Beitrag geprüft durch Erbmanufaktur

Wie beweise ich, dass ich Erbe bin?

Alle Informationen auf dieser Seite wurden durch Claus M. Büttner und den Erbrechts-Experten der ERBMANUFAKTUR vor der Veröffentlichung geprüft.

Selbst wenn Sie nach eigener Überzeugung und der Meinung Ihrer Angehörigen Erbe sind, kommt es oft darauf an, dass Sie Ihr Erbrecht auch beweisen können. Bestreitet ein anderer vermeintlicher Erbe, dass Sie Erbe sind oder bezeichnet sich dieser selbst als Erbe, müssen Sie handeln. Keinesfalls dürfen Sie darauf hoffen und abwarten, bis Sie vom Nachlassgericht oder von einem Notar als Erbe angeschrieben werden oder das Nachlassgericht vielleicht ein Testament eröffnet.

Wie werde ich überhaupt Erbe?

Sie werden Erbe und damit Rechtsnachfolger des Erblassers, wenn Sie gesetzlicher Erbe sind oder in einem Testament oder in einem Erbvertrag als Erbe benannt wurden.

Warum ist mein Erbrecht nicht offensichtlich?

Sie können sich als gesetzlicher oder testamentarisch bestimmter Erbe zwar guten Gewissens als Erbe bezeichnen, können aber oft nicht als Erbe handeln, wenn ein Dritter Ihr Erbrecht bestreitet. Außenstehende und andere potentielle Miterben können nicht immer erkennen, ob die gesetzliche Erbfolge eingetreten ist oder ob der Erblasser in einer letztwilligen Verfügung vielleicht eine abweichende Erbfolge bestimmt hat.

Auch können Dritte kaum beurteilen, ob eine letztwillige Verfügung formell und inhaltlich wirksam formuliert ist. Als Erbe möchten Sie jedoch in der Regel möglichst schnell über den Nachlass verfügen. Dritte müssen sich dann darauf verlassen können, dass Sie tatsächlich der rechtmäßige Erbe sind. In diesen Fällen hilft der Erbschein.

Welche Rolle spielt eine Vollmacht über den Tod hinaus?

Wünscht der Erblasser, dass eine bestimmte Person sofort nach seinem Tod über Bankkonten oder Nachlasswerte verfügen können soll, kann er dieser Person eine Vollmacht über den Tod hinaus erteilen. Meist ist es eine Kontovollmacht, die diese Person ermächtigt, über Bankkonten zu verfügen. Im Regelfall ist die bevollmächtigte Person dann auch der Erbe.

Die Vollmacht über den Tod hinaus ist aber noch kein zuverlässiger Nachweis dafür, dass Sie tatsächlich auch Erbe sind. Eine Vollmacht ist eben nur eine Vollmacht und keine letztwillige Verfügung.

Beantragen Sie einen Erbschein

Sie können Ihr gesetzliches oder testamentarisch bestimmtes Erbrecht dokumentieren, indem Sie beim Nachlassgericht einen Erbschein beantragen. Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis, in dem bekundet wird, dass Sie Erbe sind.

Der Erbschein ermöglicht es Ihnen, über die Erbschaft zu verfügen. Sie benötigen einen Erbschein meist, wenn Sie eine zum Nachlass gehörende Immobilie auf Ihren Namen umschreiben lassen möchten. Auch wenn Sie über die Bankkonten des Erblassers verfügen möchten, benötigen Sie meist einen Erbschein.

Teils begnügen sich Banken und Versicherungen aber auch mit der beglaubigten Ablichtung des Testaments und dem Eröffnungsprotokoll. Soweit Sie im Besitz einer Kontovollmacht sind und über Bankkonten verfügen wollen, erübrigt sich ein Erbschein.

Brauche ich immer und unbedingt einen Erbschein?

Sie benötigen nicht unbedingt immer einen Erbschein. Schließlich kostet die Ausstellung eines Erbscheins durch das Nachlassgericht Gebühren. Diese können in Abhängigkeit vom Wert des Nachlasses einen erheblichen Kostenfaktor darstellen. Beruht Ihre Erbfolge auf einem Testament oder einem Erbvertrag, die der Erblasser notariell beurkundet hat, so genügt zur Umschreibung des Immobilieneigentums im Grundbuch, wenn Sie dem Grundbuchamt anstelle des Erbscheins das Dokument und die Niederschrift des Nachlassgerichts über die Eröffnung vorlegen.

Ein bloßes handschriftliches Testament hat diese Beweisführung zumindest beim Grundbuchamt nicht. Allenfalls bei einer Bank kann es zum Nachweis der Erbenstellung akzeptiert werden, zwingend ist es aber nicht. Einen Erbschein brauchen Sie also nur, wenn Ihr Erbrecht angezweifelt wird oder unklar erscheint.

Was kostet ein Erbschein?

Die Kosten für einen Erbschein richten sich nach der Höhe des Nachlasses nach Abzug von Verbindlichkeiten.

Bei einem Nachlasswert bis zu 100.000€ belaufen sich die Kosten für die notwendigerweise abzugebende eidesstattliche Versicherung und den Erbschein auf zwei Gebühren und somit auf 546€.

Bei einem Nachlasswert bis 500.000€ fallen 1.870€ an. Ein Nachlasswert bis 50.000€ verursacht 330€ Gebühren.


was kostet der erbschein?

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Wann empfiehlt sich eine Erbenfeststellungsklage?

Der Erbschein vermutet nur, dass Sie Erbe sind. Das Nachlassgericht prüft nicht, ob Ihr Erbrecht rechtlich wirklich hundertprozentig begründet ist. In rechtlich schwierig gelagerten und meist heftig umstrittenen Fällen kann es sinnvoll sein, beim Zivilgericht eine sogenannte Erbenfeststellungsklage zu erheben.

Anders als im bloßen nachlassgerichtlichen Erbscheinverfahren trifft das Zivilgericht im Erbenfeststellungverfahren rechtskräftige und damit später von den Parteien des Rechtsstreits nicht mehr angreifbare Entscheidungen. Es wird also klar entschieden, wer Erbe ist und wer nicht Erbe ist.

Erbschein bei mehreren Erben

Sind Sie Alleinerbe, erhalten Sie unproblematisch einen Erbschein. Gibt es mehrere Erben und beantragen alle einen Erbschein, stellt das Nachlassgericht einen gemeinschaftlichen Erbschein aus. Darin sind die jeweiligen Erbanteile angegeben. Sie können aber auch als einzelner Erbe einen Teilerbschein beantragen, der nur Ihren Anteil am Nachlass ausweist.

Genauso gut können Sie als einzelner Miterbe einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragen, der sämtliche zur Erbfolge berufenen Erben ausweist. Als Vermächtnisnehmer oder als enterbter Pflichtteilsberechtigter erhalten Sie keinen Erbschein.

Was ist, wenn nachträglich ein neues Testament aufgefunden wird?

Haben Sie erfolgreich einen Erbschein beantragt, müssen Sie wissen, dass der Erbschein ein jederzeit widerlegbares Zeugnis über das darin ausgewiesene Erbrecht ist. Stellt sich nachträglich heraus, dass Sie nicht Erbe geworden sind, muss das Nachlassgericht den Erbschein umgehend einziehen.

Geben Sie den Erbschein nicht freiwillig heraus, wird das Nachlassgericht den Erbschein durch Beschluss für kraftlos erklären und den Beschluss veröffentlichen.

Soweit Sie den Nachlass bereits in Besitz genommen haben, gelten Sie als sogenannter Nachlassbesitzer und sind verpflichtet, den Nachlass dem wahren Erben in vollem Umfang herauszugeben.

Was ist das europäische Nachlasszeugnis?

Bis 2015 war es für Erben kompliziert und mit viel Aufwand, Zeit und Kosten verbunden, ihre Erbenstellung im Ausland nachzuweisen. Der deutsche Erbschein wurde im europäischen Ausland meist nicht anerkannt.

Seit 2015 gibt es nun das Europäische Nachlasszeugnis. Sie können das Zeugnis als Erbe auf einem dafür vorgesehenen Formblatt bei Ihrem Nachlassgericht beantragen. Das Zeugnis dient auch im Inland als Nachweis Ihres Erbrechts. Vor allem Sie können damit in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Ihr Erbrecht nachweisen. Allerdings ist seine Geltungsdauer auf sechs Monate beschränkt, wird aber auf Antrag verlängert. Die Gebühren sind dieselben wie beim Erbschein.

Was ist, wenn ein nicht hinterlegtes Testament existiert?

Hat der Erblasser ein Testament hinterlassen, das er lediglich in seinen persönlichen Unterlagen aufbewahrt hat, ist jeder, der das Testament auffindet, gesetzlich verpflichtet, es unverzüglich beim Nachlassgericht abzuliefern. Wer das Testament unterschlägt oder verfälscht, macht sich strafbar. Das Nachlassgericht wird das sodann abgelieferte Testament eröffnen und die darin bezeichneten Erben sowie die als gesetzliche Erben in Betracht kommenden Personen informieren.

Was ist, wenn ein hinterlegtes Testament oder Erbvertrag existiert?

Hat der Erblasser sein Testament beim Nachlassgericht hinterlegt oder ein notarielles Testament oder einen notariellen Erbvertrag beurkundet, so erfährt das Nachlassgericht auf dem Amtsweg, bei welchem Gericht diese Dokumente hinterlegt sind. Das Standesamt wird nämlich das Zentrale Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer in Berlin, bei dem hinterlegte Verfügungen von Todes wegen registriert sind, informieren. Das Testamentsregister informiert dann das zuständige Nachlassgericht.

In diesem Fall sowie dann, wenn ein aufgefundenes Testament bei Gericht abgeliefert wird, wird das Nachlassgericht von sich aus tätig. Es eröffnet jetzt das Testament oder den Erbvertrag, vermerkt die Eröffnung auf dem Schriftstück und fertigt ein Protokoll an. Den in den Urkunden ausgewiesenen Beteiligten sowie den als gesetzliche Erben in Betracht kommenden Personen wird eine Abschrift des Protokolls und eröffneten Schriftstücks übersandt. Das Nachlassgericht kann aber auch einen amtlichen Termin zur Eröffnung bestimmen, zu dem die gesetzlichen Erben und die sonstigen Beteiligten geladen werden. In der Praxis ist die amtliche Eröffnung im Gericht aber eher die Ausnahme. Soweit im Gericht eröffnet wird, besteht keine Pflicht zur Teilnahme.


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Habe ich das Recht, ein Testament einzusehen?

Hat das Nachlassgericht eine testamentarische Verfügung eröffnet, wird diese im Original vom Nachlassgericht verwahrt. Jeder, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, ist berechtigt, Einsicht und eine Abschrift der Verfügung zur verlangen. Ein rechtliches Interesse haben beispielsweise übergangene gesetzliche Erben, wenn ihre Benachrichtigung durch das Gericht versehentlich unterblieben ist.

Was ist, wenn ein Testament Zweifel begründet?

Das ideale Testament wird formsicher auf einem ordentlichen Stück Papier verfasst. Dann ist die Rechtsnachfolge klar erkennbar. Dennoch gibt es immer wieder Fälle, in denen ein Testament Zweifel begründet:

  • So wurden beispielsweise zwei auf einem Fotoumschlag aufgebrachte Aufkleber nicht als wirksames Testament anerkannt.
  • Auch wer ein Testament auf Butterbrotpapier verfasst, begründet allein dadurch, dass er eine unübliche Schreibunterlage verwendet, erhebliche Zweifel.
  • Gleiches gilt für ein Testament auf einem kleinem 8 × 10 cm großen Zettel und einem mehrfach gefalteten Pergamentpapier.

Auf Grundlage dieser Schriftstücke verweigerten die Gerichte die Ausstellung der beantragten Erbscheine.

Ähnliche Probleme ergeben sich, wenn Testamente nicht ausreichend bestimmt sind. Erklärt der Erblasser beispielsweise, „erben soll, wer sich bis zu meinem Tod um mich kümmert“, führt diese Anordnung mangels klarer Bestimmtheit zur Nichtigkeit des gesamten Testaments. Auch mündliche Äußerungen des Erblassers genügen nicht, wenn Sie damit beweisen wollen, dass der Erblasser ein Testament zu Ihren Gunsten errichtet habe und das Testament nicht auffindbar ist.

Soweit Sie lediglich die Kopie eines Testaments in Händen halten, sollten Sie jedoch Ihr Erbrecht nachweisen können, falls die Urkunde ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet wurde, verloren gegangen oder sonst nicht auffindbar ist.

In all diesen Fällen bleibt Ihnen als vermeintlicher Erbe meist nur übrig, Ihr Erbrecht gerichtlich geltend zu machen und einzuklagen. Da es dabei ums liebe Geld geht, werden Sie mit erheblichem Widerstand anderer vermeintlicher Erben rechnen müssen.

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claus m. büttner

Veröffentlicht durch: Claus M. Büttner

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