Wer erbt, muss im Zweifel nachweisen, dass er Erbe ist. Allein der Status, Ehepartner oder Kind des Erblassers zu sein, genügt dazu nicht. Ob Sie tatsächlich einen ErbscheinDer Erbschein spielt vor allem dann eine Rolle, wenn der Erblasser kein Testament hinterlassen hat. Mehr erfahren benötigen, hängt von den Gegebenheiten ab. Wir haben für Sie die 10 größten Irrtümer zusammengetragen, wenn es um den Erbschein geht.
1. Irrtum: Das TestamentVielen Menschen ist es wichtig, ein Testament zu erstellen und so ihren Nachlass individuell und nach den persönlichen Vorlieben zu gestalten. Doch Testament ist dabei nicht gleich Testament. Hier gibt es gewisse formelle Vorgaben, an die man sich halten muss. Was diese beinhalten, erfahren Sie unter anderem in diesen Fachbeiträgen. Außerdem zeigen wir Ihnen verschiedene Testamentsarten und Gestaltungsmöglichkeiten, so dass Sie ihr Testament möglichst individuell gestalten können! Weiterführende Informationen • Die 10 größten Testamentsirrtümer – Was Sie über das Testament wissen müssen• Welche Fehler gilt es zu vermeiden, wenn ich mein Testament gestalte?... ist auch ein Erbschein, weil es mich als Erben benennt
Ein privatschriftliches verfasstes Testament allein bezeugt nur, dass der ErblasserWas ist ein Erblasser? Die Person, deren Vermögen mit dem Tod auf eine oder mehrere Personen übergeht, wird als Erblasser bezeichnet. Jeder verstorbene Mensch (natürliche Person) ist ein Erblasser, auch wenn er keine Vermögenswerte hinterlässt. Juristische Personen (Kapitalgesellschaft, eingetragener Verein) sterben hingegen nicht. Juristische Personen werden liquidiert. Das Gesetz spricht auch bereits von einem lebenden Menschen als einem Erblasser, wenn er eine Verfügung von Todes wegen errichtet oder wieder aufhebt oder einen Erbverzichtsvertrag schließt. Der Erbfall tritt aber erst mit dem Tode des Erblassers ein. Vor dem Tod des Erblassers können die Erben keine Erbansprüche geltend machen. Es besteht auch... Mehr erfahren Sie als Erben bestimmt hat. Es dokumentiert aber nicht mit ausreichender Gewissheit, dass Sie tatsächlich der Erbe sind. Der Erbschein geht über den Inhalt des Testaments hinaus und begründet die Vermutung, dass Sie der im Testament ausgewiesene Erbe sind. Er wird vom Nachlassgericht auf Antrag ausgestellt und schützt auch gutgläubige Dritte, die beispielsweise als Käufer eines Nachlassgegenstandes darauf vertrauen dürfen, dass Sie Erbe und damit zum Verkauf berechtigt sind. Das Grundbuchamt benötigt zur Berichtigung des Grundbuchs einen zuverlässigen Nachweis über die Erbfolge. Auch der Geschäftsverkehr ist darauf angewiesen, nicht in jedem Einzelfall die Erbberechtigung des Erben prüfen und feststellen zu lassen.
2. Irrtum: Den Erbschein bekomme ich als Erbe automatisch
Erbscheine erteilt das Nachlassgericht nur auf Antrag. Die Aufgabe des Nachlassgerichts nimmt das örtliche Amtsgericht war, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Antragsberechtigt ist jeder Erbe, also auch jeder Miterbe, der Vorerbe bis zum Eintritt des Nacherbenfalles und danach der Nacherbe. Antragsrecht haben auch Testamentsvollstrecker, Nachlass- und Nachlassinsolvenzverwalter sowie der Abwesenheitspfleger, der einen nicht erreichbaren Erben vertritt. Auch Gläubiger eines Erben, die den Erbschein für die Zwangsvollstreckung benötigen, sind antragsberechtigt. Voraussetzung dafür, dass Sie als Erbe einen Erbschein bekommen, ist die Annahme der Erbschaft.
3. Irrtum: Allein der Wunsch, als Erbe einen Erbschein zu benötigen, genügt als Antragsgrund
Beantragen Sie einen Erbschein, müssen Sie Ihr Erbrecht begründen. Gibt es kein Testament oder Erbvertrag, können Sie nur aufgrund der gesetzlichen Erbfolge Erbe werden. Sie müssen sich dann durch Ihren Personalausweis oder Reisepass ausweisen. Darüber hinaus müssen Sie dem Nachlassgericht eine Sterbeurkunde vorlegen, aus dem sich auch der letzte gewöhnliche Aufenthalt und die Staatsangehörigkeit des Erblassers ergeben. Sie müssen darlegen, auf welchem Verhältnis Ihr Erbrecht beruht. Es beruht entweder auf Ihrer Verwandtschaft mit dem Erblasser oder auf einer Ehe oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Als Ehe- oder Lebenspartner benötigen Sie die Ehe- oder Partnerschaftsurkunde. Kinder weisen sich durch ihre Geburtsurkunde aus. Sie müssen vortragen, ob Personen existieren, die Sie selbst von der Erbfolge ausschließen. Machen Sie beispielsweise als Geschwisterteil des Erblassers Ansprüche geltend, sind Sie von der Erbfolge ausgeschlossen, falls Ihr gemeinsamer Elternteil noch lebt. Ferner müssen Sie nach bestem Wissen und Gewissen angeben, ob der Verstorbene ein Testament oder einen ErbvertragDer Erbvertrag (§ 1941, §§ 2274 ff. BGB) dient dazu, den Nachlass zu regeln. Genau wie das Testament gehört er zu den letztwilligen Verfügungen. Im Gegensatz zum Testament bindet der Erbvertrag alle Vertragsparteien und kann nicht widerrufen werden. Ein Rücktritt vom Erbvertrag ist nur dann möglich, wenn sich die Vertragsparteien bei Vertragsschluss auf diese Möglichkeit geeinigt haben und die notwendigen Vorkehrungen hierfür getroffen haben. Wird nach Aufsetzen des Erbvertrags ein abweichendes Testament aufgesetzt, dessen Inhalt von demjenigen des Erbvertrags abweicht, greift der Erbvertrag. Ein im Testament bedachter Erbe hat keine rechtliche Handhabe, beim Erbvertrag jedoch ist seine Position gesichert. Ein... Mehr erfahren hinterlassen hat. Sollte dies der Fall sein, müssen Sie die Urkunde vorlegen. Das Gericht prüft, ob Ihre Angaben richtig sind und hat zu diesem Zweck von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen anzustellen und im Zweifel die geeignet erscheinenden Beweise zu erheben.
4. Irrtum: Erbscheine werden gebührenfrei erteilt
Auch die Justiz arbeitet nicht umsonst. Die Gebühren für einen Erbschein richten sich nach dem Wert des Nachlasses. Schulden sind zu berücksichtigen. Die Erteilung eines Erbscheins verursacht eine volle Gerichtsgebühr. Zusätzlich müssen Sie Ihre Angaben eidesstattlich versichern. Auch dafür erwartet das Gericht eine Gebühr. Nachlasswerte bis zu 2.000 € kosten ci. 132 €, bis zu 50.000 €: 660 € und bis 100.000 €: 1.092 € Gebühr.
5. Irrtum: Der deutsche Erbschein gilt auch im Ausland
Im Ausland gelten andere Regeln. Teils ist ein Erbschein unbekannt. Lebte der Erblasser im Ausland oder befinden sich Vermögenswerte im Ausland, sollten Sie Ihre Erbenstellung mit einem Europäischen Nachlasszeugnis nachweisen. Es gilt in allen Staaten der Europäischen Union. Sie beantragen das Zeugnis bei dem Gericht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Erblassers. Auch das Europäische Nachlasszeugnis weist Sie zuverlässig als berechtigten Erben aus. Es verursacht dieselben Kosten wie ein Erbschein.
6. Irrtum: Für die Eigentumsumschreibung im GrundbuchBeim Grundbuch handelt es sich um ein öffentliches Register, in welchem die Grundstücke, Rechte und Eigentumsverhältnisse - und die damit verbundenen Belastungen verzeichnet sind. Mehr erfahren benötige ich immer einen Erbschein
Sind Sie gesetzlicher Erbe und hat der Erblasser kein Testament hinterlassen, benötigen Sie tatsächlich einen Erbschein, wenn Sie im Grundbuch eine zum Nachlass gehörende Immobilie auf sich umschreiben lassen möchten. Hat der Erblasser jedoch ein notarielles Testament oder einen notariell beurkundeten Erbvertrag hinterlassen, genügt allein die Vorlage dieser Urkunde. Im Regelfall erwartet das Grundbuchamt auch die Niederschrift über die Eröffnung einer solchen Verfügung. Sie sollten die Eigentumsumschreibung auf dem dafür vorgesehenen Formular beantragen. Innerhalb der ersten zwei Jahre nach dem Erbfall ist die Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt gebührenfrei.
7. Irrtum: Ein TeilerbscheinWenn es mehrere Erben gibt, kann der einzelne Miterbe mit einem Teilerbschein einen Nachweis über sein anteiliges Erbrecht erhalten. Mehr erfahren berechtigt mich, über Nachlassgegenstände zu verfügen
Sind Sie Alleinerbe, erhalten Sie einen Alleinerbschein. Sind Sie jedoch nur Miterbe, erhalten Sie auf Wunsch einen Teilerbschein oder, wenn alle Miterben Antragsteller sind, einen gemeinschaftlichen Erbschein. Der Teilerbschein allein berechtigt Sie aber nicht, nach eigenem Ermessen über Nachlassgegenstände zu verfügen. Er belegt nur, dass Sie Miterbe in einer Erbengemeinschaft sind. In einer ErbengemeinschaftDie Erbengemeinschaft ist eine Gruppe von Personen, die gemeinschaftlich den Nachlass eines Verstorbenen erben. Hierbei gelten spezielle Rechte und Pflichten. können Sie nur im gegenseitigen Zusammenwirken aller Miterben über Nachlasswerte verfügen.
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8. Irrtum: Ein einmal erteilter Erbschein ist unwiderruflich
Das Nachlassgericht muss auch nach der Erteilung von Amts wegen prüfen, ob es den Erbschein zu Recht erteilt hat. Ergeben sich Zweifel, dass die im Erbschein ausgewiesene Person Erbe ist, muss das Nachlassgericht tätig werden. So kann es einen Erbschein, der sich als unrichtig erweist, einziehen. Es kommt auch eine Sicherstellung von Amts wegen im Wege einer einstweiligen Anordnung in Betracht oder, wenn der falsche Erbschein nicht auffindbar ist, die öffentliche Kraftloserklärung der Urkunde. Dafür reicht es bereits aus, dass nach Überzeugung des Gerichts begründete Zweifel bestehen. Bloße Zweifel genügen nicht, können aber Anlass zu weiteren Nachforschungen geben. Die Unrichtigkeit selbst braucht in diesem Zeitpunkt noch nicht endgültig festzustehen.
9. Irrtum: Der Erbschein ist auch nicht der Weisheit letzter Schluss
Der Erbschein begründet die gesetzliche Vermutung, dass derjenige, der im Erbschein als Erbe bezeichnet ist, wirklich Erbe ist. Wer einen Erbschein vorlegt, gilt bis zum Beweis des Gegenteils als rechtmäßiger Erbe. Der Erbschein genießt wie das Grundbuch öffentlichen Glauben. Dies bedeutet, dass der Erbschein Dritte schützt, die mit der im Erbschein als Erbe bezeichneten Person Geschäfte tätigen. Der Dritte braucht den Erbschein nicht zu kennen und braucht nicht zu wissen, dass es diesen gibt. Nur dann, wenn der Dritte weiß, dass der Erbschein unrichtig ist, genießt er keinen öffentlichen Glauben und kann sich nicht auf den Inhalt des Erbscheins berufen. Ansonsten ist der Erbschein tatsächlich der „Weisheit letzter Schluss“.
10. Irrtum: Ich kann auch nach Beantragung eines Erbscheins die Erbschaft ausschlagen
In dem Augenblick, in dem Sie einen Erbschein beim Nachlassgericht beantragen, dokumentieren Sie, dass Sie die Erbschaft angenommen haben. Ihr Recht, die Erbschaft auszuschlagen, ist damit verwirkt. Mit der Annahme sind Sie Erbe geworden. Sie können die Erbschaft allenfalls noch anfechten, wenn Sie sich über den Inhalt des Nachlasses geirrt haben. Bloße irrige Vorstellungen über den Wert einzelner Nachlassgegenstände genügen dafür jedoch nicht.