Was die Frau im Erbrecht wissen sollte!

Kategorie: Erbrecht
Claus M. Büttner, Geschäftsführer der Erbmanufaktur
Veröffentlicht durch Claus M. Büttner
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Deutschland ist ein Land der Superlative. Nach dem Jahrbuch des Europäischen Statistikamts weist Deutschland den geringsten Anteil an Jugendlichen und den höchsten Anteil an Rentnern aller 27 EU-Mitgliedstaaten auf. Die Lebenserwartung mit Beginn des Rentenalters bei 65 Jahren liegt bei Männern bei weiteren ca. 17 Jahren und 8 Monaten, bei Frauen sogar bei rund 21 Jahren. Nach den Sterbetafeln wird jeder zweite Mann mindestens 80 Jahre und jede zweite Frau 85 Jahre alt. Neugeborene Mädchen haben eine statistische Lebenserwartung von 83,3 und Jungen von 78,5 Jahren. (Pressemitteilung Destastis)

Wenn man bedenkt, dass damit ca. 70 Prozent der Ehefrauen ihren Ehepartner überleben, sind Frauen in besonderem Maße mit den Anforderungen von Erbschaftssituationen konfrontiert. Ehemänner können durch ein gutes Testament hier vorsorgen.

Frauen erben nach den gleichen Rechten wie Männer

Allerdings unterscheidet sich die Situation, in der sich viele Frauen infolge des Ablebens ihres Partners befinden, oft von der der Männer, sei es wirtschaftlich, mental oder in Beziehung zu ihren Kindern.

Ehefrauen haften für Verbindlichkeiten nur bei Annahme des Erbes

Hinterlässt der Ehepartner erhebliche Schulden, die den Wert des Nachlasses übersteigen, kann die Frau die Erbschaft ausschlagen. Reagiert die Frau nach dem Erbfall nicht, gilt das Erbe nach Ablauf von 6 Wochen als angenommen. Mit der Annahme des Erbes haftet die Ehefrau auch für die Verbindlichkeiten des Partners.

Will die Frau ihre persönliche Haftung vermeiden, kann sie entweder binnen 6 Wochen nach Kenntnis des Erbfalls ausschlagen oder, wenn die Situation unklar ist, beim Nachlassgericht erst einmal die Nachlassverwaltung beantragen. Dadurch wird der Nachlass vom Privatvermögen der Frau getrennt. Ein vom Gericht bestellter Nachlassverwalter zahlt aus dem Nachlass die Verbindlichkeiten und kehrt den Rest an die Frau als Erbin aus. Reicht der Nachlass nicht aus, können Ehefrau oder Nachlassverwalter die Nachlassinsolvenz anmelden, so dass die Gläubiger aus dem Nachlass anteilmäßig bedient werden. Für die Frau besteht kein Haftungsrisiko.

Ehegatten-Voraus

Verstirbt der Partner, gehört der Frau der Haushalt, den sie mit ihrem Gatten zusammen geführt hat. Sind Kinder vorhanden, umfasst dieser „Voraus“ nur die Gegenstände der Haushaltsführung, während persönliche Gegenstände des Partners in den Nachlass fallen, auf den auch die Kinder Anspruch haben.

Sind keine Kinder vorhanden, gehören nur Luxusgüter des Haushalts zum Nachlass (teure Autos, Münzsammlungen). Alle anderen Gegenstände gehören als Ehegatten-Voraus der Frau. Auch Hochzeitsgeschenke gehören der Frau. Hat der Partner ein Testament verfügt, gehört der Hausrat der Frau nur, wenn sie ausdrücklich durch ein Vermächtnis damit bedacht wurde.

Gemeinsame Bankkonten

Ein allein auf den Namen der Ehefrau eingetragenes Konto verbleibt in deren alleinigem Besitz. Es gehört nicht zum Nachlass. Gemeinsame Konten kann die Frau weiter nutzen, wenn Sie über eine über den Tod hinaus geltende Bankvollmacht des Partners verfügt.

Ein nur auf den Namen des Ehemannes eingetragenes Konto gehört jedoch zum Nachlass. Über dieses Konto kann die Ehefrau nur verfügen, wenn sie einen Erbschein hat.

Eigentum an Immobilien

Ist die Ehefrau gemeinsam mit dem Ehepartner als Eigentümer einer Immobilie im Grundbuch eingetragen, fällt nur der Anteil des Partners in den Nachlass. Mit dem Erbschein kann die Frau die Eigentumsumschreibung im Grundbuch veranlassen, entweder auf Ihren Namen, wenn sie Alleinerbin ist oder bei mehreren Erben auf die Erbengemeinschaft.


Veröffentlicht durch: Claus M. Büttner
Experte für Immobilien- und Nachlassmanagement

Claus M. Büttner, Diplom-Finanzwirt (FH) und Bankkaufmann, ist als Geschäftsführer der ERBMANUFAKTUR ein führender Fachmann für Erbangelegenheiten. Als zertifizierter Stiftungs- und Nachlassplaner (CFEP®) bin ich Ihr optimaler Ansprechpartner in Vermögens- und Nachlassfragen.

Seit 2012 ist die ERBMANUFAKTUR auf die professionelle Vermarktung von Nachlassimmobilien spezialisiert. Unser umfangreiches Leistungsspektrum umfasst zudem die Testamentsvollstreckung sowie die Nachlassverwaltung.

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