bei der Bewertung und Verteilung der Nachlassgegenstände ist regelmäßig davon abzuraten, es auf eine Teilungsklage ankommen zu lassen. Teilungsklagen ziehen oft ein teures und langjähriges Verfahren nach sich. In ungünstigsten Fällen streiten Sie sich vielleicht über Jahre hinweg, ohne dass es zu einer vernünftigen Einigung kommt. Nachteilig ist auch, dass Sie den Kostenaufwand für Gericht und Ihren Anwalt aus eigener Tasche vorschießen müssen und nicht sicher wissen, ob und in welcher Höhe Sie diese Kosten wieder erstattet bekommen. 

Welche Wege gibt es noch, eine Erbengemeinschaft aufzulösen?

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Verkauf Ihres Erbanteils

Sie können all diesen Schwierigkeiten auch aus dem Weg gehen, indem Sie einfach Ihren Erbanteil am Nachlass verkaufen. Das Gesetz gibt Ihnen ausdrücklich das Recht, Ihren Anteil am Nachlass an jede beliebige Person zu veräußern. Allerdings haben Sie nicht das Recht, einzelne Nachlassgegenstände aus dem Nachlass herauszulösen und in eigener Verantwortung zu verwerten. Beim Verkauf haben Ihre Miterben ein gesetzliches Vorkaufsrecht und können zu genau den Konditionen in den Vertrag eintreten, die Sie mit dem Erwerber vereinbart haben. Der Erwerber käme dann nicht zum Zuge. Um das Vorkaufsrecht auszuüben, genügt jede formlose Erklärung, die der interessierte Miterbe innerhalb von zwei Monaten nach der Beurkundung des Kaufvertrages übermitteln muss. Möchten Sie Ihren Anteil verkaufen, müssen Sie den Kaufvertrag mit dem Erwerber notariell beurkunden.

Finden Sie einen Kaufinteressenten, der Ihren Erbteil übernimmt, wird der Erwerber Teil der Erbengemeinschaft. Ihr Vorteil besteht darin, dass Sie sich nicht weiter um die Auseinandersetzung des Nachlasses kümmern müssen. Sie verfügen schnell über Liquidität. 

Praxistipp: Nur soweit alle Erben zustimmen, können Sie einen Abschlag auf den Ihren Erbteil verlangen. Ein bloßer Mehrheitsbeschluss genügt dafür nicht. Erzielt die Erbengemeinschaft Erträge aus der Vermietung von Immobilien oder Wertpapieren, gehören die Erträge zunächst in den Nachlass. Sind Sie sich alle einig, können die Erträge untereinander aufgeteilt werden.


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Wie hoch ist Ihr Erbanteil?

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Ausscheiden durch Abschichtung

Eine Alternative zum Verkauf des Erbteils stellt die „Abschichtung“ dar. Bei der Abschichtung scheiden Sie aus der Erbengemeinschaft gegen Zahlung einer Abfindung aus. Scheiden Sie als Miterbe aus, übertragen Sie Ihre Rechte nicht auf einen bestimmten Nachfolger, sondern verzichten gegen Zahlung einer Abfindung auf Ihre Rechte als Miterbe in der Erbengemeinschaft. In der Konsequenz wächst Ihr Erbanteil den verbleibenden Miterben kraft Gesetzes zu.

Bleibt nur ein Miterbe übrig, führt diese „Anwachsung“ zum Alleineigentum am Nachlass und damit zur Beendigung der Erbengemeinschaft. Die Höhe der Abfindung ist frei vereinbar und orientiert sich natürlich am Wert Ihres Erbanteils. Eine besondere Form braucht es dafür nicht.

Praxistipp: Sie haben keinen Anspruch gegen Ihre Miterben, dass Ihnen Ihr Erbanteil ausgezahlt wird oder dass Sie aus der Erbengemeinschaft entlassen werden. Möchten Sie die Erbschaft nicht antreten, bleibt Ihnen nur die Möglichkeit, die Erbschaft innerhalb der Ausschlagungsfrist von sechs Wochen auszuschlagen. Schlagen Sie die Erbschaft nicht aus, bleiben Sie Miterbe in der Erbengemeinschaft und bleiben auf die Auseinandersetzung angewiesen.

Erbteilsübertragung als Kompromiss

Eine besonders einfache Lösung ist es, wenn alle Miterben ihre Miterbenanteile auf einen Erben allein übertragen. Dann erlischt die Erbengemeinschaft. Eine Auseinandersetzung erübrigt sich.

Unteilbare Gegenstände müssen verkauft werden

Geld ist teilbar, lässt sich leicht aufteilen. Für Gegenstände, die sich nicht aufteilen lassen, müssen Sie praktikable Lösungen finden.

Beispiel: Ein Einfamilienhaus ist unteilbar und lässt sich nur insgesamt verwerten. Soweit nicht ein Miterbe das Haus zu Alleineigentum übernimmt und das Haus auch nicht vermietet werden soll, muss es verkauft werden. Lässt sich das Haus in wenigstens zwei abgeschlossene Wohneinheiten aufteilen, könnten Sie alternativ Wohnungseigentum begründen und jede Einheit einem Miterben zu teilen.


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Praxistipp: Möchten Sie eine Immobilie einem Miterben übertragen, müssen Sie die Übertragung notariell beurkunden. Bei anderen Vermögenswerten genügt Ihre formlose Einigung und die Besitzübergabe.

Immobilien werden teilungsversteigert

Gehört zum Nachlass eine Immobilie, kann jeder Miterbe die sogenannte Teilungsversteigerung beantragen. Der Antragsteller übernimmt die Rolle des betreibenden Gläubigers. Der Antrag kann auch von allen Miterben gestellt werden. Voraussetzung ist die Eintragung der Erbengemeinschaft im Grundbuch. Zweck der Versteigerung ist die Umwandlung des Immobilieneigentums in teilbares Geld. Aus dem Erlös sind alle Miterben zu befriedigen.

Praxistipp: Teilungsversteigerungen von Immobilien gehen erfahrungsgemäß mit teils hohen Wertverlust einher. Grund dafür ist, dass die Verkehrswerte auf verhältnismäßig niedrig angesetzt werden, um das potentielle Interesse von Interessenten zu steigern und eine Immobilie möglichst schnell verwerten zu können.

Zudem liegt es in der Natur der Sache, dass Interessenten darauf spekulieren, die Immobilie im Versteigerungstermin günstig erwerben zu können und der Zuschlag letztlich für ein Gebot erteilt wird, das dem wirklichen Verkehrswert der Immobilie kaum gerecht wird. Auch dürfte ein freihändiger Verkauf der Immobilie kaum mehr zu bewerkstelligen sein, soweit die Immobilie im Versteigerungsverfahren verwertet werden soll. Um das Risiko einer nicht verkehrswert gerechten Versteigerung zu vermeiden, ist ein freihändiger Verkauf der Immobilie regelmäßig vorteilhafter.

Mit welcher Strategie sollte ich die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft betreiben?

In Erbengemeinschaften bestehen oft widerstreitende, teils sachlich, teils emotional begründete Interessen, die von unterschiedlichen Mentalitäten, schwierigen Verwandtschaftsbeziehungen und sonstigen Animositäten geprägt sind. Sie müssen sich Gedanken darüber machen, mit welcher Zielsetzung Sie die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft betreiben. Als Ziele kommen folgende Ansätze in Betracht: …

  • Sie möchten einen ganz bestimmten Nachlassgegenstand für sich selber beanspruchen (z.B. Ihr Elternhaus).
  • Sie möchten die größtmögliche Liquidität aus dem Nachlass ziehen und sind bereit, sich auch auf eine streitige Auseinandersetzung einzulassen.
  • Sie sind an schneller Liquidität interessiert und demzufolge bereit, Kompromisse einzugehen.
  • Sie haben überhaupt kein Interesse an einer Auseinandersetzung und möchten die Nachlasswerte gemeinsam verwalten.

Praxistipp: Ihre Ziele und Wünsche dürfen Sie nicht isoliert betrachten. Sie müssen auch die Interessenlagen Ihrer Miterben einbeziehen und grundsätzlich bereit sein auch Kompromisse einzugehen und Ihre Interessen zu relativieren. Wenn Sie nur Maximalforderungen stellen, dürfen Sie nicht unbedingt erwarten, dass Sie auf Wohlwollen treffen.

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Das Fazit

Vielen Erben ist nicht bewusst, dass sie eigentlich an einem Strang ziehen müssten, um ein für alle persönlich und wirtschaftlich sinnvolles Ziel zu erreichen. Erbauseinandersetzungen sollten möglichst wirtschaftlich betrachtet werden. Ohne Kompromisse und gegenseitige Zugeständnisse geht es meist nicht. Jede einvernehmliche Auseinandersetzung vermeidet zusätzliche Kosten, Zeitaufwand und schont die familiäre Beziehung. Umgekehrt führt eine streitige Auseinandersetzung dazu, dass sich Miterben oft über Jahre hinweg gegenseitig blockieren, Immobilien nicht ordnungsgemäß verwaltet werden, die Emotionen hochkochen und der familiäre Frieden auf Dauer zerrüttet bleibt.


Häufig gestellte Fragen zur Auseinandersetzung

Ist für die Erbauseinandersetzung eine besondere Form vorgeschrieben?

Jede freiwillig getroffene Vereinbarung der Erben stellt rechtlich einen Erbauseinandersetzungsvertrag dar. Sind Sie sich einig, genügen formlose Absprachen. Ein solcher Vertrag ist aber dann notariell zu beurkunden, wenn das Eigentum an Immobilien übertragen wird, wenn Sie Wohnungseigentum an einer Immobilie begründen oder übertragen wollen oder wenn Sie über Gesellschaftsanteile an einer Kapitalgesellschaft verfügen.

Eine notarielle Vereinbarung kann auch dann empfehlenswert sein, wenn Sie klare Verhältnisse schaffen und die Verpflichtung eines jeden Miterben festschreiben wollen.

Wann ist die Erbauseinandersetzung ausgeschlossen?

Stehen noch nicht alle Miterben fest, ist die Auseinandersetzung aufzuschieben. Auch kann der Erblasser in einem Testament oder Erbvertrag die Aufteilung des Nachlasses für einen Zeitraum bis zu 30 Jahren nach Eintritt des Erbfalls ausschließen. Soweit jedoch alle Erben zustimmen, können Sie sich dennoch über diese Anordnung des Erblassers hinwegsetzen. Schließlich gibt es dann niemanden mehr, der Sie daran hindern könnte. 

Eine Ausnahme besteht wiederum dann, wenn der Erblasser testamentarisch einen Testamentsvollstrecker bestimmt und beauftragt haben sollte, seinem letzten Willen Geltung zu verschaffen. Genauso gut kann der Erblasser die Aufteilung auch von bestimmten Ereignissen abhängig machen oder auf bestimmte Nachlassgegenstände beschränken.

Besteht Anspruch auf Auseinandersetzung bei Gegenständen mit ideellem Wert?

Persönliche und familiäre Schriftstücke sowie familiäre Erinnerungsstücke von ideellem Wert bleiben Gemeinschaftseigentum aller Erben, bis sich diese über die Zuteilung an einen Miterben geeinigt haben. Insoweit besteht kein Anspruch auf Auseinandersetzung (§ 2047 II BGB). Derjenige Miterbe, der solche ideelle Werte in Besitz hält, ist natürlich im Vorteil, während andere Miterben darauf angewiesen sind, dass sie an Nutzung und Einsichtnahme beteiligt werden.

Sind voraus empfangene Leistungen in der Auseinandersetzung zu berücksichtigen?

Soweit Sie von Ihren Eltern bereits zu deren Lebzeiten etwas vorausempfangen haben, sind solche Zuwendungen in die Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens einzubeziehen. Der Zweck ist klar: Das Gesetz will die Abkömmlinge des Erblassers in der gesetzlichen Erbfolge gleichbehandeln. Die Zuwendung erhöht rechnerisch den Nachlass und ist von Ihrer Erbquote abzuziehen.

Haben Sie den verstorbenen Elternteil „ehrenamtlich“ gepflegt, können Sie von Ihren Geschwistern einen Ausgleich verlangen, der Ihren Erbteil erhöht (§ 2057a BGB). Ihre Pflegeleistungen werden damit nachträglich ausgeglichen.

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claus m. büttner

Veröffentlicht durch: Claus M. Büttner

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