Die 10 größten Testamentsirrtümer – Was Sie über das Testament wissen müssen
„Wer früher stirbt, ist länger tot“. Inwieweit dieser Spruch als Irrtum, Glaube oder sonst was zu beurteilen ist, bleibt jedem selbst überlassen. Gerade im Erbrecht und dort, wo es um Leben und Tod geht, gibt es unglaublich viele, überraschende, abergläubische und irgendwie auch pessimistische Ansichten. Wir haben eine Reihe solcher Aspekte für Sie zusammengetragen.
1. Irrtum: Wer ein TestamentVielen Menschen ist es wichtig, ein Testament zu erstellen und so ihren Nachlass individuell und nach den persönlichen Vorlieben zu gestalten. Doch Testament ist dabei nicht gleich Testament. Hier gibt es gewisse formelle Vorgaben, an die man sich halten muss. Was diese beinhalten, erfahren Sie unter anderem in diesen Fachbeiträgen. Außerdem zeigen wir Ihnen verschiedene Testamentsarten und Gestaltungsmöglichkeiten, so dass Sie ihr Testament möglichst individuell gestalten können! Weiterführende Informationen • Die 10 größten Testamentsirrtümer – Was Sie über das Testament wissen müssen• Welche Fehler gilt es zu vermeiden, wenn ich mein Testament gestalte?... errichtet, rechnet mit seinem Ableben
Wer ein Testament errichtet, tut dies nicht unbedingt in der Erwartung oder dem Glauben, dass er mit seinem baldigen Ableben rechnet. Auch in jungen Jahren kann es durchaus empfehlenswert sein, ein Testament zu errichten. Jeder, muss in jedem Lebensalter damit rechnen, dass er in einen tödlichen Unfall verwickelt oder mit einer unheilbaren Krankheit konfrontiert wird. Mit dem Alter hat dies nichts zu tun. Ein Testament sichert oft den Ehepartner ab, der gerne als Alleinerbe eingesetzt wird, während die Kinder als Nacherben vorgesehen sind. Testieren ist Vorsorge. Damit den eigenen Tod in Verbindung zu bringen, erscheint eher willkürlich.
2. Irrtum: Es ist viel zu schwierig, ein Testament formsicher zu gestalten
Testamente sind, zumindest wenn Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse überschaubar sind, relativ einfach formsicher zu gestalten. Wäre dem anders, dürfte kaum jemand ein Testament verfassen. Möchten Sie die gesetzliche Erbfolge abändern, genügt es im Grunde, dass Sie Ihren Wunscherben bestimmen und angeben, wer was von Ihrem Nachlass erben soll. Wenn Sie das Testament dann noch handschriftlich formulieren und unterschreiben, sind Sie auf dem richtigen Weg.
3. Irrtum: Testamente sind nicht widerruflich
Sie können Ihr Testament jederzeit widerrufen. Sie sind und bleiben Herr Ihrer Entscheidungen. Widerrufen Sie ein früher erstelltes Testament, können Sie im gleichen Augenblick ein neues Testament errichten und darin völlig neu und anders attestieren. Niemand kann Ihnen insoweit Vorschriften machen.
4. Irrtum: Mein Ehepartner erbt immer alles
Richtig ist, dass Ehepartner gesetzliche Erben sind. Alleiniger Erbe ist der Ehepartner jedoch nur dann, wenn es sonst keine anderen gesetzlichen Erben gibt. Sind gemeinsame Kinder vorhanden, erben auch die Kinder mit. Lebt ein Elternteil des verstorbenen Ehepartners noch, erbt auch der Elternteil und ersatzweise die Geschwister des Verstorbenen. Ansonsten erbt der Ehepartner nur dann alles allein, wenn Sie ein Testament errichtet oder einen Erbvertrag notariell beurkundet haben, in dem Sie den Partner als alleinigen Erben eingesetzt haben. Sind pflichtteilsberechtigte Personen vorhanden (Kinder und Enkelkinder) haben diese zumindest Anspruch auf den Pflichtteil.
5. Irrtum: Ich bestimme meinen Hund zum Alleinerben
Tiere können nichts erben. Sie können Ihren Hund nicht zu Ihrem Erben bestimmen. Ihr Testament wäre insoweit gegenstandslos. Tiere sind keine Rechtssubjekte und damit nicht in der Lage, rechtsgeschäftlich zu handeln. Ihr Hund könnte Ihr Erbe nicht annehmen und erst recht nicht ausschlagen. Wenn Sie Ihren Hund bedenken möchten, können Sie Ihren gesetzlich oder testamentarisch bestimmten Erben lediglich verpflichten, für das Tier zu sorgen. Im Testament wäre dann eine entsprechende Auflage vorzusehen.
6. Irrtum: Ich schreibe mein Testament zeitgemäß mit dem Computer
Testamente sollten möglichst fälschungssicher erstellt werden. Deshalb schreibt das Gesetz ausdrücklich vor, dass Sie als potentieller ErblasserWas ist ein Erblasser? Die Person, deren Vermögen mit dem Tod auf eine oder mehrere Personen übergeht, wird als Erblasser bezeichnet. Jeder verstorbene Mensch (natürliche Person) ist ein Erblasser, auch wenn er keine Vermögenswerte hinterlässt. Juristische Personen (Kapitalgesellschaft, eingetragener Verein) sterben hingegen nicht. Juristische Personen werden liquidiert. Das Gesetz spricht auch bereits von einem lebenden Menschen als einem Erblasser, wenn er eine Verfügung von Todes wegen errichtet oder wieder aufhebt oder einen Erbverzichtsvertrag schließt. Der Erbfall tritt aber erst mit dem Tode des Erblassers ein. Vor dem Tod des Erblassers können die Erben keine Erbansprüche geltend machen. Es besteht auch... Mehr erfahren Ihr Testament handschriftlich, also persönlich mit der eigenen Hand, zu Papier bringen und mit Ihrem Namen unterschreiben müssen. Schreiben Sie Ihr Testament mit dem Computer oder der Schreibmaschine, fehlt es genau an dieser Voraussetzung. Ihre Unterschrift unter dem Text allein genügt nicht.
7. Irrtum: Ich habe meinen Sohn enterbt. Er bekommt absolut nichts.
Landläufig und in Fernsehfilmen werden Erben gerne „enterbt“. Damit ist meist die Vorstellung verbunden, dass dieser Erbe vollkommen leer ausgeht. Diese Vorstellung ist insoweit falsch, als es sich um einen gesetzlichen Erben handelt. Gesetzliche Erben sind vornehmlich Ihr Ehepartner und Ihre Kinder. Sie können zwar solche gesetzlichen Erben testamentarisch von Ihrem Erbe ausschließen. Als gesetzlichem Erben verbleibt dieser Person aber immer der Pflichtteil. Der Pflichtteil führt dazu, dass der Erbe keinen Anspruch auf einzelne Nachlassgegenstände hat. Er kann vom Erben nur verlangen, dass ihm Bargeld ausgezahlt oder dass ihm in Absprache mit dem Erben bestimmte Nachlassgegenstände überlassen werden.
Wirklich vollständig enterben können Sie einen gesetzlichen Erben nur dann, wenn einer der im Gesetz ausdrücklich geregelten Ausnahmefälle begründet ist. Typisches Beispiel ist, dass ein gesetzlicher Erbe dem Erblasser nach dem Leben trachtete und sich deshalb als erbunwürdig erwiesen hat und insoweit tatsächlich vollständig enterbt werden kann. In diesem Fall wird ihm nämlich auch der Pflichtteil entzogen.