Richtig Vorsorge treffen…

Kategorie: Vorsorge
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Es ist nie zu spät. Solange man lebt.

Klopft der Tod an, kann es vorteilhaft sein, alles Notwendige in einem Testament geregelt zu haben und alle erforderlichen Unterlagen für die Nachkommen geordnet vorzuhalten.

Zunächst: Testament ist das Eine, Unterlagen vorhalten, das Andere. Im Idealfall wird beides kombiniert. Ein Testament dient dazu, die gesetzliche Erbfolge zu verändern und eventuell den Gegebenheiten anzupassen. Sind Kinder vorhanden, macht ein Testament nur Sinn, wenn ein Kind gegenüber einem anderen Kind bevorzugt erben soll. Wünscht der Erblasser beispielsweise, dass das Familienwohnhaus im Familienbesitz bleibt und von den Erben nicht verkauft wird oder verkauft werden muss, kann er es einem seiner Kinder testamentarisch vererben. Außerdem kann er bestimmen, dass es für einen bestimmten Zeitraum nicht verkauft werden darf. Dieses Kind muss sein Geschwisterteil dann auszahlen.

Lebt der Ehepartner noch, kommt ein gemeinschaftliches Testament (Berliner Testament) in Betracht, in dem der überlebende Partner zum Alleinerben bestimmt wird und die Kinder erst den zuletzt versterbenden Elternteil beerben. Insbesondere in einer Patchwork-Familie kann es ausgesprochen sinnvoll sein, wenn Partner, die Nachwuchs aus einer früheren Beziehung mit in die neue Ehe bringen, ihre Erbfolge neu regeln. Ohne Testament führt die dann einsetzende gesetzliche Erbfolge oft zu ungerechten Ergebnissen und benachteiligt infolge des gesetzlichen Erbrechts des neuen Ehepartners die Kinder des früher versterbenden Partners.

Derjenige, der Erbe wird, muss für den Erblasser, den Nachlass und nicht zuletzt für seine eigene Person Verantwortung übernehmen. Er kann dies nur gewissenhaft tun, wenn er entweder die Verhältnisse des Erblassers kennt oder sich kurzfristig anhand entsprechender Unterlagen einarbeiten kann. Damit fangen die Probleme oft an.

Gibt es ein Testament, muss es rechtzeitig aufgefunden werden. Genauso wichtig ist, dass derjenige, der das Testament auffindet, es dem Erben oder dem Nachlassgericht aushändigt. Zwar ist der Erbe dazu gesetzlich verpflichtet, kontrollieren lässt es sich aber nicht.

Um den letzten Willen zu gewährleisten, kann das Testament beim Nachlassgericht hinterlegt werden. Das Gericht wird vom Standesamt über jeden Todesfall informiert und veranlasst die Testamentseröffnung. Es fällt eine einmalige vermögensabhängige Gebühr an. Bei einem Vermögen von zum Beispiel 250.000 € ist mit ca. 100 Euro Gebühr zu rechnen. Das Gericht erteilt einen Hinterlegungsschein.

Alternativ kann das Testament auch beim von der Bundesnotarkammer geführten  Deutschen Testamentsregister e.V, registriert werden.  Registriert werden aber nur Urkunden, die notariell beurkundet oder in amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht genommen wurden. Privat verwahrte eigenhändige Testamente sind nicht registrierungspflichtig und auch nicht registrierungsfähig.

Das Testamentsregister registriert Angaben zur Person des Erblassers und zum Verwahrort des Testaments. Der Inhalt des Testaments selbst wird nicht erfasst. Vom Standesamt erfolgt dann eine Sterbefallmitteilung an das Register. Dieses informiert das Nachlassgericht.