Beitrag geprüft durch die Erbmanufaktur

Der Erbschein: Die 10 größten Irrtümer zum Erbschein

Zuletzt aktualisiert am: 12. November 2020

Wer erbt, muss im Zweifel nachweisen, dass er Erbe ist. Allein der Status, Ehepartner oder Kind des Erblassers zu sein, genügt dazu nicht. Ob Sie tatsächlich einen Erbschein benötigen, hängt von den Gegebenheiten ab. Wir haben für Sie die 10 größten Irrtümer zusammengetragen, wenn es um den Erbschein geht.

1. Irrtum: Das Testament ist auch ein Erbschein, weil es mich als Erben benennt

Ein privatschriftliches verfasstes Testament allein bezeugt nur, dass der Erblasser Sie als Erben bestimmt hat. Es dokumentiert aber nicht mit ausreichender Gewissheit, dass Sie tatsächlich der Erbe sind. Der Erbschein geht über den Inhalt des Testaments hinaus und begründet die Vermutung, dass Sie der im Testament ausgewiesene Erbe sind. Er wird vom Nachlassgericht auf Antrag ausgestellt und schützt auch gutgläubige Dritte, die beispielsweise als Käufer eines Nachlassgegenstandes darauf vertrauen dürfen, dass Sie Erbe und damit zum Verkauf berechtigt sind. Das Grundbuchamt benötigt zur Berichtigung des Grundbuchs einen zuverlässigen Nachweis über die Erbfolge. Auch der Geschäftsverkehr ist darauf angewiesen, nicht in jedem Einzelfall die Erbberechtigung des Erben prüfen und feststellen zu lassen.

2. Irrtum: Den Erbschein bekomme ich als Erbe automatisch

Erbscheine erteilt das Nachlassgericht nur auf Antrag. Die Aufgabe des Nachlassgerichts nimmt das örtliche Amtsgericht war, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Antragsberechtigt ist jeder Erbe, also auch jeder Miterbe, der Vorerbe bis zum Eintritt des Nacherbenfalles und danach der Nacherbe. Antragsrecht haben auch Testamentsvollstrecker, Nachlass- und Nachlassinsolvenzverwalter sowie der Abwesenheitspfleger, der einen nicht erreichbaren Erben vertritt. Auch Gläubiger eines Erben, die den Erbschein für die Zwangsvollstreckung benötigen, sind antragsberechtigt. Voraussetzung dafür, dass Sie als Erbe einen Erbschein bekommen, ist die Annahme der Erbschaft.

3. Irrtum: Allein der Wunsch, als Erbe einen Erbschein zu benötigen, genügt als Antragsgrund

Beantragen Sie einen Erbschein, müssen Sie Ihr Erbrecht begründen. Gibt es kein Testament oder Erbvertrag, können Sie nur aufgrund der gesetzlichen Erbfolge Erbe werden. Sie müssen sich dann durch Ihren Personalausweis oder Reisepass ausweisen. Darüber hinaus müssen Sie dem Nachlassgericht eine Sterbeurkunde vorlegen, aus dem sich auch der letzte gewöhnliche Aufenthalt und die Staatsangehörigkeit des Erblassers ergeben. Sie müssen darlegen, auf welchem Verhältnis Ihr Erbrecht beruht. Es beruht entweder auf Ihrer Verwandtschaft mit dem Erblasser oder auf einer Ehe oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Als Ehe- oder Lebenspartner benötigen Sie die Ehe- oder Partnerschaftsurkunde. Kinder weisen sich durch ihre Geburtsurkunde aus. Sie müssen vortragen, ob Personen existieren, die Sie selbst von der Erbfolge ausschließen. Machen Sie beispielsweise als Geschwisterteil des Erblassers Ansprüche geltend, sind Sie von der Erbfolge ausgeschlossen, falls Ihr gemeinsamer Elternteil noch lebt. Ferner müssen Sie nach bestem Wissen und Gewissen angeben, ob der Verstorbene ein Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen hat. Sollte dies der Fall sein, müssen Sie die Urkunde vorlegen. Das Gericht prüft, ob Ihre Angaben richtig sind und hat zu diesem Zweck von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen anzustellen und im Zweifel die geeignet erscheinenden Beweise zu erheben.

4. Irrtum: Erbscheine werden gebührenfrei erteilt

Auch die Justiz arbeitet nicht umsonst. Die Gebühren für einen Erbschein richten sich nach dem Wert des Nachlasses. Schulden sind zu berücksichtigen. Die Erteilung eines Erbscheins verursacht eine volle Gerichtsgebühr. Zusätzlich müssen Sie Ihre Angaben eidesstattlich versichern. Auch dafür erwartet das Gericht eine Gebühr. Nachlasswerte bis zu 2.000 € kosten ci. 132 €, bis zu 50.000 €: 660 € und bis 100.000 €: 1.092 € Gebühr.


was kostet der erbschein?

Was kostet der Erbschein?

Schnell und einfach geht es mit unserem Erbscheinkostenrechner.

5. Irrtum: Der deutsche Erbschein gilt auch im Ausland

Im Ausland gelten andere Regeln. Teils ist ein Erbschein unbekannt. Lebte der Erblasser im Ausland oder befinden sich Vermögenswerte im Ausland, sollten Sie Ihre Erbenstellung mit einem Europäischen Nachlasszeugnis nachweisen. Es gilt in allen Staaten der Europäischen Union. Sie beantragen das Zeugnis bei dem Gericht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Erblassers. Auch das Europäische Nachlasszeugnis weist Sie zuverlässig als berechtigten Erben aus. Es verursacht dieselben Kosten wie ein Erbschein.

6. Irrtum: Für die Eigentumsumschreibung im Grundbuch benötige ich immer einen Erbschein

Sind Sie gesetzlicher Erbe und hat der Erblasser kein Testament hinterlassen, benötigen Sie tatsächlich einen Erbschein, wenn Sie im Grundbuch eine zum Nachlass gehörende Immobilie auf sich umschreiben lassen möchten. Hat der Erblasser jedoch ein notarielles Testament oder einen notariell beurkundeten Erbvertrag hinterlassen, genügt allein die Vorlage dieser Urkunde. Im Regelfall erwartet das Grundbuchamt auch die Niederschrift über die Eröffnung einer solchen Verfügung. Sie sollten die Eigentumsumschreibung auf dem dafür vorgesehenen Formular beantragen. Innerhalb der ersten zwei Jahre nach dem Erbfall ist die Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt gebührenfrei.

7. Irrtum: Ein Teilerbschein berechtigt mich, über Nachlassgegenstände zu verfügen

Sind Sie Alleinerbe, erhalten Sie einen Alleinerbschein. Sind Sie jedoch nur Miterbe, erhalten Sie auf Wunsch einen Teilerbschein oder, wenn alle Miterben Antragsteller sind, einen gemeinschaftlichen Erbschein. Der Teilerbschein allein berechtigt Sie aber nicht, nach eigenem Ermessen über Nachlassgegenstände zu verfügen. Er belegt nur, dass Sie Miterbe in einer Erbengemeinschaft sind. In einer Erbengemeinschaft können Sie nur im gegenseitigen Zusammenwirken aller Miterben über Nachlasswerte verfügen.


Wenn Sie aktuell eine Immobilie verkaufen wollen oder müssen, ist es vorab wichtig den richtigen und realistischen Verkaufspreis zu ermitteln. Denn: Setzen Sie diesen zu hoch an, wird die Immobilie zum Ladenhüter - verkaufen Sie zu günstig, verlieren Sie Geld.

Was ist der beste Verkaufspreis?
Schnelle Antwort liefert jetzt kostenlos und unverbindlich die Gutachterdatenbank mit wohnortgenauer Wert-Einschätzung:

Hochwertige Analyse

Standortgenau - 100% Kostenfrei
grundstück Grundstück
haus Haus
wohnung Wohnung
gewerbe Gewerbe

Auch wenn Sie sich noch unsicher sind, ob Sie verkaufen wollen, erhalten Sie jetzt hier garantiert wichtige Erkenntnisse.


8. Irrtum: Ein einmal erteilter Erbschein ist unwiderruflich

Das Nachlassgericht muss auch nach der Erteilung von Amts wegen prüfen, ob es den Erbschein zu Recht erteilt hat. Ergeben sich Zweifel, dass die im Erbschein ausgewiesene Person Erbe ist, muss das Nachlassgericht tätig werden. So kann es einen Erbschein, der sich als unrichtig erweist, einziehen. Es kommt auch eine Sicherstellung von Amts wegen im Wege einer einstweiligen Anordnung in Betracht oder, wenn der falsche Erbschein nicht auffindbar ist, die öffentliche Kraftloserklärung der Urkunde. Dafür reicht es bereits aus, dass nach Überzeugung des Gerichts begründete Zweifel bestehen. Bloße Zweifel genügen nicht, können aber Anlass zu weiteren Nachforschungen geben. Die Unrichtigkeit selbst braucht in diesem Zeitpunkt noch nicht endgültig festzustehen.

9. Irrtum: Der Erbschein ist auch nicht der Weisheit letzter Schluss

Der Erbschein begründet die gesetzliche Vermutung, dass derjenige, der im Erbschein als Erbe bezeichnet ist, wirklich Erbe ist. Wer einen Erbschein vorlegt, gilt bis zum Beweis des Gegenteils als rechtmäßiger Erbe. Der Erbschein genießt wie das Grundbuch öffentlichen Glauben. Dies bedeutet, dass der Erbschein Dritte schützt, die mit der im Erbschein als Erbe bezeichneten Person Geschäfte tätigen. Der Dritte braucht den Erbschein nicht zu kennen und braucht nicht zu wissen, dass es diesen gibt. Nur dann, wenn der Dritte weiß, dass der Erbschein unrichtig ist, genießt er keinen öffentlichen Glauben und kann sich nicht auf den Inhalt des Erbscheins berufen. Ansonsten ist der Erbschein tatsächlich der „Weisheit letzter Schluss“.

10. Irrtum: Ich kann auch nach Beantragung eines Erbscheins die Erbschaft ausschlagen

In dem Augenblick, in dem Sie einen Erbschein beim Nachlassgericht beantragen, dokumentieren Sie, dass Sie die Erbschaft angenommen haben. Ihr Recht, die Erbschaft auszuschlagen, ist damit verwirkt. Mit der Annahme sind Sie Erbe geworden. Sie können die Erbschaft allenfalls noch anfechten, wenn Sie sich über den Inhalt des Nachlasses geirrt haben. Bloße irrige Vorstellungen über den Wert einzelner Nachlassgegenstände genügen dafür jedoch nicht.

05a87b2647cf4a7ba833334e21ac6a54
Veröffentlicht durch: Claus M. Büttner

Die ERBMANUFAKTUR kümmert sich seit 2012 erfolgreich um die professionelle Vermarktung Ihrer Nachlassimmobilien.

WIR erhalten WERTE:
durch Nachlassplanung, Stiftungsplanung, Nachfolgeplanung und kümmern uns auch um die Abwicklung und Heilung von Erbengemeinschaften.

Kontaktieren Sie uns jetzt unter:

Das könnte Sie auch interessieren:

Welche Fehler gilt es zu vermeiden, wenn ich mein Testament gestalte?

Es ist einfach, aber trotzdem fehleranfällig. Gestalten Sie Ihr Testament, sollten Sie wissen, welche formalen Voraussetzungen Sie berücksichtigen müssen und wie Sie Ihre Worte so formulieren, dass sich Ihr letzter Willen wirklich in die Tat umsetzen lässt. Was bedeutet, ich muss mein Testament handschriftlich verfassen? „Handschriftlich“ beinhaltet mehr als Sie vermuten. Es bedeutet, dass Sie den […]

Wie wirken sich Auslandsvermögen und Immobilien auf mein Testament aus?

Vielleicht wissen Sie nicht, was grenzüberschreitende Erbschaften sind und glauben, Sie seien nicht betroffen? Oder haben Sie schon einmal etwas von einer „Nachlassspaltung“ gehört? Wahrscheinlich nicht. Auch wenn Sie in Deutschland das Zeitliche segnen und irgendwo im Ausland ein Ferienhaus hinterlassen oder dauerhaft im europäischen Ausland leben und Vermögenswerte in Deutschland besitzen, sollten Sie sich […]

Grenzüberschreitende Erbschaften – Was Sie bei internationalen Todesfällen tun können

Erben ist nicht immer einfach. Hinterlässt der ErblasserWas ist ein Erblasser? Die Person, deren Vermögen mit dem Tod auf eine oder mehrere Personen übergeht, wird als Erblasser bezeichnet. Jeder verstorbene Mensch (natürliche Person) ist ein Erblasser, auch wenn er keine Vermögenswerte hinterlässt. Juristische Personen (Kapitalgesellschaft, eingetragener Verein) sterben hingegen nicht. Juristische Personen werden liquidiert. Das […]

Claus M. Büttner, Gründer der Erbmanufaktur Erbspezialist, Immobilien- & Nachlassexperte
Sie haben Fragen oder möchten direkt Kontakt mit uns aufnehmen?
Die Welt
Die Welt am Sonntag
Hamburger
Manager Magazin
Veröffentlichungen in