Ein Nachlassvergleich kommt in Frage, wenn der Nachlass überschuldet ist. Das Vergleichsverfahren kann unter Umständen dazu führen, dass Nachlasskonkurs abgewendet wird.
Statt eines Nachlassinsolvenzverfahrens kann der Erbe auch einen Nachlassvergleich beantragen. Ein solches Verfahren kommt in Betracht, wenn der Nachlass zwar überschuldet ist, immerhin aber eine ausreichende Quote für die Vergleichsgläubiger vorhanden ist und der Erbe die völlige Liquidierung des Nachlasses vermeiden will, weil er beispielsweise ein Unternehmen weiterführen möchte.