Im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 2371 ff. BGB) ist das Recht des Erben festgehalten, die ihm angefallene Erbschaft verkaufen zu dürfen. Daher darf ein Alleinerbe die gesamte Erbschaft, der Miterbe den ihm zuständigen Teil der Erbschaft an Dritte verkaufen. Der Vorteil eines
Erbschaftsverkaufs liegt auf der Hand: Der Erbe erhält einen fixen Geldbetrag, über den er unmittelbar verfügen kann. Der Erbschaftskauf kommt vor allem in denjenigen Fällen vor, wenn der Erbe die Verwaltung des Nachlasses am liebsten vermeiden möchte. Somit überlässt der Erbe die Abwicklung des Nachlasses dem Käufer.
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Der Erbschaftskaufvertrag ist ein Kaufvertrag im Sinne des allgemeinen Kaufrechts, weist jedoch einige Besonderheiten auf. Im Erbschaftskaufvertrag werden nicht einzelne Gegenstände verkauft, die zum Nachlass gehören, sondern die Gesamtheit beziehungsweise ein Teil des Nachlassvermögens, das dem Erben zugefallen ist. Die Erbschaft wird in dem Zustand an den Käufer verkauft, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses befindet. Der Erbschaftskaufvertrag macht den Käufer zwar nicht zum rechtlichen Erben, in wirtschaftlicher Hinsicht jedoch wird er dem Erben gleichgestellt. Der rechtmäßige Erbe gilt im gesetzlichen Sinn jedoch weiterhin als Erbe, da die Erbenstellung nicht verkäuflich ist. Ein Erbschaftskaufvertrag muss notariell beurkundet werden. Ein Erbschaftskauf ist erst nach dem Erbfall möglich.