Beitrag geprüft durch die Erbmanufaktur

Die Verwaltung des Nachlasses in einer Erbengemeinschaft

Zuletzt aktualisiert am: 16. Februar 2023

Eine Erbengemeinschaft kann etwas Gutes sein. Sind Sie traurig über das Ableben des verstorbenen Angehörigen, können Sie sich gegenseitig trösten. Erbengemeinschaften können aber auch belastend sein, wenn sich die Miterben nicht verstehen und jeder des Anderen Gegner zu sein scheint. Hinterlässt der Verstorbene mehrere Erben, wird der gesamte Nachlass gemeinschaftliches Vermögen aller Miterben. Konsequenz ist, dass die Erben den Nachlass nur im gegenseitigen Einvernehmen verwalten und verwerten können. Da dieses Szenario aber nicht auf Dauer bestehen bleiben muss, können Erbengemeinschaften auch aufgelöst, sprich: auseinandergesetzt werden. 

erbteilung

Wie wird der Nachlass sinnvollerweise verwaltet?

Die Erben verwalten den Nachlass bis zur Aufteilung gemeinsam. Dies ist oft leichter gesagt als getan. Auch wenn Sie grundsätzlich einstimmig entscheiden müssen, gibt es dennoch Ausnahmen.

Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung

Handelt es sich um eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung, reicht die Mehrheitsentscheidung in der Erbengemeinschaft aus. Zumindest für die laufende Verwaltung genügt die Mehrheit nach der Erbquote, nicht nach Köpfen. Sie können einen Miterben also mehrheitlich überstimmen, wenn dieser anderer Meinung ist. In Erbengemeinschaften mit lediglich zwei gleichberechtigten Miterben droht dann natürlich oft der Stillstand, wenn jeder eine eigene Meinung hat.

Beispiel: Sie haben zusammen mit Ihrem Bruder von Ihren Eltern ein Haus geerbt. Da das Haus leer steht, sind Sie der Meinung, dass das Haus auch über Winter geheizt werden sollte. Ihr Geschwisterteil hingegen möchte Energiekosten sparen und nicht heizen. Da in kalten Wintern das Risiko besteht, dass Wasserleitungen einfrieren, stellt die Beheizung eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung dar, die Sie notfalls mit gerichtlicher Hilfe umsetzen könnten.

Maßnahmen, die über eine ordnungsgemäße Verwaltung hinausgehen

Gehört eine Maßnahme nicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung, kann die Erbengemeinschaft nur insgesamt eine Entscheidung treffen und muss einstimmig entscheiden.

Beispiel: Sie sind sich zwar einig, dass Sie das Haus verkaufen wollen, möchten aber neue Fenster einsetzen, um einen höheren Verkaufspreis ansetzen zu können. Ihre Miterben verweigern dazu ihre Zustimmung. Auch wenn die Maßnahme wirtschaftlich sinnvoll erscheint und das potentielle Käuferinteresse steigern würde, bleiben Sie auf die Zustimmung Ihrer Miterben angewiesen.

Maßnahmen der Notverwaltung

Lediglich in Fällen der Notverwaltung dürfen Sie als Miterbe alleine entscheiden. Sie dürfen die Entscheidung aber nur insoweit alleine treffen, als sie im Hinblick auf die Notlage unabdingbar ist. Weitergehende Maßnahmen bleiben Ihnen verwehrt.

Beispiel: Der Herbststurm deckt das Dach ab. Da Ihre Miterben nicht erreichbar sind, beauftragen Sie einen Dachdecker, das Dach zumindest so zu reparieren, dass es nicht hineinregnet. Keinesfalls dürften Sie jedoch gleich die Neueindeckung des gesamten Daches in Auftrag geben.

Praxistipp: Oft ist es schwierig, übereinstimmende Entscheidungen herbeizuführen. Grund dafür kann auch sein, dass die Miterben verstreut im Land wohnen, beruflich sehr engagiert oder mit der Verwaltung des Nachlasses schlichtweg überfordert sind. Es kann sich also empfehlen, die Verwaltung des Nachlasses einem Miterben allein zu übertragen und sich lediglich in grundlegenden Entscheidungen die Zustimmung vorzubehalten. 

fdec3173345a499fa46828475d92d6b9
erbteilung
Veröffentlicht durch: Claus M. Büttner

Die ERBMANUFAKTUR kümmert sich seit 2012 erfolgreich um die professionelle Vermarktung Ihrer Nachlassimmobilien.

WIR erhalten WERTE:
durch Nachlassplanung, Stiftungsplanung, Nachfolgeplanung und kümmern uns auch um die Abwicklung und Heilung von Erbengemeinschaften.

Kontaktieren Sie uns jetzt unter:

Das könnte Sie auch interessieren:

Die 25 größten Probleme und Risiken einer Erbengemeinschaft

Wohl dem, der Alleinerbe wird. 2 von 3 Nachlässen enden in der ErbengemeinschaftDie Erbengemeinschaft ist eine Gruppe von Personen, die gemeinschaftlich den Nachlass eines Verstorbenen erben. Hierbei gelten spezielle Rechte und Pflichten. und statistisch gesehen geht die AuseinandersetzungEine Erbengemeinschaft in Deutschland ist eine Gemeinschaft von Personen, die zusammen einen Nachlass erben. Der Nachlass kann aus […]

Verkauf von Immobilien aus der Erbengemeinschaft

Herausforderungen und Chancen beim Verkauf von Immobilien I. Überblick Eine ErbengemeinschaftDie Erbengemeinschaft ist eine Gruppe von Personen, die gemeinschaftlich den Nachlass eines Verstorbenen erben. Hierbei gelten spezielle Rechte und Pflichten. entsteht, wenn eine Person verstirbt und mehrere Erben übrig bleiben. Eine solche Situation kann insbesondere bei der Vererbung von Immobilien eine Herausforderung darstellen. Der Verkauf einer […]

Erbengemeinschaft: Ein Erbe wohnt im Haus

Gehört zum Nachlass eine Immobilie und wohnt ein Erbe im Haus, muss die ErbengemeinschaftDie Erbengemeinschaft ist eine Gruppe von Personen, die gemeinschaftlich den Nachlass eines Verstorbenen erben. Hierbei gelten spezielle Rechte und Pflichten. über das Schicksal der Immobilie befinden. Warum wohnt ein Erbe im Haus? Die Gründe dafür, dass ein Erbe im Haus wohnt, können […]

Erbengemeinschaft: Geschwister

Geschwister des Erblassers sind Erben der 2. Ordnung (§ 1924 BGB). Mit dieser Einordnung sind eine Reihe von Konsequenzen verbunden. Sie verstehen das Erbrecht von Geschwistern und die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft von Geschwistern besser, wenn Sie die Erbfolge einschätzen können. Die richtige Information kann sich als Schmierstoff dafür erweisen, dass Sie als ErblasserWas ist ein […]

Claus M. Büttner, Gründer der Erbmanufaktur Erbspezialist, Immobilien- & Nachlassexperte
Sie haben Fragen oder möchten direkt Kontakt mit uns aufnehmen?
Die Welt
Die Welt am Sonntag
Hamburger
Manager Magazin
Veröffentlichungen in