Wie wird die Erbengemeinschaft aufgelöst und auseinandergesetzt?
Wohl Ihnen, wenn Sie Alleinerbe sind. Ihnen kann niemand in die Verwaltung des Nachlasses hineinreden. In einer Erbengemeinschaft hingegen sind Sie nur Miterbe. Es ist nicht nur ein Klischee, wenn es in vielen Erbengemeinschaften zu Streitigkeiten über den Nachlass kommt. Mancher Erblasser würde sich im Grabe umdrehen, würde er sehen, wie sich seine Erben um den Nachlass streiten. Deshalb ist es zweckmäßig, den Nachlass testamentarisch so zu gestalten, dass sich die Erben möglichst nicht gegenseitig bekriegen! Erben, die sich selbst überlassen bleiben, agieren oft nur eigennützig. Leider nützt Ihnen dieser gut gemeinte Rat nichts, wenn der ErblasserWas ist ein Erblasser? Die Person, deren Vermögen mit dem Tod auf eine oder mehrere Personen übergeht, wird als Erblasser bezeichnet. Jeder verstorbene Mensch (natürliche Person) ist ein Erblasser, auch wenn er keine Vermögenswerte hinterlässt. Juristische Personen (Kapitalgesellschaft, eingetragener Verein) sterben hingegen nicht. Juristische Personen werden liquidiert. Das Gesetz spricht auch bereits von einem lebenden Menschen als einem Erblasser, wenn er eine Verfügung von Todes wegen errichtet oder wieder aufhebt oder einen Erbverzichtsvertrag schließt. Der Erbfall tritt aber erst mit dem Tode des Erblassers ein. Vor dem Tod des Erblassers können die Erben keine Erbansprüche geltend machen. Es besteht auch... Mehr erfahren kein Testament hinterlassen hat und Sie Miterbe in der ErbengemeinschaftDie Erbengemeinschaft ist eine Gruppe von Personen, die gemeinschaftlich den Nachlass eines Verstorbenen erben. Hierbei gelten spezielle Rechte und Pflichten. geworden sind.
Sie sind Teil einer Erbengemeinschaft geworden
Hatte der Erblasser der gesetzlichen Erbfolge vertraut oder war ihm die Erbfolge schlicht gleichgültig, müssen Sie sich als Miterbe wohl oder übel in der Erbengemeinschaft mit der Frage befassen, wie die Erbengemeinschaft aufgelöst und auseinandergesetzt wird.
Sie müssen damit rechnen, dass die anderen Miterben frühzeitig Aktivitäten entfalten und versuchen, sich Vorteile zu verschaffen. Für Sie als Miterbe bedeutet dies, dass Sie gleichfalls aktiv werden müssen. Sie sollten sich einen Überblick über die Vermögenswerte und die Verbindlichkeiten des Nachlasses verschaffen, Ihr Interesse an einzelnen Nachlasswerten einschätzen und überlegen, wie Sie im Einzelnen dabei vorgehen. Des Weiteren sollten Sie sich über Ihre Rechte und Pflichten in einer Erbengemeinschaft bewusst sein, um Missverständnisse und daraus resultierende Streitigkeiten zu vermeiden.
Wie informiere ich mich über den Wert des Nachlasses?
Grundlage jeglicher AuseinandersetzungEine Erbengemeinschaft in Deutschland ist eine Gemeinschaft von Personen, die zusammen einen Nachlass erben. Der Nachlass kann aus verschiedenen Vermögenswerten bestehen, einschließlich Immobilien, Bargeld, Wertpapieren und persönlichen Gegenständen. Die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft bezieht sich auf den Prozess, in dem die Mitglieder der Erbengemeinschaft vereinbaren, wie der Nachlass aufgeteilt werden soll. Dieser Prozess kann durch ein Testament oder durch das Gesetz geregelt sein, wenn es kein Testament gibt. Manchmal kann es jedoch zu Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten zwischen den Erben kommen, und in solchen Fällen kann eine gerichtliche Klärung erforderlich sein. Die Auseinandersetzung kann auch das Verkaufen von Vermögenswerten beinhalten, um die... Mehr erfahren ist, dass Sie die einzelnen Vermögenswerte und die Verbindlichkeiten kennen und damit insgesamt den Wert des Nachlasses beurteilen können. Lebten Sie mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft, sind Sie im Vorteil gegenüber anderen Miterben, die keinen Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse des Erblassers hatten. Allerdings haben Miterben untereinander keinen direkten Auskunftsanspruch. Jeder Miterbe muss sich die notwendigen Informationen selber beschaffen.
Hat jedoch ein Miterbe bessere oder gar alleinige Kenntnis über den Bestand des Nachlasses und können Sie diese Kenntnisse nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erlangen, bejaht die Rechtsprechung ausnahmsweise eine Auskunftspflicht. Voraussetzung ist, dass …
- Sie entschuldbar über Umfang oder Bestehen eines Anspruchs im Ungewissen sind,
- Sie nur mit unzumutbarem Aufwand entsprechende Informationen beschaffen könnten und
- Ihr Miterbe zur Informationsbeschaffung ohne unbillige Belastung in der Lage ist.
Ausnahmen bestehen ferner, als der Erblasser einen Miterben bevollmächtigt hatte, für ihn in wirtschaftlichen Tätigkeiten zu handeln und insbesondere eine Vorsorgevollmacht erteilt hatte. Waren Sie insoweit bevollmächtigt, sind Sie verpflichtet, über Ihre Aktivitäten Rechenschaft abzulegen und haften unter Umständen, wenn Sie die zweckmäßige Verwendung von Vermögenswerten nicht belegen können.
Eine Auskunftspflicht obliegt auch dem Erbschaftsbesitzer, der als vermeintlicher Erbe Vermögenswerte in Besitz hat oder wenn Sie zu Lebzeiten des Erblassers Zuwendungen erhalten haben und als Abkömmling der Ausgleichspflicht unterliegen.
Erbengemeinschaften sind auf Abwicklung ausgelegt
Die Erbengemeinschaft ist vom Gesetz her als Abwicklungsgemeinschaft angelegt. Dies bedeutet, dass die Nachlassverbindlichkeiten zu befriedigen und der Nachlass aufzulösen ist. Der Nachlass wird auseinandergesetzt und „abgewickelt“.
Praxistipp: Jeder Miterbe kann deshalb grundsätzlich jederzeit die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangen. Auf die Erbquote kommt es dabei nicht an. Auch ein Miterbe mit einer geringen Erbquote, kann damit die Auseinandersetzung des Nachlasses einfordern und umgekehrt die Auseinandersetzung weitgehend blockieren.
Was bedeutet Auseinandersetzung genau?
Da Erbengemeinschaften als zwangsläufig entstehende Gemeinschaften nicht von Dauer sein können, kann jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung verlangen. Auseinandersetzung bedeutet, dass die Erben die Erbengemeinschaft liquidieren, indem sie den Nachlass abwickeln, Verbindlichkeiten bedienen, Nachlasswerte verkaufen oder Vermögenswerte untereinander aufteilen.
Die Auseinandersetzung muss auch erfolgen, wenn diese nicht unbedingt für alle Miterben vorteilhaft ist. Es muss kein besonderer Grund bestehen, die Auseinandersetzung gerade jetzt und nicht später zu betreiben. Gleichermaßen können die anderen Miterben die Auseinandersetzung nicht verweigern, weil sie die Auseinandersetzung aus wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen für nicht vorteilhaft erhalten.
Typisches Beispiel ist der Verkauf des Elternhauses. Der Wunsch, das Elternhaus im Familienbesitz zu behalten, ist kein Grund, den Verkauf zu verweigern. Will ein Miterbe das Elternhaus erhalten, muss er letzten Endes selbst als Käufer auftreten.
Auseinandersetzung bedeutet auch Erledigung aller sonstiger Verpflichtungen des Erblassers
Sie dürfen eine Erbschaft nicht allein damit verbinden, dass Sie Vermögenswerte erben. Der Erblasser könnte auch Verbindlichkeiten hinterlassen haben. Als Rechtsnachfolger des Erblassers übernehmen Sie dessen Rechte und Pflichten.
Zunächst muss die Erbengemeinschaft aus dem Nachlass alle Nachlassverbindlichkeiten berichtigen. Dazu müssen Sie den Nachlass, soweit erforderlich, in Geld umsetzen, einzelne Nachlassgegenstände also verkaufen. Der verbleibende Restnachlass ist sodann unter den Miterben nach dem Verhältnis ihrer Erbquoten aufzuteilen.
Als Verbindlichkeiten kommen mithin in Betracht:
- Beerdigungskosten,
- Steuerschulden des Erblassers,
- Erfüllung von Vermächtnissen, die der Erblasser im Testament oder Erbvertrag angeordnet hat,
- Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen, wenn der Erblasser einen gesetzlichen Erben durch TestamentVielen Menschen ist es wichtig, ein Testament zu erstellen und so ihren Nachlass individuell und nach den persönlichen Vorlieben zu gestalten. Doch Testament ist dabei nicht gleich Testament. Hier gibt es gewisse formelle Vorgaben, an die man sich halten muss. Was diese beinhalten, erfahren Sie unter anderem in diesen Fachbeiträgen. Außerdem zeigen wir Ihnen verschiedene Testamentsarten und Gestaltungsmöglichkeiten, so dass Sie ihr Testament möglichst individuell gestalten können! Weiterführende Informationen • Die 10 größten Testamentsirrtümer – Was Sie über das Testament wissen müssen• Welche Fehler gilt es zu vermeiden, wenn ich mein Testament gestalte?... oder ErbvertragDer Erbvertrag (§ 1941, §§ 2274 ff. BGB) dient dazu, den Nachlass zu regeln. Genau wie das Testament gehört er zu den letztwilligen Verfügungen. Im Gegensatz zum Testament bindet der Erbvertrag alle Vertragsparteien und kann nicht widerrufen werden. Ein Rücktritt vom Erbvertrag ist nur dann möglich, wenn sich die Vertragsparteien bei Vertragsschluss auf diese Möglichkeit geeinigt haben und die notwendigen Vorkehrungen hierfür getroffen haben. Wird nach Aufsetzen des Erbvertrags ein abweichendes Testament aufgesetzt, dessen Inhalt von demjenigen des Erbvertrags abweicht, greift der Erbvertrag. Ein im Testament bedachter Erbe hat keine rechtliche Handhabe, beim Erbvertrag jedoch ist seine Position gesichert. Ein... Mehr erfahren enterbt hat.
Auch sonstige Verpflichtungen des Erblassers sind zu erledigen:
- Kündigung eines bestehenden Mietverhältnisses, wenn der Erblasser in einer Mietwohnung gelebt hat,
- Kündigung von Abonnements für Zeitschriften
- Kündigung von Mitgliedschaften in Vereinen,
- Auflösung von Giro- und Sparkonten bei Banken,
- Kündigung von Versicherungsverträgen.
Wie geht die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft vonstatten?
Bestenfalls setzen Sie sich in der Erbengemeinschaft in gegenseitiger Absprache auseinander und verständigen sich, wie Nachlasswerte verwertet werden. Im einfachsten Fall verkaufen Sie die Nachlasswerte und teilen sich den Erlös. Jeder Miterbe kann dabei als Käufer auftreten, so dass die Abwicklung relativ schnell erfolgen kann.
Wenig empfehlenswert ist die streitige Auseinandersetzung. Hat auch nur einer der Miterben eigenwillige Vorstellungen, wie Nachlasswerte verwertet werden sollen, kann er und jeder Miterbe versuchen, im Wege der Teilungsklage seinen Teilungsanspruch gerichtlich durchzusetzen.
Praxistipp: Die Auseinandersetzung muss nicht gleich den gesamten Nachlass erfassen. So kann es genügen, wenn die Erben vorab nur einzelne Nachlasswerte verteilen oder verkaufen und die Auseinandersetzung beispielsweise wegen einer Immobilie aufschieben, ein Wertgutachten einholen oder abwarten, wie sich die Marktverhältnisse entwickeln.
Was ist, wenn sich die Miterben nicht verständigen können?
Kommt eine Verständigung über die Abwicklung des Nachlasses nicht in Betracht, müssen Sie Wege finden, den Knoten zu lösen. Dafür gibt es keine Pauschallösungen. Sie können folgende Optionen in Betracht ziehen:
Vermittlung eines neutralen Dritten
Der Grund dafür, dass die Verständigung schwierig ist, ist oft die Blockadehaltung einzelner Miterben. Allzu oft verhindern Emotionen sinnvolle Lösungen. Wenn Sie sich auf einen neutralen Dritten verständigen können, der die gegensätzlichen Interessen der Miterben auf einen Punkt führt, könnte es möglich sein, die Kommunikation auf einer sachlichen Ebene zu führen.
Sollten Sie keine Person Ihres Vertrauens kennen oder sich auf eine solche Person einigen können, können Sie auch beim Bundesverband für Mediation (www.bmev.de) oder bei der Deutschen Gesellschaft für Mediation (www.dgm-web.de) nach einem geeigneten Mediator nachfragen. Professionell tätige Mediatoren rechnen ihr Honorar meist nach Stundensätzen ab.
Rechnen Sie mit Stundensätzen von 50 bis ca. 200 €.
Vermittlung durch einen Notar
Das Gesetz bietet ausdrücklich die Möglichkeit, dass Sie einen Notar zur Vermittlung anrufen können (§ 363 FamFG). So kann jeder Miterbe beantragen, dass ein Notar die Auseinandersetzung des Nachlasses vermittelt. Der Notar lädt dann alle Beteiligten zu einem Verhandlungstermin. Eine Teilnahmepflicht besteht aber nicht. Entscheiden kann der Notar nichts. Er kann nur vermittelnde Lösungen vorschlagen.
Kommen eine Einigung und damit ein Erbauseinandersetzungsvertrag zustande, beurkundet der Notar dasjenige, was Sie verhandelt haben. Einzelne Nachlassgegenstände können mit dem Einverständnis aller Erben auch durch das Los verteilt werden. Als Honorar berechnet der Notar bis zu sechs Gebühren nach seiner Gebührenordnung. Berechnungsgrundlage ist der Nachlasswert ohne Abzug der Verbindlichkeiten.
Bei einem Nachlasswert von 500.000 € müssten Sie mit sechs Gebühren und somit mit 5.610€ Kosten kalkulieren.
Teilungsklage als Ultima Ratio
Können Sie sich in der Erbengemeinschaft über die Auseinandersetzung des Nachlasses nicht verständigen, kann jeder Miterbe seinen Anspruch auf Auseinandersetzung durch eine „Teilungsklage“ durchsetzen (§ 2042 BGB). Sie führen dann eine Erbauseinandersetzungsklage. Voraussetzung dafür ist, dass der Nachlass teilungsreif ist. Dazu müssen bereits alle Erben feststehen. Der Miterbe muss einen Teilungsplan vorlegen. Daraus muss im Detail hervorgehen, wie Sie sich die Nachlassauseinandersetzung vorstellen. Unteilbare Nachlassgegenstände müssen notfalls in Geld umgesetzt und der Erlös geteilt werden.
Nachlassverbindlichkeiten müssen noch nicht erledigt sein. Ihre Klage richtet sich auf Zustimmung Ihrer Miterben zum Teilungsplan. Haben Sie mit Ihrer Klage Erfolg, ersetzt das richterliche Urteil die Zustimmung der Miterben. Der Richter hat keine Möglichkeit, die Auseinandersetzung selbst zu gestalten. Er entscheidet nur über Ihren Antrag auf Auseinandersetzung, den Sie mit dem Teilungsplan im Detail vorgeben. Bis zu einem Nachlasswert von 5.000 € ist das Amtsgericht, darüber hinaus das Landgericht zuständig.
Vor dem Landgericht müssen Sie sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Höhe der Gebühren für Gerichtskasse und Anwalt richten sich nach dem Nachlasswert.
Praxistipp: Wegen der meist hohen Streitwerte und der Schwierigkeiten bei der Bewertung und Verteilung der Nachlassgegenstände ist regelmäßig davon abzuraten, es auf eine Teilungsklage ankommen zu lassen. Teilungsklagen ziehen oft ein teures und langjähriges Verfahren nach sich. In ungünstigsten Fällen streiten Sie sich vielleicht über Jahre hinweg, ohne dass es zu einer vernünftigen Einigung kommt. Nachteilig ist auch, dass Sie den Kostenaufwand für Gericht und Ihren Anwalt aus eigener Tasche vorschießen müssen und nicht sicher wissen, ob und in welcher Höhe Sie diese Kosten wieder erstattet bekommen.
Welche Wege gibt es noch, eine Erbengemeinschaft aufzulösen?
Verkauf Ihres Erbanteils
Sie können all diesen Schwierigkeiten auch aus dem Weg gehen, indem Sie einfach Ihren Erbanteil am Nachlass verkaufen. Das Gesetz gibt Ihnen ausdrücklich das Recht, Ihren Anteil am Nachlass an jede beliebige Person zu veräußern. Allerdings haben Sie nicht das Recht, einzelne Nachlassgegenstände aus dem Nachlass herauszulösen und in eigener Verantwortung zu verwerten. Beim Verkauf haben Ihre Miterben ein gesetzliches VorkaufsrechtEin Vorkaufsrecht bezeichnet den gesetzlichen Anspruch, dass jemand das Recht besitzt, sich bei anderen Interessenten vorzudrängeln und z.B. eine Immobilie, ein Grundstück oder einen Erbanteil vor diesen konkurrierenden Parteien zu erwerben. Siehe:
• Verkauf und Wert von Erbanteilen
Mehr erfahren und können zu genau den Konditionen in den Vertrag eintreten, die Sie mit dem Erwerber vereinbart haben. Der Erwerber käme dann nicht zum Zuge. Um das Vorkaufsrecht auszuüben, genügt jede formlose Erklärung, die der interessierte Miterbe innerhalb von zwei Monaten nach der Beurkundung des Kaufvertrages übermitteln muss. Möchten Sie Ihren Anteil verkaufen, müssen Sie den Kaufvertrag mit dem Erwerber notariell beurkunden.
Finden Sie einen Kaufinteressenten, der Ihren Erbteil übernimmt, wird der Erwerber Teil der Erbengemeinschaft. Ihr Vorteil besteht darin, dass Sie sich nicht weiter um die Auseinandersetzung des Nachlasses kümmern müssen. Sie verfügen schnell über Liquidität.
Praxistipp: Nur soweit alle Erben zustimmen, können Sie einen Abschlag auf den Ihren Erbteil verlangen. Ein bloßer Mehrheitsbeschluss genügt dafür nicht. Erzielt die Erbengemeinschaft Erträge aus der Vermietung von Immobilien oder Wertpapieren, gehören die Erträge zunächst in den Nachlass. Sind Sie sich alle einig, können die Erträge untereinander aufgeteilt werden.
Ausscheiden durch Abschichtung
Eine Alternative zum Verkauf des Erbteils stellt die „AbschichtungDie Abschichtung ist ein Verfahren zur Auflösung einer Erbengemeinschaft. Es handelt sich dabei um einen rechtlichen Vorgang, bei dem ein oder mehrere Miterben aus der Erbengemeinschaft ausscheiden. Die ausscheidenden Erben verzichten dabei auf ihre Erbanteile zugunsten der verbleibenden Miterben. Dieser Verzicht kann entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen. Im Gegenzug erhalten die ausscheidenden Erben oft eine finanzielle Entschädigung, die als Abfindung bezeichnet wird. Was ist eine Erbengemeinschaft? Eine Erbengemeinschaft ist eine Gesellschaft, die durch das Erbrecht entsteht, wenn ein Erblasser stirbt und mehrere Erben sein Vermögen erben. Alle Mitglieder der Erbengemeinschaft haben gemeinsame Rechte an dem geerbten Vermögen. Warum ist der Abschichtungsvertrag... Mehr erfahren“ dar. Bei der Abschichtung scheiden Sie aus der Erbengemeinschaft gegen Zahlung einer Abfindung aus. Scheiden Sie als Miterbe aus, übertragen Sie Ihre Rechte nicht auf einen bestimmten Nachfolger, sondern verzichten gegen Zahlung einer Abfindung auf Ihre Rechte als Miterbe in der Erbengemeinschaft. In der Konsequenz wächst Ihr Erbanteil den verbleibenden Miterben kraft Gesetzes zu.
Bleibt nur ein Miterbe übrig, führt diese „Anwachsung“ zum Alleineigentum am Nachlass und damit zur Beendigung der Erbengemeinschaft. Die Höhe der Abfindung ist frei vereinbar und orientiert sich natürlich am Wert Ihres Erbanteils. Eine besondere Form braucht es dafür nicht.
Praxistipp: Sie haben keinen Anspruch gegen Ihre Miterben, dass Ihnen Ihr Erbanteil ausgezahlt wird oder dass Sie aus der Erbengemeinschaft entlassen werden. Möchten Sie die Erbschaft nicht antreten, bleibt Ihnen nur die Möglichkeit, die Erbschaft innerhalb der Ausschlagungsfrist von sechs Wochen auszuschlagen. Schlagen Sie die Erbschaft nicht aus, bleiben Sie Miterbe in der Erbengemeinschaft und bleiben auf die Auseinandersetzung angewiesen.
Erbteilsübertragung als Kompromiss
Eine besonders einfache Lösung ist es, wenn alle Miterben ihre Miterbenanteile auf einen Erben allein übertragen. Dann erlischt die Erbengemeinschaft. Eine Auseinandersetzung erübrigt sich.
Unteilbare Gegenstände müssen verkauft werden
Geld ist teilbar, lässt sich leicht aufteilen. Für Gegenstände, die sich nicht aufteilen lassen, müssen Sie praktikable Lösungen finden.
Beispiel: Ein Einfamilienhaus ist unteilbar und lässt sich nur insgesamt verwerten. Soweit nicht ein Miterbe das Haus zu Alleineigentum übernimmt und das Haus auch nicht vermietet werden soll, muss es verkauft werden. Lässt sich das Haus in wenigstens zwei abgeschlossene Wohneinheiten aufteilen, könnten Sie alternativ WohnungseigentumWohnungseigentum und Teileigentum sind beides rechtliche Begriffe, die im deutschen Wohnungseigentumsgesetz (WEG) definiert sind. Sie beziehen sich auf unterschiedliche Formen des Eigentums an Immobilien innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft. • Wohnungseigentum: Wohnungseigentum bezeichnet das alleinige Eigentumsrecht an einer einzelnen Wohnung in einem Mehrparteienhaus oder in einer Wohnanlage, gekoppelt mit einem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Grundstück, auf dem die Anlage steht. Jeder Wohnungseigentümer hat das ausschließliche Nutzungsrecht an seiner Wohnung und kann sie selbst bewohnen, vermieten, verkaufen oder belasten. Gleichzeitig ist er Teil einer Wohnungseigentümergemeinschaft und hat Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den gemeinschaftlichen Teilen der Anlage, wie dem Grundstück, dem Dach,... Mehr erfahren begründen und jede Einheit einem Miterben zu teilen.