Ein TestamentVielen Menschen ist es wichtig, ein Testament zu erstellen und so ihren Nachlass individuell und nach den persönlichen Vorlieben zu gestalten. Doch Testament ist dabei nicht gleich Testament. Hier gibt es gewisse formelle Vorgaben, an die man sich halten muss. Was diese beinhalten, erfahren Sie unter anderem in diesen Fachbeiträgen. Außerdem zeigen wir Ihnen verschiedene Testamentsarten und Gestaltungsmöglichkeiten, so dass Sie ihr Testament möglichst individuell gestalten können! Weiterführende Informationen • Die 10 größten Testamentsirrtümer – Was Sie über das Testament wissen müssen• Welche Fehler gilt es zu vermeiden, wenn ich mein Testament gestalte?... ist nichts wert, wenn der ErblasserWas ist ein Erblasser? Die Person, deren Vermögen mit dem Tod auf eine oder mehrere Personen übergeht, wird als Erblasser bezeichnet. Jeder verstorbene Mensch (natürliche Person) ist ein Erblasser, auch wenn er keine Vermögenswerte hinterlässt. Juristische Personen (Kapitalgesellschaft, eingetragener Verein) sterben hingegen nicht. Juristische Personen werden liquidiert. Das Gesetz spricht auch bereits von einem lebenden Menschen als einem Erblasser, wenn er eine Verfügung von Todes wegen errichtet oder wieder aufhebt oder einen Erbverzichtsvertrag schließt. Der Erbfall tritt aber erst mit dem Tode des Erblassers ein. Vor dem Tod des Erblassers können die Erben keine Erbansprüche geltend machen. Es besteht auch... Mehr erfahren seinen letzten Willen nach seinem Ableben nicht effektiv umsetzen kann. Ein Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, die letztwilligen Verfügungen des Erblassers auszuführen und seinem Willen über den Tod hinaus Geltung zu verschaffen, insbesondere den Nachlass bis zur AuseinandersetzungEine Erbengemeinschaft in Deutschland ist eine Gemeinschaft von Personen, die zusammen einen Nachlass erben. Der Nachlass kann aus verschiedenen Vermögenswerten bestehen, einschließlich Immobilien, Bargeld, Wertpapieren und persönlichen Gegenständen. Die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft bezieht sich auf den Prozess, in dem die Mitglieder der Erbengemeinschaft vereinbaren, wie der Nachlass aufgeteilt werden soll. Dieser Prozess kann durch ein Testament oder durch das Gesetz geregelt sein, wenn es kein Testament gibt. Manchmal kann es jedoch zu Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten zwischen den Erben kommen, und in solchen Fällen kann eine gerichtliche Klärung erforderlich sein. Die Auseinandersetzung kann auch das Verkaufen von Vermögenswerten beinhalten, um die... Mehr erfahren sachkundig zu verwalten und bei mehreren Erben unparteiisch auseinanderzusetzen. Sein Aufgabenkreis bestimmt sich danach, ob der Erblasser ihn umfassend beauftragt oder auf einzelne Aufgaben beschränkt hat (§§ 2202 ff BGB).
So wird man Testamentsvollstrecker
Die Berufung zum Testamentsvollstrecker kann nur in einem Testament oder einem Erbvertrag erfolgen.
Testamentsvollstrecker kann theoretisch jeder Volljährige werden, zumindest jeder, dem der Erblasser vertraut und die Aufgabe zutraut. Seine Einsetzung ist dann sinnvoll, wenn nicht nur eine Person, sondern eine Erbengemeinschaft entsteht, die aller Voraussicht nach nicht in der Lage sein wird, den Nachlass einvernehmlich auseinander zu setzen.
Der Berufene ist zur Übernahme des Amtes nicht verpflichtet, so dass es zweckmäßig ist, die Aufgabe bereits bei der Abfassung des Testaments mit ihm abzusprechen. Sollte er später von seiner Berufung überrascht werden, kann er das Amt gegenüber dem Nachlassgericht ohne Angabe von Gründen ablehnen. Für diesen Fall sollte der Erblasser eine Ersatzperson benennen oder den zunächst Berufenen ermächtigen, eine andere Person zu bestimmen.
So erfolgt die Annahme des Amtes
Die Annahme erfolgt durch einfache Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Auf Antrag erhält der Testamentsvollstrecker vom Nachlassgericht ein Zeugnis, in dem seine Aufgabe bestätigt wird. Die berufene Person handelt in eigener Verantwortung und ist gegenüber dem Nachlassgericht nicht rechenschaftspflichtig, es sei denn, der Erblasser hat die Rechenschaftspflicht im Testament angeordnet.
Abwicklungsvollstreckung als Regelfall
Die Abwicklungsvollstreckung ist der gesetzlich vorgesehene Regelfall. Nach der Annahme des Amtes hat der Testamentsvollstrecker den Nachlass in Besitz zu nehmen und die vorhandenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten festzustellen. Dann hat er die Erblasserschulden und die Erbfallschulden (Beerdigungskosten) abzuwickeln, die Erbschaftsteuererklärung abzugeben und die eventuell entstehende Erbschaftssteuer aus dem Nachlass zu bezahlen. Für die Erfüllung der Erbschaftsteuerverpflichtung haftet der Testamentsvollstrecker persönlich.
Testamentsvollstreckung: Am Anfang steht der Auseinandersetzungsplan
Ist eine ErbengemeinschaftDie Erbengemeinschaft ist eine Gruppe von Personen, die gemeinschaftlich den Nachlass eines Verstorbenen erben. Hierbei gelten spezielle Rechte und Pflichten. vorhanden, soll der Testamentsvollstrecker einen Auseinandersetzungsplan erstellen und dazu die Erben hören. Art und Zeitpunkt der Auseinandersetzung richten sich nach den Anordnungen des Erblassers, dem pflichtgemäßen Ermessen des Testamentsvollstreckers und eventuellen Vereinbarungen der Erben untereinander.
Gemeinsam mit allen Erben kann der Testamentsvollstrecker auch gegen den entgegenstehenden Willen des Erblassers Verfügungen treffen. Soweit sich die Erbengemeinschaft einig ist und auf die Teilung des Nachlasses verzichtet, kann der Testamentsvollstrecker die Auseinandersetzung jedoch nicht erzwingen.
Kraft seines Amtes kann der Testamentsvollstrecker den Auseinandersetzungsplan durch Übertragung der Nachlassgegenstände auf einzelne Miterben ausführen. Dazu bedarf er nicht der Genehmigung oder Zustimmung der Erbengemeinschaft. Ein von der Erbengemeinschaft erstellter Teilungsplan ist für den Testamentsverwalter unverbindlich. Mit der Verteilung des Nachlasses endet sein Amt.
Verwaltungs- und Dauervollstreckung
Alternativ kann der Erblasser auch eine Verwaltungs- und Dauervollstreckung anordnen. Danach kann die Aufgabe des Testamentsvollstreckers auf die Verwaltung bestimmter Vermögensteile oder Rechte, beispielsweise die Vermietung und Verwaltung einer Immobilie oder Ausübung des Stimmrechts aus einem GmbH-Geschäftsanteil, beschränkt sein.
Dabei gilt der Testamentsvollstrecker als ermächtigt, Verbindlichkeiten mit Wirkung gegen den Nachlass einzugehen. Die Dauervollstreckung ist kraft Gesetzes auf 30 Jahre begrenzt, sofern sie der Erblasser nicht vom Eintritt eines Ereignisses abhängig gemacht hat. Bei der Dauervollstreckung wird der Nachlass nicht freigegeben.
Erben haben keine Verfügungsbefugnis über Nachlassgegenstände
Verfügungen eines Erben über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand sind unwirksam, sofern Sie der Testamentsvollstrecker nicht genehmigt. Das Gesetz entzieht insoweit dem Erben die Verfügungsmacht. Der gutgläubige Erwerb eines Nachlassgegenstandes durch einen Dritten schließt das Gesetz aus, wenn die Testamentsvollstreckung im Erbschein oder im Grundbuch eingetragen ist oder der Nachlassgegenstand dem Testamentsvollstrecker gegen seinen Willen entzogen wurde.
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