Alle Informationen auf dieser Seite wurden durch Claus M. Büttner und den Erbrechts-Experten der ERBMANUFAKTUR vor der Veröffentlichung geprüft.
Erben kann für die Erben eine teure Angelegenheit sein. Überschreitet der Nachlass bestimmte Freibeträge, kassiert der Fiskus ErbschaftssteuerAuch beim Erbe fallen Steuern an. Diese ist je nach Steuerklasse und vererbten Vermögen unterschiedlich hoch. Mehr erfahren. Daher kann es durchaus günstiger sein, wenn der ErblasserWas ist ein Erblasser? Die Person, deren Vermögen mit dem Tod auf eine oder mehrere Personen übergeht, wird als Erblasser bezeichnet. Jeder verstorbene Mensch (natürliche Person) ist ein Erblasser, auch wenn er keine Vermögenswerte hinterlässt. Juristische Personen (Kapitalgesellschaft, eingetragener Verein) sterben hingegen nicht. Juristische Personen werden liquidiert. Das Gesetz spricht auch bereits von einem lebenden Menschen als einem Erblasser, wenn er eine Verfügung von Todes wegen errichtet oder wieder aufhebt oder einen Erbverzichtsvertrag schließt. Der Erbfall tritt aber erst mit dem Tode des Erblassers ein. Vor dem Tod des Erblassers können die Erben keine Erbansprüche geltend machen. Es besteht auch... Mehr erfahren bereits zu Lebzeiten Vermögenswerte verschenkt und zwar nicht nur an die Personen, die als Erben in Betracht kommen. Auch wenn dann tatsächlich Schenkungssteuern anfallen sollten, rechnet es sich immer noch besser und eröffnet weitaus mehr Gestaltungspotential, als wenn es der Erblasser und seine Erben auf den Erbfall ankommen lassen.
Niemand kann etwas mitnehmen, wenn der Tod anklopft. Wer verbissen auf seinem Vermögen sitzt und nach dem Motto lebt: „Nach mir die Sintflut“, sollte berücksichtigen, dass er sein über die Lebenszeit erworbenes Vermögen letztlich an den Fiskus verschleudert, wenn er es auf den Erbfall ankommen lässt. Gerade der Fiskus bietet dem Bürger steuerrechtlich kreative und vollkommen legale Wege, sein Lebenswerk in die nächste Generation übergehen zu lassen.
Eine zweckmäßige Nachlassplanung sowie steuerliche und rechtliche Beratung ist zumindest bei großen Vermögenswerten angesichts der Komplexität der Materie unabdingbar!
Der Fiskus ist (nicht) immer mit im Boot
Also: Erbschaften, Vermächtnisse, Schenkungen unter Lebenden (von Todes wegen) oder Pflichtteilsansprüche sind steuerpflichtig. Im Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz regelt der Gesetzgeber alle steuerpflichtigen Vorgänge. Erbschaften und Schenkungen werden steuerlich gleich behandelt. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass die steuerlichen Freibeträge bei einer Erbschaft nur einmal im Erbfall genutzt werden können, während sie bei Schenkungen alle 10 Jahre immer wieder aufs Neue und dann zusätzlich auch noch einmal im Erbfall zur Anwendung kommen.
Was als Schenkung im Sinne des Gesetzes gibt, bestimmt das ErbStG in §§ 7,8 sehr detailliert. Allgemein wird als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung verstanden, durch die der Beschenkte auf Kosten des Schenkenden bereichert wird.
Achten Sie auf die richtige Form!
Rechtlich ist zu berücksichtigen, dass allein ein Schenkungsversprechen noch keine Schenkung darstellt und keine Steuerpflicht auslöst. Eine Schenkung muss gerichtlich oder notariell beurkundet werden. Ist sie dies nicht, ist sie unwirksam und wird erst durch die Erfüllung des Schenkungsversprechens geheilt und damit wirksam.
So berechnet sich die Steuerpflicht
Der Grad der Verwandtschaft zwischen Erblasser (der zu Lebzeiten als Schenkender auftritt) und dem Begünstigten (der später Erbe sein kann, aber nicht muss) und die Höhe der Schenkung (später Nachlass) bestimmen die Höhe der Schenkungsteuer. Je enger das Verwandtschaftsverhältnis und je geringer der Wert der Schenkung, desto niedriger ist die Schenkungsteuer, falls sie die Steuerfreibeträge überhaupt übersteigt.
Steuerklassen
- Derjenige, der eine Schenkung erhält, wird in die Steuerklasse I bis III eingeteilt. Die Steuerklasse I stellt die günstigste Klasse dar.
- Die Steuersätze liegen je nach Steuerklasse zwischen 7 und 50 Prozent.
- Je nach Verwandtschaftsgrad gewährt das Gesetz Steuerfreibeträge.
- Im Wege von Schenkungen zu Lebzeiten, Ausnutzung der Steuerfreibeträge und durch die geschickte Gestaltung von Testamenten kann ein künftiger Erblasser die Steuerlast bereits zu seinen Lebezeiten deutlich reduzieren.
Steuerklasse I:
- Ehepartner und eingetragene Lebenspartner – Freibetrag: 500.000 €
- Kinder und Stiefkinder – Freibetrag: 400.000 €
- Enkel bereits verstorbener Kinder – Freibetrag: 200.000 €
- Enkel noch lebender Kinder – Freibetrag: 200.000 €
Steuerklasse II:
- Eltern/Großeltern (im Erbfall gehören sie in Steuerklasse I!), Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, geschiedene Ehegatten, Schwiegerkinder, Schwiegereltern – Freibetrag: 20.000 €
Steuerklasse III:
- alle übrigen begünstigten (nicht verwandte) Personen (auch der nicht eingetragene Lebenspartner) – Freibetrag: 20.000 €
Schenkungssteuer- bzw. Erbschaftssteuersätze
Wert des Erbes bis € | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
---|---|---|---|
75.000 | 7 | 15 | 30 |
300.000 | 11 | 20 | 30 |
600.000 | 15 | 25 | 30 |
6.000.000 | 19 | 25 | 30 |
13.000.000 | 23 | 35 | 50 |
26.000.000 | 27 | 40 | 50 |
über 26.000.000 | 30 | 43 | 50 |
Die SchenkungssteuerAuch bei Schenkungen werden Steuern erhoben. Diese hängt von der Steuerklasse und dem Vermögen ab, welches geerbt wurde. Mehr erfahren errechnet sich nach dem Wert der Schenkung. Dann wird der Freibetrag abgezogen und erst der verbleibende Rest wird tatsächlich besteuert. Verschenkt der Schenkende sein Haus im Wert von 200.000 € an sein Kind, fällt keine Schenkungssteuer an, da der Vermögenswert unterhalb des Freibetrages von 400.000 € liegt.
Besonderheiten bei Immobilienvermögen
Ehepartner und eingetragene Lebenspartner können das Familienwohnheim steuerfrei geschenkt bekommen. Zu beachten ist im Gegensatz zur Schenkung, dass es beim Vererben nur dann steuerfrei ist, wenn sie dieses 10 Jahre lang selbst bewohnen. Es gibt keine Wertgrenze. Allerdings gilt das Privileg nur in Bezug auf dieses Objekt.
Steuerbefreiungen
In § 13 ErbStG regelt der Gesetzgeber, dass beispielsweise Hausrat für begünstigte Personen der Steuerklasse I bis zu 41.000 € steuerfrei bleibt. Sonderregelungen gibt es für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften.
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Strategisch richtig schenken!
- Der einfachste Weg, Steuern zu sparen, ist meist die rechtzeitige Schenkung. Damit lassen sich nämlich die Freibeträge wiederholt nutzen. Nach dem Gesetz werden allerdings alle Schenkungen im Zeitraum von 10 Jahren für die Steuerberechnung addiert. Danach gelten die Freibeträge von neuem. So können, zumindest theoretisch, Vater und Mutter jedem ihrer Kinder alle 10 Jahre einen Vermögenswert von bis zu 400.000 € schenken, ohne das Schenkungssteuern anfallen.
- Im Idealfall achten Eltern darauf, dass sie beide namentlich im GrundbuchBeim Grundbuch handelt es sich um ein öffentliches Register, in welchem die Grundstücke, Rechte und Eigentumsverhältnisse - und die damit verbundenen Belastungen verzeichnet sind. Mehr erfahren oder auf Depotauszügen aufgeführt sind. Gehört das Vermögen nur einem Elternteil, steht den Kindern nur der einfache Freibetrag zu. Gehört er beiden, verdoppelt sich der Freibetrag für jeden Elternteil.
- In einem Berliner TestamentDas Berliner Testament (gemeinschaftliches Testament) ist eine gute Möglichkeit für verheiratete Ehepaare ihren Nachlass zu regeln, damit ihre Wünsche berücksichtigt werden. Mehr erfahren setzen sich die Ehepartner gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen die Kinder zu Schlusserben. Hier ist es besser, das Vermögen den Kindern zu schenken und für die Eltern ein Nießbrauchsrecht (Mieteinnahmen eines Mietshauses stehen den Eltern zu) oder ein Wohnrecht für die selbstgenutzte Immobilie im Grundbuch eintragen zu lassen.
- Wer Verbindlichkeiten (Grundschulden auf Immobilien) übernimmt, mindert den zu versteuernden Betrag.
- Möchte der Großvater das Enkelkind beschenken, kann er einen kleinen Umweg nutzen, um den Fiskus leer ausgehen zu lassen. Er schenkt zunächst seinem eigenen noch lebendem Kind Vermögenswerte bis zu einem Freibetrag von 400.000 €. Leitet dieses Kind das Geld dann an sein eigenes Kind (Enkelkind) weiter, gilt erneut der Freibetrag von bis zu 400.000 €. Hätte der Großvater seinem Enkel das Geld direkt geschenkt, wäre ein Freibetrag von lediglich 200.000 € zur Anwendung gekommen.
- Mit einer Schenkung zu Lebzeiten von beiden Elternteilen an beispielsweise 2 Kinder können so innerhalb einer ZehnjahresfristDie Zehnjahresfrist spielt sowohl beim Erben von Immobilien als auch bei Schenkungen eine Rolle. Bei einer Wohnimmobilie ist diese steuerfrei, wenn der Erbe diese zehn Jahre als Erstwohnsitz nutzt. Bei Schenkungen erlaubt die Zehnjahrefrist alle zehn Jahre steuerfrei Schenkungen entgegenzunehmen. bis 1.600.000 € steuerfrei an die nächste Generation übertragen werden.
Sie haben weitere Fragen zur Schenkungssteuer? Kontaktieren Sie uns, wir beraten Sie gerne kostenlos!