Beitrag geprüft durch Erbmanufaktur

Erbengemeinschaft: Rechtsform

Alle Informationen auf dieser Seite wurden durch Claus M. Büttner und den Erbrechts-Experten der ERBMANUFAKTUR vor der Veröffentlichung geprüft.

Auch wenn Sie sagen, es sei nicht so wichtig, welche Rechtsform eine Erbengemeinschaft hat, sollten Sie wissen, wie Ihre Rechte und Pflichten in einer Erbengemeinschaft begründet sind. Sie verstehen Ihre Rechte und Pflichten besser, wenn Sie wissen, wie die Rechtsform einer Erbengemeinschaft gestaltet ist.
Das Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches geht im Grundsatz von der alleinigen Erbschaft eines einzelnen Erben aus. Der Alleinerbe scheint die Regel zu sein. Erst in einem weiteren Schritt regelt das Erbrecht die Mehrheit von Erben, die sich dann in einer Erbengemeinschaft wiederfinden. Im praktischen Leben ist es jedoch meist umgekehrt. Die Erbengemeinschaft ist die Regel und der Alleinerbe eher die Ausnahme.

erbteilung

Gesellschaften entstehen durch Gründung, Erbengemeinschaften entstehen durch den Erbfall

Es wäre schön einfach, zu sagen, die Erbengemeinschaft sei so etwas Ähnliches wie eine GmbH, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder ein eingetragener Verein. Leider ist es etwas komplexer. Eine GmbH oder ein Verein existieren, weil sie freiwillig begründet wurden. Eine Erbengemeinschaft hingegen entsteht allein durch den Erbfall, ohne dass die Miterben eine Möglichkeit hätten, auf die Entstehung Einfluss zu nehmen. Aus diesem Unterschied ergibt sich eine andere rechtliche Qualität.

Bruchteilsgemeinschaft oder Gesamthandsgemeinschaft?

Als der Gesetzgeber im Jahr 1900 das Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches gestaltete, hatte er die Wahl, das Rechtsverhältnis der Miterben als Bruchteilsgemeinschaft oder als Gesamthandsgemeinschaft zu regeln. Die Unterschiede sind erheblich.

Rechtsform Bruchteilsgemeinschaft

Bei der Bruchteilsgemeinschaft hätte jeder Miterbe ein Recht an einem ideellen Bruchteil an jedem einzelnen Nachlassgegenstand. Er wäre neben den anderen Miterben Inhaber von Bruchteilen. Daher der Name Bruchteilsgemeinschaft

Beispiel: Erwerben Sie beispielsweise mit Ihrem Bruder gemeinsam ein Auto, sind Sie Miteigentümer zu gleichen Teilen. Jeder Miteigentümer hat einen bruchteilmäßig bestimmten ideellen Anteil am Fahrzeug.

Rechtsform Gesamthandsgemeinschaft

Bei der Gesamthandsgemeinschaft hingegen hat der Miterbe nur einen Anteil an dem Nachlass als Ganzem. Der Nachlass bildet eine Einheit und ist ein Sondervermögen. Das Erbrecht des BGB hat sich für die Gesamthandsgemeinschaft der Miterben entschieden (§§ 2032 ff BGB). Diese Regelung hat entscheidenden Einfluss auf die Verwaltung, Nutzung und Auseinandersetzung des Nachlasses.

Beispiel: Haben Sie mit Ihrem Bruder das Auto nicht rechtsgeschäftlich erworben, sondern gemeinschaftlich geerbt, so bilden Sie eine Erbengemeinschaft. Ihr gemeinsames ererbtes Eigentum ist kein Bruchteilseigentum, sondern Gesamthandseigentum. Das Auto ist hierbei Teil einer Vermögensmasse, die mehreren Personen zur gesamten Hand gehört und somit gewissen Bindungen unterliegt. Charakteristisch dabei ist, dass der einzelne Miterbe als Gesamthändler weder über den Nachlass im Ganzen noch über seinen Anteil daran selbstständig verfügen kann.

Interessant zu wissen

Auch die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist eine solche Gesamthandsgemeinschaft. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat noch die Besonderheit, dass sie als rechtsfähig anerkannt ist. Sie kann damit eigenständig Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Eigentümer einer Sache, die sich im gesamthänderischen Vermögen befindet, ist also die Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Anders als bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird der Erbengemeinschaft keine eigenständige Rechtsfähigkeit zuerkannt. Die Erbengemeinschaft ist also nicht rechtsfähig. Sie kann daher auch nicht allein Eigentümer einer Sache, sprich des Nachlasses sein. Bei diesen
Gesamthandsgemeinschaften besteht ein Gesamthandseigentum in der Form, dass die Miterben als Gesamthändler auch Miteigentümer des Nachlasses sind. Das Gesamthandseigentum einer Erbengemeinschaft ist also Miteigentum aller Erben zur gesamten Hand.

Welche Konsequenzen hat das Gesamteigentum für die Rechtsform?

Dadurch, dass der Nachlass der gesamthänderischen Bindung der Miterben unterliegt, wird der Nachlass zu einem Sondervermögen. Das Erbrecht erreicht so die besondere Bindung des Nachlasses als Sondervermögen für gemeinschaftliche Zwecke der Erbengemeinschaft, ohne dass dafür die
Schaffung einer besonderen Rechtsform erforderlich ist. Die Besonderheit der Erbengemeinschaft besteht noch darin, dass sie ohne den Willen der Beteiligten allein durch den Eintritt des Erbfalls entsteht und deshalb regelmäßig auf ihre Auseinandersetzung ausgerichtet ist.

Allein aus der gesamthänderischen Verbundenheit der Miterben und aus der Zuordnung des Nachlasses als Sondervermögen folgt aber nicht, dass es sich bei der Erbengemeinschaft um ein eigenständiges und handlungsfähiges Rechtssubjekt handelt. Der Erbengemeinschaft ist nicht
rechtsfähig (BGH NJW 2006, 3715).

Die Erbengemeinschaft ist nicht zur dauerhaften Teilnahme am Rechtsverkehr bestimmt. Vielmehr ist sie auf die Auseinandersetzung gerichtet. Sie wird abgewickelt und liquidiert. Der Nachlass wird unter den Miterben aufgeteilt. Die Auseinandersetzung soll es den zwangsweise verpflichteten Miterben ermöglichen, die Erbengemeinschaft aufzulösen. 

Außerdem verfügt die Erbengemeinschaft nicht über handlungsfähige Organe, durch die sie im Rechtsverkehr handeln könnte. Sie hat keinen durch das Gesetz bestimmten Geschäftsführer und keinen Verwalter. Demgemäß ist die Erbengemeinschaft auch nicht mit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts vergleichbar.


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Was bedeutet die Selbstständigkeit des Nachlasses?

Der Nachlass in der Erbengemeinschaft ist ein selbstständiges Sondervermögen der Erbengemeinschaft. Daraus ergeben sich eine Reihe von Konsequenzen.

  • Als Miterbe können Sie zwar über Ihren Anteil am gesamten Nachlass, nicht aber über einzelne Nachlassgegenstände oder Ihren Anteil daran verfügen (§§ 2033, 2040 BGB). Zwar sind Sie Miteigentümer eines jeden einzelnen Vermögensgegenstandes, sind aber durch die Rechte der übrigen Miterben beschränkt.
  • Eventuelle Rechtsbeziehungen, die ursprünglich zwischen dem Erblasser und einem einzelnen Miterben bestanden haben, bestehen nach dem Erbfall zwischen der Erbengemeinschaft und dem Miterben fort. Insoweit ist das Sondervermögen des Nachlasses und das eigene Vermögen des einzelnen Miterben getrennt zu betrachten.

Beispiel:

Der Erblasser hat Ihnen ein Darlehen von 10.000 € gewährt. Sie haben das Darlehen bislang nicht zurückgezahlt. Verstirbt der Erblasser, schulden Sie der Erbengemeinschaft diese 10.000 €. Die Schuld ermäßigt sich nominell nicht, sondern erübrigt sich allenfalls um Ihren Erbanteil.

Das Sondervermögen des Nachlasses hat vornehmlich den Zweck, zunächst die Nachlassgläubiger zu befriedigen. Würde man den Erbanteil eines Miterben sogleich in dessen Privatvermögen zuordnen, ließe sich nicht vermeiden, dass der Miterbe zunächst eigene Verbindlichkeiten bedient und für die Gläubiger des Nachlasses dann keine Liquidität mehr übrig ist. Damit bewirkt die Gesamthandsbindung des Nachlasses den Schutz der Nachlassgläubiger.

Sie dürfen als Miterbe über Ihren Miterbenanteil verfügen

Als Miterbe haben Sie trotz der gesamthänderischen Bindung des Nachlasses das Recht, über Ihren Anteil am gesamten Nachlass zu verfügen (§ 2033 BGB). Sie haben so die Möglichkeit, den durch den Anfall der Erbschaft eingetretenen Vermögenszuwachs sofort wirtschaftlich für sich zu nutzen. 

Das Verfügungsrecht über den Miterbenanteil ist der Ausgleich für die gesamthänderische Bindung der Miterben. Dieses Verfügungsrecht kann in dem Fall besonders wichtig werden, wenn der Erblasser die Auseinandersetzung aufgeschoben oder ausgeschlossen hat oder ein Miterbe aus emotionalen Gründen die Auseinandersetzung des Nachlasses blockiert.

Sie können Ihren Erbanteil an jeden beliebigen Dritten verkaufen. Allerdings gewährt das Gesetz jedem Miterben ein Vorkaufsrecht. Jeder Miterbe hat das Recht, Ihren Erbanteil zu den Bedingungen anzukaufen, die Sie mit dem Dritten vereinbart haben.


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Verkaufen Sie Ihren Erbanteil, wird der Erwerber nicht Erbe. Sie bleiben auch nach der Übertragung selbst Erbe. Zwar kann der Erwerber die Erteilung eines Erbscheins beantragen. Es wird aber trotzdem nur der Name des Erben als Veräußerer eingetragen. Der Erwerber rückt lediglich in die vermögensrechtliche Position des Miterben als Veräußerer ein. Alle Rechte, Pflichten und Belastungen gehen mit dem Erwerb des Anteils auf den Erwerber über. Insbesondere kann der Erwerber die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft betreiben.

Wichtig ist, dass die Verfügung über den Miteigentumsanteil notariell beurkundet werden muss.

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Zu guter Letzt

Die Ausführungen über die Rechtsform einer Erbengemeinschaft sind juristischer Natur. Sie spielen in der Praxis insofern eine wichtige Rolle, als sich Erben über ihre Rechte und Pflichten am Nachlass streiten. Dann kann es tatsächlich darauf ankommt, in welchem rechtlichen Rahmen die Diskussion abläuft. Je besser und detaillierter die rechtlichen Verhältnisse dann im Gesetz geregelt sind, desto leichter lassen sich rechtliche Streitigkeiten entscheiden. Insoweit spielt die Rechtsform einer Erbengemeinschaft eine tragende Rolle.

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claus m. büttner

Veröffentlicht durch: Claus M. Büttner

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