Wie gewährleiste ich, dass mein Testament nach meinem Ableben aufgefunden wird?

Kategorie: Testament
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Was nützt das ach so sorgfältig und liebevoll formulierte Testament, wenn es nach Ihrem Ableben nicht aufgefunden wird? Dann bleibt es das, was es ist, nämlich ein Stück Papier. Auch lässt sich das Risiko nicht ausschließen, dass ein Testament zwar aufgefunden, dann aber unterschlagen oder inhaltlich irgendwie verfälscht wird.

Sie sollten also darüber nachdenken, wie Sie gewährleisten, dass Ihr Testament nach Ihrem Ableben tatsächlich aufgefunden wird.

Warum ist die Aufbewahrung zuhause ein Risiko?

Viele, wahrscheinlich sogar die meisten Testamente werden zu Hause aufbewahrt. Der Erblasser hinterlegt das Schriftstück in seinen persönlichen Unterlagen und verbindet damit die Hoffnung, dass sein letzter Wille nach seinem Ableben von den Angehörigen aufgefunden und umgesetzt wird.

Da viele Erblasser um Ihren letzten Willen gerne ein Geheimnis machen, wird das Schriftstück möglichst gut versteckt. Schließlich sollen die Angehörigen erst nach dem Tod erfahren, ob und was sie erben. Die damit verbundenen Risiken sind enorm.

Im ungünstigsten Fall riskieren Sie, dass das Testament überhaupt nicht aufgefunden wird und zusammen mit Ihren Unterlagen und dem Hausrat bei der Räumung Ihrer Wohnung schlichtweg entsorgt wird. Sie riskieren, dass ein gesetzlicher Erbe, den Sie in Ihrem Testament enterbt und auf den Pflichtteil gesetzt haben, daran interessiert sein könnte, das Testament verschwinden zu lassen und selbst als sodann gesetzlicher Erbe den Nachlass zu übernehmen.

Genauso riskieren Sie, dass diejenige Person, die das Schriftstück auffindet, es verfälscht und aus dem Vermächtnis, das die Übergabe von 1.000 € an eine bestimmte Person vorsieht, einen Betrag von 10.000 € macht. Schließlich braucht der Betrag nur um eine bescheidene Null erweitert zu werden.

Tipp: Bestenfalls vermeiden Sie derartige Risiken, indem Sie Ihre Angehörigen von vornherein darüber informieren, was Inhalt Ihres Testaments ist. Wenn jeder informiert ist und jeder weiß, ob er erbt oder nicht erbt und was er erbt, besteht an sich kein nachvollziehbarer Grund, ein Testament zu unterschlagen oder zu verfälschen. Da Sie mit einem Testament aber wahrscheinlich die von Ihren Angehörigen erwartete Erbfolge abändern, riskieren Sie mit der frühzeitigen Offenlegung möglicherweise den familiären Frieden. Eine gute Lösung sieht also anders aus.

Ein aufgefundenes Testament muss doch aber abgeliefert werden, oder nicht?

Natürlich können Sie sich auf den Standpunkt stellen, dass diejenige Person, die nach Ihrem Tod Ihr Testament in den Unterlagen auffindet, gesetzlich verpflichtet ist, das Testament beim Nachlassgericht abzuliefern. Schließlich steht es so ausdrücklich in § 2259 BGB.

Wer das Testament unterschlägt, macht sich wegen Urkundenunterdrückung strafbar und riskiert den Verdacht des Betruges, wenn er damit eigene Vermögensvorteile verfolgt. Und wenn das Nachlassgericht davon erfahren sollte, dass eine bestimmte Person ein Testament in Besitz hat, kann es schließlich die Herausgabe des Testaments gerichtlich erzwingen. All das ist richtig. Ob sich die betreffende Person davon aber wirklich beeindrucken lässt, steht auf einem anderen Blatt. Also können Sie sich auf diesen Weg nicht verlassen.

Die einzig sichere Lösung ist die Hinterlegung beim Nachlassgericht

Möchten Sie zuverlässig gewährleisten, dass Ihr Testament nach Ihrem Tod wirklich aufgefunden wird, sollten Sie Ihr Testament beim Nachlassgericht hinterlegen.

Sie verfassen zu Hause handschriftlich Ihr Testament, versehen dieses mit Ort und Datum und unterschreiben es mit Ihrem Vor- und Zunamen. Mit diesem Dokument gehen Sie zu Ihrem örtlich zuständigen Amtsgericht. Sie brauchen dafür normalerweise keinen Termin. Dort gibt es die Nachlassabteilung. Zuständig ist ein Rechtspfleger. Sie erklären, dass Sie Ihr Testament hinterlegen möchten. Sie können das Testament offen oder in einem verschlossenen Umschlag abliefern. Der Rechtspfleger prüft nicht den Inhalt Ihres Textes. Er verwahrt das Testament normalerweise in einem gesicherten Panzerschrank. Sie erhalten zum Nachweis der Hinterlegung einen Hinterlegungsschein. Darin bestätigt der Rechtspfleger, dass Sie Ihr Testament beim Nachlassgericht hinterlegt haben.

Sie können auch eine Person Ihres Vertrauens mit einer schriftlichen Vollmacht beauftragen, das Testament in Ihrem Namen beim Nachlassgericht zu hinterlegen.

Welche Gebühren verursacht die Hinterlegung beim Nachlassgericht?

Die Gerichtskasse berechnet für die Hinterlegung eine pauschale Gebühr von 75 Euro. Handelt es sich um ein gemeinschaftliches Testament mit Ihrem Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner, zahlen Sie dennoch nur pauschal 75 €. Dieser Betrag ist einmalig zu zahlen.

Ihr Testament ist dann zeitlebens hinterlegt.

Muss ich das Testament irgendwo registrieren lassen?

Wenn Sie Ihr Testament beim Nachlassgericht hinterlegen, wird es von Amts wegen beim Zentralen Testamentsregister registriert. Das Register speichert Angaben zum Erblasser, zur Urkunde und zum Nachlassgericht, bei dem Sie Ihr Testament hinterlegt haben. Das Original Ihres Testamentes verbleibt beim Nachlassgericht. Auch wird der Inhalt des Testaments nicht im Testamentsregister erfasst. Das Zentrale Testamentsregister wird von der Bundesnotarkammer in Berlin geführt.

Die Registrierung kostet Sie 18 € Gebühren bzw. 36 €, wenn es sich um ein gemeinschaftliches Testament unter Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern handelt.

Für die Hinterlegung beim Nachlassgericht und die Registrierung beim Zentralen Testamentsregister zahlen Sie also insgesamt 93 € Gebühren. Geht es um ein gemeinschaftliches Testament unter Ehepartnern, fallen insgesamt 111 € Gebühren an.

Kann ich mein Testament auch selbst beim Testamentsregister registrieren lassen?

Das Zentrale Testamentsregister erfasst nur in amtlicher (notarieller oder gerichtlicher) Verwahrung befindliche Urkunden. Sie selber haben also nicht die Möglichkeit, Ihr handschriftlich verfasstes Testament, das Sie zu Hause in Ihren Unterlagen aufbewahren, beim Testamentsregister registrieren zu lassen. Vielmehr müssen Sie Ihr Testament in amtliche Verwahrung geben. Nur dann wird es registriert.

Tipp – Testamentinhalt geheim halten

Nur Notare und Nachlassgerichte sind berechtigt, Auskünfte aus dem Zentralen Testamentsregister anzufordern. Ihre vermeintlichen oder potentiellen Erben sind nicht auskunftsberechtigt. Sofern Sie die Tatsache eines Testaments also für sich behalten wollen, haben Ihre Erben keine Möglichkeit, in Erfahrung zu bringen, ob Sie ein Testament verfasst haben oder nicht.

Kann ich das Testament nach Hinterlegung und Registrierung abändern oder widerrufen?

Auch wenn Sie Ihr Testament beim Nachlassgericht hinterlegt und beim Zentralen Testamentsregister registriert haben, können Sie es jederzeit abändern und widerrufen. Dazu fordern Sie das Schriftstück vom Nachlassgericht zurück. Die Rückgabe darf nur an Sie persönlich oder beim Ehegatten-Testament nur an beide Partner gemeinsam erfolgen.

Sie können jederzeit ein neues Testament hinterlegen und registrieren lassen. Um den damit verbundenen Arbeitsaufwand des Gerichts und des Testamentsregisters abzugelten, fallen die benannten Gebühren erneut an.

Was passiert nach Hinterlegung und Registrierung, wenn ich versterbe?

Versterben Sie, melden Ihre Angehörigen den Sterbefall beim Standesamt. Das Standesamt informiert das Zentrale Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer über Ihr Ableben. Das Testamentsregister prüft dann, ob Sie ein Testament hinterlegt haben. Ist dies der Fall, informiert das Testamentsregister von Amts wegen das Nachlassgericht, bei dem das Original Ihres Testamentes hinterlegt ist. Das Nachlassgericht wird Im Testament dann eröffnen und die in Betracht kommenden Erben über die Tatsache informieren, dass Sie ein Testament verfasst und hinterlegt haben.

Mit der Hinterlegungsregistrierung gewährleisten Sie, dass Ihr Testament nach Ihrem Ableben tatsächlich und zuverlässig aufgefunden wird. Sie verhindern damit jegliche Manipulationsversuche.

Befindet sich ein Testament mehr als 30 Jahre in amtlicher Verwahrung des Nachlassgerichts, ermittelt das Gericht nach Fristablauf von Amts wegen, ob der Erblasser und Verfasser des Testaments noch lebt. Sollte er verstorben sein, wird das Testament von Amts wegen eröffnet.

Wie erfolgt die Eröffnung des Testaments?

Wird das Nachlassgericht über das Zentrale Testamentsregister über ihren Tod informiert, wird es das beim Nachlassgericht hinterlegte Testament eröffnen. Ist das Testament komplex oder irgendwie zweifelhaft, kann es einen Eröffnungstermin bestimmen und dazu die gesetzlichen Erben sowie die im Testament bedachten Erben laden. Im Termin wird der Inhalt Testaments offenbart. Ist die Erbfolge unmissverständlich, wird das Nachlassgericht den Beteiligten eine Kopie des Testaments übersenden. Um die Erbfolge nachzuweisen, kann jeder Erbe nach Maßgabe des Testaments einen Erbschein beantragen.