Alle Informationen auf dieser Seite wurden durch Claus M. Büttner und den Erbrechts-Experten der ERBMANUFAKTUR vor der Veröffentlichung geprüft.
Nur Eheleute können ein gemeinschaftliches (= gegenseitiges) Testament errichten, nicht aber Verlobte oder nichtverheiratete Paare. Der Zweck besteht darin, dass Eheleute dem Wesen ihrer Ehe entsprechend ihre Verhältnisse für den Todesfall regeln und sich der andere Ehegatte darauf verlassen kann, dass die Verfügung von Todes wegen nicht ohne sein Wissen geändert wird. 80 % aller letztwilligen Verfügungen in Deutschland sind gemeinschaftliche Testamente von Eheleuten.
Im Wesen ist das gemeinschaftliche TestamentVielen Menschen ist es wichtig, ein Testament zu erstellen und so ihren Nachlass individuell und nach den persönlichen Vorlieben zu gestalten. Doch Testament ist dabei nicht gleich Testament. Hier gibt es gewisse formelle Vorgaben, an die man sich halten muss. Was diese beinhalten, erfahren Sie unter anderem in diesen Fachbeiträgen. Außerdem zeigen wir Ihnen verschiedene Testamentsarten und Gestaltungsmöglichkeiten, so dass Sie ihr Testament möglichst individuell gestalten können! Weiterführende Informationen • Die 10 größten Testamentsirrtümer – Was Sie über das Testament wissen müssen• Welche Fehler gilt es zu vermeiden, wenn ich mein Testament gestalte?... das gleiche wie ein Einzeltestament. Die Besonderheit sind sogenannte „wechselbezügliche Anordnungen“, also Verfügungen, die ein Ehegatte genau deshalb trifft, weil auch der andere Ehegatte eine entsprechende Verfügung bestimmt. Typischer Fall ist, dass sich die Ehegatten wechselseitig als Erben einsetzen. Die Gestaltungsmöglichkeiten sind ausgesprochen vielfaltig Der hinterbliebene Ehepartner kann seine Erben später frei bestimmen. Vor allem behält er zu Lebzeiten die volle Verfügungsgewalt über das Erbe.
Gegenseitige Erbeinsetzung ist nur der erste Schritt
Wollen die Eheleute sich nicht nur gegenseitig als Alleinerben einsetzen, sondern gemeinsam verfügen, was nach dem Tode des hinterbliebenen Ehegatten mit dem Vermögen geschehen soll, dann können sie in dem gemeinsamen Testament einen Schlusserben benennen. In diesem Fall kann der überlebende Ehepartner selbst keinen anderen Erben mehr bestimmen. Zur Sicherheit kann für den Fall, dass der Schlusserbe zum Zeitpunkt des Erbfalls selbst nicht mehr lebt, ein Ersatzerbe bestimmt werden.
Gemeinschaftliche Testamente sind formfrei
Das gemeinschaftliche Testament kann in allen Testamentsformen (Privattestament, öffentliches Testament, Nottestament, Erbvertrag) errichtet werden.
- Für das privatschriftliche Testament genügt es, dass nur ein Ehegatte das Testament eigenhändig (handschriftlich !) schreibt und unterschreibt und der andere Ehegatte unter Angabe von Ort und Datum mit unterzeichnet.
Beim Berliner Testament werden die Kinder Schlusserben
In der Praxis kommt das gemeinschaftliche Testament meist als „Berliner TestamentDas Berliner Testament (gemeinschaftliches Testament) ist eine gute Möglichkeit für verheiratete Ehepaare ihren Nachlass zu regeln, damit ihre Wünsche berücksichtigt werden. Mehr erfahren“ vor. Die Ehegatten setzen sich dabei gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen, dass nach dem Tod des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll. Dritte sind in der Regel die gemeinsamen Kinder. Sie werden als Schlusserben bezeichnet.
Schlusserben sind pflichtteilsberechtigt
Nachteilig ist, dass der Schlusserbe zunächst vom Erbe ausgeschlossen ist und deshalb bereits beim Tod des zuerst versterbenden Elternteils den Pflichtteil geltend machen kann. In der Konsequenz ist der überlebende Ehegatte verpflichtet, den Pflichtteil auszuzahlen. Er kann dies nicht verhindern.
Um den Pflichtteilsberechtigten finanziell abzuschrecken, enthalten Berliner Testamente meist eine Strafklausel. Derjenige, der den Pflichtteil bereits beim Tode des ersten Elternteils einfordert, soll auch beim Tod des zweiten Elternteils nur noch den Pflichtteil erhalten.
Gegenseitige Testamente sind verpflichtend
Wenn sich Eheleute durch ein Berliner Testament binden, kann der überlebende Ehegatte über den Nachlass nicht mehr frei verfügen. Allenfalls kann er mit dem Erbfall die Erbschaft ausschlagen. Dadurch wird er nicht Erbe, sondern es tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Damit gewinnt der Erbe teilweise wieder Handlungsfreiheit.
Da sich die Eheleute gegenseitig verpflichten, können Sie das gemeinsame Testament ohne Zustimmung des Partners nicht mehr aufheben. Stimmt der Partner zu, können Sie ein altes Testament durch ein neues ersetzen.
Ausnahmsweise kann ein Ehepartner seine Verfügung widerrufen, solange der andere Ehepartner noch lebt. Voraussetzung ist aber, dass er den Widerruf notariell beurkunden lässt und den Widerruf formal dem Partner zustellt. Ist der Partner verstorben, ist der Widerruf unmöglich.
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Im Scheidungsfall ist alles Null und nichtig
Beantragt ein Ehepartner die Scheidung, wird das gemeinsame Testament unwirksam. Es genügt der Scheidungsantrag.
Das gemeinschaftliche Testament kann eine Wiederverheiratungsklausel enthalten. Meist wird bestimmt, dass sich der überlebende Ehegatte bei Wiederverheiratung mit den Kindern nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge auseinandersetzen muss.
Aufbewahrung ist beliebig
Das gemeinschaftliche Testament kann zu Haus aufbewahrt werden. Es braucht nicht notariell beurkundet zu werden. Die amtliche Verwahrung ist nur möglich, wenn beide Eheleute gemeinsam zustimmen.
Alternative: Erbvertrag
Alternativ kann das gemeinschaftliche Testament auch als ErbvertragDer Erbvertrag (§ 1941, §§ 2274 ff. BGB) dient dazu, den Nachlass zu regeln. Genau wie das Testament gehört er zu den letztwilligen Verfügungen. Im Gegensatz zum Testament bindet der Erbvertrag alle Vertragsparteien und kann nicht widerrufen werden. Ein Rücktritt vom Erbvertrag ist nur dann möglich, wenn sich die Vertragsparteien bei Vertragsschluss auf diese Möglichkeit geeinigt haben und die notwendigen Vorkehrungen hierfür getroffen haben. Wird nach Aufsetzen des Erbvertrags ein abweichendes Testament aufgesetzt, dessen Inhalt von demjenigen des Erbvertrags abweicht, greift der Erbvertrag. Ein im Testament bedachter Erbe hat keine rechtliche Handhabe, beim Erbvertrag jedoch ist seine Position gesichert. Ein... Mehr erfahren notariell beurkundet werden. Erbverträge kommen vornehmlich auch für nicht verheiratete Paare in Betracht.
Gegenseitige Testamente kinderloser Eheleute
Bei der Abfassung gemeinschaftlicher Testamente kommt es darauf an, ob die Eheleute Kinder haben. Bei kinderlosen Ehepaaren steht den Eltern des verstorbenen Ehepartners als nächsten Verwandten ein Pflichtteil zu.
Der Pflichtteil berechnet sich nach dem gesetzlichen Erbteil: Hätten die Eheleute kein Testament errichtet, würden ihre Eltern laut gesetzlicher Erbteilung bei einer Zugewinngemeinschaft mit ihrem Ehepartner ein Viertel (bei Gütertrennung die Hälfte des Nachlasses) erhalten. Da der Ehepartner Alleinerbe ist, erhalten die Eltern nur die Hälfte des gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil, also ein Achtel bzw. ein Viertel des Nachlasses. Im Idealfall verzichten Eltern in notarieller Form auf ihren Pflichtteil.
Um den Nachlass nach dem Tod des überlebenden Ehegatten zu regeln, können Eheleute einen Schlusserben bestimmen. Im Idealfall werden häufig Erben aus der Familie des Mannes und aus der Familie der Frau zu gleichen Teilen zu Erben eingesetzt.
Gegenseitige Testamente, wenn Kinder vorhanden sind
Sind Kinder vorhanden, steht ihnen immer der Pflichtteil zu. Im Idealfall verzichten sie. Probleme entstehen oft bei Ehepartnern mit großem Altersunterschied. Ist der hinterbliebene Ehepartner noch sehr jung, können die Kinder damit rechnen, erst spät in den Genuss des Erbes zu kommen und fordern den Pflichtteil. Um dieses zu verhindern, müssten sie vor einem Notar auf den Pflichtteil verzichten.
Meist setzen die Ehepartner im Berliner Testament die Kinder als Schlusserben ein. Durch das gemeinschaftliche Testament kann der hinterbliebene Ehepartner zu Lebzeiten zwar mit dem Erbe nach Belieben verfahren, in der Auswahl seiner Erben ist er aber an die Wahl im gemeinschaftlichen Testament gebunden.
Der Sicherheit, dass die Kinder zu guter Letzt erben, steht die Bindung des hinterbliebenen Ehepartners gegenüber. Wird beispielsweise eines der Kinder bedürftig, kann der Ehepartner nicht mehr einseitig eine Neueinteilung verfügen und das bedürftige Kind besonders bedenken.
Beim Berliner Testament steuerliche Konsequenzen bedenken!
Beim Vermögen eines Durchschnittsbürgers sind keine erbschaftssteuerlichen Nachteile zu befürchten. Das Berliner Testament kann jedoch von Nachteil sein, wenn ein relativ hohes Vermögen vorhanden ist.
Vereinfachtes Beispiel: Eheleute mit 2 Kindern errichten ein Berliner Testament. Beträgt das Vermögen des verstorbenen Partners 1.000.000 €, muss der hinterbliebene Ehepartner 500.000 € versteuern. Verstirbt auch der überlebenden Ehepartner, steht beiden Kindern jeweils ein Freibetrag von 400.000 € zu, so dass sie immer noch jeweils 100.000 € zu versteuern haben. Hätten die beiden Kinder von Anfang an mitgeerbt, würde das Vermögen mit dem überlebenden Ehepartner aufgeteilt und bliebe angesichts der jeweiligen Steuerfreibeträge steuerfrei.
Angesichts der Komplexität der Materie und der vielfältigen gestalterischen und steuerlichen Gegebenheiten ist jeder ErblasserWas ist ein Erblasser? Die Person, deren Vermögen mit dem Tod auf eine oder mehrere Personen übergeht, wird als Erblasser bezeichnet. Jeder verstorbene Mensch (natürliche Person) ist ein Erblasser, auch wenn er keine Vermögenswerte hinterlässt. Juristische Personen (Kapitalgesellschaft, eingetragener Verein) sterben hingegen nicht. Juristische Personen werden liquidiert. Das Gesetz spricht auch bereits von einem lebenden Menschen als einem Erblasser, wenn er eine Verfügung von Todes wegen errichtet oder wieder aufhebt oder einen Erbverzichtsvertrag schließt. Der Erbfall tritt aber erst mit dem Tode des Erblassers ein. Vor dem Tod des Erblassers können die Erben keine Erbansprüche geltend machen. Es besteht auch... Mehr erfahren gut beraten, frühzeitig Nachlassplanung zu betreiben und juristische und steuerliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.