Alle Informationen auf dieser Seite wurden durch Claus M. Büttner und den Erbrechts-Experten der ERBMANUFAKTUR vor der Veröffentlichung geprüft.
Es ist nie zu spät. Solange man lebt.
Klopft der Tod an, kann es vorteilhaft sein, alles Notwendige in einem Testament geregelt zu haben und alle erforderlichen Unterlagen für die Nachkommen geordnet vorzuhalten.
Zunächst: TestamentVielen Menschen ist es wichtig, ein Testament zu erstellen und so ihren Nachlass individuell und nach den persönlichen Vorlieben zu gestalten. Doch Testament ist dabei nicht gleich Testament. Hier gibt es gewisse formelle Vorgaben, an die man sich halten muss. Was diese beinhalten, erfahren Sie unter anderem in diesen Fachbeiträgen. Außerdem zeigen wir Ihnen verschiedene Testamentsarten und Gestaltungsmöglichkeiten, so dass Sie ihr Testament möglichst individuell gestalten können! Weiterführende Informationen • Die 10 größten Testamentsirrtümer – Was Sie über das Testament wissen müssen• Welche Fehler gilt es zu vermeiden, wenn ich mein Testament gestalte?... ist das Eine, Unterlagen vorhalten, das Andere. Im Idealfall wird beides kombiniert. Ein Testament dient dazu, die gesetzliche Erbfolge zu verändern und eventuell den Gegebenheiten anzupassen. Sind Kinder vorhanden, macht ein Testament nur Sinn, wenn ein Kind gegenüber einem anderen Kind bevorzugt erben soll. Wünscht der ErblasserWas ist ein Erblasser? Die Person, deren Vermögen mit dem Tod auf eine oder mehrere Personen übergeht, wird als Erblasser bezeichnet. Jeder verstorbene Mensch (natürliche Person) ist ein Erblasser, auch wenn er keine Vermögenswerte hinterlässt. Juristische Personen (Kapitalgesellschaft, eingetragener Verein) sterben hingegen nicht. Juristische Personen werden liquidiert. Das Gesetz spricht auch bereits von einem lebenden Menschen als einem Erblasser, wenn er eine Verfügung von Todes wegen errichtet oder wieder aufhebt oder einen Erbverzichtsvertrag schließt. Der Erbfall tritt aber erst mit dem Tode des Erblassers ein. Vor dem Tod des Erblassers können die Erben keine Erbansprüche geltend machen. Es besteht auch... Mehr erfahren beispielsweise, dass das Familienwohnhaus im Familienbesitz bleibt und von den Erben nicht verkauft wird oder verkauft werden muss, kann er es einem seiner Kinder testamentarisch vererben. Außerdem kann er bestimmen, dass es für einen bestimmten Zeitraum nicht verkauft werden darf. Dieses Kind muss sein Geschwisterteil dann auszahlen.
Lebt der Ehepartner noch, kommt ein gemeinschaftliches Testament (Berliner Testament) in Betracht, in dem der überlebende Partner zum Alleinerben bestimmt wird und die Kinder erst den zuletzt versterbenden Elternteil beerben. Insbesondere in einer Patchwork-Familie kann es ausgesprochen sinnvoll sein, wenn Partner, die Nachwuchs aus einer früheren Beziehung mit in die neue Ehe bringen, ihre Erbfolge neu regeln. Ohne Testament führt die dann einsetzende gesetzliche ErbfolgeDie gesetzliche Erbfolge hat eine bestimmte Reihenfolge und Ordnungen, die man bei Fragen rund um das Vererben beachten sollte. Mehr erfahren oft zu ungerechten Ergebnissen und benachteiligt infolge des gesetzlichen Erbrechts des neuen Ehepartners die Kinder des früher versterbenden Partners.
Derjenige, der Erbe wird, muss für den Erblasser, den Nachlass und nicht zuletzt für seine eigene Person Verantwortung übernehmen. Er kann dies nur gewissenhaft tun, wenn er entweder die Verhältnisse des Erblassers kennt oder sich kurzfristig anhand entsprechender Unterlagen einarbeiten kann. Damit fangen die Probleme oft an.
Gibt es ein Testament, muss es rechtzeitig aufgefunden werden. Genauso wichtig ist, dass derjenige, der das Testament auffindet, es dem Erben oder dem Nachlassgericht aushändigt. Zwar ist der Erbe dazu gesetzlich verpflichtet, kontrollieren lässt es sich aber nicht.
Um den letzten Willen zu gewährleisten, kann das Testament beim Nachlassgericht hinterlegt werden. Das Gericht wird vom Standesamt über jeden Todesfall informiert und veranlasst die Testamentseröffnung. Es fällt eine einmalige vermögensabhängige Gebühr an. Bei einem Vermögen von zum Beispiel 250.000 € ist mit ca. 100 Euro Gebühr zu rechnen. Das Gericht erteilt einen Hinterlegungsschein.
Alternativ kann das Testament auch beim von der Bundesnotarkammer geführten Deutschen Testamentsregister e.V, registriert werden. Registriert werden aber nur Urkunden, die notariell beurkundet oder in amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht genommen wurden. Privat verwahrte eigenhändige Testamente sind nicht registrierungspflichtig und auch nicht registrierungsfähig.
Das Testamentsregister registriert Angaben zur Person des Erblassers und zum Verwahrort des Testaments. Der Inhalt des Testaments selbst wird nicht erfasst. Vom Standesamt erfolgt dann eine Sterbefallmitteilung an das Register. Dieses informiert das Nachlassgericht.
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Jeder kann sein Testament natürlich weiterhin zuhause aufbewahren, riskiert dann aber, dass das Testament nicht aufgefunden oder vom Finder nicht abgeliefert wird. Eine, wenn auch nicht ganz so optimale Möglichkeit ist, ein solches Testament in einen festen Umschlag zu verpacken und diesen beispielsweise mit einer Briefmarke zu versiegeln und/oder die Klebestelle mit der Unterschrift zu überschreiben. Außen ist der Hinweis zu notieren, dass dieser Umschlag nur „im Fall meines Ablebens“ geöffnet werden darf. So hat der Erblasser zumindest zu Lebzeiten die Kontrolle, dass der Umschlag unversehrt ist.
Alternativ zu einem Testament kann auch eine Vollmacht über den Tod hinaus erstellt werden. Darin bevollmächtigt der Erblasser als Vollmachtgeber eine bestimmte Person bereits zu Lebzeiten, ihn bei Bedarf im Geschäfts- und Rechtsverkehr zu vertreten. Diese Vollmacht bleibt auch nach dem Tod des Vollmachtgebers wirksam, zumindest solange, bis sie der Erbe widerruft. Damit ist der Bevollmächtigte in der Lage, beispielsweise die Beerdigung zu organisieren und erste Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses zu treffen.
Mit Eintritt des Erbfalls wird alles anders. Nicht nur emotional. Der Nachlass will verwaltet werden. Ohne Einsicht in die dafür maßgeblichen Unterlagen weiß der Bevollmächtigte oder Erbe nicht, was alles zu tun ist. Idealerweise werden alle wichtigen Unterlagen in einem dafür eigens bestimmten Ordner (Notfall-/Nachlassordner) gesammelt. Zumindest enthält dieser Ordner Hinweise, wo bestimmte Unterlagen auffindbar sind. Derjenige, der im Erbfall den Nachlass verwalten oder Erbe werden soll, sollte wissen, wo sich der Ordner befindet.
Warum haben so viele Menschen mit der Vorsorge Probleme?
Es ist immer schwierig, sich mit Negativem beschäftigen zu müssen. Ist liegt in der Natur der Sache, dass man Unangenehmes vor sich herschiebt. Viele spekulieren lieber darauf, dass sich im Fall des Falles alles von selbst regulieren werde. Dazu kommt, dass es schwierig ist, eine andere Person in die privaten Belange einzubeziehen und ihr im Vorsorgefall bedingungslos vertrauen zu müssen. Vor allem gilt dies, wenn es ums Geld geht.
Dabei wird übersehen, dass es im Vorsorgefall keine Alternative gibt, als die, eben optimal vorgesorgt zu haben. Wer nicht vorsorgt, riskiert, dass das Betreuungsgericht unter Umständen eine völlig fremde Person zum Betreuer bestellen muss, der genau das tut, was eine zum Bevollmächtigten bestellte Person auch tun würde.
Wie erfahren die Beteiligten von meiner Vorsorge?
Der einfachste Weg ist, dass Sie sich mit allen Beteiligten absprechen. Dann weiß der Bevollmächtigte, dass er im Vorsorgefall für Sie tätig werden kann. Sinnvollerweise ist der Bevollmächtigte in Absprache mit Ihnen zu dieser Aufgabe bereit und sollte bei Eintritt des Vorsorgefalls nicht von seiner Aufgabe überrascht werden.
Sie können Ihre VorsorgevollmachtMit einer Vorsorgevollmacht kann der Vollmachtgeber den Bevollmächtigten in Notsituationen zum Verteter seines Willens machen. Mehr erfahren aber auch beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer, beim Zentralarchiv des Deutschen Roten Kreuzes oder bei der Deutschen Stiftung Patientenschutz hinterlegen. Ergibt sich die Notwendigkeit der Bestellung eines Betreuers, fragen die Betreuungsgerichte dort vorab nach, ob eine Vorsorgevollmacht vorliegt.
Im Einzelnen:
- Vorab sollten sich in einem Notfallordner eine eventuell erstellte Patientenverfügung und eine Vorsorgevollmacht (gegebenenfalls mit einer zusätzlichen Betreuungsvollmacht) befinden. Tritt zu Lebzeiten der Vorsorgefall ein, muss die in der Vorsorgevollmacht oder in der Betreuungsvollmacht bevollmächtigte Person (Betreuer) auf diese Unterlagen zugreifen können. Nur so kann der Betreuer für die betreffende Person tätig werden.
- Personenstandsurkunden: Zur Eintragung des Sterbefalls sind dem Standesamt die Personenstandsurkunden des Verstorbenen vorzulegen. Dazu gehört das Familienbuch (oder das Familienstammbuch der Eltern mit einer Abstammungsurkunde, falls der Verstorbene nicht verheiratet war) oder zumindest der Personalausweis oder Reisepass sowie die ärztliche Todesfallbescheinigung zwecks Ausstellung der Sterbeurkunde.
- Bestattungsvertrag, falls der Verstorbene mit einem bestimmten Beerdigungsinstitut bereits die Bestattung vereinbart hat.
- Hinweise auf ein Testament, einen bestehenden Erbvertrag und auf Vermächtnisse.
- Auch Schenkungen an Dritte oder Erben sind relevant, da sie auf Erbanteile oder Pflichtteile angerechnet werden können. Darüber sollten sich Notizen, Kontoauszüge oder Urkunden finden.
- Bezeichnung und Information des Arbeitgebers, insbesondere dann, wenn es Hinweise gibt, dass der Tod Folge eines Berufsunfalls war.
- Besteht eine Sterbeversicherung, empfiehlt sich die Einordnung der Versicherungspolice oder zumindest ein Hinweis auf die Versicherungsgesellschaft und die Versicherungsnummer. Denn: Benötigt der Erbe schnelles Geld, um Beerdigung und laufende Kosten zu bezahlen, ist er auf schnelle Zahlung angewiesen. Regelmäßig erfolgt diese auch zügig. Solange er keinen Erbschein in der Hand hält, kann er in der Regel nicht über die Konten des Erblassers verfügen. Ausnahme: Der Erblasser hat eine Bankvollmacht (persönliche Unterzeichnung auf einem bankeigenen Formular in der Bank in Anwesenheit der bevollmächtigten Person) unterzeichnet oder die Bank erlaubt zumindest die Bezahlung der Beerdigungskosten durch Überweisung. Auch Eheleute können im Übrigen über das Konto des verstorbenen Ehepartners nur verfügen, wenn es ein gemeinsames Konto war.
- Versicherungen: Vor allem Lebens- und Rentenversicherungen sind umgehend zu informieren. Manche Versicherungsverträge enthalten knappe Benachrichtigungsfristen. Werden sie überschritten, drohen handfeste Nachteile. Im Nachlassordner sollten sich also mindestens die Kopien der maßgeblichen Versicherungspolicen befinden, aus denen die Gesellschaft, deren Anschrift und die Versicherungsnummer des Verstorbenen erkennbar sind.
- Unterlage über und Information der Rentenversicherung: Der überlebende Ehepartner hat Anspruch auf eine abschließende Rentenzahlung in Höhe von regelmäßig drei Monatsbeträgen. Soweit eine Betriebsrente besteht, ist auch dieser Rententräger zu informieren.
- Ferner sind Krankenkasse, Sterbekasse und Unfallversicherung zu informieren.
- Sachversicherungen: Im Nachlassordner sollten mindestens Kopien von Feuer-, Diebstahl-, Haftpflicht-, Kfz- und Hausratversicherung vorzufinden sein. Sie können kurzfristig gekündigt werden.
- Bankkonten: Angaben über Bankverbindungen nebst Kontonummer, bei online-Konten auch Benutzername und Passwort für den Zugang über Internet sowie Kreditkarten, Wertpapierdepots, Bausparverträge oder Sparbücher. Gibt es Gelder oder Vermögen im Ausland, muss auch derjenige bezeichnet werden, der eventuell Vollmacht über die Konten hat. Hinweis auf Einlagerung von Vermögenswerten in Safes.
- Vermögenswerte: Aktien und Beteiligungen an Firmen oder Genossenschaften unter Angabe des Firmennamens und der Anteile sowie Hinweise auf die Beteiligungsverträge und alle damit zusammenhängenden Unterlagen.
- Ist der Erblasser im Besitz wertvoller Vermögensgegenstände (Bilder, Antiquitäten, Möbel, Teppiche, Schmuck, Sammlungen) ist ein Hinweis auf deren Existenz und die Werthaltigkeit hilfreich. Damit wird verhindert, dass Dritte Zugriff nehmen, bevor der Erbe deren Bedeutung erfasst.
- Immobilien: Bezeichnung des Immobilienbesitzes unter Angabe von Ort, Straße und Wohneinheit sowie Hinweise auf alle damit zusammenhängenden Unterlagen (Grundbuchauszug, Darlehensvertrag). Hinweise bei Vermietung (Mietvertrag).
- Forderungen: Hinweise auf ausstehende Forderungen gegenüber Dritten (Grund der Forderung bezeichnen), Provisionen, Gewinntantiemen oder Rückvergütungen von Versicherungen, Steuererstattungsguthaben.
- Verbindlichkeiten: Angaben über Kredite, Darlehen oder Bürgschaften bei Banken oder Privatpersonen. Idealerweise werden die Saldostände fortlaufend aktualisiert.
- Lastschriften, Daueraufträge: Hinweis, wem welche Lastschriftermächtigung und an wen welche Daueraufträge erteilt wurden (Strom, Gas, Wasser, Telefon, Internet).
- Mitgliedschaften: Hinweise, in welchen Vereinen, Parteien oder Verbänden der Verstorbene Mitglied ist.
- Abonnements (Zeitschriften, Zeitungen, sonstige regelmäßige Lieferungen): Name und Anschrift der Lieferanten unter Angabe der Kundennummer.
- Miete: Hinweis auf einen bestehenden Mietvertrag. Sind mehrere Personen gemeinsam Mieter, wird das Mietverhältnis mit dem überlebenden Mieter fortgesetzt. Dieser kann ein befristetes Mietverhältnis binnen Monatsfrist außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen. Im Übrigen tritt der überlebende Ehegatte bzw. treten im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder in das Mietverhältnis ein.
- Digitaler NachlassBeim digitalen Nachlass handelt es sich sowohl um Dokumente auf physischen Computern eines Verstorbenen, als auch um virtuelle Zugänge zu Accounts und die jeweiligen Verträge. Hierzu zählen beispielsweise soziale Netzwerke, E-Mail Accounts, Cloud-Zugänge und virtuelle Konten.In der heutigen Zeit ist es daher wichtig auch die virtuellen Angelegenheiten, zu Lebzeiten, zu regeln. Mehr erfahren: Hat der Verstorbene E-Mailkonten oder ein Konto bei einem Zahlungsdienstleister geführt oder war in sozialen Netzwerken engagiert, muss der Erbe in der Lage sein auf die Konten zuzugreifen. Dazu benötigt er Benutzernamen und Passwort. Im digitalen Nachlass finden sich teils wertvolle Domains und Guthabenbeträge, aber auch kostenverursachende online-Abonnements. Fehlen diese Daten, ist die rechtliche Legitimation der Erben über die Sterbeurkunde und den ErbscheinDer Erbschein spielt vor allem dann eine Rolle, wenn der Erblasser kein Testament hinterlassen hat. Mehr erfahren zu führen.
Hat der Erblasser das Gefühl, dass der Erbe nicht in der Lage ist, seinen umfangreichen und vielleicht komplexen Nachlass ordnungsgemäß und sicher zu verwalten oder abzuwickeln, kann er einen Testamentsvollstrecker beauftragen. Vor allem gilt dies bei Erbengemeinschaften, die sich uneinig sind oder die Streit erwarten lassen.
Der Testamentsvollstrecker führt die Anordnungen des Erblassers aus dem Testament oder dem ErbvertragDer Erbvertrag (§ 1941, §§ 2274 ff. BGB) dient dazu, den Nachlass zu regeln. Genau wie das Testament gehört er zu den letztwilligen Verfügungen. Im Gegensatz zum Testament bindet der Erbvertrag alle Vertragsparteien und kann nicht widerrufen werden. Ein Rücktritt vom Erbvertrag ist nur dann möglich, wenn sich die Vertragsparteien bei Vertragsschluss auf diese Möglichkeit geeinigt haben und die notwendigen Vorkehrungen hierfür getroffen haben. Wird nach Aufsetzen des Erbvertrags ein abweichendes Testament aufgesetzt, dessen Inhalt von demjenigen des Erbvertrags abweicht, greift der Erbvertrag. Ein im Testament bedachter Erbe hat keine rechtliche Handhabe, beim Erbvertrag jedoch ist seine Position gesichert. Ein... Mehr erfahren aus. Er stellt den geordneten Übergang des Vermögens des Erblassers auf die Erben sicher. Er achtet zusätzlich darauf, dass Vermächtnisse und Auflagen erfüllt, Schulden bezahlt oder aber auch die Wertgegenstände aus dem Nachlass sachgerecht unter den Erben aufgeteilt werden. Der Testamentsvollstrecker wird testamentarisch bestimmt. Auf seinen Antrag hin erteilt ihm das Nachlassgericht ein entsprechendes Zeugnis, das ihn als Berechtigten ausweist.