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Grenzüberschreitende Erbschaften – Was Sie bei internationalen Todesfällen tun können

Zuletzt aktualisiert am: 6. Dezember 2023

Erben ist nicht immer einfach. Hinterlässt der Erblasser Vermögenswerte im Inland und im Ausland, stellt sich die Frage, nach welcher Erbrechtsordnung der Nachlass vererbt wird? Gut 10 % aller Erbschaften in der EU haben einen grenzüberschreitenden Bezug.

Die Situation:

Typischer Fall ist, wenn ein deutscher Staatsbürger in Deutschland verstirbt und auf Mallorca ein Ferienhaus hinterlässt. Oder ein deutscher Staatsangehöriger lebt dauerhaft in Frankreich und hinterlässt Immobilien in Frankreich und in Deutschland.

Die Problematik: Nachlassspaltung

Nach deutschem Erbrecht erbt der Ehegatte in der Regel neben Kindern die Hälfte des Nachlasses. In Frankreich jedoch erbt der überlebende Ehegatte nur zu einem Viertel. Die Immobilie in Frankreich wird zwingend nach französischem Erbrecht vererbt. In diesem Fall muss der Erblasser seinen Nachlass in Bezug auf die Immobilie in einem Testament nach französischem Recht regeln. Erwirbt der Erbe in Deutschland einen Erbschein, steht er zumindest dann, wenn er nicht Alleinerbe ist, in Frankreich vor einem Hindernis, da die deutsche Erbquote von der französischen Erbquote abweicht.

In der Praxis kommt es zur Nachlassspaltung. Das hinterlassene Vermögen wird in einen deutschen Nachlass und in einen im Ausland befindlichen Nachlass gespalten.

Die Lösung: Europäische Erbbaurechtsverordnung

Diese Fälle versucht die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErb-VO Nr. 650/2012) künftig zu vermeiden. Sie ist am 16. August 2012 in Kraft getreten und gilt ab 17.8.2015 in allen Ländern der Europäischen Union unmittelbar. Sie regelt grenzüberschreitende Erbrechtsfälle. Sie wirkt in jedem EU-Staat wie ein Gesetz und ist unmittelbar anwendbar. Insbesondere will die Verordnung die Differenzierung in der Vererbung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen vermeiden.

Ihr Inhalt und Kritik

Sie trifft Regeln über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (Fundstelle: ABl. 2012 L 201/107).

Allerdings muss man festzustellen, dass die Verordnung den Anforderungen der Lebenspraxis nur bedingt gerecht werden kann. Diesen Umstand belegt allein schon die Tatsache, dass sich die Verordnung über 28 DIN-4 Seiten erstreckt. Mit dieser Kritik ist keine Kritik an Gesetzgeber verbunden, der in mühevoller Detailarbeit bemüht ist, die vielfältigen, teils gegensätzlichen Regelungen in den Erbrechtsordnungen von 27 EU-Mitgliedstaaten unter einen Hut zu bringen.

Maßgeblich ist der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort

Nach Art. 4 EuErbVO sind in Bezug auf erbrechtliche Entscheidungen die Gerichte des EU-Mitgliedstaates zuständig, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt dem Recht des Staates des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes des Erblassers. Die Zuständigkeit erstreckt sich damit auf den gesamten Nachlass.


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Verhältnis zu Drittstaaten bleibt problematisch

Da die Verordnung nur innerhalb der EU maßgeblich ist, kommt es im Verhältnis zur Drittstaaten nach wie vor zu Anwendungsproblemen. War der letzte Aufenthaltsort des Erblassers in einem Nicht-EU-Staat (Drittstaat) und befindet sich Nachlassvermögen in einem EU-Staat, ist dieser für die Regelung des Nachlasses zuständig. Da die Verordnung zugleich bestimmt, dass sich die Rechtsnachfolge nach dem Recht des Staates des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes des Erblassers richtet, muss das Nachlassgericht des EU-Staates das Recht des Drittstaates zur Anwendung bringen.

EuErb-VO betrifft Erbfälle ab 17.8.2015

Ungeachtet der vielfältigen Probleme soll künftig der gesamte Nachlass durch ein einziges Nachlassgericht und nach demselben Recht abgewickelt werden. Nach einer Übergangszeit soll ab dem 17. August 2015 der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers für die Abwicklung des Erbfalls maßgebend sein. Auf die Staatsangehörigkeit kommt es dann nicht mehr an.  Der Nachlass eines in Frankreich lebenden Deutschen wird dann nach französischem Erbrecht abgewickelt. Soweit wiederum die Theorie.

Wie wird der letzte Aufenthaltsort bestimmt?

Problematisch wird es bereits wieder dann, wenn ein deutscher Rentner den Winter auf Mallorca verbringt und den Rest des Jahres in Deutschland lebt. Wo ist dann sein letzter gewöhnlicher Aufenthalt? Der Aufenthalt auf Mallorca erscheint vorübergehender Natur, soweit der Rentner seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland beibehält. Dann gilt deutsches Recht. Stellt man  hingegen auf den Aufenthaltsort seines Ablebens ab, gilt spanisches Erbrecht. Dann würde das Erbrecht im Laufe des Rentner Lebens mehrfach wechseln. Die Abwicklung des Nachlasses hinge vom zufälligen Zeitpunkt des Todes ab.

Mit einem Testament Probleme vermeiden

Um diese Unsicherheit zu vermeiden, eröffnet die Rechtsverordnung die Möglichkeit, im Testament festzulegen, nach welchem Recht der Nachlass abgewickelt werden soll. Der Mallorca-Rentner kann also bestimmen, dass sein Nachlass in jedem Fall nach deutschem Recht abzuwickeln ist und zwar unabhängig davon, wo er verstirbt.

Statt Erbschein künftig Europäisches Nachlasszeugnis

Ein wesentlicher Fortschritt der Verordnung besteht darin, dass das Europäische Nachlasszeugnis eingeführt wird. Dieser entspricht im Wesentlichen dem deutschen Erbschein. Mit dem Nachlasszeugnis haben es Erben und Testamentsvollstrecker künftig einfacher, bei grenzüberschreitenden Erbrechtsfällen ihre Rechtsposition nachzuweisen.

Angesichts der komplexen Materie wird auch die neue Erbrechtsverordnung zu vielfältigen Problemen und letztlich nur in fortlaufender Interpretation durch die Gerichte, insbesondere des Europäischen Gerichtshofes, zur Fortentwicklung des Erbrechts führen.

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Veröffentlicht durch: Claus M. Büttner

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