Eine Erbengemeinschaft kann etwas Gutes sein. Sind Sie traurig über das Ableben des verstorbenen Angehörigen, können Sie sich gegenseitig trösten. Erbengemeinschaften können aber auch belastend sein, wenn sich die Miterben nicht verstehen und jeder des Anderen Gegner zu sein scheint. Hinterlässt der Verstorbene mehrere Erben, wird der gesamte Nachlass gemeinschaftliches Vermögen aller Miterben. Konsequenz ist, dass die Erben den Nachlass nur im gegenseitigen Einvernehmen verwalten und verwerten können. Da dieses Szenario aber nicht auf Dauer bestehen bleiben muss, können Erbengemeinschaften auch aufgelöst, sprich: auseinandergesetzt werden.
Wie wird der Nachlass sinnvollerweise verwaltet?
Die Erben verwalten den Nachlass bis zur Aufteilung gemeinsam. Dies ist oft leichter gesagt als getan. Auch wenn Sie grundsätzlich einstimmig entscheiden müssen, gibt es dennoch Ausnahmen.
Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung
Handelt es sich um eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung, reicht die Mehrheitsentscheidung in der ErbengemeinschaftDie Erbengemeinschaft ist eine Gruppe von Personen, die gemeinschaftlich den Nachlass eines Verstorbenen erben. Hierbei gelten spezielle Rechte und Pflichten. aus. Zumindest für die laufende Verwaltung genügt die Mehrheit nach der Erbquote, nicht nach Köpfen. Sie können einen Miterben also mehrheitlich überstimmen, wenn dieser anderer Meinung ist. In Erbengemeinschaften mit lediglich zwei gleichberechtigten Miterben droht dann natürlich oft der Stillstand, wenn jeder eine eigene Meinung hat.
Beispiel: Sie haben zusammen mit Ihrem Bruder von Ihren Eltern ein Haus geerbt. Da das Haus leer steht, sind Sie der Meinung, dass das Haus auch über Winter geheizt werden sollte. Ihr Geschwisterteil hingegen möchte Energiekosten sparen und nicht heizen. Da in kalten Wintern das Risiko besteht, dass Wasserleitungen einfrieren, stellt die Beheizung eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung dar, die Sie notfalls mit gerichtlicher Hilfe umsetzen könnten.
Maßnahmen, die über eine ordnungsgemäße Verwaltung hinausgehen
Gehört eine Maßnahme nicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung, kann die Erbengemeinschaft nur insgesamt eine Entscheidung treffen und muss einstimmig entscheiden.
Beispiel: Sie sind sich zwar einig, dass Sie das Haus verkaufen wollen, möchten aber neue Fenster einsetzen, um einen höheren Verkaufspreis ansetzen zu können. Ihre Miterben verweigern dazu ihre Zustimmung. Auch wenn die Maßnahme wirtschaftlich sinnvoll erscheint und das potentielle Käuferinteresse steigern würde, bleiben Sie auf die Zustimmung Ihrer Miterben angewiesen.
Maßnahmen der Notverwaltung
Lediglich in Fällen der Notverwaltung dürfen Sie als Miterbe alleine entscheiden. Sie dürfen die Entscheidung aber nur insoweit alleine treffen, als sie im Hinblick auf die Notlage unabdingbar ist. Weitergehende Maßnahmen bleiben Ihnen verwehrt.
Beispiel: Der Herbststurm deckt das Dach ab. Da Ihre Miterben nicht erreichbar sind, beauftragen Sie einen Dachdecker, das Dach zumindest so zu reparieren, dass es nicht hineinregnet. Keinesfalls dürften Sie jedoch gleich die Neueindeckung des gesamten Daches in Auftrag geben.
Praxistipp: Oft ist es schwierig, übereinstimmende Entscheidungen herbeizuführen. Grund dafür kann auch sein, dass die Miterben verstreut im Land wohnen, beruflich sehr engagiert oder mit der Verwaltung des Nachlasses schlichtweg überfordert sind. Es kann sich also empfehlen, die Verwaltung des Nachlasses einem Miterben allein zu übertragen und sich lediglich in grundlegenden Entscheidungen die Zustimmung vorzubehalten.