Schenkungssteuer – was gibt es zu wissen?

Kategorie: Steuer
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Erben kann für die Erben eine teure Angelegenheit sein. Überschreitet der Nachlass bestimmte Freibeträge, kassiert der Fiskus Erbschaftssteuer. Daher kann es durchaus günstiger sein, wenn der Erblasser bereits zu Lebzeiten Vermögenswerte verschenkt und zwar nicht nur an die Personen, die als Erben in Betracht kommen. Auch wenn dann tatsächlich Schenkungssteuern anfallen sollten, rechnet es sich immer noch besser und eröffnet weitaus mehr Gestaltungspotential, als wenn es der Erblasser und seine Erben auf den Erbfall ankommen lassen.

Niemand kann etwas mitnehmen, wenn der Tod anklopft. Wer verbissen auf seinem Vermögen sitzt und nach dem Motto lebt: „Nach mir die Sintflut“, sollte berücksichtigen, dass er sein über die Lebenszeit erworbenes Vermögen letztlich an den Fiskus verschleudert, wenn er es auf den Erbfall ankommen lässt. Gerade der Fiskus bietet dem Bürger steuerrechtlich kreative und vollkommen legale Wege, sein Lebenswerk in die nächste Generation übergehen zu lassen.

Eine zweckmäßige Nachlassplanung sowie steuerliche und rechtliche Beratung ist zumindest bei großen Vermögenswerten angesichts der Komplexität der Materie unabdingbar!

Der Fiskus ist (nicht) immer mit im Boot

Also: Erbschaften, Vermächtnisse, Schenkungen unter Lebenden (von Todes wegen) oder Pflichtteilsansprüche sind steuerpflichtig. Im Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz regelt der Gesetzgeber alle steuerpflichtigen Vorgänge. Erbschaften und Schenkungen werden steuerlich gleich behandelt. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass die steuerlichen Freibeträge bei einer Erbschaft nur einmal im Erbfall genutzt werden können, während sie bei Schenkungen alle 10 Jahre immer wieder aufs Neue und dann zusätzlich auch noch einmal im Erbfall zur Anwendung kommen.

Was als Schenkung im Sinne des Gesetzes gibt,  bestimmt das ErbStG in §§ 7,8  sehr detailliert.  Allgemein wird  als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung verstanden, durch die der Beschenkte auf Kosten des Schenkenden bereichert wird.

Achten Sie auf die richtige Form!

Rechtlich ist zu berücksichtigen, dass allein ein Schenkungsversprechen noch keine Schenkung darstellt und keine Steuerpflicht auslöst. Eine Schenkung muss gerichtlich oder notariell beurkundet werden. Ist sie dies nicht, ist sie unwirksam und wird erst durch die Erfüllung des Schenkungsversprechens geheilt und damit wirksam.

So berechnet sich die Steuerpflicht

Der Grad der Verwandtschaft zwischen Erblasser (der zu Lebzeiten als Schenkender auftritt) und dem Begünstigten (der später Erbe sein kann, aber nicht muss)  und die Höhe  der Schenkung (später Nachlass) bestimmen die Höhe der Schenkungsteuer. Je enger das Verwandtschaftsverhältnis und je geringer der Wert der Schenkung, desto niedriger ist die Schenkungsteuer, falls sie die Steuerfreibeträge überhaupt übersteigt.

Steuerklassen

  • Derjenige, der eine Schenkung erhält, wird in die Steuerklasse I bis III eingeteilt. Die Steuerklasse I stellt die günstigste Klasse dar.
  • Die Steuersätze liegen je nach Steuerklasse zwischen 7 und 50 Prozent.
  • Je nach Verwandtschaftsgrad gewährt das Gesetz Steuerfreibeträge.
  • Im Wege von Schenkungen zu Lebzeiten, Ausnutzung der Steuerfreibeträge und durch die geschickte Gestaltung von Testamenten kann ein künftiger Erblasser die Steuerlast bereits zu seinen Lebezeiten deutlich reduzieren.

Steuerklasse I:

  • Ehepartner und eingetragene Lebenspartner –  Freibetrag: 500.000 €
  • Kinder und Stiefkinder –  Freibetrag: 400.000 €
  • Enkel bereits verstorbener Kinder –  Freibetrag: 200.000 €
  • Enkel noch lebender Kinder –  Freibetrag: 200.000 €

Steuerklasse II:

  • Eltern/Großeltern (im Erbfall gehören sie in Steuerklasse I!), Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, geschiedene Ehegatten, Schwiegerkinder, Schwiegereltern –  Freibetrag:  20.000 €

Steuerklasse III:

  • alle übrigen begünstigten (nicht verwandte) Personen (auch der nicht eingetragene Lebenspartner) –  Freibetrag: 20.000 € 

Schenkungssteuer- bzw. Erbschaftssteuersätze

Wert des Erbes bis €Steuerklasse ISteuerklasse IISteuerklasse III
75.00071530
300.000112030
600.000152530
6.000.000192530
13.000.000233550
26.000.000274050
über 26.000.000304350

Die Schenkungssteuer errechnet sich nach dem Wert der Schenkung. Dann wird der Freibetrag abgezogen und erst der verbleibende Rest wird tatsächlich besteuert. Verschenkt der Schenkende sein Haus im Wert von 200.000 €  an sein Kind, fällt keine Schenkungssteuer an, da der Vermögenswert unterhalb des Freibetrages von 400.000 €  liegt.


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Besonderheiten bei Immobilienvermögen

Ehepartner und eingetragene Lebenspartner können das Familienwohnheim steuerfrei geschenkt bekommen. Zu beachten ist im Gegensatz zur Schenkung, dass es beim Vererben nur dann steuerfrei ist, wenn sie dieses 10 Jahre lang selbst bewohnen. Es gibt keine Wertgrenze. Allerdings gilt das Privileg nur in Bezug auf dieses Objekt.

Steuerbefreiungen

In § 13 ErbStG  regelt der Gesetzgeber, dass beispielsweise Hausrat für begünstigte Personen der Steuerklasse I bis zu 41.000 € steuerfrei bleibt. Sonderregelungen gibt es für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften.