Beitrag geprüft durch Erbmanufaktur

Schenkungssteuer – was gibt es zu wissen?

Alle Informationen auf dieser Seite wurden durch Claus M. Büttner und den Erbrechts-Experten der ERBMANUFAKTUR vor der Veröffentlichung geprüft.

Erben kann für die Erben eine teure Angelegenheit sein. Überschreitet der Nachlass bestimmte Freibeträge, kassiert der Fiskus Erbschaftssteuer. Daher kann es durchaus günstiger sein, wenn der Erblasser bereits zu Lebzeiten Vermögenswerte verschenkt und zwar nicht nur an die Personen, die als Erben in Betracht kommen. Auch wenn dann tatsächlich Schenkungssteuern anfallen sollten, rechnet es sich immer noch besser und eröffnet weitaus mehr Gestaltungspotential, als wenn es der Erblasser und seine Erben auf den Erbfall ankommen lassen.

Niemand kann etwas mitnehmen, wenn der Tod anklopft. Wer verbissen auf seinem Vermögen sitzt und nach dem Motto lebt: „Nach mir die Sintflut“, sollte berücksichtigen, dass er sein über die Lebenszeit erworbenes Vermögen letztlich an den Fiskus verschleudert, wenn er es auf den Erbfall ankommen lässt. Gerade der Fiskus bietet dem Bürger steuerrechtlich kreative und vollkommen legale Wege, sein Lebenswerk in die nächste Generation übergehen zu lassen.

Eine zweckmäßige Nachlassplanung sowie steuerliche und rechtliche Beratung ist zumindest bei großen Vermögenswerten angesichts der Komplexität der Materie unabdingbar!

Der Fiskus ist (nicht) immer mit im Boot

Also: Erbschaften, Vermächtnisse, Schenkungen unter Lebenden (von Todes wegen) oder Pflichtteilsansprüche sind steuerpflichtig. Im Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz regelt der Gesetzgeber alle steuerpflichtigen Vorgänge. Erbschaften und Schenkungen werden steuerlich gleich behandelt. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass die steuerlichen Freibeträge bei einer Erbschaft nur einmal im Erbfall genutzt werden können, während sie bei Schenkungen alle 10 Jahre immer wieder aufs Neue und dann zusätzlich auch noch einmal im Erbfall zur Anwendung kommen.

Was als Schenkung im Sinne des Gesetzes gibt,  bestimmt das ErbStG in §§ 7,8  sehr detailliert.  Allgemein wird  als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung verstanden, durch die der Beschenkte auf Kosten des Schenkenden bereichert wird.

Achten Sie auf die richtige Form!

Rechtlich ist zu berücksichtigen, dass allein ein Schenkungsversprechen noch keine Schenkung darstellt und keine Steuerpflicht auslöst. Eine Schenkung muss gerichtlich oder notariell beurkundet werden. Ist sie dies nicht, ist sie unwirksam und wird erst durch die Erfüllung des Schenkungsversprechens geheilt und damit wirksam.

So berechnet sich die Steuerpflicht

Der Grad der Verwandtschaft zwischen Erblasser (der zu Lebzeiten als Schenkender auftritt) und dem Begünstigten (der später Erbe sein kann, aber nicht muss)  und die Höhe  der Schenkung (später Nachlass) bestimmen die Höhe der Schenkungsteuer. Je enger das Verwandtschaftsverhältnis und je geringer der Wert der Schenkung, desto niedriger ist die Schenkungsteuer, falls sie die Steuerfreibeträge überhaupt übersteigt.

Steuerklassen

  • Derjenige, der eine Schenkung erhält, wird in die Steuerklasse I bis III eingeteilt. Die Steuerklasse I stellt die günstigste Klasse dar.
  • Die Steuersätze liegen je nach Steuerklasse zwischen 7 und 50 Prozent.
  • Je nach Verwandtschaftsgrad gewährt das Gesetz Steuerfreibeträge.
  • Im Wege von Schenkungen zu Lebzeiten, Ausnutzung der Steuerfreibeträge und durch die geschickte Gestaltung von Testamenten kann ein künftiger Erblasser die Steuerlast bereits zu seinen Lebezeiten deutlich reduzieren.

Steuerklasse I:

  • Ehepartner und eingetragene Lebenspartner –  Freibetrag: 500.000 €
  • Kinder und Stiefkinder –  Freibetrag: 400.000 €
  • Enkel bereits verstorbener Kinder –  Freibetrag: 200.000 €
  • Enkel noch lebender Kinder –  Freibetrag: 200.000 €

Steuerklasse II:

  • Eltern/Großeltern (im Erbfall gehören sie in Steuerklasse I!), Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, geschiedene Ehegatten, Schwiegerkinder, Schwiegereltern –  Freibetrag:  20.000 €

Steuerklasse III:

  • alle übrigen begünstigten (nicht verwandte) Personen (auch der nicht eingetragene Lebenspartner) –  Freibetrag: 20.000 € 

Schenkungssteuer- bzw. Erbschaftssteuersätze

Wert des Erbes bis €Steuerklasse ISteuerklasse IISteuerklasse III
75.00071530
300.000112030
600.000152530
6.000.000192530
13.000.000233550
26.000.000274050
über 26.000.000304350

Die Schenkungssteuer errechnet sich nach dem Wert der Schenkung. Dann wird der Freibetrag abgezogen und erst der verbleibende Rest wird tatsächlich besteuert. Verschenkt der Schenkende sein Haus im Wert von 200.000 €  an sein Kind, fällt keine Schenkungssteuer an, da der Vermögenswert unterhalb des Freibetrages von 400.000 €  liegt.


wieviele steuern fallen an?

Wieviele Steuern fallen an?

Schnell und einfach geht es mit unserem Schenkungssteuerrechner.

Besonderheiten bei Immobilienvermögen

Ehepartner und eingetragene Lebenspartner können das Familienwohnheim steuerfrei geschenkt bekommen. Zu beachten ist im Gegensatz zur Schenkung, dass es beim Vererben nur dann steuerfrei ist, wenn sie dieses 10 Jahre lang selbst bewohnen. Es gibt keine Wertgrenze. Allerdings gilt das Privileg nur in Bezug auf dieses Objekt.

Steuerbefreiungen

In § 13 ErbStG  regelt der Gesetzgeber, dass beispielsweise Hausrat für begünstigte Personen der Steuerklasse I bis zu 41.000 € steuerfrei bleibt. Sonderregelungen gibt es für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften.


Wenn Sie aktuell eine Immobilie verkaufen wollen oder müssen, ist es vorab wichtig den richtigen und realistischen Verkaufspreis zu ermitteln. Denn: Setzen Sie diesen zu hoch an, wird die Immobilie zum Ladenhüter - verkaufen Sie zu günstig, verlieren Sie Geld.

Was ist der beste Verkaufspreis?
Schnelle Antwort liefert jetzt kostenlos und unverbindlich die Gutachterdatenbank mit wohnortgenauer Wert-Einschätzung:

Hochwertige Analyse

Standortgenau - 100% Kostenfrei
grundstück Grundstück
haus Haus
wohnung Wohnung
gewerbe Gewerbe

Auch wenn Sie sich noch unsicher sind, ob Sie verkaufen wollen, erhalten Sie jetzt hier garantiert wichtige Erkenntnisse.


Strategisch richtig schenken!

  • Der einfachste Weg, Steuern zu sparen, ist meist die rechtzeitige Schenkung. Damit lassen sich nämlich die Freibeträge wiederholt nutzen. Nach dem Gesetz werden allerdings alle Schenkungen im Zeitraum von 10 Jahren für die Steuerberechnung addiert. Danach gelten die Freibeträge von neuem. So können, zumindest theoretisch, Vater und Mutter jedem ihrer Kinder alle 10 Jahre einen Vermögenswert von bis zu 400.000 € schenken, ohne das Schenkungssteuern anfallen.
  • Im Idealfall achten Eltern darauf, dass sie beide namentlich im Grundbuch oder auf Depotauszügen aufgeführt sind. Gehört das Vermögen nur einem Elternteil, steht den Kindern nur der einfache Freibetrag zu. Gehört er beiden, verdoppelt sich der Freibetrag für jeden Elternteil.
  • In einem Berliner Testament setzen sich die Ehepartner gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen die Kinder zu Schlusserben. Hier ist es besser, das Vermögen den Kindern zu schenken und für die Eltern ein Nießbrauchsrecht (Mieteinnahmen eines Mietshauses stehen den Eltern zu) oder ein Wohnrecht für die selbstgenutzte Immobilie im Grundbuch eintragen zu lassen.
  • Wer  Verbindlichkeiten (Grundschulden auf  Immobilien) übernimmt, mindert den zu versteuernden Betrag.
  • Möchte der Großvater das Enkelkind beschenken, kann er einen kleinen Umweg nutzen, um den Fiskus leer ausgehen zu lassen. Er schenkt zunächst seinem eigenen noch lebendem Kind Vermögenswerte bis zu einem Freibetrag von 400.000 €.  Leitet dieses Kind das Geld dann an sein eigenes Kind (Enkelkind) weiter, gilt  erneut der Freibetrag von bis zu 400.000 €.  Hätte der Großvater seinem Enkel das Geld  direkt geschenkt, wäre ein Freibetrag von lediglich 200.000 €  zur Anwendung gekommen.
  • Mit einer Schenkung zu Lebzeiten von beiden Elternteilen an beispielsweise 2 Kinder können so innerhalb einer Zehnjahresfrist bis 1.600.000 €  steuerfrei an die nächste Generation übertragen werden.

Sie haben weitere Fragen zur Schenkungssteuer? Kontaktieren Sie uns, wir beraten Sie gerne kostenlos!

6b90cf0606ce4a87a7e91f762ad2e9b9
claus m. büttner

Veröffentlicht durch: Claus M. Büttner

Die ERBMANUFAKTUR kümmert sich seit über 10 Jahren erfolgreich um die professionelle Vermarktung Ihrer Immobilie im und am Nachlass.

WIR erhalten WERTE: durch StiftungsplanungNachfolgeplanung  und kümmern uns auch um die Abwicklung und Heilung von Erbengemeinschaften.

Kontaktieren Sie uns jetzt unter:

TERMIN VEREINBAREN 03322-288252

Das könnte Sie auch interessieren:

Welche Steuern fallen beim Hausverkauf in der Erbengemeinschaft an?

Immer mehr Nachlässe enthalten Immobilien. Erbschaftssteuern sind dann ein leidiges Thema. Steuern fallen aus Anlass des Erbfalls dann an, wenn Vermögen ohne Gegenleistung übertragen wird und der Wert des Vermögens bestimmte Grenzen übersteigt. Die steuerlichen Freibeträge, bis zu denen Sie als Erbe keine Erbschaftsteuern zahlen müssen, hängen von Ihrem Verwandtschaftsverhältnis zum ErblasserWas ist ein Erblasser? Die […]

BVerfG Urteil am 17.12.14 – Quo Vadis Erbschaftsteuer bei Betriebsvermögen

Ruhe bewahren bei der Erbschaftsteuer: Keine Überreaktionen bei der Vermögensübertragung Das Bundesverfassungsgericht urteilt am 17. Dezember über die Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer. Verschiedene Szenarien sind denkbar – aber kurzfristige Handlungen sind selten empfehlenswert. Der 17. Dezember 2014 wird mit Spannung erwartet: Dann verkündet das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung über die Ver- fassungsmäßigkeit des Erbschaftssteuerrechts. Der Ausgang ist […]

Claus M. Büttner, Gründer der Erbmanufaktur Erbspezialist, Immobilien- & Nachlassexperte
Sie haben Fragen oder möchten direkt Kontakt mit uns aufnehmen?
Die Welt
Die Welt am Sonntag
Hamburger
Manager Magazin
Veröffentlichungen in
Sie haben Fragen oder möchten direkt Kontakt mit uns aufnehmen?
Die Welt
Die Welt am Sonntag
Hamburger
Manager Magazin