Alle Informationen auf dieser Seite wurden durch Claus M. Büttner und den Erbrechts-Experten der ERBMANUFAKTUR vor der Veröffentlichung geprüft.
Der ErblasserWas ist ein Erblasser? Die Person, deren Vermögen mit dem Tod auf eine oder mehrere Personen übergeht, wird als Erblasser bezeichnet. Jeder verstorbene Mensch (natürliche Person) ist ein Erblasser, auch wenn er keine Vermögenswerte hinterlässt. Juristische Personen (Kapitalgesellschaft, eingetragener Verein) sterben hingegen nicht. Juristische Personen werden liquidiert. Das Gesetz spricht auch bereits von einem lebenden Menschen als einem Erblasser, wenn er eine Verfügung von Todes wegen errichtet oder wieder aufhebt oder einen Erbverzichtsvertrag schließt. Der Erbfall tritt aber erst mit dem Tode des Erblassers ein. Vor dem Tod des Erblassers können die Erben keine Erbansprüche geltend machen. Es besteht auch... kann im Testament oder in einem Erbvertrag seinen Wunscherben bestimmen. Unliebsame gesetzliche Erben kann er ausschließen. Über die Erbeinsetzung hinaus gibt es aber noch eine ganze Reihe weiterer Gestaltungsmöglichkeiten. Diese geben dem Erblasser die Möglichkeit, über die Erbeinsetzung eines Wunscherben hinaus auch noch andere Personen zu bedenken, ohne diese aber zugleich als Erben einzusetzen. Ferner kann er persönliche Wünsche umsetzen.
Inhaltsverzeichnis
In Betracht kommen
- die Zuwendung eines Vermächtnisses,
- die Belastung des Erben mit Auflagen oder
- die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft,
- Testamentsvollstreckung,
- Auseinandersetzungsverbot
- Teilungsanordnung,
- aber auch die Schenkung unter Lebenden.
Vermächtnis
Vermächtnis und Erbe unterscheiden sich. Der Erbe wird Rechtsnachfolger des Erblassers und damit Eigentümer des Nachlasses. Vererbt werden nicht einzelne Gegenstände, sondern immer der ganze Nachlass.
Das Vermächtnis ist die Zuwendung eines Vermögensvorteils. Der Vermächtnisnehmer erhält keine Verfügungsbefugnis über den Nachlass und wird auch nicht selbst Eigentümer des ihm zugedachten Gegenstandes oder der zugedachten Geldsumme. Vielmehr muss er seinen durch das Vermächtnis bestimmten Anspruch gegenüber den Erben geltend machen. Erst mit der Übergabe des Vermächtnisgegenstandes erwirbt er das Eigentum. Der Erbe ist verpflichtet, das Vermächtnis zu erfüllen.
Beispiel: Mein Neffe Hansi Müller soll mein alleiniger Erbe werden. Als Vermächtnis erhält mein Neffe Kai Maier meine Aktien und meine Nichte Carola Maier 10.000 € und meinen Schmuck.
Wichtig ist, dass der Erbe als solcher klar bestimmt wird. Werden nur einzelne Vermögenswerte bestimmten Personen zugewiesen, bleibt unklar, wer Erbe sein soll. Im Zweifel ist bei der Zuwendung einzelner Gegenstände immer anzunehmen, dass nur ein Vermächtnis gewollt ist.
Gegenstand eines Vermächtnisses können Bargeld, ein Wohnrecht in einer Immobilie oder die Zahlung einer bestimmten monatlichen Geldsumme sein. Auch kann der Vermächtnisnehmer von der Verpflichtung befreit werden, ein dem Erblasser geschuldetes Darlehen zurückzuzahlen. Sind mit einem Gegenstand Belastungen verbunden (Grundschulden auf einem Grundstück,) gehen diese auf den Vermächtnisnehmer über.
Vermächtnisnehmer kann jede natürliche oder juristische Person (Tierschutzverein, Stiftung, Caritas, Kirche) sein.
Das Vermächtnis kann mit einer Auflage verbunden werden, beispielsweise die Verpflichtung zur Grabpflege oder die Fürsorge eines Haustieres oder die Pflege des überlebenden Ehepartners.
Der Erblasser kann das Vermächtnis auch an eine Bedingung knüpfen. Beispiel: Wenn das Enkelkind ein Studium aufnimmt und fortlaufend erfolgreich absolviert, soll es monatlich einen Betrag von 500 € erhalten. Oder: Das Enkelkind soll 50.000 € erhalten, wenn es ein Studium erfolgreich absolviert.
Ebenso kann das Vermächtnis befristet werden. Beispiel: Der Vermächtnisnehmer darf bestimmte Räume in einem Gebäude oder eine Immobilie 10 Jahre lang für eigene Zwecke nutzen.
Gesetzliche Vermächtnisse sind der Voraus des Ehegatten (§ 1932 BGB) und der Dreißigste (§ 1969 BGB).
Schenkung unter Lebenden
Der Vermächtnisanspruch wird in der Regel mit dem Erbfall erworben. Die Erfüllung des Vermächtnisanspruchs durch den Schenkenden ist hingegen noch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden.
Es kann sinnvoll sein, Vermögenswerte bereits zu Lebzeiten des Erblassers zu verschenken. Eine Schenkung unter Lebenden ermöglicht es dem Erblasser, den Empfänger aktiv auszuwählen und aus eventuellen Streitigkeiten herauszuhalten. Mit dem Vollzug der Schenkung wird diese wirksam, andernfalls muss sie notariell beurkundet werden.
Schenkungen sind und insbesondere unter steuerlichen Gesichtspunkten zweckmäßig. Nach dem Steuerrecht kann der Beschenkte alle 10 Jahre die steuerlichen Freibeträge erneut in Anspruch nehmen. So können zum Beispiel Elternteile jedem ihrer Kinder alle 10 Jahre Vermögen in Höhe von 400.000 € steuerfrei übertragen. Insbesondere bei großen Vermögenswerten (Immobilien, Unternehmen, Beteiligungen) bieten sich Schenkungen an.
Bei der Übertragung einer Immobilie kann sich der Schenker ein Nießbrauchsrecht an den Mieteinnahmen oder ein Wohnrecht im eigenen Haus ins Grundbuch eintragen lassen und seine eigene Lebensstellung absichern.
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Auflage
Der Erblasser kann im TestamentVielen Menschen ist es wichtig, ein Testament zu erstellen und so ihren Nachlass individuell und nach den persönlichen Vorlieben zu gestalten. Doch Testament ist dabei nicht gleich Testament. Hier gibt es gewisse formelle Vorgaben, an die man sich halten muss. Was diese beinhalten, erfahren Sie unter anderem in diesen Fachbeiträgen. Außerdem zeigen wir Ihnen verschiedene Testamentsarten und Gestaltungsmöglichkeiten, so dass Sie ihr Testament möglichst individuell gestalten können! Weiterführende Informationen • Die 10 größten Testamentsirrtümer – Was Sie über das Testament wissen müssen• Welche Fehler gilt es zu vermeiden, wenn ich mein Testament gestalte?... Mehr erfahren eine Auflage anordnen und dem Erben die Pflicht zu einer Leistung auferlegen. Beispiel: Pflege des Grabs des Erblassers. Erfüllt der Erbe diese Verpflichtung nicht, kann der Erblasser anordnen, dass er das Erbe verliert.
Ist eine begünstigte Person vorhanden, erwirbt diese keinen Anspruch gegen den Erben. Zur Umsetzung bedarf es dann eines Testamentsvollstreckers.
Gegenstand der Auflage kann jedes beliebige Tun oder Unterlassen sein. Beispiel: Verpflichtung, das Wohnhaus der Familie 20 Jahre lang nicht zu verkaufen.
Vor- und Nacherbschaft
Der Erblasser kann im Testament bestimmen, dass eine Person erst Erbe werden soll (Nacherbe), nachdem eine andere Person Erbe war (Vorerbe). Nacherbfall kann der Tod des Vorerben sein oder ein beliebiges Ereignis, z.B. die Wiederverheiratung des Vorerben oder der Zeitpunkt, an dem der Nacherbe ein bestimmtes Alter erreicht. Sind Kinder des Erblassers noch minderjährig, kann er so die Unternehmensnachfolge steuern.
Wichtig ist, dass der Nachlass für den Nacherben möglichst ungeschmälert erhalten bleiben soll. Der Vorerbe ist nur zur Nutzung des Nachlasses berechtigt, nicht aber zum Verbrauch seiner Substanz. Beispiel: Dem Vorerben stehen die Mieteinnahmen eines Mietshauses zu, das Haus verkaufen darf er aber nicht. Im GrundbuchBeim Grundbuch handelt es sich um ein öffentliches Register, in welchem die Grundstücke, Rechte und Eigentumsverhältnisse - und die damit verbundenen Belastungen verzeichnet sind. Mehr erfahren kann dazu ein Nacherbenvermerk eingetragen werden.
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EnterbungKann man seine Kinder enterben? Kinder sind gesetzliche Erben. Der Erblasser kann seine Kinder jederzeit nach eigenem Ermessen enterben, indem er ein Testament errichtet und darin seinen Wunscherben bestimmt. Wunscherbe kann auch ein einzelnes von mehreren Kindern sein, das Alleinerbe wird oder dem ein bestimmter Erbanteil zuerkannt wird. Verfassen Eheleute ein Ehegattentestament (Berliner Testament), wird der überlebende Ehepartner meist Alleinerbe, während die Kinder nach dem Tode des zuletzt versterbenden Ehepartners als Schlusserben eingesetzt werden. Wird ein Kind testamentarisch enterbt, hat es trotzdem noch Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Er ist grundsätzlich in...
Der Erblasser kann auch in negativer Form bestimmen, dass einer der gesetzlichen Erben oder mehrere von der Erbfolge ausgeschlossen sind, im Übrigen aber die gesetzliche Erbfolge gelten soll. Zugleich sollte dann bestimmt werden, ob sich die Enterbung auch auf die Kinder des Enterbten erstrecken soll.
Beispiel: Da sich mein Bruder Xaver und seine Kinder nie um mich gekümmert haben, enterbe ich allesamt. Im Übrigen soll die gesetzliche ErbfolgeDie gesetzliche Erbfolge hat eine bestimmte Reihenfolge und Ordnungen, die man bei Fragen rund um das Vererben beachten sollte. Mehr erfahren gelten.
Testamentsvollstreckung
Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker bestimmen, wenn er Zweifel an der Fähigkeit oder dem guten Willen der Erben hat, sich zu einigen oder sein Unternehmen fortzuführen. Idealerweise sollte der Aufgabenkreis genau beschrieben werden, beispielsweise die Abwicklung des gesamten Erbfalls, die Verwaltung des Privatvermögens oder die Leitung des Unternehmens.
In Betracht kommt auch eine Vollmacht über den Tod hinaus. Der Bevollmächtigte kann dann nach eigenem Ermessen im Interesse der Erben über den Nachlass verfügen, zumindest so lange, bis die Erben die Vollmacht widerrufen.
Auseinandersetzungsverbot
Der Erblasser kann die Auseinandersetzung des Nachlasses in einer Erbengemeinschaft bis zu 30 Jahre ausschließen. Beispiel: Die vermietete Immobilie X darf 20 Jahre nicht verkauft werden. Sind sich die Erben jedoch einig, können Sie das Verbot aufheben.
Teilungsanordnung
Eine Teilungsanordnung ist eine besondere Anordnung für die Erbauseinandersetzung. Beispiel: Der Sohn erhält das Ladenlokal und die Tochter das Baugrundstück. Der betreffende Miterbe hat dann einen Anspruch gegenüber den anderen Miterben auf Übertragung des ihm zugewiesenen Nachlassgegenstandes.
Es kann noch eine Teil-Auseinandersetzung angeordnet werden. Dann kann ein ausscheidungswilliger Miterbe vorzeitig aus der ErbengemeinschaftDie Erbengemeinschaft ist eine Gruppe von Personen, die gemeinschaftlich den Nachlass eines Verstorbenen erben. Hierbei gelten spezielle Rechte und Pflichten. Mehr erfahren ausscheiden. Er erhält eine Abfindung oder überträgt seinen Anteil auf andere Miterben.