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Generalvollmacht

Zuletzt aktualisiert am: 9. Februar 2021

Was ist eine Generalvollmacht?

Eine Generalvollmacht ermöglicht die rechtsgeschäftliche Vertretung in allen Lebensbereichen, in denen eine Vertretung rechtlich erlaubt ist. Auch wenn eine notarielle Beurkundung nicht erforderlich ist, ist der Beweiswert einer notariell beurkundeten Generalvollmacht höher, wenn der Rechtsverkehr die Vollmacht anzweifelt. Will der Bevollmächtigte von der Generalvollmacht Gebrauch machen, muss er im Besitz des Originals der Urkunde sein. Der Vollmachtgeber kann die Generalvollmacht inhaltlich einschränken oder erst dann in Kraft treten lassen, wenn er nachweislich geschäftsunfähig wird. Die Generalvollmacht kann jederzeit widerrufen und neu formuliert werden.

Was kann ich mit einer Generalvollmacht alles machen?

Die Generalvollmacht erlaubt es, gewöhnliche Geschäfte zu tätigen. Sie ist hilfreich, wenn der Vollmachtgeber Vorsorge für Notfälle (z.B. Unfall) treffen möchte. Da ein Ehepartner nicht gesetzlicher Vertreter des Partners ist, kann eine Generalvollmacht im Alltag eines Ehepaares hilfreich sein, um für den Partner auch in dessen Abwesenheit Erledigungen tätigen zu können.

Außergewöhnliche Geschäfte bleiben jedoch ausgenommen. Eine Generalvollmacht darf also nicht dazu benutzt werden, den Vollmachtgeber erkennbar zu schädigen (Eingehung einer Bürgschaft im eigenen Interesse) oder höchstpersönliche Geschäft zu tätigen (Errichtung eines Testaments, Antrag auf Scheidung der Ehe, Stimmabgabe bei einer politischen Wahl). Auch wenn ein Geschäft der notariellen Beurkundung bedarf (Verkauf, Kauf oder Belastung einer Immobilie, Gründung einer Kapitalgesellschaft), muss die Generalvollmacht ihrerseits notariell beurkundet werden.
Soweit der Bevollmächtigte Bankgeschäfte tätigen will, verlangen Banken regelmäßig, dass der Vollmachtgeber die Vollmacht auf einem bankeigenen Formular bei persönlicher Anwesenheit in der Bank erteilt hat.

Was kostet eine Generalvollmacht?

Wird die Generalvollmacht notariell beurkundet, bestimmt der Notar den Geschäftswert im Hinblick auf den Umfang der Vollmacht und die Vermögenswerte des Vollmachtgebers nach billigem Ermessen. Der Geschäftswert darf die Hälfte des Vermögens des Vollmachtgebers und 1.000.000 € insgesamt nicht übersteigen. Schulden bleiben unberücksichtigt. Aus dem sich ergebenden Geschäftswert berechtigt der Notar eine 1,0 Gebühr nach Nr. 21200 Kostenverzeichnis GNotKG (Beispiel: Geschäftswert 50.000 €, Notargebühr = 165 € plus MWSt.).

Was ist der Unterschied der Generalvollmacht zur Vorsorgevollmacht?

Die Generalvollmacht ist zugleich einer Vorsorgevollmacht und umgekehrt. Im Unterschied zur Generalvollmacht ist die Vorsorgevollmacht konkret auf die Situation ausgerichtet, dass der Vollmachtgeber aus physischen oder psychischen Gründen nicht mehr in der Lage sein sollte, seine persönlichen Angelegenheiten zu regeln. In der Vorsorgevollmacht geht es vorwiegend um die persönlichen Lebensbereiche des Vollmachtgebers. Es werden ausdrücklich Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Wohnung, Postverkehr und sonstige persönliche Angelegenheiten angesprochen. Die Generalvollmacht hingegen ist meist allgemein formuliert.

Die Vorsorgevollmacht kann zudem im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden. Tritt der Vorsorgefall ein, kann die mit einem Betreuungsverfahren befasste Stelle (Arzt, Betreuungsgericht) schnell feststellen, ob für die betreffende Person eine Vorsorgevollmacht vorliegt. Gibt es keine Vorsorgevollmacht, muss das Betreuungsgericht einen Betreuer bestellen.

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