Beitrag geprüft durch Erbmanufaktur

Erbengemeinschaft: Geschwister

Alle Informationen auf dieser Seite wurden durch Claus M. Büttner und den Erbrechts-Experten der ERBMANUFAKTUR vor der Veröffentlichung geprüft.

Geschwister des Erblassers sind Erben der 2. Ordnung (§ 1924 BGB). Mit dieser Einordnung sind eine Reihe von Konsequenzen verbunden. Sie verstehen das Erbrecht von Geschwistern und die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft von Geschwistern besser, wenn Sie die Erbfolge einschätzen können. Die richtige Information kann sich als Schmierstoff dafür erweisen, dass Sie als Erblasser die richtige Entscheidung treffen oder als Erbe den Nachlass möglichst komplikationslos abwickeln.

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Was genau sind Erben 2. Ordnung?

Das Erbrecht kennt vier Ordnungen. Geerbt wird immer in der Reihenfolge der Ordnung. Im Detail: …

  • Zuerst erben die Erben der 1. Ordnung. Erben der 1. Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Mit Abkömmlingen sind die eigenen Kinder des Erblassers sowie deren Kinder, sprich die Enkelkinder des Erblassers, gemeint. Erst dann, wenn es keine Erben der 1. Ordnung gibt, kommen die Erben der 2. Ordnung zum Zuge.
  • Erben der 2. Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Abkömmlinge sind in diesem Fall die voll- und halbbürtigen Geschwister des Erblassers sowie deren eigenen Kinder (Neffen und Nichten). Ein vollbürtiges Geschwisterteil hat die gleichen Elternteile wie der Erblasser. Ein halbbürtiges Geschwisterteil hat nur einen Elternteil mit dem Erblasser gemeinsam.
  • Solange Erben der 2. Ordnung vorhanden sind, schließen diese Erben der 3. Ordnung aus. Erben der 3. Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Dabei genügt es, wenn nur ein einziger Erbe der 2. Ordnung vorhanden ist, um Erben der nachfolgenden Ordnung von der Erbfolge auszuschließen.
  • Die Erben der 2. Ordnung kommen auch dann zum Zuge, wenn Erben der 1. Ordnung zwar vorhanden sind, diese die Erbschaft aber ausgeschlagen haben oder enterbt wurden oder den Erbverzicht erklärt haben oder wegen Erbunwürdigkeit nicht zur Erbfolge berufen sind.
  • Ist ein Elternteil verstorben oder erbrechtlich weggefallen, erbt der überlebende Elternteil allein, sofern der verstorbene Elternteil keine Kinder hinterlässt. Die Geschwister des Erblassers kommen damit noch nicht zum Zuge.
  • Erst dann, wenn beide Elternteile verstorben sind, treten deren Abkömmlinge, sprich die Geschwister des Erblassers, in die Erbfolge ein. Hinterlässt der Erblasser mehrere Geschwister, bilden die Geschwister eine Erbengemeinschaft.

Praxistipp: Zeichen Sie einen Stammbaum

Die Erbfolge ist nicht immer einfach nachzuvollziehen. Sie erleichtern sich das Verständnis der Erbfolge erheblich, wenn Sie sich einen Stammbaum aufzeichnen und darin die Erbfolge schrittweise bestimmen.

Geschwister sind nicht pflichtteilsberechtigt

Hinterlässt der Erblasser Geschwister, kann er in einem Testament oder in einem Erbvertrag einen Wunscherben bestimmen und dadurch ein Geschwisterteil oder alle Geschwister von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen. In diesem Fall haben die Geschwister kein Pflichtteilsrecht am Nachlass. Pflichtteilsberechtigt sind nämlich nur die direkten Abkömmlinge des Erblassers, also die eigenen Kinder und Enkelkinder sowie Eltern und der eigene Ehepartner. Durch eine letztwillige Verfügung kann der Geschwisterteil somit enterbt werden. Soweit der Erblasser nicht alle Geschwisterteile enterbt, wächst der Erbanteil des enterbten Geschwisterteils den anderen Geschwisterteilen zu. Ihr Anteil am Nachlass vergrößert sich dementsprechend.

Geschwister sind in Steuerklasse II

Geschwister sind im Erbschaftssteuerrecht in der Steuerklasse II eingeordnet. Ihr persönlicher Freibetrag beträgt lediglich 20.000 €. Bei einem Nachlasswertes bis 75.000 € beträgt der Steuersatz 12 % des Wertes des Nachlasses. Bis 300.000 € beträgt der Steuersatz 17 %, bis 600.000 = 22 € % und steigert sich bei noch höheren Werten auf 30 %.


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Geschwister in der Erbengemeinschaft

Hinterlässt der Erblasser also keine eigenen Kinder und leben die eigenen Elternteile nicht mehr, erben die Geschwister des Erblassers den Nachlass. Mehrere Geschwister bilden eine Erbengemeinschaft. 

Da die Erbengemeinschaft nicht auf freiwilliger Basis begründet wird, sondern allein durch den Erbfall entsteht, ist sie keine dauerhafte Institution. Erbengemeinschaften sind auf Auseinandersetzung ausgelegt. Auseinandersetzung bedeutet, dass der Nachlass aufgelöst, verteilt und verwertet wird, mit der Konsequenz, dass die Erbengemeinschaft beendet wird.

Wie funktionieren Erbengemeinschaften?

Erbengemeinschaften sind sogenannte Gesamthandsgemeinschaften. Dies bedeutet, dass der Nachlass ungeteilt auf die Miterben übergeht. Die Erbengemeinschaft muss den Nachlass gemeinschaftlich verwalten und unter sich aufteilen. Alle Geschwister werden als Miterben gemeinschaftlich Eigentümer des Nachlasses. Dabei steht Ihnen das Eigentum nicht an bestimmten Bruchteilen zu, sondern alle Gegenstand des Nachlasses gehören in gemeinschaftlich jeweils zur gesamten Hand.

Beispiel: Zum Nachlass gehören neun wertvolle Gemälde. Erben drei Geschwister den Nachlass und werden jeweils zu einem Drittel Erbe, dann wird nicht jeder Miterbe Eigentümer von jeweils drei Gemälden, sondern alle neun Gemälde stehen im gemeinschaftlichen ungeteilten Eigentum der drei Geschwister. Über die neun Gemälde können die Geschwister nur gemeinschaftlich verfügen, eben zur gesamten Hand.

Sonderfall Immobilien, Gesellschaften, Wertpapiere

Gehört zum Nachlass eine Immobilie, wird die Erbengemeinschaft Eigentümerin der Immobilie. Sie muss als Erbengemeinschaft in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung erfolgt unter Angabe der Namen der Miterben, aber ohne die Höhe der Erbanteile zu bezeichnen. War der Erblasser Gesellschafter einer OHG, KG oder GmbH, wird die Nachfolge meist im Gesellschaftsvertrag geregelt. 


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Gehören zum Nachlass Aktien, werden die Erben Gesamthandseigentümer. Die Erbengemeinschaft kann ihre Rechte, zum Beispiel auf einer Aktionärsversammlung, nur durch einen Vertreter, der auch Miterbe sein kann, ausüben. Sie muss in der Versammlung also durch eine Person sprechen und handeln.

Teilungsanordnung bei der Erbengemeinschaft

Die Miterben werden auch dann Eigentümer zur gesamten Hand, wenn der Erblasser in einer letztwilligen Verfügung bestimmt hat, wie sein Vermögen unter den Geschwistern aufzuteilen ist. Die Teilungsanordnung verpflichtet die Erben, die Teilung entsprechend der Teilungsanordnung des Erblassers durchzuführen. Die Erben sind verpflichtet, die einzelnen Nachlassteile dem im Detail bestimmten Erben zu übergeben und zu übertragen.

Beispiel: Der alleinstehende Erblasser hat seine drei Geschwister A, B und C jeweils zu 1/3 testamentarisch zu seinen Erben bestimmt. Er trifft eine Teilungsanordnung, nach der Geschwisterteil A das Auto, Geschwisterteil B die Wohnungseinrichtung und Geschwisterteil C das Wertpapierdepot erhalten soll. Zunächst werden die Geschwister gemeinschaftlich Eigentümer des Nachlasses. Auto, Wohnungseinrichtung und Wertpapierdepot stehen in ihrem Gesamthandseigentum. Aufgrund der Teilungsanordnung im Testament sind die Geschwister verpflichtet, den Nachlass entsprechend aufzuteilen.

Die Erbengemeinschaft verwaltet den Nachlass gemeinsam

Sind die Geschwister Miterben in der Erbengemeinschaft, verwalten sie den Nachlass grundsätzlich gemeinsam. Jede Entscheidung muss gemeinschaftlich getroffen werden. Ausnahmen bestehen dann, wenn es um Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung (z.B. Kündigung eines Mietvertrages wegen Mietrückständen) geht oder eine Maßnahme besonders eilbedürftig ist und keinen Aufschub duldet (z.B. Beauftragung eines Installateurs wegen eines Wasserrohrbruchs).

Haftung für Nachlassverbindlichkeiten

Erben die Geschwister in der Erbengemeinschaft, übernehmen sie nicht nur die Vermögenswerte, sondern auch eventuell bestehende Verbindlichkeiten des Nachlasses. Die Miterben sind verpflichtet, aus dem Nachlass zunächst die Nachlassgläubiger zu befriedigen. Jeder Geschwisterteil hat das Recht, von den Miterben zu verlangen, dass zunächst die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten beglichen werden. Sind dazu keine ausreichenden Barmittel vorhanden, müssen Nachlassgegenstände verkauft werden. Dafür ist ein gemeinsamer einstimmiger Beschluss der Erbengemeinschaft notwendig. Weigert sich einer der Erben, so muss er verklagt werden.

Scheint der Nachlass überschuldet zu sein, empfiehlt sich, aktiv zu werden und dazu die Möglichkeiten des Erbrechts zu nutzen, die die persönliche Haftung der Geschwister auf den Nachlass ermöglichen und die Haftung mit dem eigenen Vermögen ausschließen.

Recht, den Erbanteil zu verkaufen

Jeder Miterbe hat das Recht, seinen Erbanteil zu verkaufen. Kommt es zum Verkauf an einen Dritten, steht den Miterben ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu. Der Verkauf des Erbanteils bietet die Möglichkeit, die Erbengemeinschaft zu verlassen, insbesondere dann, wenn die Geschwisterteile emotional nicht in der Lage sind, sich auf eine vernünftige Abwicklung der Erbengemeinschaft zu verständigen. Das Vorkaufsrecht ist allerdings innerhalb von zwei Monaten auszuüben. Die Frist beginnt mit Erhalt der Mitteilung über den mit dem Dritten abgeschlossenen Kaufvertrag. Zu dieser Benachrichtigung ist der Miterbe als Veräußerer verpflichtet. Der Verkauf muss notariell beurkundet werden.

Alles in allem

Im Idealfall sind sich die Geschwister der Erbengemeinschaft einig, wie sie mit dem Nachlass verfahren wollen. Bestenfalls teilen sie einvernehmlich den Nachlass untereinander auf. Sind Sie potentieller Erblasser, vermeiden Sie eine streitige Auseinandersetzung unter Ihren Geschwistern, wenn Sie testamentarisch klarstellen, dass beispielsweise ein bestimmter Geschwisterteil alleiniger Erbe sein soll oder in einer Teilungsanordnung bestimmen, wie der Nachlass unter Ihren Geschwistern aufgeteilt werden soll. Ein Nachlass, der Verwandte zu Gegnern macht, kann sich so auch als Schicksalsschlag erweisen.

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Veröffentlicht durch: Claus M. Büttner

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