Beitrag geprüft durch Erbmanufaktur

Digitaler Nachlass – das sollten Sie nicht vergessen

Alle Informationen auf dieser Seite wurden durch Claus M. Büttner und den Erbrechts-Experten der ERBMANUFAKTUR vor der Veröffentlichung geprüft.

Als Rechtsnachfolger des Erblassers übernimmt der Erbe alle Rechte und Pflichten, die in der Person des Erblassers begründet waren. Dazu gehört auch alles, was einen „digitalen“ Grund hat. Angesichts des höchstpersönlichen, privaten und intimen Charakters der digitalen Daten stellt sich die Frage, inwieweit der Erbe Zugriff auf den digitalen Nachlass hat und wie der Erblasser gewährleisten kann, dass ein Zugriff möglich ist. Erblasser sind gut beraten, ihren digitalen Nachlass im eigenen Interesse vorsorglich zu regeln.

Was gehört zum digitalen Nachlass?

Der digitale Nachlass erfasst alles, was mit dem Internet zu tun hat und online begründet ist. Dazu gehören Verträge mit Providern über E-Mail-Konten, Online-Banking, digitale Abonnements, Streaming-Dienste für Musik und Videos, vor allem aber die insoweit problematische Mitgliedschaft in sozialen Netzwerken oder Chatrooms. Diese Daten können einen geschäftlichen, aber auch einen sehr persönlichen und intimen Inhalt haben, der nicht unbedingt für eine andere Person bestimmt ist. Der postmortale Persönlichkeitsschutz des Erblassers gebietet es an sich, Angehörigen und Erben nicht den Zugang zum digitalen Nachlass zu verschaffen.

Wo liegt das Problem beim digitalen Nachlass?

Nach dem Ableben des Erblassers geht das Vermögen des Erblassers auf den Erben über. Soweit es um höchstpersönliche Rechte geht, gehen diese Rechte mit dem Tod des Erblassers normalerweise unter. Nicht in den Nachlass fallen daher höchstpersönliche, also an die Person des Erblassers gebundene Rechte. Dazu gehören die Mitgliedschaft im Verein, das Wohnrecht, Pensionen und Renten oder Unterhaltsansprüche. Für den digitalen Nachlass, der gleichfalls auf höchstpersönlichen, privaten Rechten des Erblassers beruht, gibt es keine speziellen gesetzlichen Regelungen. Auch hier gilt daher der erbrechtliche Grundsatz, dass der Erbe an die Stelle des Erblassers tritt. Damit wäre eigentlich alles klar. Der Erbe kann alles tun und unterlassen, was auch der Erblasser tun oder unterlassen konnte.

Das Problem ergibt daraus, dass die Anbieter, deren Angebote der Erblasser digital genutzt hat, eigene Vorstellungen davon haben, wie sie sich im Erbfall verhalten. Viele Anbieter regeln den Zugriff nach dem Tode des Nutzers in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder geben Hinweise zur Handhabung auf ihren Hilfeseiten. Faktisch ist es so, dass die Anbieter den Zugriff auf ihre Angebote haben und damit praktisch die Abwicklung bestimmen, ohne dass der Erbe eine echte Handhabe hätte, darauf Einfluss zu nehmen. Da die meisten dieser Anbieter im Ausland sitzen, ist die Argumentation mit deutschem Recht meist schwierig.

Beispiel

Bei Facebook können nahe Angehörige und Freunde beantragen, das Konto in einen Gedenkzustand zu versetzen, in dem das Profil nicht mehr bearbeitet werden kann. Nahe Angehörige können das Konto auch löschen lassen. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs muss Facebook dem Erben jedoch den vollen Zugang zum Konto und Zugang zu den vollständigen Chat-Verläufen des verstorbenen Facebook-Nutzers gewähren. Trotz alledem ist damit zu rechnen, dass der Erbe, wenn überhaupt, nur unter Schwierigkeiten Zugriffsmöglichkeiten hat.


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Wie lässt sich das Problem am einfachsten regeln?

Die einfachste Regelung besteht darin, dass der Erblasser bereits zu Lebzeiten bestimmt, was mit seinen persönlichen Daten nach seinem Ableben passieren soll. Erblasser sollten dabei gut überlegen, wem sie die Verwaltung ihrer Daten anvertrauen. Nicht jeder Erbe wird die notwendige technische Kompetenz für diese Aufgabe besitzen.

Es sind folgende Optionen denkbar:

  • Eine gute Option besteht darin, wenn der Erblasser in der Vereinbarung mit dem Diensteanbieter bestimmt, wie mit seinen Daten nach seinem Tode verfahren werden soll. Teils bestimmen Anbieter jedoch, dass ein Account beim Tod des Inhabers untergeht und gelöscht wird. Soweit der Anbieter eine individuelle Regelung anbietet, kann der Erblasser eine Bestimmung treffen. Dann sollte es möglich sein, dass der digitale Nachlass auf den Erben übergeht und nahe Angehörige, die nicht Erbe werden, keinen Zugriff haben.
  • Der Erblasser erstellt schriftlich eine vollständige Aufstellung von Benutzernamen und Passwörtern oder speichert diese auf einem USB-Stick. Der USB-Stick empfiehlt sich vornehmlich dann, wenn der Erblasser seine Zugangsdaten mit einem Passwortmanager und Master-Passwort verwaltet. Wichtig ist, die Zugangsdaten regelmäßig zu aktualisieren und Passwörter zu verändern. Die Listen oder der USB-Stick sollten sicher verwahrt werden. Zugleich ist sicherzustellen, dass der Erbe unkompliziert Zugriff darauf nehmen kann. Der Erbe sollte also wissen, wo und wie er den Zugang findet. 

Da der Anbieter in diesem Fall nicht unbedingt über das Ableben des Erblassers informiert ist, dürfte der Erbe keine Probleme haben, den Zugang zu bewerkstelligen. Dabei muss er sich nur an die Vorgaben des Erblassers halten, wie er mit den digitalen Daten umgehen soll.

Die Aufstellung gehört nicht in das Testament, da das Testament vom Nachlassgericht meist erst nach Wochen eröffnet und den Beteiligten übersandt wird. 

Ebenso wenig empfiehlt sich die Speicherung der Zugangsdaten bei einem kommerziellen Anbieter, die zwar die sichere Verwahrung zusichern, aber nicht gewährleisten können, dass sie dauerhaft existieren und der Erbe wirklich Zugriff haben wird.

  • Verwahrt der Erblasser die Zugangsdaten in einem Bankschließfach, empfiehlt sich die Erteilung einer Bankvollmacht an den Erben für den Zugang zum Schließfach. Dann hat der Erbe schnell Zugriff. 
  • Genauso kann der Erblasser eine spezielle digitale Vorsorgevollmacht erstellen, in der er über seinen Tod hinaus den Erben ermächtigt, nach seinem Ableben Zugriff auf den digitalen Nachlass zu nehmen. Es empfiehlt sich, zumindest die Anbieter namentlich zu bezeichnen. So ist es für den Erben einfacher, sich gegenüber einem bestimmten Anbieter als zugriffsberechtigter Erbe auszuweisen. Um den Anbieter zuverlässig zu überzeugen, kann es sich empfehlen, diese Vollmacht notariell zu beurkunden. Eine bloße Sterbeurkunde genügt nicht, da daraus nicht ersichtlich ist, wer als Erbe handlungsberechtigt ist.
  • Der Erblasser könnte auch in einem Testament eine bestimmte Person, beispielsweise den interneterfahrenen Enkel mit der Aufgabe betrauen, nach seinem Tod die digitalen Daten zu verwalten. Dazu setzt er dieser Person in einem Testament ein Vermächtnis aus, mit dem Inhalt, dass diese Person seinen Computer erhält. Durch eine Auflage im Testament ordnet er dann im Detail an, wie die Person den digitalen Nachlass abwickeln soll. Nachteilig dabei ist, dass der Erbe oder die vom Erblasser bestimmte Vertrauensperson sofort handlungsfähig sein muss und nicht unbedingt die Zeit hat, die Eröffnung des Testaments abzuwarten. Deshalb empfiehlt sich, zusätzlich eine postmortale Vollmacht zu erteilen, die den Erben oder die Vertrauensperson ermächtigt, sofort tätig zu werden.

Alles in allem

Das digitale Zeitalter entwickelt sich schneller als es möglich ist, auf die damit verbundenen Fragen sachgerechte Antworten zu finden. Auch insoweit sollte die Empfehlung lauten, möglichst vorsorglich tätig zu werden und Regelungen zu schaffen, damit der Nachlass im Sinn des Erblassers durch den Erben abgewickelt wird und auch abgewickelt werden kann.

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Veröffentlicht durch: Claus M. Büttner

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