Der Erbschein: Die 10 größten Irrtümer zum Erbschein

Kategorie: Erbschein
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Wer erbt, muss im Zweifel nachweisen, dass er Erbe ist. Allein der Status, Ehepartner oder Kind des Erblassers zu sein, genügt dazu nicht. Ob Sie tatsächlich einen Erbschein benötigen, hängt von den Gegebenheiten ab. Wir haben für Sie die 10 größten Irrtümer zusammengetragen, wenn es um den Erbschein geht.

1. Irrtum: Das Testament ist auch ein Erbschein, weil es mich als Erben benennt

Ein privatschriftliches verfasstes Testament allein bezeugt nur, dass der Erblasser Sie als Erben bestimmt hat. Es dokumentiert aber nicht mit ausreichender Gewissheit, dass Sie tatsächlich der Erbe sind. Der Erbschein geht über den Inhalt des Testaments hinaus und begründet die Vermutung, dass Sie der im Testament ausgewiesene Erbe sind. Er wird vom Nachlassgericht auf Antrag ausgestellt und schützt auch gutgläubige Dritte, die beispielsweise als Käufer eines Nachlassgegenstandes darauf vertrauen dürfen, dass Sie Erbe und damit zum Verkauf berechtigt sind. Das Grundbuchamt benötigt zur Berichtigung des Grundbuchs einen zuverlässigen Nachweis über die Erbfolge. Auch der Geschäftsverkehr ist darauf angewiesen, nicht in jedem Einzelfall die Erbberechtigung des Erben prüfen und feststellen zu lassen.

2. Irrtum: Den Erbschein bekomme ich als Erbe automatisch

Erbscheine erteilt das Nachlassgericht nur auf Antrag. Die Aufgabe des Nachlassgerichts nimmt das örtliche Amtsgericht war, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Antragsberechtigt ist jeder Erbe, also auch jeder Miterbe, der Vorerbe bis zum Eintritt des Nacherbenfalles und danach der Nacherbe. Antragsrecht haben auch Testamentsvollstrecker, Nachlass- und Nachlassinsolvenzverwalter sowie der Abwesenheitspfleger, der einen nicht erreichbaren Erben vertritt. Auch Gläubiger eines Erben, die den Erbschein für die Zwangsvollstreckung benötigen, sind antragsberechtigt. Voraussetzung dafür, dass Sie als Erbe einen Erbschein bekommen, ist die Annahme der Erbschaft.

3. Irrtum: Allein der Wunsch, als Erbe einen Erbschein zu benötigen, genügt als Antragsgrund

Beantragen Sie einen Erbschein, müssen Sie Ihr Erbrecht begründen. Gibt es kein Testament oder Erbvertrag, können Sie nur aufgrund der gesetzlichen Erbfolge Erbe werden. Sie müssen sich dann durch Ihren Personalausweis oder Reisepass ausweisen. Darüber hinaus müssen Sie dem Nachlassgericht eine Sterbeurkunde vorlegen, aus dem sich auch der letzte gewöhnliche Aufenthalt und die Staatsangehörigkeit des Erblassers ergeben. Sie müssen darlegen, auf welchem Verhältnis Ihr Erbrecht beruht. Es beruht entweder auf Ihrer Verwandtschaft mit dem Erblasser oder auf einer Ehe oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Als Ehe- oder Lebenspartner benötigen Sie die Ehe- oder Partnerschaftsurkunde. Kinder weisen sich durch ihre Geburtsurkunde aus. Sie müssen vortragen, ob Personen existieren, die Sie selbst von der Erbfolge ausschließen. Machen Sie beispielsweise als Geschwisterteil des Erblassers Ansprüche geltend, sind Sie von der Erbfolge ausgeschlossen, falls Ihr gemeinsamer Elternteil noch lebt. Ferner müssen Sie nach bestem Wissen und Gewissen angeben, ob der Verstorbene ein Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen hat. Sollte dies der Fall sein, müssen Sie die Urkunde vorlegen. Das Gericht prüft, ob Ihre Angaben richtig sind und hat zu diesem Zweck von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen anzustellen und im Zweifel die geeignet erscheinenden Beweise zu erheben.

4. Irrtum: Erbscheine werden gebührenfrei erteilt

Auch die Justiz arbeitet nicht umsonst. Die Gebühren für einen Erbschein richten sich nach dem Wert des Nachlasses. Schulden sind zu berücksichtigen. Die Erteilung eines Erbscheins verursacht eine volle Gerichtsgebühr. Zusätzlich müssen Sie Ihre Angaben eidesstattlich versichern. Auch dafür erwartet das Gericht eine Gebühr. Nachlasswerte bis zu 2.000 € kosten ci. 132 €, bis zu 50.000 €: 660 € und bis 100.000 €: 1.092 € Gebühr.


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5. Irrtum: Der deutsche Erbschein gilt auch im Ausland

Im Ausland gelten andere Regeln. Teils ist ein Erbschein unbekannt. Lebte der Erblasser im Ausland oder befinden sich Vermögenswerte im Ausland, sollten Sie Ihre Erbenstellung mit einem Europäischen Nachlasszeugnis nachweisen. Es gilt in allen Staaten der Europäischen Union. Sie beantragen das Zeugnis bei dem Gericht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Erblassers. Auch das Europäische Nachlasszeugnis weist Sie zuverlässig als berechtigten Erben aus. Es verursacht dieselben Kosten wie ein Erbschein.

6. Irrtum: Für die Eigentumsumschreibung im Grundbuch benötige ich immer einen Erbschein

Sind Sie gesetzlicher Erbe und hat der Erblasser kein Testament hinterlassen, benötigen Sie tatsächlich einen Erbschein, wenn Sie im Grundbuch eine zum Nachlass gehörende Immobilie auf sich umschreiben lassen möchten. Hat der Erblasser jedoch ein notarielles Testament oder einen notariell beurkundeten Erbvertrag hinterlassen, genügt allein die Vorlage dieser Urkunde. Im Regelfall erwartet das Grundbuchamt auch die Niederschrift über die Eröffnung einer solchen Verfügung. Sie sollten die Eigentumsumschreibung auf dem dafür vorgesehenen Formular beantragen. Innerhalb der ersten zwei Jahre nach dem Erbfall ist die Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt gebührenfrei.

7. Irrtum: Ein Teilerbschein berechtigt mich, über Nachlassgegenstände zu verfügen

Sind Sie Alleinerbe, erhalten Sie einen Alleinerbschein. Sind Sie jedoch nur Miterbe, erhalten Sie auf Wunsch einen Teilerbschein oder, wenn alle Miterben Antragsteller sind, einen gemeinschaftlichen Erbschein. Der Teilerbschein allein berechtigt Sie aber nicht, nach eigenem Ermessen über Nachlassgegenstände zu verfügen. Er belegt nur, dass Sie Miterbe in einer Erbengemeinschaft sind. In einer Erbengemeinschaft können Sie nur im gegenseitigen Zusammenwirken aller Miterben über Nachlasswerte verfügen.