Beitrag geprüft durch Erbmanufaktur

Die 10 größten Irrtümer über die Patientenverfügung

Alle Informationen auf dieser Seite wurden durch Claus M. Büttner und den Erbrechts-Experten der ERBMANUFAKTUR vor der Veröffentlichung geprüft.

Immer mehr Menschen stellen sich die Frage, was eigentlich passiert, wenn sie durch Krankheit, Corona oder einen Unfall nicht mehr in der Lage sein sollten, ihren Willen frei zu äußern.

Wer entscheidet dann an meiner Stelle? Vor allem, bin ich der Willkür der Ärzte und ihrer Apparatemedizin ausgeliefert?

Die Antwort ist klar: Sie haben das Problem als solches richtig erkannt!

Eine Lösung besteht letztlich nur darin, dass Sie frühzeitig eine Patientenverfügung verfassen.

Welche medizinischen Notfälle können geregelt werden?

Vorab zur Klarstellung: Mit einer Patientenverfügung bestimmen Sie, welche medizinischen Maßnahmen an Ihnen vorgenommen werden dürfen oder welche zu unterbleiben haben, falls Sie selbst aus physischen oder psychischen Gründen Ihren Willen nicht mehr äußern und keine Entscheidungen mehr treffen können.

patientenverfügung

In einer Patientenverfügung geht es eigentlich weniger darum, einen medizinischen Notfall zu regeln. Der Begriff „Notfall“ impliziert, dass menschliches Leben durch geeignete medizinische Maßnahmen gerettet werden kann. Dieses Ziel hat die Patientenverfügung aber gerade nicht im Blick.

Eine Situation, in der eine Patientenverfügung relevant wird, besteht darin, dass Sie sich aller Wahrscheinlichkeit nach unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozess befinden. In diesem Fall können Sie bestimmen, dass beispielsweise alle lebenserhaltenden Maßnahmen unterlassen werden.

Tipp: Sind Sie Organspender, dann achten Sie darauf, dass Ihre Patientenverfügung nicht in mit Ihren Angaben im Organspendeausweis kollidiert.

Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Sie als Vollmachtgeber eine Ihnen vertraute Person, an Ihrer Stelle in persönlichen Angelegenheiten (finanzieller Art, die Wohnung betreffend, Vertretung vor Behörden, Geltung über den Tod hinaus) Entscheidungen zu treffen, falls Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sein sollten.

1. Irrtum: Vorsorgevollmacht deckt Gesundheitssorge ab

Adressat der Patientenverfügung ist der Arzt, der Sie behandelt. Im Unterschied dazu regelt eine Vorsorgevollmacht, welche Person im Fall einer Situation, in der Sie Ihren Willen nicht mehr äußern können, über Ihren Gesundheitszustand entscheiden soll. Ihr Bevollmächtigter wird dann anhand Ihres mutmaßlichen Willens mit den Ärzten beraten, was zu tun ist. Das gleiche gilt auch für einen Betreuer, der aber vom Betreuungsgericht eingesetzt werden muss.

Allein aufgrund der Vorsorgevollmacht Sind Ihre Wünsche aber nicht nachvollziehbar. Diese müssen Sie gesondert in einer Patientenverfügung  bestimmen.

2. Irrtum: Patientenverfügung ist nur für ältere Menschen relevant

Sie können eine Patientenverfügung in jeder Lebensphase errichten. Auch für jüngere Menschen ist sie empfehlenswert. Jeder von uns muss damit rechnen, unerwartet krank, von Corona infiziert zu werden oder zu verunfallen. Können Sie sich selbst dann nicht mehr äußern, ist eine Patientenverfügung hilfreich.

Dabei kann der Inhalt einer Patientenverfügung je nach Ihrer Lebenssituation unterschiedlich sein. Sind Sie jung, können Sie regeln, dass im Fall eines Unfalls oder nach Corona Infizierung alles versucht werden soll, was der Medizin möglich ist. Als alter oder kranker Mensch werden Sie vielleicht eher bestimmen, dass Sie in einem bestimmten Krankheitsstadium keine Hilfe mehr wünschen.

3. Irrtum: Meine Angehörigen entscheiden für mich

Ihr Ehepartner und Ihre Kinder sind nicht Ihre gesetzlichen Vertreter. Zwar werden im täglichen Leben gegenseitig Entscheidungen in Vertretung des anderen getroffen. Sie sind allerdings unwirksam, solange sie nicht von der vertretenen Person genehmigt werden. Im Krankheitsfall und bei einer Corona Infizierung kommt es also ausschließlich auf Ihre Entscheidung und Ihren Willen an.

Ihre Angehörigen können nur für Sie entscheiden, wenn Sie eine rechtsgeschäftliche Vollmacht für den Einzelfall oder eine Vorsorgevollmacht bestellt haben oder vom Vormundschaftsgericht als Betreuer bestellt wurden.

4. Irrtum: Patientenverfügung muss notariell erstellt werden

Sie können Ihre Patientenverfügung privatschriftlich anhand eines Mustertextes erstellen. Eine notarielle Beglaubigung oder Beurkundung ist nicht erforderlich. In Zweifelsfällen, sofern an Ihrer Geschäftsfähigkeit Zweifel bestehen könnten, kann sie sich aber als hilfreich erweisen. Notare müssen nämlich Ihre Geschäftsfähigkeit überprüfen. Mit der Beglaubigung wird dann Ihr Wille als verbindlich festgestellt.

Sinnvoll ist es allerdings, dass Sie Ihre Verfügung zumindest nach ärztlicher Beratung oder gemeinsam mit Ihrem Hausarzt erstellen. Ein Arzt kann Ihnen medizinische Begriffe und bestimmte Behandlungsituationen erklären.

Sie brauchen Ihre Patientenverfügung auch nicht handschriftlich zu verfassen. Nur ein Testament muss handschriftlich verfasst werden. Für die Patientenverfügung können Sie einen vorgedruckten Mustertext verwenden. Diesen Mustertext brauchen Sie lediglich in den vorgegebenen Alternativen  durch Ankreuzen zu konkretisieren und persönlich mit Ort und Datum zu unterschreiben. Dies genügt. Im Idealfall unterzeichnet zugleich ein Zeuge, am besten Ihr Hausarzt.


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5. Irrtum: Der Arzt entscheidet nach eigenem Ermessen

Ihre Patientenverfügung ist für jeden Arzt verpflichtend – auch in der Corona – Krise! Missachtet der behandelnde Arzt Ihre Vorgabe, behandelt er Sie ohne Ihre Einwilligung und kann sich wegen Körperverletzung strafbar machen.

Ist Ihre Patientenverfügung ungenau, hat der Arzt unter Umständen das Problem, ob Sie die eingetretene Situation mit Ihrer Verfügung tatsächlich erfasst haben. Deshalb ist es wichtig, einen ordentlichen Mustertext zu verwenden und diesen inhaltlich  im Detail auszufüllen. Ferner erreichen Sie mit einer zusätzlichen Vorsorgevollmacht, dass eine von Ihnen bevollmächtigte Vertrauensperson Ihre Wünsche notfalls umsetzt.

6. Irrtum: Angehörige entscheiden für mich trotz Patientenverfügung

Ihre Patientenverfügung gilt nicht nur für den Arzt, sondern auch für Ihre Angehörigen. Stellt der Arzt fest, dass der vorliegende Krankheitszustand von Ihrer Patientenverfügung erfasst ist, kommt es jetzt nicht darauf an, was Ihre Angehörigen sagen.

Sie können diese Verfügung auch nicht anfechten oder für unwirksam erklären lassen. Sie ist und bleibt bindend. Insbesondere ist sie auch für Pflegekräfte, die aus religiösen Gründen Ihren Patientenwillen nicht respektieren wollen, verpflichtend.


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7. Irrtum: Ich bin den Ärzten ausgeliefert

Ihre Patientenverfügung wird erst relevant, wenn Sie Ihren Willen tatsächlich nicht mehr äußern können- auch in der Corona- Krise. Solange Sie sich bemerkbar machen können, bleiben Sie in ihrer Entscheidung frei. Wünschen Sie behandelt zu werden, kommt es auf den Inhalt Ihrer Patientenverfügung nicht an. Insbesondere können Sie Ihre Patientenverfügung jederzeit ändern und Ihren vielleicht veränderten Vorstellungen anpassen. In diesem Sinn ist es sinnvoll, wenn Sie Ihre Patientenverfügung regelmäßig aktualisieren auch im Hinblick zu einer Corona- Infizierung.


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8. Irrtum: Patientenverfügung lässt sich nicht durchsetzen

Um ihrer Patientenverfügung zur Wirksamkeit zu verhelfen, sollten Sie zusätzlich eine Vorsorgevollmacht erstellen. Darin bevollmächtigen Sie eine Person Ihres Vertrauens, in Ihren gesundheitlichen Angelegenheiten gegenüber Arzt und Pflegepersonal Ihre Wünsche gemäß Ihrer Patientenverfügung umzusetzen und gegebenenfalls gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Besteht keine Vorsorgevollmacht, muss im Fall des Falles durch das Vormundschaftsgericht ein Betreuer für Sie bestellt werden, der auf der Grundlage Ihrer Patientenverfügung mit entscheidet. Dieser Vorgang kann zeitraubend sein. Besser ist, wenn Sie in der Vorsorgevollmacht eine Person Ihres Vertrauens bevollmächtigen. Dies kann auch Ihr Lebenspartner sein.

9. Irrtum: Der Arzt leistet aktive Sterbehilfe

Sie brauchen nicht zu befürchten, dass der Arzt aktive Sterbehilfe leistet. Die Ärztekammern haben sich mehrheitlich nicht nur gegen die “aktive Sterbehilfe”, sondern auch gegen die “Suizidbeihilfe“ ausgesprochen.

Das Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe – in § 217 StGB geregelt, ist jedoch laut Bundesverfassungsericht verfassungswidrig.

Mit passiver Sterbehilfe wird  das Unterlassen lebenserhaltender Maßnahmen bezeichnet.

Passive Sterbehilfe bedeutet aber nicht die völlige Einstellung ärztlicher Behandlung. Nicht mehr die Heilung der Erkrankung hat Vorrang, sondern leidenslindernde Maßnahmen, die Ihr Dasein in der letzten Lebensphase erleichtern und den Sterbeprozess nicht künstlich verlängern.

10. Irrtum: Ich leide während der Sterbensphase

Während der Sterbensphase brauchen Sie nicht zu leiden. Sofern lebenserhaltenden Maßnahmen unterbleiben, erhalten Sie wunschgemäß selbst verständlich eine Schmerzbehandlung, können künstlich ernährt werden oder zur Linderung des Durstgefühls eine künstliche Flüssigkeitszufuhr bestimmen. Ebenso entscheiden Sie über eine künstliche Beatmung oder Wiederbelebungsversuche.


Weitere Fragen zur Patientenverfügung

Wie lange ist eine Patientenverfügung gültig?

Ihre Patientenverfügung erledigt sich mit Ihrem Ableben von selbst. Vorher bleibt sie so lange gültig, bis Sie sie widerrufen, abändern oder eine neue Verfügung erstellen.

Was kann in einer Patientenverfügung nicht geregelt werden?

Sie können nur das regeln, das gesetzlich erlaubt ist. Aktive Sterbehilfe sowie die Tötung auf Ihr Verlangen ist Ihrem eigenen Interesse zur Vermeidung von Missbrauch verboten. Die indirekte Sterbehilfe ist hingegen erlaubt. Damit sind Fälle gemeint, in denen der Arzt zur Schmerzlinderung entsprechende Medikamente verabreicht und ein lebensverkürzendes Risiko in Kauf nimmt. Gleichfalls erlaubt ist die passive Sterbehilfe. Sie beinhaltet immer nur eine Einschränkung der ärztlichen Versorgung. Die Behandlung konzentriert sich auf leidenslindernde Maßnahmen.

Was kostet eine Patientenverfügung?

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung sind formfrei. Sie können diese auch selbst fertigen. Falls Sie diese dennoch aus Beweisgründen bei einem Notar erstellen möchten, kommt es darauf an, ob der gesamte Text vom Notar entworfen und beurkundet wird oder ob der Notar lediglich Ihre Unterschrift auf einen von Ihnen erstellten Text beglaubigen soll.

Die Gebühr für eine Patientenverfügung liegt bei einem pauschalen Geschäftswert von 3000 € in der Regel bei 48 € zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer.

Wie sollte eine Patientenverfügung aufgebaut werden?

Sie sollten eine Patientenverfügung nicht selbst konstruieren. Verwenden Sie dafür einen Mustertext. Diese Mustertexte sind detailliert ausformuliert und berücksichtigen alle Eventualitäten. Dabei kommt es darauf an, dass Ihre Wünsche so klar formuliert sind, dass ein Arzt einschätzen kann, ob Sie sich der Lage bewusst waren, als Sie diese Patientenverfügung erstellt haben.
Die Mustertexte beschreiben zunächst die Situation, für die die Patientenverfügung gelten soll. Sodann erfolgen Festlegungen zur Einleitung, Umfang oder Beendigung bestimmter Maßnahmen (z.B. Schmerz- und Symptombehandlung, Wiederbelebung, Ort der Behandlung, Beistand) sowie Aussagen zur Verbindlichkeit, Auslegung und Durchsetzung und zum Widerruf der Patientenverfügung.

Kann ich eine Patientenverfügung mit einer Vollmacht verbinden?

Tun können Sie dieses. Es macht aber wenig Sinn. Beide Verfügungen haben verschiedene Zielrichtungen. Die Patientenverfügung richtet sich an Ihren Arzt und beinhaltet medizinische Aspekte. Die Vorsorgevollmacht beinhaltet Angelegenheiten Ihres persönlichen Lebensbereichs. Ihren Arzt geht Ihre Lebensplanung nichts an.

Zwar können Sie in Ihrer Vorsorgevollmacht, insbesondere wenn Sie ein entsprechendes vorgedrucktes Formular verwenden, Anordnungen hinsichtlich Ihrer Gesundheitssorge und Pflegebedürftigkeit treffen. Allerdings sind die in den Formularen enthaltenen Vorgaben dürftig und bleiben hinter dem Inhalt einer Patientenverfügung zurück.

Die Kombination zwischen beiden Verfügungen entsteht dadurch, dass Sie in Ihrer Vollmacht einen Betreuer bestellen, der gegebenenfalls auch für die Durchsetzung Ihrer Patientenverfügung gegenüber den Ärzten sorgen muss. Sie sollten also idealerweise Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht in getrennten Formularen erstellen.

Wie formuliere ich eine Patientenverfügung?

Versuchen Sie erst gar nicht, eine Patientenverfügung selbst zu formulieren. Sie enthält zu viele Details. Ist Ihre Verfügung unvollständig, zweifelhaft oder fehlerhaft formuliert, riskieren Sie, dass sie von einem Arzt abgelehnt wird und Sie mit der vollen Wucht der medizinischen Möglichkeiten behandelt werden.

Es geht viel einfacher. Verwenden Sie einen vorformulierten Mustertext. Ein solcher Mustertext hat sich in der Praxis bewährt und enthält alles, was wichtig ist. Vor allem werden die oft unterschiedlichen Alternativen möglicher Behandlungen aufgeführt. Sie entscheiden, wie Sie behandelt werden möchten. Alternativ können Sie kostenfrei unseren Praxis-Ratgeber „Die Patientenverfügung“ anfordern.

Was passiert, wenn der Patient die Verfügung nicht mehr will?

Eine Patientenverfügung können Sie jederzeit widerrufen. Es bleibt ausschließlich Ihre freie und persönliche Entscheidung, wenn sich für den in der Patientenverfügung geregelten Fall Ihre Einschätzung ändert. Sie können ohne Weiteres eine neue Patientenverfügung erstellen und diese inhaltlich Ihren neuen Vorstellungen anpassen.

Müssen Ärzte und Betreuer sich an meine Patientenverfügung halten?

Ihre Patientenverfügung ist Ihr Wille. Sofern Sie selbst nicht mehr handlungsfähig sind, muss ein von Ihnen in einer Vorsorgevollmacht bestellter Bevollmächtigter Sie im Sinne Ihrer Patientenverfügung vertreten oder das Betreuungsgericht bestellt einen Betreuer. Deshalb ist es wichtig, die Patientenverfügung detailliert aufzusetzen, sich ärztlich beraten zu lassen und nach Möglichkeit einen Mustertext zu verwenden. Ihr Arzt sollte Ihre Entscheidung bestätigen. Wichtig ist auch, dass Sie Ihre Verfügung regelmäßig mit einer neuen Unterschrift bestätigen und dokumentieren, dass Ihr Wille nach wie vor aktuell ist.

Es kann in Einzelfällen durchaus problematisch sein, wenn Ärzte oder Pflegeeinrichtungen Ihre Patientenverfügung ablehnen, weil sie aus Gewissensgründen den Sterbevorgang nicht sollen aufhalten dürfen. In Zweifelsfällen muss das Betreuungsgericht über Ihren mutmaßlichen Willen entscheiden.

Wer entscheidet bei schweren Operationen, wenn ich nicht mehr geschäftsfähig bin?

Bei schweren Operationen ist Ihr Arzt verpflichtet, Sie bis in den Tod hinein medizinisch zu behandeln. Er muss davon ausgehen, dass eine Behandlung mit allen möglichen medizinischen Möglichkeiten Ihrem Willen entspricht. Solange Sie Ihren Willen äußern können, entscheiden Sie selbst.

Sind Sie nicht mehr bei Bewusstsein und sind damit oder aus sonstigen Gründen nicht mehr geschäftsfähig, ist eine Patientenverfügung hilfreich. In einer solchen Verfügung bestimmen Sie, ob und inwieweit Sie im Fall des Falles medizinisch behandelt werden wollen oder nicht.

Haben Sie keine Patientenverfügung verfasst, können Ihre Angehörigen beim Betreuungsgericht die Bestellung eines rechtlichen Betreuers beantragen, der ebenfalls Entscheidungen für Sie treffen kann. Problematisch dabei ist natürlich, dass er über Ihren Willen möglicherweise nur spekulieren kann.

Soll die Patientenverfügung befolgt werden, wenn diese Anweisungen zur gezielten Verkürzung des Lebens beitragen?

Alle Handlungswünsche, die einen Arzt zu einer strafrechtlichen Handlung auffordern, sind nicht erlaubt. Dazu gehört die Tötung auf Verlangen. Damit ist auch die direkte aktive Sterbehilfe strafbar.
Die passive Sterbehilfe ist erlaubt. Dann ist zu akzeptieren, dass der Sterbeprozess nicht mehr aufgehalten werden kann und sich die Behandlung auf leidenslindernde Maßnahmen beschränkt. Von indirekter Sterbehilfe spricht man, wenn der Arzt zur Schmerzlinderung ein bestimmtes Mittel, z.B. Morphium, verabreicht und dabei ein lebensverkürzendes Risiko bewusst in Kauf nimmt.

Kann ein Arzt ohne Einbeziehung Dritter bei einwilligungsunfähigen Volljährigen entscheiden?

Die Frage ist, was der Arzt entscheiden will. Gibt es eine Patientenverfügung, muss er den darin geäußerten Willen des Patienten berücksichtigen. Soweit der Patient zugleich in einer Vorsorgevollmacht einen Bevollmächtigten bestellt hat oder vom Betreuungsgericht ein rechtlicher Betreuer bestellt wurde, muss er ärztliche Maßnahmen mit dieser Person abstimmen.

Gibt es keine Patientenverfügung, ist der Arzt verpflichtet, alles zu tun, um den Patienten am Leben zu erhalten. Ist der Patient einwilligungsfähig und volljährig, muss auf Antrag beispielsweise des Arztes oder der Angehörigen vom Betreuungsgericht ein Betreuer bestellt werden. Sind sich Arzt und Betreuer über ärztliche Maßnahmen einig, können Sie eine Entscheidung treffen. Besteht keine Einigkeit, muss im Zweifel das Betreuungsgericht entscheiden.

Kann der Bevollmächtigte eigenständig Behandlungen abbrechen?

Der Bevollmächtigte kann eigenständig eine medizinische Behandlung nur abbrechen, soweit mit dem behandelnden Arzt Einvernehmen besteht und die Entscheidung dem Willen oder mutmaßlichen Willen des Patienten in seiner Patientenverfügung entspricht.

Ist der Arzt hingegen anderer Meinung, muss das Betreuungsgericht den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen genehmigen. Der Bevollmächtigte kann also seine Einwilligung in eine von Arztseite angebotene lebenserhaltende oder lebensverlängernde Behandlung nur mit Zustimmung des Betreuungsgerichts wirksam verweigern. Wird eine solche Behandlung ärztlicherseits nicht angeboten, kann der Bevollmächtigte eine Behandlung im Einvernehmen mit dem Arzt, nicht aber eigenständig, abbrechen.

Muss die Patientenverfügung jedes Jahr erneuert werden?

Eine einmal erstellte Patientenverfügung bleibt so lange wirksam, bis Sie diese widerrufen. Sie können Ihre Verfügung jederzeit ändern oder durch eine neue Verfügung ersetzen. Dabei ist zu bedenken, dass sich Ihre Vorstellungen entsprechend Ihrer Lebenserfahrung und Ihrer persönlichen Entwicklung über die Jahre hinweg vielleicht ändern. Deshalb ist es gut, wenn Sie eine Verfügung regelmäßig überprüfen und gegebenenfalls Ihren Vorstellungen anpassen. Bedenken Sie, dass die Wahrscheinlichkeit größer ist, dass Ihre Wünsche befolgt werden, je aktueller Ihre Verfügung ist. Ist Ihre Verfügung schon Jahre alt, könnte ein Arzt oder Betreuer Zweifel haben, ob der Inhalt angesichts des medizinischen Fortschritts noch Ihrem Willen entspricht.

Ich bin noch jung. Ist eine Patientenverfügung dennoch empfehlenswert?

Sie können als Volljähriger jederzeit eine Patientenverfügung verfassen. Dabei wird nicht auf das Alter abgestellt. Auch als junger Mensch kann es Ihnen passieren, dass Sie infolge eines Unfalls oder einer unerwarteten Erkrankung wie bspw. bei einer Corona- Infizierung in eine Situation kommen, in der es darum geht, ob Sie mit allen in Betracht kommenden ärztlichen Möglichkeiten behandelt werden wollen oder nicht. Dabei geht es nicht nur darum, unsinnige ärztliche Maßnahmen zu vermeiden, sondern auch darum, dass Sie genauso gut bestimmen können, dass doch alles ärztlich Mögliche getan wird, um Sie am Leben zu erhalten.


Gibt es Alternativen zur Patientenverfügung?

Eine Patientenverfügung bringt genau das zum Ausdruck, was Sie wollen. Also kann es insoweit keine Alternative geben. Jede andere Festlegung, die das gleiche Ziel beinhaltet, wäre ja auch wieder eine solche Patientenverfügung.

Auch ist es nicht möglich, die Entscheidung über die Art und Weise der ärztlichen Behandlung einer anderen Person zu übertragen. Es handelt sich dabei um eine höchstpersönliche Entscheidung, für die Sie immer selbst verantwortlich bleiben. Gibt es keine Patientenverfügung, müssen Ärzte Sie mit allen medizinischen Möglichkeiten am Leben erhalten.

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Veröffentlicht durch: Claus M. Büttner

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