Beitrag geprüft durch Erbmanufaktur

Was ist im Sterbefall zu veranlassen?

Alle Informationen auf dieser Seite wurden durch Claus M. Büttner und den Erbrechts-Experten der ERBMANUFAKTUR vor der Veröffentlichung geprüft.

Verstirbt ein Angehöriger zuhause, ist zunächst der Hausarzt zu verständigen. Er muss die Todesursache feststellen und den Totenschein ausstellen. Tritt der Tod im Krankenhaus ein, geschieht dies durch den behandelnden Arzt. Bei unklarer Todesursache wird automatisch die Polizei hinzugezogen.

Danach ist ein Bestattungsunternehmen zu beauftragen. Wer in dieser Situation die Kraft hat, kann verschiedene Angebote (Beerdigung im Sarg oder Feuerbestattung) vergleichen. Der beauftragte Bestatter übernimmt auf Wunsch eine ganze Reihe von Formalitäten.

Ohne Formalitäten geht es nicht

  • Zur Abwicklung der Formalitäten werden der Personalausweis des Verstorbenen, die Geburtsurkunde und wenn der Verstorbene verheiratet war, das Familienstammbuch oder eine beglaubigte Abschrift benötigt.
  • Sodann ist das Standesamt unter Vorlage der ärztlichen Todesbescheinigung über den Sterbefall zu informieren. Dort wird die Sterbeurkunde ausgestellt. Die Meldung muss stets mündlich erfolgen.
  • Eventuelle Bestattungswünsche des Verstorbenen sind zu berücksichtigen. Die Angehörigen wählen den Sarg oder Urne aus und besprechen die Trauerfeierlichkeiten. In Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung erfolgt die Auswahl der Grabstätte.
  • Gehörte der Verstorbene einer Kirche an, kommt der Pfarrer regelmäßig zu einem persönlichen Besuch vorbei und bespricht den Ablauf von Andacht und Beerdigung.

War der Verstorbene konfessionslos, kann bei Bedarf ein privater Trauerredner engagiert werden, der die Angehörigen am Grab begleitet.

  • Um Verwandte und Bekannte über die bevorstehende Beerdigung zu informieren, sollte eine Todesanzeige rechtzeitig in der örtlichen Tageszeitung veröffentlicht werden. Auch hier ist der Bestattungsunternehmer behilflich.

Vorsicht: Auch Einbrecher studieren Todesanzeigen vornehmlich alleinstehender Verstorbener und nutzen insbesondere den Zeitpunkt der Beerdigung für den Einbruch aus.

  • Meist übernimmt ein Bestattungsunternehmen die organisatorischen Aufgaben, die mit der Bestattung einhergehen. Auch die Meldung des Todesfalls beim Standesamt , die Vorlage der Familiendokumente oder die Schaltung der Zeitungsanzeige werden übernommen.

a) Kinder müssen Beerdigung bezahlen

Verstirbt ein Elternteil und ist ein überlebender Ehegatte nicht vorhanden, sind die Kinder verpflichtet, die Bestattungskosten zu übernehmen. Eine Verpflichtung kann ausnahmsweise infolge außergewöhnlicher Umstände entfallen, wenn das Eltern-Kind-Verhältnis dermaßen zerrüttet war, das eine Übernahmeverpflichtung nicht zumutbar erscheint (Niedersächsisches OVG 8 LB 55/07). Der Verstorbene hatte das Kind auf schwerste vernachlässigt, Entzug des Sorgerechts, Enterbung).

b) Für Testamente besteht eine Ablieferungspflicht

Jeder, der ein Testament des Verstorbenen auffindet, ist gesetzlich verpflichtet, dieses unverzüglich beim Nachlassgericht abzuliefern. Die Ablieferungspflicht gilt auch für widerrufene oder durchgestrichene Testamente, über deren Gültigkeit allein das Gericht entscheidet.

c) Wer alles zu informieren ist

  • Stand der Verstorbene in einem Arbeitsverhältnis, ist der Arbeitgeber zu informieren. Trat der Tod infolge eines Berufsunfalls ein, ist dies sofort mitzuteilen.
  • Sterbegeldversicherung sowie private Lebens- und Rentenversicherungen müssen unverzüglich informiert werden. Dabei ist unbedingt eine Kopie des Versicherungsscheins mit einzureichen.

Besteht eine Sterbegeldversicherung kann zur Bezahlung der Rechnung des Bestattungsunternehmers der Betrag abgetreten werden.

  • Auch die Krankenkasse ist zu informieren. War der überlebende Ehepartner über den verstorbenen Partner familienversichert, muss er sich künftig selbst versichern.
  • Gesetzliche Rente: Bei Hinterbliebenen- oder Waisenrente ist die Deutsche Rentenversicherung zu informieren.
  • Verfügte der Verstorbene über betriebliche oder berufsständische Versicherungen, sind diese wegen möglicher Sterbegelder oder Zusatzrenten informieren.

Haustiere

Leben in der Wohnung Haustiere, muss deren Versorgung sichergestellt werden.

Erbschein

Um über den Nachlass verfügen zu können, benötigen die Erben einen Erbschein. Dieser ist beim Nachlassgericht zu beantragen. Gibt es mehrere Erben, wird auf Antrag aller Berechtigten ein gemeinschaftlicher Erbschein ausgestellt. Alternativ kann für jeden einzelnen Erben ein Teilerbschein beantragt werden. Ein notarielles Testament ersetzt den Erbschein, nicht hingegen ein eigenhändig errichtetes Testament.

Immobilien

War der Verstorbene Eigentümer einer Immobilie, kann der Erbe binnen zwei Jahren die Umschreibung im Grundbuch veranlassen, ohne dass Grunderwerbsteuer oder Gebühren beim Grundbuchamt anfallen.

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Bankkonten

Unterhielt der Verstorbene mit seinem Ehepartner bei einer Bank ein Gemeinschaftskonto (Oder-Konto), bleiben nach dem Tod eines Kontoinhabers die Befugnisse des anderen unverändert bestehen. Der überlebende Kontoinhaber kann das Gemeinschaftskonto auch ohne Mitwirkung der Erben auflösen, sofern kein legitimierter Erbe widerspricht.

War der Verstorbene alleiniger Inhaber des Kontos, sperrt die Bank das Konto bis zur Klärung der Erbrechte. Die Bank informiert das Finanzamt über vorhandene Vermögenswerte.

Hatte der Verstorbene eine Kontovollmacht erteilt, gilt diese regelmäßig auch über den Tod hinaus. Der Bevollmächtigte kann deshalb nach dem Tod des Kontoinhabers und noch vor der Feststellung der Erbberechtigung Verfügungen treffen. Will ein Erbe die Kontovollmacht widerrufen, muss er den Erbschein oder zumindest das Testament vorlegen.

Ehegatten-Voraus

Hinterlässt der Verstorbene kein Testament, hat der Ehegatte das Recht, als sogenannten Voraus von den Miterben die Herausgabe sämtlicher Gegenstände zu fordern, die zur ordnungsgemäßen Haushaltsführung gehören (Möbel, Geschirr, Pkw, Hausrat). Keinen Anspruch besitzt er auf die persönlichen Gegenstände des Erblassers. Gegenüber Eltern und Geschwistern des verstorbenen Ehegatten hat der hinterbliebene Ehepartner das Recht auf alle Gegenstände des gemeinsamen Haushalts.

Hat der Verstorbene ein Testament hinterlassen, muss er dem Ehepartner ausdrücklich die Gegenstände des Haushaltes als Vorausvermächtnis hinterlassen haben, andernfalls gehören sie zum Nachlass.

Versicherungen

Für viele Versicherungen, die auf den Namen des Verstorbenen laufen, besteht ein Sonderkündigungsrecht. Will der Erbe eine Versicherung fortführen, genügt es meist, diese auf seinen Namen umschreiben zu lassen. Für den Ehepartner macht es meist keinen Sinn, eine Versicherung zu kündigen, da er regelmäßig fortlaufenden Versicherungsbedarf hat (Hausratversicherung, Gebäudeversicherung).

  • Kfz Haftpflichtversicherung: Die Versicherung ist an das Fahrzeug gebunden und endet erst mit dessen Verkauf oder Stilllegung.
  • Privathaftpflichtversicherung: Versicherung endet automatisch mit dem Tod des Versicherungsnehmers.
  • Private Unfallversicherung: Versicherungsvertrag endet automatisch. Ist ein minderjähriges Kind mitversichert, wird die Versicherung bis zur Volljährigkeit beitragsfrei fortgesetzt.
  • Rechtsschutzversicherung: Versicherung endet automatisch zum Ende des Beitragszahlungszeitraums.

Mietvertrag

Hat der Ehepartner/Lebenspartner mit dem Verstorbenen einen gemeinsamen Haushalt geführt, tritt er mit dessen Tod in das Mietverhältnis ein. Das gleiche gilt für Kinder des Verstorbenen und Familienangehörige, sofern der Ehepartner den Mietvertrag nicht übernimmt.

Sind mehrere Personen gemeinsam Mieter, wird das Mietverhältnis  mit den überlebenden Mietern fortgesetzt.

Ansonsten kann der Erbe innerhalb von vier Wochen nach Kenntnis des Todesfalls ein Sonderkündigungsrecht geltend machen.

Weiterer Regelungsbedarf

Mitgliedschaften in Vereinen, Abonnements bei Verlagen, Dienstleistungen (Essen auf Rädern) beim Anbieter, Daueraufträge für Strom, Gas, Wasser, Darlehen, Telefon bei der Bank, GEZ-Gebühren bei der GEZ oder das Telefon beim Anbieter sind umgehend zu kündigen. Sie erlöschen regelmäßig mit dem Tod.

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claus m. büttner

Veröffentlicht durch: Claus M. Büttner

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Claus M. Büttner, Gründer der Erbmanufaktur Erbspezialist, Immobilien- & Nachlassexperte
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