Gestaltungsmöglichkeiten im Testament

Kategorie: Testament
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Der Erblasser kann im Testament oder in einem Erbvertrag seinen Wunscherben bestimmen. Unliebsame gesetzliche Erben kann er ausschließen. Über die Erbeinsetzung hinaus gibt es aber noch eine ganze Reihe weiterer Gestaltungsmöglichkeiten. Diese geben dem Erblasser die Möglichkeit, über die Erbeinsetzung eines Wunscherben hinaus auch noch andere Personen zu bedenken, ohne diese aber zugleich als Erben einzusetzen. Ferner kann er persönliche Wünsche umsetzen.

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In Betracht kommen

  • die Zuwendung eines Vermächtnisses,
  • die Belastung des Erben mit Auflagen oder
  • die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft,
  • Testamentsvollstreckung,
  • Auseinandersetzungsverbot
  • Teilungsanordnung,
  • aber auch die Schenkung unter Lebenden.

Vermächtnis

Vermächtnis und Erbe unterscheiden sich. Der Erbe wird Rechtsnachfolger des Erblassers und damit Eigentümer des Nachlasses. Vererbt werden nicht einzelne Gegenstände, sondern immer der ganze Nachlass.

Das Vermächtnis ist die Zuwendung eines Vermögensvorteils. Der Vermächtnisnehmer  erhält keine Verfügungsbefugnis über den Nachlass und wird auch nicht selbst Eigentümer des ihm zugedachten Gegenstandes oder der zugedachten Geldsumme. Vielmehr muss er seinen durch das Vermächtnis bestimmten Anspruch gegenüber den Erben geltend machen. Erst mit der Übergabe des Vermächtnisgegenstandes erwirbt er das Eigentum. Der Erbe ist verpflichtet, das Vermächtnis zu erfüllen.

Beispiel: Mein Neffe Hansi Müller soll mein alleiniger Erbe werden. Als Vermächtnis erhält mein Neffe Kai Maier meine Aktien und meine Nichte Carola Maier 10.000 € und meinen Schmuck.

Wichtig ist, dass der Erbe als solcher klar bestimmt wird. Werden nur einzelne Vermögenswerte bestimmten Personen zugewiesen, bleibt unklar, wer Erbe sein soll. Im Zweifel ist bei der Zuwendung einzelner Gegenstände immer anzunehmen, dass nur ein Vermächtnis gewollt ist.

Gegenstand eines Vermächtnisses können Bargeld, ein Wohnrecht in einer Immobilie oder die Zahlung einer bestimmten monatlichen Geldsumme sein. Auch kann der Vermächtnisnehmer  von der Verpflichtung befreit werden, ein dem Erblasser geschuldetes Darlehen zurückzuzahlen. Sind mit einem Gegenstand Belastungen verbunden (Grundschulden auf einem Grundstück,) gehen diese auf den Vermächtnisnehmer über.

Vermächtnisnehmer kann jede natürliche oder juristische Person (Tierschutzverein, Stiftung, Caritas, Kirche) sein.

Das Vermächtnis kann mit einer Auflage verbunden werden, beispielsweise die Verpflichtung zur Grabpflege oder die Fürsorge eines Haustieres oder die Pflege des überlebenden Ehepartners.

Der Erblasser kann das Vermächtnis auch an eine Bedingung knüpfen. Beispiel: Wenn das Enkelkind ein Studium aufnimmt und fortlaufend erfolgreich absolviert, soll es monatlich einen Betrag von 500 € erhalten. Oder: Das Enkelkind soll 50.000 € erhalten, wenn es ein Studium erfolgreich absolviert.

Ebenso kann das Vermächtnis befristet werden. Beispiel: Der Vermächtnisnehmer darf bestimmte Räume in einem Gebäude oder eine Immobilie 10 Jahre lang für eigene Zwecke nutzen.

Gesetzliche Vermächtnisse sind der Voraus des Ehegatten (§ 1932 BGB) und der Dreißigste (§ 1969 BGB).

Schenkung unter Lebenden

Der Vermächtnisanspruch wird in der Regel mit dem Erbfall erworben. Die Erfüllung des Vermächtnisanspruchs durch den Schenkenden ist hingegen noch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden.

Es kann sinnvoll sein, Vermögenswerte bereits zu Lebzeiten des Erblassers zu verschenken. Eine Schenkung unter Lebenden ermöglicht es dem Erblasser, den Empfänger aktiv auszuwählen und aus eventuellen Streitigkeiten herauszuhalten. Mit dem Vollzug der Schenkung wird diese wirksam, andernfalls muss sie notariell beurkundet werden.

Schenkungen sind und insbesondere unter steuerlichen Gesichtspunkten zweckmäßig. Nach dem Steuerrecht kann der Beschenkte alle 10 Jahre die steuerlichen Freibeträge erneut in Anspruch nehmen. So können zum Beispiel Elternteile jedem ihrer Kinder alle 10 Jahre Vermögen in Höhe von 400.000 € steuerfrei übertragen. Insbesondere bei großen Vermögenswerten (Immobilien, Unternehmen, Beteiligungen) bieten sich Schenkungen an.


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Bei der Übertragung einer Immobilie kann sich der Schenker ein Nießbrauchsrecht an den Mieteinnahmen oder ein Wohnrecht im eigenen Haus ins Grundbuch eintragen lassen und seine eigene Lebensstellung absichern.

Falls Sie aktuell auf Grund Ihrer persönlichen Planung eine Immobilie verkaufen wollen, ist es vorab wichtig den richtigen und realistischen Verkaufspreis zu ermitteln. Denn: Setzen Sie diesen zu hoch an, wird die Immobilie zum Ladenhüter – verkaufen Sie zu günstig, verlieren Sie Geld.

Auflage

Der Erblasser kann im Testament eine Auflage anordnen und dem Erben die Pflicht zu einer Leistung auferlegen. Beispiel: Pflege des Grabs des Erblassers. Erfüllt der Erbe diese Verpflichtung nicht, kann der Erblasser anordnen, dass er das Erbe verliert.

Ist eine begünstigte Person vorhanden, erwirbt diese keinen Anspruch gegen den Erben. Zur Umsetzung bedarf es dann eines Testamentsvollstreckers.

Gegenstand der Auflage kann jedes beliebige Tun oder Unterlassen sein. Beispiel: Verpflichtung, das Wohnhaus der Familie 20 Jahre lang nicht zu verkaufen.

Vor- und Nacherbschaft

Der Erblasser kann im Testament  bestimmen, dass eine Person erst Erbe werden soll (Nacherbe), nachdem eine andere Person Erbe war (Vorerbe). Nacherbfall kann der Tod des Vorerben sein oder ein beliebiges Ereignis, z.B. die Wiederverheiratung des Vorerben oder der Zeitpunkt, an dem der Nacherbe ein bestimmtes Alter erreicht. Sind Kinder des Erblassers noch minderjährig, kann er so die Unternehmensnachfolge steuern.

Wichtig ist, dass der Nachlass für den Nacherben möglichst ungeschmälert erhalten bleiben soll. Der Vorerbe ist nur zur Nutzung des Nachlasses berechtigt, nicht aber zum Verbrauch seiner Substanz. Beispiel: Dem Vorerben stehen die Mieteinnahmen eines Mietshauses zu, das Haus verkaufen darf er aber nicht. Im Grundbuch kann dazu ein Nacherbenvermerk eingetragen werden.